06/02/2020
Jedes Jahr aufs Neue stellt sich die Frage: Wie hole ich das Beste aus meiner Steuererklärung heraus? Ein entscheidender Schlüssel dazu liegt im Wissen um steuerlich absetzbare Pauschbeträge, Freibeträge und Höchstgrenzen. Diese festen Beträge oder Prozentsätze können Ihre Steuerlast erheblich mindern, indem sie bestimmte Ausgaben oder Einnahmen pauschal berücksichtigen oder bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei stellen. Es lohnt sich daher immer, die wichtigsten Werte für das aktuelle und das kommende Steuerjahr zu kennen und zu prüfen, welche davon auf Ihre persönliche Situation zutreffen.

In diesem Artikel geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über relevante steuerliche Pauschalen und Freibeträge, die Ihnen bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung helfen können. Wir betrachten die Zahlen für die Steuerjahre 2024 und 2025 basierend auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen und zeigen Ihnen, wo Sie welche Beträge ansetzen können.
- Der Grundfreibetrag: Das Existenzminimum
- Freibeträge und Grenzen bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Sparleistungen
- Steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- Pauschbeträge für Nebentätigkeiten und Ehrenämter
- Steuerliche Behandlung von Renten und Pensionen
- Altersentlastungsbetrag
- Kinderfreibetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Die Kilometerpauschale: Fahrtkosten absetzen
- Fazit: Pauschalen und Freibeträge nutzen
- Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Der Grundfreibetrag: Das Existenzminimum
Der Grundfreibetrag ist einer der wichtigsten Freibeträge im deutschen Steuerrecht. Er stellt sicher, dass das Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen steuerfrei bleibt. Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrags werden nicht besteuert. Dieser Betrag passt sich regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung an.
Position | 2024 | 2025 |
---|---|---|
Grundfreibetrag Alleinstehende | 11.784 Euro | 12.096 Euro |
Grundfreibetrag Verheiratete / Eingetragene Lebenspartner | 23.568 Euro | 24.192 Euro |
Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Dies ist ein zentraler Punkt, der bei der Wahl der Veranlagungsart eine Rolle spielt.
Freibeträge und Grenzen bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Sparleistungen
Auch im Bereich der Kapitalerträge und bestimmter Sparformen gibt es steuerliche Erleichterungen. Der bekannteste ist hier der Sparer-Pauschbetrag, der Kapitaleinkünfte bis zu einer bestimmten Höhe von der Steuer freistellt. Darüber hinaus gibt es Einkommensgrenzen, die für den Erhalt staatlicher Zulagen wie der Sparzulage oder der Wohnungsbauprämie relevant sind.
Der Sparer-Pauschbetrag liegt für Alleinstehende bei 1.000 Euro und für zusammen Veranlagte bei 2.000 Euro pro Jahr (Stand 2024/2025). Erst Einkünfte aus Kapitalvermögen, die diesen Betrag übersteigen, müssen versteuert werden.
Position | 2024 | 2025 |
---|---|---|
Einkommensgrenze Sparzulage: Bausparen Alleinstehende | 40.000 Euro | 40.000 Euro |
Einkommensgrenze Sparzulage: Bausparen Verheiratete / Eingetragene Lebenspartner | 80.000 Euro | 80.000 Euro |
Einkommensgrenze Sparzulage: Beteiligungssparen Alleinstehende | 40.000 Euro | 40.000 Euro |
Einkommensgrenze Sparzulage: Beteiligungssparen Verheiratete / Eingetragene Lebenspartner | 80.000 Euro | 80.000 Euro |
Einkommensgrenze Wohnungsbauprämie Alleinstehende | 35.000 Euro | 35.000 Euro |
Einkommensgrenze Wohnungsbauprämie Verheiratete / Eingetragene Lebenspartner | 70.000 Euro | 70.000 Euro |
Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen und sind entscheidend dafür, ob Sie Anspruch auf die jeweilige Zulage haben.
Steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Aufwendungen für Hilfe im Haushalt oder für Handwerkerleistungen können ebenfalls die Steuerlast mindern. Hier gewährt der Staat bestimmte Steuerermäßigungen, die sich als Prozentsatz der Kosten, aber begrenzt auf einen Höchstbetrag, auswirken.
Position | 2024 | 2025 |
---|---|---|
Steuerabzug Minijob im Privathaushalt (20 % der Kosten, max.) | 510 Euro | 510 Euro |
Steuerabzug Handwerkerleistungen (20 % der Kosten, max.) | 1.200 Euro | 1.200 Euro |
Steuerabzug sozialversicherungspflichtige Hilfe im Haushalt (20 % der Kosten, max.) | 4.000 Euro | 4.000 Euro |
Wichtig ist, dass diese Leistungen per Rechnung erbracht und unbar bezahlt werden (Überweisung), um sie steuerlich geltend machen zu können. Der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld.
Pauschbeträge für Nebentätigkeiten und Ehrenämter
Wer sich ehrenamtlich engagiert oder bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten ausübt, kann von speziellen Freibeträgen und Pauschalen profitieren. Diese sollen das Engagement fördern und eine einfache steuerliche Abwicklung ermöglichen.
Position | 2024 | 2025 |
---|---|---|
Pauschbetrag für Übungsleiter / öffentliche Ehrenämter (§ 3 Nr. 26 EStG) | 3.000 Euro | 3.000 Euro |
Freibetrag für ehrenamtliche Vormünder / Betreuer / Pfleger (§ 3 Nr. 26b EStG) | 3.000 Euro | 3.000 Euro |
Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) | 840 Euro | 840 Euro |
Freigrenze für sonstige Leistungen | 256 Euro | 256 Euro |
Der Übungsleiterpauschbetrag gilt beispielsweise für Tätigkeiten als Trainer, Ausbilder oder Chorleiter. Der Ehrenamtsfreibetrag kann für alle anderen Formen des ehrenamts genutzt werden, sofern keine andere Pauschale greift. Wichtig: Wenn sowohl der Übungsleiterpauschbetrag als auch der Freibetrag für Vormünder etc. infrage kommen, können insgesamt maximal 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Die Freigrenze für sonstige Leistungen ist ein Betrag, bis zu dem Einnahmen aus gelegentlichen Tätigkeiten steuerfrei sind; wird dieser Betrag auch nur um einen Euro überschritten, sind die gesamten Einnahmen steuerpflichtig.
Steuerliche Behandlung von Renten und Pensionen
Renten und Pensionen unterliegen ebenfalls der Besteuerung, wobei es hier komplexe Regelungen bezüglich des Besteuerungsanteils und verschiedener Freibeträge gibt, die vom Zeitpunkt des Renten- oder Pensionsbeginns abhängen.
Position | 2024 | 2025 |
---|---|---|
Besteuerungsanteil Renten bei Rentenbeginn vor 2006 | 50 % | 50 % |
Besteuerungsanteil Renten bei Rentenbeginn 2024 | 83 % | 83 % |
Besteuerungsanteil Renten bei Rentenbeginn 2025 | – | 83,5 % |
Werbungskosten-Pauschbetrag bei Renten / bei Pensionen | 102 Euro / 102 Euro | 102 Euro / 102 Euro |
Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn vor 2006 (40 %, max.) | 3.000 Euro | 3.000 Euro |
Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn 2024 (13,6 %, max.) | 1.020 Euro | 1.020 Euro |
Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn 2025 (13,2 %, max.) | 990 Euro | |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn vor 2006 | 900 Euro | 900 Euro |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn 2024 | 306 Euro | 306 Euro |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn 2025 | – | 297 Euro |
Der Besteuerungsanteil bei Renten steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise an. Bei Rentenbeginn vor 2006 beträgt er 50 %. Für spätere Jahrgänge erhöht er sich, wobei die Erhöhung ab Rentenbeginn 2023 nur noch 0,5 % pro Jahr beträgt. Regelmäßige Rentenanpassungen (Rentenerhöhungen) in den Folgejahren sind vollständig steuerpflichtig.
Bei Pensionen gibt es ebenfalls einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, die sich für jeden neuen Pensionsjahrgang reduzieren. Diese Freibeträge bleiben in ihrer absoluten Höhe für die gesamte Laufzeit der Pension konstant, während der prozentuale Anteil und der Höchstbetrag mit fortschreitenden Jahren sinken.
Altersentlastungsbetrag
Für Steuerpflichtige, die vor dem Beginn des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, gibt es den Altersentlastungsbetrag. Dieser ist ebenfalls gestaffelt nach dem Geburtsjahr und reduziert sich für jeden nachfolgenden Geburtsjahrgang.
Geburtsdatum | 2024 (Prozentsatz, max.) | 2025 (Prozentsatz, max.) |
---|---|---|
vor dem 2.1.1941 | 40 %, max. 1.900 Euro | 40 %, max. 1.900 Euro |
vom 2.1.1941 bis 1.1.1942 | 38,4 %, max. 1.824 Euro | 38,4 %, max. 1.824 Euro |
vom 2.1.1955 bis 1.1.1956 | 16 %, max. 760 Euro | 16 %, max. 760 Euro |
vom 2.1.1956 bis 1.1.1957 | 15,2 %, max. 722 Euro | 15,2 %, max. 722 Euro |
vom 2.1.1957 bis 1.1.1958 | 14,4 %, max. 684 Euro | 14,4 %, max. 684 Euro |
vom 2.1.1958 bis 1.1.1959 | 14 %, max. 665 Euro | 14 %, max. 665 Euro |
vom 2.1.1959 bis 1.1.1960 | 13,6 %, max. 646 Euro | 13,6 %, max. 646 Euro |
vom 2.1.1960 bis 1.1.1961 | – | 13,2 %, max. 627 Euro |
Dieser Betrag wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Er mindert die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Kinderfreibetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Obwohl nicht in der bereitgestellten Tabelle detailliert aufgeführt, sind der Kinderfreibetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zentrale steuerliche Entlastungen für Familien. Der Kinderfreibetrag setzt sich aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag (für das sächliche Existenzminimum des Kindes) und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) zusammen. Für 2024 beträgt der gesamte Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil 3.306 Euro (also 6.612 Euro für beide Elternteile). Für 2025 wird dieser Wert voraussichtlich auf 3.372 Euro pro Elternteil (6.744 Euro gesamt) steigen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das erhaltene Kindergeld für Sie günstiger ist (Günstigerprüfung).
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für das erste Kind 4.260 Euro im Jahr 2024 und 2025. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 Euro. Dieser Betrag wird gewährt, wenn Sie alleinstehend sind und ein oder mehrere Kinder haben, für die Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten und die in Ihrem Haushalt leben.
Die Kilometerpauschale: Fahrtkosten absetzen
Fahrtkosten zur Arbeit oder bei beruflich bedingten Reisen können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Die einfachste Methode ist hier die Nutzung der Entfernungspauschale (oft auch Kilometerpauschale genannt). Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung eine Pauschale ansetzen.
Die aktuelle Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer (Stand 2024/2025). Diese Pauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Bei Dienstreisen mit dem privaten Pkw kann in der Regel eine höhere Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden.
Fazit: Pauschalen und Freibeträge nutzen
Die Kenntnis und korrekte Anwendung der verschiedenen Pauschbeträge, Freibeträge und Höchstgrenzen ist entscheidend, um Ihre Steuerlast zu optimieren. Von den grundlegenden Freibeträgen wie dem Grundfreibetrag und dem Sparer-Pauschbetrag über spezifische Pauschalen für Ehrenamt und Nebentätigkeiten bis hin zu komplexeren Regelungen bei Renten und Pensionen – jede dieser Möglichkeiten kann bares Geld sparen. Nutzen Sie die hier dargestellte Übersicht als Orientierungshilfe für Ihre nächste Steuererklärung.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Was ist der Unterschied zwischen einem Freibetrag und einem Pauschbetrag?
Ein Freibetrag ist ein Betrag, bis zu dessen Höhe Einkünfte steuerfrei bleiben oder Ausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, ohne dass diese nachgewiesen werden müssen. Ein Pauschbetrag ist ein fester Betrag, der für bestimmte Ausgabenkategorien (wie z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben) angesetzt werden kann, ohne dass Belege eingereicht werden müssen, solange die tatsächlichen Kosten diesen Betrag nicht übersteigen. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag, können die höheren Kosten mit Nachweis geltend gemacht werden.
Muss ich Pauschbeträge in meiner Steuererklärung beantragen?
Viele Pauschbeträge werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten, auch wenn er nicht explizit in der Tabelle aufgeführt ist, oder der Altersentlastungsbetrag). Andere, wie z.B. die Entfernungspauschale oder die Pauschalen für Nebentätigkeiten, müssen Sie aktiv in den entsprechenden Formularen angeben. Es lohnt sich immer, alle relevanten Pauschalen zu prüfen.
Kann ich sowohl den Übungsleiterpauschbetrag als auch den Ehrenamtsfreibetrag nutzen?
Ja, das ist möglich, allerdings nur für unterschiedliche Tätigkeiten. Wenn Sie beispielsweise Trainer in einem Sportverein sind (Übungsleiter) und gleichzeitig Schatzmeister in einem anderen Verein (Ehrenamt), können Sie unter Umständen beide Pauschalen in Anspruch nehmen. Die Gesamtsumme der steuerfreien Einnahmen aus diesen Tätigkeiten ist jedoch begrenzt, wie in der Tabelle dargestellt (maximal 3.000 Euro, wenn § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26b EStG zutreffen).
Wie wird der Besteuerungsanteil bei Renten genau berechnet?
Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Renten, die vor 2006 begonnen haben, beträgt er 50 %. Für spätere Rentenjahrgänge steigt der Anteil schrittweise an. Der Besteuerungsanteil, der für Ihren Rentenbeginn gilt, wird lebenslang festgeschrieben. Lediglich Rentenerhöhungen in den Folgejahren werden dann zu 100 % besteuert.
Was passiert, wenn meine tatsächlichen Werbungskosten höher sind als der Pauschbetrag?
Wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten (z.B. für Arbeitsmittel, Fortbildungen, Bewerbungen) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (derzeit 1.230 Euro im Jahr 2024/2025) übersteigen, können Sie diese höheren Kosten einzeln nachweisen und geltend machen. Das gleiche Prinzip gilt auch für andere Ausgabenkategorien, bei denen es einen Pauschbetrag gibt, der durch höhere tatsächliche Kosten übertroffen werden kann.
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