Welche Arten von Aufträgen gibt es?

Auftragsarten im Vergaberecht nach GWB

03/01/2014

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Im Bereich der öffentlichen Beschaffung, insbesondere im deutschen Vergaberecht, ist eine klare Unterscheidung der verschiedenen Auftragsarten von zentraler Bedeutung. Diese Klassifizierung ist notwendig, um die jeweils anzuwendenden Regeln und Verfahren korrekt zu bestimmen. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bildet hierfür die rechtliche Grundlage.

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Gemäß § 103 Absatz 1 GWB werden im Vergaberecht grundsätzlich drei Hauptkategorien von Aufträgen unterschieden. Diese Einteilung dient dazu, die vielfältigen Beschaffungsvorgänge der öffentlichen Hand systematisch zu erfassen und dem Regelungsbereich des Vergaberechts zu unterstellen. Die konkrete Vertragsart kann dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben individuell ausgestaltet werden, muss sich jedoch einer dieser grundlegenden Kategorien zuordnen lassen. Die drei definierten Auftragsarten sind Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

Übersicht

Bauaufträge (§ 103 Abs. 3 GWB)

Von Bauaufträgen spricht man im Sinne des § 103 Absatz 3 GWB, wenn der Gegenstand des Vertrags die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung bestimmter Tätigkeiten ist. Diese Tätigkeiten sind eng mit dem Bereich des Bauwesens verbunden und umfassen spezifische Leistungen, die im Kontext öffentlicher Projekte erbracht werden.

Zu den Bauaufträgen zählen demnach Verträge über:

  • Bauleistungen, wie sie in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU oder Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt sind. Diese Anhänge listen detailliert auf, welche Arbeiten als Bauleistungen im europäischen Vergaberecht gelten.
  • Bauwerke, die das Ergebnis von Hoch- oder Tiefbauarbeiten sind und dazu bestimmt sind, eine technische oder wirtschaftliche Funktion zu erfüllen. Hierbei handelt es sich typischerweise um Gebäude, Brücken, Straßen oder andere Infrastrukturprojekte.
  • Bauleistungen, die von einem Dritten nach den spezifischen Erfordernissen der öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber erfüllt werden und diesen unmittelbar wirtschaftlich zugutekommen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Investor im Auftrag der öffentlichen Hand ein Bauprojekt realisiert, das anschließend von der öffentlichen Hand genutzt oder verwaltet wird.

Eine wichtige Besonderheit bei der Definition von Bauaufträgen im Vergaberecht ist, dass die Definitionen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) oder dem nationalen Zivilrecht hierbei nicht zu beachten sind. Die vergaberechtliche Einordnung ist maßgeblich. Dies führt dazu, dass die allgemeine Einordnung von Bauleistungen im Vergaberecht – anders als in der zivilrechtlichen Definition – auch die Lieferung und Montage von elektronischen und elektrotechnischen Anlagen zu den Bauleistungen zählt. Dies stellt sicher, dass auch solche integralen Bestandteile eines Bauprojekts dem Vergaberecht unterfallen.

Lieferaufträge (§ 103 Abs. 2 GWB)

Lieferaufträge gemäß § 103 Absatz 2 GWB umfassen Verträge, die auf die Beschaffung von Waren gerichtet sind. Die Beschaffung kann dabei auf unterschiedliche Weise erfolgen, nämlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf. Die gewählte Form der Beschaffung hat keinen Einfluss auf die Einordnung als Lieferauftrag, solange der Gegenstand des Vertrags die Bereitstellung von Waren ist.

In solchen Verträgen können sowohl Hauptleistungen, also die Lieferung der Ware selbst, als auch Nebenleistungen beschrieben werden. Entscheidend für die Qualifizierung als Lieferauftrag ist dabei nicht die Übertragung der Verfügungsmacht, also des Eigentums an der Ware. Vielmehr kommt es lediglich auf die Lieferung einer bestimmten Ware an. Das bedeutet, auch Miet- oder Leasingverträge über Waren sind Lieferaufträge, obwohl das Eigentum beim Vermieter oder Leasinggeber verbleibt.

Unter dem Begriff „Ware“ versteht man in diesem Zusammenhang alle bewegliche Gegenstände. Dies umfasst eine breite Palette von Produkten, von Büromaterial und Computern bis hin zu Fahrzeugen oder Maschinen. Die Definition ist weit gefasst, um sicherzustellen, dass die Beschaffung aller physischen, beweglichen Güter durch die öffentliche Hand dem Vergaberecht unterliegt.

Dienstleistungsaufträge (§ 103 Abs. 4 GWB)

Die Definition von Dienstleistungsaufträgen nach § 103 Absatz 4 GWB erfolgt über eine sogenannte Negativabgrenzung. Dies bedeutet, dass Dienstleistungsaufträge nicht durch eine positive Auflistung aller möglichen Dienstleistungen definiert werden, sondern dadurch, dass sie weder Bauaufträge noch Lieferaufträge im Sinne des GWB sind. Nur wenn ein Vertrag weder die Merkmale eines Bauauftrags noch die eines Lieferauftrags erfüllt, kann er als Dienstleistungsauftrag qualifiziert werden.

Dieses Vorgehen der Negativabgrenzung wurde gewählt, um sicherzustellen, dass nahezu alle denkbaren Beschaffungsvorgänge der öffentlichen Hand, die nicht den Kategorien Bau oder Lieferung zuzuordnen sind, dem Vergaberecht unterstellt werden können. Damit wird eine umfassende Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften auf die öffentliche Beschaffung gewährleistet.

Besondere und soziale Dienstleistungsaufträge

Für bestimmte Arten von Dienstleistungsaufträgen gibt es jedoch spezielle Regelungen und Erleichterungen im Vergaberecht. Diese besonderen und sozialen Dienstleistungsaufträge sind in Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführt. Sie umfassen eine Reihe von Dienstleistungen, die oft einen spezifischen gesellschaftlichen oder persönlichen Bezug haben. Dazu gehören unter anderem Dienstleistungen:

  • im sozialen, kulturellen und Bildungs- beziehungsweise Gesundheitsbereich,
  • in Gaststätten und Herbergen,
  • im juristischen Bereich,
  • von Detekteien und Sicherheitsdiensten.

Für diese spezifischen Dienstleistungen gelten oft weniger strenge Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Ausschreibungspflicht. Es gibt erhebliche Erleichterungen im Vergabeverfahren, die den öffentlichen Auftraggebern mehr Flexibilität ermöglichen, beispielsweise bei der Wahl des Verfahrens oder der Ausgestaltung der Bekanntmachung. Die genauen Modalitäten dieser Erleichterungen sind in den entsprechenden Vergabeverordnungen geregelt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden Dienstleistungsaufträge im Vergaberecht definiert?

Dienstleistungsaufträge werden negativ definiert. Es handelt sich nur dann um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des GWB, wenn er weder ein Bauauftrag noch ein Lieferauftrag ist (§ 103 Abs. 4 GWB).

Was zählt zu Bauaufträgen gemäß GWB?

Bauaufträge umfassen die Ausführung oder gleichzeitige Planung von Bauleistungen nach bestimmten EU-Richtlinien, Bauwerken mit technischer oder wirtschaftlicher Funktion sowie Bauleistungen für Dritte, die dem Auftraggeber wirtschaftlich zugutekommen. Auch die Lieferung und Montage von elektronischen und elektrotechnischen Anlagen gehört dazu (§ 103 Abs. 3 GWB).

Ist bei Lieferaufträgen die Übertragung des Eigentums entscheidend?

Nein, bei Lieferaufträgen spielt die Übertragung der Verfügungsmacht (Eigentum) keine Rolle. Entscheidend ist lediglich die Lieferung einer bestimmten Ware (§ 103 Abs. 2 GWB).

Gibt es Ausnahmen für bestimmte Dienstleistungen?

Ja, für besondere und soziale Dienstleistungsaufträge, die in Anhang XIV der RL 2014/24/EU aufgeführt sind (wie soziale, kulturelle, juristische oder Sicherheitsdienste), gibt es andere Regelungen und erhebliche Erleichterungen im Vergaberecht.

Die Unterscheidung zwischen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist somit ein fundamentaler Pfeiler des deutschen Vergaberechts. Sie bestimmt den rechtlichen Rahmen für die öffentliche Beschaffung und stellt sicher, dass Transparenz und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistet sind.

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