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Fallmesser in Österreich: Die Rechtslage

23/12/2019

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Die Frage nach der Legalität bestimmter Messertypen ist komplex und unterscheidet sich stark von Land zu Land. Insbesondere bei Messern mit speziellen Mechanismen wie Fallmessern herrscht oft Unsicherheit. Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Situation von Fallmessern in Österreich, basierend auf den uns zur Verfügung gestellten Informationen, und zieht Vergleiche zu Regelungen in anderen europäischen Ländern.

Sind Fallmesser in Österreich erlaubt?
Ausdrücklich verboten sind Springmesser, Butterflymesser, Fallmesser und Messer die andere Gegenstände vortäuschen wie Stockdegen, Stockdolche, Gürtelschließenmesser, sowie Messer aus Hartplastik oder anderen Materialien die nicht mir normalen Metalldetektoren entdeckt werden können, sowie sämtliche Gegenstände für die ...

Es ist von entscheidender Bedeutung zu verstehen, dass Gesetze, insbesondere im Waffenrecht, ständigen Änderungen unterworfen sein können und die Auslegung durch Behörden variiert. Die hier dargestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Unsicherheiten sollte stets die zuständige lokale Behörde konsultiert werden.

Übersicht

Was sind Fallmesser?

Fallmesser, auch bekannt als Schwerkraftmesser, sind Messer, deren Klinge durch die Schwerkraft oder eine Schwungbewegung aus dem Griff herausgleitet und dort verriegelt oder gehalten wird. Sie unterscheiden sich von Springmessern, bei denen die Klinge durch Federkraft herausspringt.

Die Rechtslage in Österreich laut vorliegenden Informationen

Gemäß den uns vorliegenden Informationen ist die Situation in Österreich im Vergleich zu vielen anderen Ländern bemerkenswert. Das österreichische Waffengesetz (WaffG) enthält demnach keine ausdrücklichen Bestimmungen, die den Besitz von Messern im Allgemeinen regeln. Dies bedeutet, dass es keine pauschale Liste von Messertypen gibt, deren Besitz per se verboten wäre, nur weil sie Messer sind.

Das österreichische Waffengesetz definiert in § 1, was als Waffe gilt: „Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.“

Zusätzlich gibt es eine Liste von Objekten, die als „verbotene Waffen“ gelten. Laut den uns vorliegenden Informationen sind dies in Österreich unter anderem Wurfsterne, Stockdegen oder Waffen, die andere Gegenstände vortäuschen. Es ist wichtig festzuhalten, dass Fallmesser in dieser spezifischen Aufzählung der für Österreich genannten verbotenen Waffen nach der uns vorliegenden Quelle nicht explizit genannt werden.

Die Interpretation des Gesetzes, wie sie uns in Bezug auf Multitools/Taschenmesser (wie z.B. ein Leatherman oder ein Schweizer Messer) dargelegt wird, verstärkt diese Sichtweise. Dort heißt es, dass solche Gegenstände, obwohl sie potenziell geeignet sind, Gewalt auszuüben, nicht automatisch als „Waffen“ im Sinne des Gesetzes gelten. Es bedarf zusätzlicher, konkreter Umstände, die darauf hindeuten, dass der Gegenstand tatsächlich zur Ausübung von Gewalt dienen soll. Ein Jagdmesser, ein traditionelles Messer oder ein Multitool sind demnach nicht per se Waffen. Überträgt man diese Logik, die allerdings explizit für andere Messertypen genannt wird, auf Fallmesser, so würde deren bloßer Besitz, sofern sie nicht unter die Kategorie der *explizit* verbotenen Waffen (wie Wurfsterne etc.) fallen, nicht automatisch gegen das Gesetz verstoßen. Die uns vorliegende Information listet Fallmesser nicht unter den *explizit* für Österreich genannten verbotenen Waffen auf.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Führen (das Mit-sich-Führen in der Öffentlichkeit) von Messern, auch solchen, die nicht als Waffen gelten, unter bestimmten Umständen problematisch sein kann, insbesondere in sogenannten „Waffenverbotszonen“ oder wenn zusätzliche Umstände auf eine missbräuchliche Absicht hindeuten. Die uns vorliegenden Informationen konzentrieren sich jedoch auf die Klassifizierung der Gegenstände und listen Fallmesser nicht als *verbotene* Gegenstände in Österreich auf.

Vergleich mit anderen Ländern

Die Rechtslage in anderen europäischen Ländern, wie sie uns in der Quelle präsentiert wird, zeigt deutlich, wie unterschiedlich der Umgang mit Fallmessern gehandhabt wird. Dies unterstreicht die Besonderheit der österreichischen Situation, wie sie dort beschrieben ist.

Deutschland

In Deutschland sind Fallmesser, bei denen die Klinge gerade nach vorne aus dem Griff springt oder fällt, grundsätzlich verboten. Sie gelten als verbotene Gegenstände, und bereits der Besitz ist strafbar. Dies ist ein signifikanter Unterschied zur Darstellung der Lage in Österreich.

Dänemark

Auch in Dänemark sind Fallmesser explizit als verboten aufgeführt. Dies gilt neben anderen Messertypen wie Springmessern oder Wurfmessern.

Großbritannien und Irland

Die Gesetze im Vereinigten Königreich und Irland listen Fallmesser ebenfalls ausdrücklich als verboten auf.

Niederlande

In den Niederlanden ist der Besitz von Fallmessern bei Strafe verboten. Dies gehört zu einer Liste verschiedener Messertypen, deren Handhabung dort streng reglementiert ist.

Was sind Messer mit feststellbarer Klinge?
Messer mit feststellbarer Klinge vereinen den Vorteil der Kompaktheit eines Taschenmessers mit der Stabilität eines Messers mit feststehender Klinge. Hauptgrund für die Wahl eines Messers mit feststellbarer Klinge ist aber ein Sicherheitsaspekt.

Andere Länder

Die vorliegenden Informationen listen die Gesetze für viele weitere Länder auf (Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn). Die spezifischen Regelungen variieren stark. Während einige Länder (wie die oben genannten) Fallmesser explizit verbieten, konzentrieren sich andere auf Klingenlängen, Öffnungsmechanismen (Springmesser vs. Klappmesser), das Vorhandensein von Parierelementen oder das Führen in der Öffentlichkeit ohne triftigen Grund. Die Tatsache, dass Fallmesser in der Liste der für Österreich relevanten Verbote *nicht* auftauchen, während sie für mehrere andere Länder *explizit* genannt werden, ist ein zentraler Punkt der uns vorliegenden Informationen.

Wichtige Hinweise und Einschränkungen

Die bereitgestellten Informationen stammen aus einer spezifischen Quelle und sind mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, dass keinerlei Haftung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen wird. Sie dienen als allgemeine, unverbindliche Information. Das bedeutet, dass diese Darstellung der Gesetzeslage die Interpretation einer Quelle wiedergibt und keine rechtsverbindliche Auskunft ist.

Insbesondere die Unterscheidung zwischen Besitz und Führen ist rechtlich relevant, wird aber in der uns vorliegenden Information für Fallmesser in Österreich nicht im Detail ausgeführt. Während der bloße Besitz laut der Quelle nicht explizit verboten zu sein scheint, könnte das Führen eines Fallmessers in bestimmten Situationen oder Orten (z.B. Veranstaltungen, öffentliche Gebäude, Waffenverbotszonen) oder bei Vorliegen zusätzlicher Umstände, die auf eine missbräuchliche Absicht hindeuten, durchaus rechtliche Konsequenzen haben.

Daher ist es, wie die Quelle selbst betont, unerlässlich, sich vor einer Bestellung oder dem Führen eines Fallmessers bei der zuständigen österreichischen Behörde über die aktuelle und für den Einzelfall relevante Rechtslage zu informieren. Shops, die solche Messer verkaufen, halten sich an gesetzliche Vorschriften und behalten sich Stornierungen vor, wenn Bestellungen aus Ländern kommen, in denen das Produkt verboten ist.

Häufige Fragen (basierend auf den vorliegenden Informationen)

Sind Fallmesser in Österreich laut dem Waffengesetz explizit verboten?

Basierend auf den uns vorliegenden Informationen: Nein, das österreichische Waffengesetz regelt demnach den Besitz von Messern nicht ausdrücklich, und Fallmesser werden in der Liste der für Österreich genannten verbotenen Waffen nicht explizit aufgeführt.

Gilt jedes Messer in Österreich als Waffe?

Laut der Definition im österreichischen Waffengesetz (wie in der Quelle zitiert) gilt ein Gegenstand nur dann als Waffe, wenn er seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beseitigen oder herabzusetzen. Die bloße Eignung zur Gewaltausübung macht ihn nicht automatisch zur Waffe; es bedarf zusätzlicher Umstände, wie im Beispiel mit dem Multitool/Leatherman erläutert.

Was sind Beispiele für explizit verbotene Waffen in Österreich laut der Quelle?

Die Quelle nennt Wurfsterne, Stockdegen und Waffen, die andere Gegenstände vortäuschen, als Beispiele für in Österreich verbotene Waffen.

Ist die Information in diesem Artikel rechtlich bindend?

Nein, dieser Artikel basiert auf einer spezifischen Informationsquelle und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen sind unverbindlich.

Wo erhalte ich verlässliche Informationen zur aktuellen Rechtslage?

Die Quelle selbst rät dazu, sich vor einer Bestellung oder dem Führen bei der zuständigen lokalen Behörde zu informieren.

Fazit

Nach den uns vorliegenden Informationen sind Fallmesser in Österreich im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Ländern nicht explizit im Waffengesetz als verboten aufgeführt, insbesondere was den Besitz betrifft. Das österreichische Waffengesetz regelt den Besitz von Messern generell nicht ausdrücklich und definiert Waffen anhand ihrer Zweckbestimmung und zusätzlicher Umstände, nicht allein durch ihr Potenzial zur Gewaltausübung. Explizit verbotene Waffen sind laut der Quelle andere Gegenstände wie Wurfsterne oder Stockdegen.

Diese Darstellung der Rechtslage in Österreich, die sich deutlich von strengeren Regelungen in Ländern wie Deutschland, Dänemark, Großbritannien oder den Niederlanden unterscheidet, basiert ausschließlich auf der uns zur Verfügung gestellten Informationsquelle. Trotz dieser Darstellung ist höchste Vorsicht geboten. Die Frage des Führens in der Öffentlichkeit kann anders beurteilt werden, und die Auslegung des Gesetzes kann im Einzelfall von den Behörden vorgenommen werden. Daher kann und darf dieser Artikel eine individuelle, auf den konkreten Fall zugeschnittene Rechtsberatung oder die Einholung von Informationen bei den zuständigen österreichischen Behörden nicht ersetzen.

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