Sind Büromaterial BGA?

Büromaterial und BGA: Eine Klärung

14/07/2021

Rating: 4.93 (3846 votes)

Die Begriffe Betriebs- und Geschäftsausstattung, oft unter der Abkürzung BGA zusammengefasst, spielen in der Unternehmensbuchhaltung eine wichtige Rolle. Sie bezeichnen Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb eines Unternehmens notwendig sind. Doch die Frage, ob auch alltägliches Büromaterial wie Stifte, Papier oder Druckerpatronen zur BGA zählt, führt oft zu Unsicherheiten. Um dies zu klären, betrachten wir die buchhalterische Unterscheidung von Betriebs- und Geschäftsausstattung und wie Büromaterial in diesem Kontext behandelt wird.

Wie schreibt man eine E-Mail mit der Bitte um Büromaterial?
Wenn Sie eine E-Mail mit der Bitte um Büromaterial schreiben, beginnen Sie mit einer freundlichen Begrüßung. Formulieren Sie Ihren Bedarf in den ersten ein bis zwei Sätzen klar und deutlich, z. B. indem Sie die benötigten Artikel und Mengen detailliert beschreiben. Es ist hilfreich, den Zweck der Materialien zu erwähnen, um einen Kontext zu schaffen.

Obwohl im praktischen Sprachgebrauch oft von „BGA“ als einem einzigen Begriffspaar gesprochen wird, gibt es aus bilanzieller Sicht eine klare Trennung zwischen den beiden Positionen: „Betriebsausstattung“ und „Geschäftsausstattung“. Diese Unterscheidung ist wichtig für die korrekte Zuordnung von Vermögensgegenständen und ihre bilanzielle Behandlung, insbesondere im Hinblick auf Abschreibungen.

Übersicht

Was der Betriebsausstattung zugeordnet wird

Zur Betriebsausstattung gehören Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter, die primär für die Produktionsausstattung oder betriebliche Abläufe benötigt werden, die nicht direkt den technischen Anlagen und Maschinen zuzuordnen sind. Es handelt sich oft um Gegenstände, die in Werkstätten, Lagern oder für spezielle betriebliche Zwecke eingesetzt werden.

Beispiele für Gegenstände, die typischerweise der Betriebsausstattung zugerechnet werden können, sind:

  • Werkstatteinrichtungen, Werkzeuge, Werksgeräte, Vorrichtungen und Modelle
  • Prüf- und Messmittel
  • Lagereinrichtungen wie Regale, Schränke und Geräte zur computergesteuerten Lagerhaltung
  • Muster und Formen, soweit diese nicht maschinengebunden sind
  • Transporteinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Produktionsprozesses, wie Rollenbahnen, Drahtseilbahnen, Gleisanlagen, Lokomotiven
  • Kantineneinrichtungen
  • Einrichtungen für den Feuer- und Werkschutz
  • Kraftwagen, darunter Lastkraftwagen, Personenkraftwagen und Gabelstapler
  • Transportbehälter
  • Baustellencontainer
  • Arbeitsbühnen, Lagerbehälter, Tanks
  • Geräte und Einrichtungen von Labor-, Forschungs- und Entwicklungsabteilungen
  • Mietereinbauten und vorübergehende Einbauten

Diese Liste zeigt, dass sich die Betriebsausstattung auf die physische Infrastruktur und die notwendigen Werkzeuge und Geräte konzentriert, die den Kernbetrieb eines Unternehmens ermöglichen, insbesondere in produzierenden oder logistisch geprägten Bereichen.

Was der Geschäftsausstattung zugeordnet wird

Im Gegensatz zur Betriebsausstattung bezieht sich die Geschäftsausstattung auf Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit der administrativen Verwaltung und dem Vertrieb eines Unternehmens notwendig sind. Dies umfasst den kaufmännischen Bereich – also Büros, Vertriebsräume, Empfangsbereiche etc.

Die bereitgestellte Information listet leider keine spezifischen Beispiele für Geschäftsausstattung auf, definiert aber den Bereich, dem sie zugeordnet wird: Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit der administrativen Verwaltung und dem Vertrieb (kaufmännischer Bereich) notwendig sind.

Aus dieser Definition lässt sich ableiten, dass typische Gegenstände, die in einem Büro benötigt werden, zur Geschäftsausstattung gehören würden, *sofern* sie die Kriterien eines bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstandes erfüllen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Büromöbel (Schreibtische, Stühle, Aktenschränke)
  • Bürogeräte (Computer, Laptops, Monitore, Drucker, Kopierer, Scanner, Telefone, Faxgeräte)
  • Einrichtung von Besprechungsräumen und Empfangsbereichen
  • Beleuchtungseinrichtungen im Bürobereich
  • Software, die als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert wird und direkt der Verwaltung oder dem Vertrieb dient

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Zuordnung zur Betriebs- oder Geschäftsausstattung von der primären Nutzung des Wirtschaftsguts im Unternehmen abhängt. Ein PC im Büro eines Sachbearbeiters ist Geschäftsausstattung, derselbe PC zur Steuerung einer Produktionsanlage wäre Betriebsausstattung (oder Teil der technischen Anlagen).

Büromaterial: BGA oder Verbrauchsmaterial?

Nachdem wir nun die Definitionen von Betriebs- und Geschäftsausstattung kennen, stellt sich die Ausgangsfrage: Sind Büromaterialien BGA? Die Antwort darauf ist differenziert und hängt von der Art des Büromaterials sowie dessen Wert und Nutzungsdauer ab.

Typisches, klassisches Büromaterial wie:

  • Kugelschreiber, Bleistifte, Textmarker
  • Papier (Druckerpapier, Notizblöcke)
  • Heftklammern, Büroklammern
  • Klebeband, Klebstoff
  • Druckerpatronen, Toner
  • Batterien für Bürounterhaltungselektronik

wird in der Regel nicht als BGA behandelt. Warum nicht? Weil diese Gegenstände meist einen geringen Einzelwert haben und schnell verbraucht werden. Sie sind keine langlebigen Vermögensgegenstände, die über mehrere Jahre genutzt und abgeschrieben werden. Stattdessen fallen sie unter den Begriff des Verbrauchsmaterials oder der Betriebsstoffe. Diese werden bei der Anschaffung oder spätestens bei Verbrauch direkt als Aufwand (z.B. als Büromaterialaufwand) in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht. Sie erscheinen nicht als aktivierter Posten in der Bilanz unter BGA.

Anders verhält es sich mit langlebigeren und höherwertigen Gegenständen, die im Büro verwendet werden. Ein Drucker, ein Kopierer, ein Computer oder ein Schreibtisch sind keine Verbrauchsmaterialien. Sie erfüllen die Kriterien eines Vermögensgegenstandes: Sie dienen dem Geschäftsbetrieb über einen längeren Zeitraum (typischerweise länger als ein Jahr) und haben einen bestimmten Anschaffungswert.

Solche Gegenstände, die im kaufmännischen Bereich (Büro, Vertrieb) genutzt werden und die Kriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllen, gehören zur Geschäftsausstattung. Sie werden in der Bilanz aktiviert und über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung), die für typische Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens standardisierte Nutzungsdauern vorgeben (z.B. Computer 3 Jahre, Büromöbel 13 Jahre).

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Kontext von Büromaterial und BGA

Eine Sonderregelung, die oft im Zusammenhang mit der Ausstattung von Büros relevant ist, betrifft die Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). GWG sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit vergleichsweise geringem Anschaffungs- oder Herstellungswert.

Die GWG-Grenze wurde in den letzten Jahren mehrmals angepasst. Aktuell (Stand 2024) liegt die Grenze für die Sofortabschreibung bei 800 Euro netto pro Wirtschaftsgut. Liegt der Anschaffungswert eines Gegenstandes über dieser Grenze (bis 1.000 Euro netto), kann dieser wahlweise über einen Sammelposten über fünf Jahre abgeschrieben werden oder, falls die 800-Euro-Grenze nicht überschritten wird, sofort im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Viele Gegenstände, die im Büro zum Einsatz kommen und zur Geschäftsausstattung zählen würden, fallen unter diese GWG-Grenze. Beispiele hierfür können sein:

  • Einzelschreibtischlampen
  • Kleinere Drucker oder Scanner
  • Monitore
  • Telefone
  • Bürostühle (je nach Modell und Preis)

Diese GWG werden zwar nicht als klassisches Verbrauchsmaterial behandelt, da sie länger genutzt werden, aber ihre Sofortabschreibung führt dazu, dass sie ähnlich schnell den Gewinn mindern wie direkter Aufwand. Bilanztechnisch können sie entweder als GWG gesondert erfasst und sofort abgeschrieben werden oder, falls sie die Kriterien der Aktivierung erfüllen, aber unter der Grenze liegen, als Teil des Anlagevermögens (Geschäftsausstattung) sofort abgeschrieben werden. Der Effekt auf den Gewinn ist in beiden Fällen ähnlich.

Es ist entscheidend, den Unterschied zwischen Verbrauchsmaterial (wie Stifte, Papier), das immer sofort Aufwand ist, und Wirtschaftsgütern (wie Drucker, Stühle), die *potenziell* zur Geschäftsausstattung gehören und *möglicherweise* als GWG sofort abgeschrieben werden können, zu verstehen.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Die korrekte Unterscheidung zwischen Verbrauchsmaterial, GWG und bilanzierungspflichtiger BGA (Betriebs- oder Geschäftsausstattung, die über der GWG-Grenze liegt und abgeschrieben werden muss) ist aus mehreren Gründen wichtig:

  • Bilanzielle Darstellung: Nur aktivierte Vermögensgegenstände erscheinen in der Bilanz und beeinflussen das Anlagevermögen des Unternehmens. Verbrauchsmaterial wird direkt Aufwand.
  • Gewinnermittlung: Verbrauchsmaterial mindert den Gewinn sofort im Jahr des Verbrauchs/Kaufs. BGA über der GWG-Grenze mindert den Gewinn über die Abschreibungsdauer verteilt. GWG mindern den Gewinn bei Sofortabschreibung ebenfalls sofort, bei Sammelposten über 5 Jahre.
  • Steuern: Die Art und Weise der Verbuchung beeinflusst den steuerpflichtigen Gewinn und damit die zu zahlenden Steuern.
  • Controlling und Kostenrechnung: Eine saubere Abgrenzung ermöglicht eine präzisere Kostenkontrolle und Analyse.

Es ist also nicht nur eine Frage der korrekten Nomenklatur, sondern hat direkte Auswirkungen auf die finanzielle Darstellung und die steuerliche Behandlung des Unternehmens.

Zusammenfassende Betrachtung

Um die Ausgangsfrage „Sind Büromaterial BGA?“ präzise zu beantworten:

  • Typisches, verbrauchsintensives Büromaterial (Stifte, Papier, Toner etc.) ist keine BGA. Es handelt sich um Verbrauchsmaterial, das als Aufwand verbucht wird.
  • Langlebige Gegenstände, die im Büro genutzt werden (Computer, Drucker, Möbel etc.), gehören zur Geschäftsausstattung, einem Teil der BGA, *sofern* sie die Kriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllen (Nutzungsdauer > 1 Jahr, bestimmter Wert).
  • Viele dieser Gegenstände der Geschäftsausstattung können aufgrund ihres Werts unter die Regelung für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) fallen und dann sofort abgeschrieben werden, was steuerlich vorteilhaft sein kann.

Die klare Trennung hilft Unternehmen, ihre Buchhaltung korrekt zu führen und die steuerlichen Vorschriften einzuhalten.

Häufig gestellte Fragen

Fällt jede Art von Büromaterial unter Verbrauchsmaterial?
Nein. Typische Verbrauchsgüter wie Stifte oder Papier sind Verbrauchsmaterial. Langlebige Gegenstände wie ein Bürostuhl oder ein Monitor sind Wirtschaftsgüter, die zur Geschäftsausstattung zählen und potenziell als GWG behandelt oder abgeschrieben werden.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebs- und Geschäftsausstattung?
Betriebsausstattung bezieht sich auf Güter für Produktion und betriebliche Abläufe (z.B. Werkzeuge, Lagerregale), während Geschäftsausstattung Güter für Verwaltung und Vertrieb umfasst (z.B. Büromöbel, Computer im Büro).

Wann wird ein Gegenstand der Geschäftsausstattung als GWG behandelt?
Ein Gegenstand der Geschäftsausstattung kann als GWG sofort abgeschrieben werden, wenn er selbstständig nutzbar, beweglich ist und sein Netto-Anschaffungswert die aktuelle GWG-Grenze (derzeit 800 Euro netto) nicht übersteigt.

Muss ich jeden Kugelschreiber einzeln verbuchen?
Nein. Verbrauchsmaterial wie Kugelschreiber wird in der Regel gesammelt als Büromaterialaufwand verbucht, oft basierend auf Rechnungen oder Bestandsveränderungen, nicht einzeln.

Wie lange schreibe ich Geschäftsausstattung ab, die kein GWG ist?
Geschäftsausstattung über der GWG-Grenze wird über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Diese richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen, z.B. Computer meist 3 Jahre, Büromöbel meist 13 Jahre.

GegenstandEinordnungBuchhalterische Behandlung (vereinfacht)
Kugelschreiber, PapierVerbrauchsmaterialSofortiger Aufwand (Büromaterialaufwand)
Druckerpatronen, TonerVerbrauchsmaterialSofortiger Aufwand (Büromaterialaufwand)
Bürostuhl (< 800€ netto)Geschäftsausstattung (GWG)Sofortabschreibung oder Sammelposten
Bürostuhl (> 800€ netto)GeschäftsausstattungAbschreibung über Nutzungsdauer (z.B. 13 Jahre)
Computer (< 800€ netto)Geschäftsausstattung (GWG)Sofortabschreibung oder Sammelposten
Computer (> 800€ netto)GeschäftsausstattungAbschreibung über Nutzungsdauer (z.B. 3 Jahre)
Aktenschrank (> 800€ netto)GeschäftsausstattungAbschreibung über Nutzungsdauer (z.B. 13 Jahre)
Werkbank in der WerkstattBetriebsausstattungAbschreibung über Nutzungsdauer
GabelstaplerBetriebsausstattungAbschreibung über Nutzungsdauer

Die korrekte Einordnung Ihrer Ausgaben ist entscheidend für eine ordnungsgemäße Buchführung und die Optimierung Ihrer steuerlichen Belastung. Im Zweifelsfall ist die Konsultation eines Steuerberaters ratsam.

Wenn du mehr spannende Artikel wie „Büromaterial und BGA: Eine Klärung“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Bürobedarf vorbei!

Go up