26/02/2024
Die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen oder Vereine ist eine wunderbare Sache. Sie hilft, wichtige Projekte zu realisieren, leistet einen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben oder unterstützt Menschen in Not. Neben dem guten Gefühl, etwas Sinnvolles zu tun, fragen sich viele Spender oder Mitglieder, ob diese finanzielle Unterstützung auch steuerliche Vorteile mit sich bringt. Die gute Nachricht: Ja, Spenden und unter bestimmten Umständen auch Mitgliedsbeiträge können die Steuerlast mindern. Doch die Regeln sind vielfältig und nicht immer einfach zu durchschauen. Es ist wichtig zu wissen, welche Arten von Zuwendungen das Finanzamt anerkennt und welche Kriterien erfüllt sein müssen, um diese korrekt in der Steuererklärung geltend zu machen.

- Was kann steuerlich abgesetzt werden?
- Welche Spenden und Beiträge sind NICHT absetzbar?
- Wie viel kann abgesetzt werden? Der Höchstbetrag und der Spendenvortrag
- Nachweis der Spenden und Beiträge beim Finanzamt
- Spende oder Mitgliedsbeitrag – Wo liegt der Unterschied steuerlich?
- Häufige Fragen zum Spendenabzug
Was kann steuerlich abgesetzt werden?
Grundsätzlich können Sie Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke als sogenannte Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet hierbei verschiedene Kategorien von begünstigten Zwecken. Dazu zählen:
- Gemeinnützige Zwecke: Dies umfasst eine breite Palette an Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, wie z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, Jugendhilfe, Altenhilfe, Naturschutz, Tierschutz, Denkmalschutz, Sport (unter bestimmten Bedingungen, siehe unten) und viele mehr.
- Mildtätige Zwecke: Hierunter fallen Organisationen, die hilfsbedürftige Personen unterstützen. Beispiele sind Behindertenwerkstätten, Organisationen, die Mahlzeitendienste anbieten, oder Drogenberatungsstellen.
- Kirchliche Zwecke: Spenden an anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sind ebenfalls absetzbar.
- Politische Parteien: Spenden an politische Parteien sind bis zu einem bestimmten Betrag (derzeit 1.650 Euro für Ledige, 3.300 Euro für Verheiratete) besonders begünstigt, da sie zu 50% direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Darüber hinausgehende Beträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
- Unabhängige Wählervereinigungen: Ähnliche Regelungen wie bei politischen Parteien gelten auch für Spenden an unabhängige Wählervereinigungen.
- Öffentliche Dienststellen und juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: Auch Spenden an Universitäten, Fachhochschulen, staatliche Museen, Behörden oder Kommunen können abzugsfähig sein.
Wichtig ist immer, dass die empfangende Organisation vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt ist und die Spende für die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke verwendet wird.
Welche Spenden und Beiträge sind NICHT absetzbar?
Neben den abzugsfähigen Zuwendungen gibt es auch eine Reihe von Spenden und insbesondere Mitgliedsbeiträgen, die das Finanzamt nicht als Sonderausgaben anerkennt. Dies führt häufig zu Verwirrung, insbesondere bei Mitgliedschaften in verschiedenen Vereinen.
Das Kernproblem liegt oft darin, ob die Mitgliedschaft in erster Linie altruistische Zwecke fördert oder ob sie dem Mitglied selbst Vorteile oder Freizeitmöglichkeiten bietet. Das Gesetz und aktuelle Gerichtsurteile (wie das vom Bundesfinanzhof, BFH-Urteil vom 28.9.2022, X R 7/21) ziehen hier klare Grenzen.
Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die folgende Zwecke fördern, auch wenn diese als gemeinnützig anerkannt sind:
- Sportvereine: Beiträge zum Fußballverein, Handballverein, Turnverein etc. sind nicht absetzbar. Auch die Mitgliedschaft im BVB, die im Rahmen der ursprünglichen Anfrage thematisiert wurde, fällt hierunter.
- Kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung: Dazu gehören Gesang-, Musik-, Theatervereine und ähnliche.
- Heimatpflege und Heimatkunde: Vereine, die sich primär der Pflege lokaler Traditionen widmen, fallen oft in diese Kategorie.
- Tier- und Pflanzenzuchtvereine: Mitgliedschaften in diesen Vereinen sind ebenfalls nicht absetzbar.
- Weitere "freizeitnahe" Vereine: Dies umfasst beispielsweise Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum (Karneval, Fastnacht, Fasching), Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug oder Hundesportvereine.
Ein Verein kann zwar mehrere Zwecke in seiner Satzung haben. Wenn aber einer der Hauptzwecke in den oben genannten, nicht abzugsfähigen Bereich fällt, sind die Mitgliedsbeiträge generell nicht absetzbar. Spenden an solche Vereine können aber unter Umständen absetzbar sein, wenn sie explizit für einen *anderen*, abzugsfähigen Zweck des Vereins geleistet werden.
Auch unfreiwillige Zahlungen, wie z.B. Geldauflagen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, sind keine Spenden und können nicht abgesetzt werden, da sie nicht freiwillig erfolgen und oft als Gegenleistung für die Einstellung des Verfahrens betrachtet werden.
Wie viel kann abgesetzt werden? Der Höchstbetrag und der Spendenvortrag
Ihre abzugsfähigen Spenden und Mitgliedsbeiträge können Sie bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Der Höchstbetrag beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte im jeweiligen Veranlagungsjahr. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe Ihrer Einkünfte aus allen Einkunftsarten (z.B. nichtselbstständige Arbeit, Vermietung, Kapitalerträge) abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzüge (wie z.B. Werbungskosten).
Ein Beispiel verdeutlicht dies:
| Einkunftsart | Betrag |
|---|---|
| Bruttoverdienst | 45.000 Euro |
| ./. Werbungskosten | 3.000 Euro |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 42.000 Euro |
| Max. absetzbare Spenden (20%) | 8.400 Euro |
In diesem Beispiel könnten Sie Spenden und abzugsfähige Mitgliedsbeiträge bis zu 8.400 Euro steuerlich geltend machen.

Was passiert, wenn Ihre Spenden den Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen? Der überschüssige Betrag geht nicht verloren! Er wird in das nächste Jahr übertragen und kann dort im Rahmen des dann geltenden Höchstbetrags berücksichtigt werden. Dies nennt man Spendenvortrag. Der Spendenvortrag ist zeitlich unbegrenzt. Das Finanzamt stellt in der Regel einen gesonderten Bescheid über den verbleibenden Spendenvortrag aus.
Für Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gibt es eine gesonderte Regelung. Hier können Sie 50% der Spende direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, bis zu einem Maximalbetrag von 825 Euro (Ledige) bzw. 1.650 Euro (Verheiratete). Höhere Beträge können zusätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, ebenfalls bis zu bestimmten Höchstbeträgen (1.650 Euro bzw. 3.300 Euro).
Nachweis der Spenden und Beiträge beim Finanzamt
Damit das Finanzamt Ihre Spenden und Beiträge anerkennt, müssen Sie diese nachweisen können. Früher war es üblich, die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich: Spendenquittungen) und Belege der Steuererklärung beizulegen. Seit 2017 gilt jedoch die sogenannte Belegvorhaltepflicht.
Das bedeutet, Sie müssen die Nachweise nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung einreichen. Sie müssen sie aber aufbewahren (in der Regel für ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids) und dem Finanzamt auf Anfrage vorlegen können. Achten Sie also unbedingt darauf, dass Sie eine korrekte Zuwendungsbestätigung von der empfangenden Organisation erhalten.
In bestimmten Fällen ist auch ein vereinfachter Nachweis möglich:
- Spenden bis 300 Euro: Bei Spenden bis zu 300 Euro an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen sowie an inländische öffentliche Dienststellen genügt in der Regel ein einfacher Zahlungsnachweis. Dies kann ein Kontoauszug, ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Überweisungsbeleg sein. Zusätzlich müssen Sie oft einen Beleg beifügen, der die Gemeinnützigkeit des Empfängers bestätigt, oder es muss sich um eine bekannte Organisation handeln, deren Gemeinnützigkeit offensichtlich ist.
- Spenden in Katastrophenfällen: Bei Spenden im Rahmen besonderer Katastrophenfälle (wie z.B. Erdbeben, Flutkatastrophen), die auf speziell dafür eingerichtete Sonderkonten geleistet werden, gelten oft vereinfachte Nachweisregeln, die vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben werden. Hier genügt häufig ebenfalls der Zahlungsnachweis, unabhängig von der Höhe der Spende. Diese Regelungen sind oft zeitlich befristet (wie z.B. bei den Hilfen für die Erdbebenopfer in der Türkei/Syrien oder die Unterstützung von Ukraine-Flüchtlingen in der Vergangenheit).
Viele Organisationen bieten inzwischen auch die Möglichkeit an, die Spendenbescheinigung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu müssen Sie der Organisation Ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen und sie zur Datenübermittlung bevollmächtigen. Dies erspart Ihnen die Aufbewahrung und Vorlage der Bescheinigung.
Spende oder Mitgliedsbeitrag – Wo liegt der Unterschied steuerlich?
Ob eine Zahlung als Spende oder als Mitgliedsbeitrag gilt, hat steuerlich eine große Bedeutung, insbesondere bei Vereinen. Die Unterscheidung ist wie folgt:
- Spende: Eine Spende ist eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung. Der Spender erhält keine direkte Gegenleistung und kann die Höhe der Spende selbst bestimmen. Spenden können Geld-, Sach-, Aufwands- oder unter Umständen auch Vergütungsspenden sein. Spenden an steuerbegünstigte Organisationen sind grundsätzlich abzugsfähig (bis zum Höchstbetrag von 20% bzw. gesonderte Regeln für Parteien).
- Mitgliedsbeitrag: Ein Mitgliedsbeitrag ist eine regelmäßige, oft in der Höhe festgelegte Zahlung, die mit der Mitgliedschaft in einer Organisation verbunden ist. Das Mitglied erhält im Gegenzug Rechte oder Vorteile, die sich aus der Satzung ergeben (z.B. Stimmrecht, Nutzung von Einrichtungen, Erhalt von Publikationen, Teilnahme an Veranstaltungen). Mitgliedsbeiträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Sie sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie an Organisationen geleistet werden, deren satzungsmäßige Zwecke *nicht* in den Bereich der "freizeitnahen" Aktivitäten fallen (siehe Liste der nicht absetzbaren Beiträge oben).
Zahlt ein Mitglied mehr als den festgesetzten Mitgliedsbeitrag, kann der über den Beitrag hinausgehende Betrag als Spende gelten, sofern er freiwillig geleistet wird und die Organisation berechtigt ist, Spenden entgegenzunehmen und dafür Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Zusammenfassung: Absetzbare vs. Nicht absetzbare Beiträge
| Vereinszweck (laut Satzung) | Mitgliedsbeitrag absetzbar? | Spende absetzbar? |
|---|---|---|
| Wohlfahrtspflege, Tierschutz, Naturschutz, Denkmalschutz, Wissenschaft, Bildung (altruistisch) | Ja | Ja |
| Sport, Gesang, Musik, Heimatpflege, Brauchtum, Tierzucht (freizeitnah) | Nein | Ja (wenn für absetzbaren Zweck) |
| Politische Partei | Ja (mit besonderen Regeln) | Ja (mit besonderen Regeln) |
Häufige Fragen zum Spendenabzug
Ist meine Mitgliedschaft im Sportverein steuerlich absetzbar?
Nein, Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar, da sie als Förderung von freizeitnahen Aktivitäten mit Eigennutz gelten. Dies betrifft auch große Vereine wie den BVB.

Kann ich Sachspenden absetzen?
Ja, auch Sachspenden können steuerlich geltend gemacht werden. Sie benötigen dafür eine Zuwendungsbestätigung, die den Wert der gespendeten Gegenstände (Marktwert oder Zeitwert) und ihren Zustand dokumentiert.
Was ist eine Aufwandsspende?
Eine Aufwandsspende liegt vor, wenn Sie auf die Erstattung von Ausgaben verzichten, die Ihnen eigentlich zustehen würden (z.B. Fahrtkosten als ehrenamtlicher Helfer). Die Organisation muss Ihnen den Anspruch auf die Erstattung schriftlich bestätigen und auf Ihren Verzicht hin eine Zuwendungsbestätigung ausstellen können.
Kann ich Spenden aus dem Betriebsvermögen absetzen?
Ja, Spenden aus dem Betriebsvermögen können ebenfalls abgesetzt werden, entweder als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe, je nach Art der Spende und des Empfängers. Hier gelten oft gesonderte Regeln.
Was muss auf einer Zuwendungsbestätigung stehen?
Eine korrekte Zuwendungsbestätigung muss nach amtlichem Muster ausgestellt sein und Angaben enthalten wie Name und Anschrift des Spenders und des Empfängers, Betrag der Spende (oder Wert der Sachspende), Datum der Zuwendung, Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Empfängers und die Angabe, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt und wofür die Mittel verwendet werden.
Was passiert, wenn ich keine Zuwendungsbestätigung erhalte?
Ohne den erforderlichen Nachweis, sei es die formelle Zuwendungsbestätigung oder der vereinfachte Zahlungsnachweis, kann das Finanzamt Ihre Spende oder Ihren Mitgliedsbeitrag nicht steuerlich anerkennen. Bewahren Sie Ihre Belege sorgfältig auf oder nutzen Sie die elektronische Übermittlung durch die Organisation.
Das deutsche Steuerrecht bietet attraktive Möglichkeiten, Gutes zu tun und gleichzeitig die eigene Steuerlast zu senken. Es erfordert jedoch Sorgfalt bei der Auswahl der Organisation und der korrekten Dokumentation der Zuwendung. Indem Sie sich informieren und die Regeln beachten, können Sie sicherstellen, dass Ihr Engagement auch steuerlich gewürdigt wird.
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