Welche Pauschbeträge sind steuerlich absetzbar?

Steuerliche Pausch- und Freibeträge

06/02/2020

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Jedes Jahr aufs Neue stellt sich die Frage: Wie hole ich das Beste aus meiner Steuererklärung heraus? Ein entscheidender Schlüssel dazu liegt im Wissen um steuerlich absetzbare Pauschbeträge, Freibeträge und Höchstgrenzen. Diese festen Beträge oder Prozentsätze können Ihre Steuerlast erheblich mindern, indem sie bestimmte Ausgaben oder Einnahmen pauschal berücksichtigen oder bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei stellen. Es lohnt sich daher immer, die wichtigsten Werte für das aktuelle und das kommende Steuerjahr zu kennen und zu prüfen, welche davon auf Ihre persönliche Situation zutreffen.

Kann ich Bürobedarf von der Steuer absetzen?
Gegenstände mit einem Netto-Einkaufswert von unter 410 Euro können direkt von der Steuer abgesetzt werden. Ist ein Gegenstand, etwa ein Schreibtisch, in seinem Wert über diesen 410 Euro, muss er über eine feste Dauer abgeschrieben werden. In diesem konkreten Fall wären es zum Beispiel 13 Jahre.3. März 2025

In diesem Artikel geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über relevante steuerliche Pauschalen und Freibeträge, die Ihnen bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung helfen können. Wir betrachten die Zahlen für die Steuerjahre 2024 und 2025 basierend auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen und zeigen Ihnen, wo Sie welche Beträge ansetzen können.

Übersicht

Der Grundfreibetrag: Das Existenzminimum

Der Grundfreibetrag ist einer der wichtigsten Freibeträge im deutschen Steuerrecht. Er stellt sicher, dass das Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen steuerfrei bleibt. Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrags werden nicht besteuert. Dieser Betrag passt sich regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung an.

Position20242025
Grundfreibetrag Alleinstehende11.784 Euro12.096 Euro
Grundfreibetrag Verheiratete / Eingetragene Lebenspartner23.568 Euro24.192 Euro

Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Dies ist ein zentraler Punkt, der bei der Wahl der Veranlagungsart eine Rolle spielt.

Freibeträge und Grenzen bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Sparleistungen

Auch im Bereich der Kapitalerträge und bestimmter Sparformen gibt es steuerliche Erleichterungen. Der bekannteste ist hier der Sparer-Pauschbetrag, der Kapitaleinkünfte bis zu einer bestimmten Höhe von der Steuer freistellt. Darüber hinaus gibt es Einkommensgrenzen, die für den Erhalt staatlicher Zulagen wie der Sparzulage oder der Wohnungsbauprämie relevant sind.

Der Sparer-Pauschbetrag liegt für Alleinstehende bei 1.000 Euro und für zusammen Veranlagte bei 2.000 Euro pro Jahr (Stand 2024/2025). Erst Einkünfte aus Kapitalvermögen, die diesen Betrag übersteigen, müssen versteuert werden.

Position20242025
Einkommensgrenze Sparzulage: Bausparen Alleinstehende40.000 Euro40.000 Euro
Einkommensgrenze Sparzulage: Bausparen Verheiratete / Eingetragene Lebenspartner80.000 Euro80.000 Euro
Einkommensgrenze Sparzulage: Beteiligungssparen Alleinstehende40.000 Euro40.000 Euro
Einkommensgrenze Sparzulage: Beteiligungssparen Verheiratete / Eingetragene Lebenspartner80.000 Euro80.000 Euro
Einkommensgrenze Wohnungsbauprämie Alleinstehende35.000 Euro35.000 Euro
Einkommensgrenze Wohnungsbauprämie Verheiratete / Eingetragene Lebenspartner70.000 Euro70.000 Euro

Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen und sind entscheidend dafür, ob Sie Anspruch auf die jeweilige Zulage haben.

Steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Hilfe im Haushalt oder für Handwerkerleistungen können ebenfalls die Steuerlast mindern. Hier gewährt der Staat bestimmte Steuerermäßigungen, die sich als Prozentsatz der Kosten, aber begrenzt auf einen Höchstbetrag, auswirken.

Position20242025
Steuerabzug Minijob im Privathaushalt (20 % der Kosten, max.)510 Euro510 Euro
Steuerabzug Handwerkerleistungen (20 % der Kosten, max.)1.200 Euro1.200 Euro
Steuerabzug sozialversicherungspflichtige Hilfe im Haushalt (20 % der Kosten, max.)4.000 Euro4.000 Euro

Wichtig ist, dass diese Leistungen per Rechnung erbracht und unbar bezahlt werden (Überweisung), um sie steuerlich geltend machen zu können. Der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld.

Pauschbeträge für Nebentätigkeiten und Ehrenämter

Wer sich ehrenamtlich engagiert oder bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten ausübt, kann von speziellen Freibeträgen und Pauschalen profitieren. Diese sollen das Engagement fördern und eine einfache steuerliche Abwicklung ermöglichen.

Position20242025
Pauschbetrag für Übungsleiter / öffentliche Ehrenämter (§ 3 Nr. 26 EStG)3.000 Euro3.000 Euro
Freibetrag für ehrenamtliche Vormünder / Betreuer / Pfleger (§ 3 Nr. 26b EStG)3.000 Euro3.000 Euro
Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG)840 Euro840 Euro
Freigrenze für sonstige Leistungen256 Euro256 Euro

Der Übungsleiterpauschbetrag gilt beispielsweise für Tätigkeiten als Trainer, Ausbilder oder Chorleiter. Der Ehrenamtsfreibetrag kann für alle anderen Formen des ehrenamts genutzt werden, sofern keine andere Pauschale greift. Wichtig: Wenn sowohl der Übungsleiterpauschbetrag als auch der Freibetrag für Vormünder etc. infrage kommen, können insgesamt maximal 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Die Freigrenze für sonstige Leistungen ist ein Betrag, bis zu dem Einnahmen aus gelegentlichen Tätigkeiten steuerfrei sind; wird dieser Betrag auch nur um einen Euro überschritten, sind die gesamten Einnahmen steuerpflichtig.

Steuerliche Behandlung von Renten und Pensionen

Renten und Pensionen unterliegen ebenfalls der Besteuerung, wobei es hier komplexe Regelungen bezüglich des Besteuerungsanteils und verschiedener Freibeträge gibt, die vom Zeitpunkt des Renten- oder Pensionsbeginns abhängen.

Position20242025
Besteuerungsanteil Renten bei Rentenbeginn vor 200650 %50 %
Besteuerungsanteil Renten bei Rentenbeginn 202483 %83 %
Besteuerungsanteil Renten bei Rentenbeginn 202583,5 %
Werbungskosten-Pauschbetrag bei Renten / bei Pensionen102 Euro / 102 Euro102 Euro / 102 Euro
Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn vor 2006 (40 %, max.)3.000 Euro3.000 Euro
Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn 2024 (13,6 %, max.)1.020 Euro1.020 Euro
Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn 2025 (13,2 %, max.)990 Euro
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn vor 2006900 Euro900 Euro
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn 2024306 Euro306 Euro
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn 2025297 Euro

Der Besteuerungsanteil bei Renten steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise an. Bei Rentenbeginn vor 2006 beträgt er 50 %. Für spätere Jahrgänge erhöht er sich, wobei die Erhöhung ab Rentenbeginn 2023 nur noch 0,5 % pro Jahr beträgt. Regelmäßige Rentenanpassungen (Rentenerhöhungen) in den Folgejahren sind vollständig steuerpflichtig.

Bei Pensionen gibt es ebenfalls einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, die sich für jeden neuen Pensionsjahrgang reduzieren. Diese Freibeträge bleiben in ihrer absoluten Höhe für die gesamte Laufzeit der Pension konstant, während der prozentuale Anteil und der Höchstbetrag mit fortschreitenden Jahren sinken.

Altersentlastungsbetrag

Für Steuerpflichtige, die vor dem Beginn des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, gibt es den Altersentlastungsbetrag. Dieser ist ebenfalls gestaffelt nach dem Geburtsjahr und reduziert sich für jeden nachfolgenden Geburtsjahrgang.

Geburtsdatum2024 (Prozentsatz, max.)2025 (Prozentsatz, max.)
vor dem 2.1.194140 %, max. 1.900 Euro40 %, max. 1.900 Euro
vom 2.1.1941 bis 1.1.194238,4 %, max. 1.824 Euro38,4 %, max. 1.824 Euro
vom 2.1.1955 bis 1.1.195616 %, max. 760 Euro16 %, max. 760 Euro
vom 2.1.1956 bis 1.1.195715,2 %, max. 722 Euro15,2 %, max. 722 Euro
vom 2.1.1957 bis 1.1.195814,4 %, max. 684 Euro14,4 %, max. 684 Euro
vom 2.1.1958 bis 1.1.195914 %, max. 665 Euro14 %, max. 665 Euro
vom 2.1.1959 bis 1.1.196013,6 %, max. 646 Euro13,6 %, max. 646 Euro
vom 2.1.1960 bis 1.1.196113,2 %, max. 627 Euro

Dieser Betrag wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Er mindert die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

Kinderfreibetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Obwohl nicht in der bereitgestellten Tabelle detailliert aufgeführt, sind der Kinderfreibetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zentrale steuerliche Entlastungen für Familien. Der Kinderfreibetrag setzt sich aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag (für das sächliche Existenzminimum des Kindes) und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) zusammen. Für 2024 beträgt der gesamte Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil 3.306 Euro (also 6.612 Euro für beide Elternteile). Für 2025 wird dieser Wert voraussichtlich auf 3.372 Euro pro Elternteil (6.744 Euro gesamt) steigen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das erhaltene Kindergeld für Sie günstiger ist (Günstigerprüfung).

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für das erste Kind 4.260 Euro im Jahr 2024 und 2025. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 Euro. Dieser Betrag wird gewährt, wenn Sie alleinstehend sind und ein oder mehrere Kinder haben, für die Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten und die in Ihrem Haushalt leben.

Die Kilometerpauschale: Fahrtkosten absetzen

Fahrtkosten zur Arbeit oder bei beruflich bedingten Reisen können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Die einfachste Methode ist hier die Nutzung der Entfernungspauschale (oft auch Kilometerpauschale genannt). Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung eine Pauschale ansetzen.

Die aktuelle Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer (Stand 2024/2025). Diese Pauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Bei Dienstreisen mit dem privaten Pkw kann in der Regel eine höhere Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden.

Fazit: Pauschalen und Freibeträge nutzen

Die Kenntnis und korrekte Anwendung der verschiedenen Pauschbeträge, Freibeträge und Höchstgrenzen ist entscheidend, um Ihre Steuerlast zu optimieren. Von den grundlegenden Freibeträgen wie dem Grundfreibetrag und dem Sparer-Pauschbetrag über spezifische Pauschalen für Ehrenamt und Nebentätigkeiten bis hin zu komplexeren Regelungen bei Renten und Pensionen – jede dieser Möglichkeiten kann bares Geld sparen. Nutzen Sie die hier dargestellte Übersicht als Orientierungshilfe für Ihre nächste Steuererklärung.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was ist der Unterschied zwischen einem Freibetrag und einem Pauschbetrag?
Ein Freibetrag ist ein Betrag, bis zu dessen Höhe Einkünfte steuerfrei bleiben oder Ausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, ohne dass diese nachgewiesen werden müssen. Ein Pauschbetrag ist ein fester Betrag, der für bestimmte Ausgabenkategorien (wie z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben) angesetzt werden kann, ohne dass Belege eingereicht werden müssen, solange die tatsächlichen Kosten diesen Betrag nicht übersteigen. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag, können die höheren Kosten mit Nachweis geltend gemacht werden.

Muss ich Pauschbeträge in meiner Steuererklärung beantragen?
Viele Pauschbeträge werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten, auch wenn er nicht explizit in der Tabelle aufgeführt ist, oder der Altersentlastungsbetrag). Andere, wie z.B. die Entfernungspauschale oder die Pauschalen für Nebentätigkeiten, müssen Sie aktiv in den entsprechenden Formularen angeben. Es lohnt sich immer, alle relevanten Pauschalen zu prüfen.

Kann ich sowohl den Übungsleiterpauschbetrag als auch den Ehrenamtsfreibetrag nutzen?
Ja, das ist möglich, allerdings nur für unterschiedliche Tätigkeiten. Wenn Sie beispielsweise Trainer in einem Sportverein sind (Übungsleiter) und gleichzeitig Schatzmeister in einem anderen Verein (Ehrenamt), können Sie unter Umständen beide Pauschalen in Anspruch nehmen. Die Gesamtsumme der steuerfreien Einnahmen aus diesen Tätigkeiten ist jedoch begrenzt, wie in der Tabelle dargestellt (maximal 3.000 Euro, wenn § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26b EStG zutreffen).

Wie wird der Besteuerungsanteil bei Renten genau berechnet?
Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Renten, die vor 2006 begonnen haben, beträgt er 50 %. Für spätere Rentenjahrgänge steigt der Anteil schrittweise an. Der Besteuerungsanteil, der für Ihren Rentenbeginn gilt, wird lebenslang festgeschrieben. Lediglich Rentenerhöhungen in den Folgejahren werden dann zu 100 % besteuert.

Was passiert, wenn meine tatsächlichen Werbungskosten höher sind als der Pauschbetrag?
Wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten (z.B. für Arbeitsmittel, Fortbildungen, Bewerbungen) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (derzeit 1.230 Euro im Jahr 2024/2025) übersteigen, können Sie diese höheren Kosten einzeln nachweisen und geltend machen. Das gleiche Prinzip gilt auch für andere Ausgabenkategorien, bei denen es einen Pauschbetrag gibt, der durch höhere tatsächliche Kosten übertroffen werden kann.

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