06/06/2020
Ein Minijob bietet vielen Menschen eine flexible Möglichkeit, Geld zu verdienen – sei es als Nebenverdienst, während des Studiums oder in der Rente. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff Minijob, welche Regeln müssen beachtet werden und welche Rechte haben Minijobberinnen und Minijobber? Dieser Artikel beleuchtet alle wichtigen Aspekte rund um die geringfügig entlohnte Beschäftigung in Deutschland.

Die Minijob-Regelungen sind klar definiert, um sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern Sicherheit zu bieten. Im Zentrum stehen dabei die Verdienstgrenze und die damit verbundenen Arbeitszeiten. Ein Minijob ist mehr als nur ein Gehaltslimit; er ist eine vollwertige abhängige Beschäftigung mit Rechten und Pflichten.
Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze?
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze, auch geringfügig entlohnte Beschäftigung genannt, ist der durchschnittliche Monatsverdienst entscheidend. Ab dem 1. Januar 2025 liegt diese Grenze bei 556 Euro pro Monat. Das bedeutet, dass der Jahresverdienst im Minijob regulär 6.672 Euro nicht überschreiten darf. Wie oft, wann oder wie lange pro Einsatz gearbeitet wird, ist dabei flexibel gestaltbar, solange der durchschnittliche Monatsverdienst die Grenze nicht überschreitet. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben.
Arten geringfügiger Beschäftigung
Neben dem klassischen Minijob mit Verdienstgrenze gibt es auch die kurzfristige Beschäftigung. Diese zeichnet sich nicht durch eine Verdienstgrenze aus, sondern durch eine zeitliche Begrenzung. Eine kurzfristige Beschäftigung darf innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sein. Auch hierbei handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, jedoch mit anderen Schwerpunkten bei den Regelungen.
Abhängige Beschäftigung vs. Selbstständigkeit
Ein Minijob ist per Definition eine abhängige Beschäftigung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit bestimmt. Ein klares Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags, in dem Arbeitszeit und Verdienst detailliert festgehalten sind. Wer hingegen frei über seinen Arbeitseinsatz und seine Arbeitszeit entscheiden kann, arbeitet selbstständig. Selbstständige tragen die unternehmerische Verantwortung selbst und haben oft mehrere Auftraggeber. Die Unterscheidung kann komplex sein; im Zweifelsfall bietet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Unterstützung.
Tätigkeitsfelder und Arbeitsbereiche
Minijobberinnen und Minijobber sind in vielfältigen Bereichen tätig und helfen sowohl im gewerblichen Sektor als auch in Privathaushalten aus. Die Art der Tätigkeit und die Anmeldung sowie die Abgaben unterscheiden sich je nach Arbeitsbereich.
Minijob im Privathaushalt
Im Privathaushalt können Minijobber bei sogenannten haushaltsnahen Tätigkeiten unterstützen. Dazu gehören alltägliche Aufgaben wie Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit oder auch die Betreuung von Kindern, pflegebedürftigen Personen oder Haustieren. Arbeitgeber im Privathaushalt profitieren nicht nur von der Hilfe, sondern auch von einer jährlichen Steuerersparnis von bis zu 510 Euro. Die Anmeldung erfolgt unkompliziert per Haushaltsscheck-Verfahren, und die Abgaben sind im Vergleich zum gewerblichen Bereich geringer. Minijobber sind bei dieser Form der Beschäftigung in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.
Minijob im Gewerbe
Gewerbliche Minijobs umfassen alle Tätigkeiten, die nicht in einem Privathaushalt stattfinden. Hier sind die Arbeitgeber Unternehmen oder Gewerbetreibende. Die Einsatzbereiche sind sehr breit gefächert: Minijobber arbeiten im Einzelhandel, in der Gastronomie, in der industriellen Fertigung, im kaufmännischen Bereich und vielen anderen Branchen. Die Anmeldung und die Abgaben für gewerbliche Minijobs unterscheiden sich von denen in Privathaushalten.
Alles Wissenswerte zum Verdienst im Minijob
Der Verdienst im Minijob setzt sich nicht nur aus dem monatlich ausgezahlten Lohn zusammen. Es gibt wichtige Regelungen zu Sonderzahlungen, Zuschüssen und Freibeträgen, die den tatsächlichen Verdienst beeinflussen können.
Was zählt zum Verdienst?
Zum Verdienst im Minijob zählen neben dem regelmäßigen Monatslohn auch einmalige Sonderzahlungen, sogenannte Einmalzahlungen. Dazu gehören beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Planbare Sonderzahlungen müssen bereits zu Beginn der Beschäftigung bei der Berechnung des Jahresverdienstes berücksichtigt werden. Nicht vorhersehbare Zahlungen, wie ein unerwarteter Bonus, werden erst zum Zeitpunkt der Auszahlung geprüft. Wenn eine solche Zahlung die jährliche Verdienstgrenze überschreitet, kann dies Auswirkungen auf den Minijob haben.
Was zählt nicht zum Verdienst?
Bestimmte steuerfreie Einnahmen werden nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet. Hierzu gehören beispielsweise steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Darüber hinaus gibt es spezielle Freibeträge: Mit der Übungsleiterpauschale können bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten (z.B. als Übungsleiter im Sportverein) hinzuverdient werden. Für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es die Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro im Jahr, die ebenfalls steuerfrei ist und nicht auf den Minijob-Verdienst angerechnet wird.
Schwankungen und Überschreitungen der Verdienstgrenze
Grundsätzlich sind Schwankungen im monatlichen Verdienst zulässig, solange die jährliche Verdienstgrenze von 6.672 Euro (ab 2025) im Durchschnitt eingehalten wird. So kann der Verdienst in einem Monat auch einmal über 556 Euro liegen, wenn er in anderen Monaten entsprechend niedriger ist. Extreme Schwankungen, die den Charakter eines Minijobs verändern (z.B. mehrere Monate Vollzeitbeschäftigung und dann sehr geringe Arbeitszeiten), können jedoch beanstandet werden und nachträglich zur Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führen.
Eine Überschreitung der jährlichen Verdienstgrenze ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wenn sie unvorhersehbar ist. Ein Minijobber darf in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres die monatliche Verdienstgrenze überschreiten. Der Verdienst in diesen Monaten darf dabei maximal das Doppelte der regulären Grenze betragen, also höchstens 1.112 Euro (ab 2025). Wird in zwei Monaten unvorhersehbar so viel verdient, erhöht sich der maximal zulässige Jahresverdienst auf 7.784 Euro (6.672€ + 2 * 556€). Ein Beispiel hierfür ist die Vertretung eines erkrankten Kollegen, die zu einem höheren Verdienst in einem Monat führt.
Der Übergangsbereich (Midijob)
Liegt der regelmäßige monatliche Verdienst über der Minijob-Grenze von 556 Euro, aber nicht über 2.000 Euro (Stand 2024), spricht man vom sogenannten Übergangsbereich oder Midijob. Bei einem Midijob handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, bei der Arbeitnehmer jedoch reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Beiträge steigen gleitend mit zunehmendem Verdienst an, bis ab 2.000 Euro der volle Beitragssatz fällig wird.
Alles Wissenswerte zur Arbeitszeit im Minijob
Die Arbeitszeit im Minijob ist direkt an den Stundenlohn gekoppelt. Seit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze automatisch mit. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro pro Stunde. Um die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro bei genau diesem Stundenlohn nicht zu überschreiten, kann ein Minijobber maximal 43,37 Stunden im Monat arbeiten (556 € / 12,82 €/Stunde). Ist der Stundenlohn höher, verringert sich entsprechend die maximal zulässige Stundenzahl pro Monat.
Wie sich die Arbeitszeit mit dem Stundenlohn verändert
Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft, wie sich die maximal möglichen Arbeitsstunden pro Monat bei unterschiedlichen Stundenlöhnen und Verdienstgrenzen in der Vergangenheit und Gegenwart darstellen:
Verdienstgrenze | Gültig ab | Stundenlohn | Maximale Arbeitsstunden pro Monat |
---|---|---|---|
450 Euro | 01.01.2022 | 9,82 Euro (Mindestlohn) | 45,83 |
450 Euro | 01.07.2022 | 10,45 Euro (Mindestlohn) | 43,06 |
520 Euro | 01.10.2022 | 12,00 Euro (Mindestlohn) | 43,33 |
520 Euro | 01.10.2022 | 13,00 Euro | 40,00 |
538 Euro | 01.01.2024 | 12,41 Euro (Mindestlohn) | 43,35 |
538 Euro | 01.01.2024 | 13,00 Euro | 41,38 |
556 Euro | 01.01.2025 | 12,82 Euro (Mindestlohn) | 43,37 |
556 Euro | 01.01.2025 | 13,00 Euro | 42,77 |
Diese Übersicht macht deutlich, dass die Zahl der erlaubten Stunden direkt vom vereinbarten Stundenlohn abhängt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dies bei der Vertragsgestaltung und der Arbeitsplanung berücksichtigen.
Arbeitszeitkonto und Zeitguthaben
Viele Arbeitgeber nutzen ein Arbeitszeitkonto, um die Arbeitszeiten von Minijobbern flexibel zu gestalten und die Übersicht über geleistete Stunden zu behalten. Dies ermöglicht eine flexible Planung der Personaleinsätze. Bei der Nutzung eines Arbeitszeitkontos gelten bestimmte Bedingungen: Der Minijobber erhält ein festes monatliches Arbeitsentgelt, von dem die Abgaben berechnet werden. Ein aufgebautes Zeitguthaben muss dem Minijobber die Möglichkeit geben, innerhalb von 12 Kalendermonaten durch Freizeit ausgeglichen zu werden.
Leistet ein Minijobber in einem Monat mehr Stunden als vereinbart, baut er ein Zeitguthaben auf. Dieses Guthaben kann durch bezahlten Freizeitausgleich abgebaut oder in Höhe des Mindestlohns ausgezahlt werden. Dabei muss stets die jährliche Verdienstgrenze beachtet werden. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, müssen bestehende Zeitguthaben im Folgemonat ausgezahlt werden.
So wirkt sich der Mindestlohn auf Zeitguthaben aus
Für Minijobber, die genau den Mindestlohn erhalten, gibt es eine zusätzliche Regelung: Sie dürfen maximal 50 % mehr arbeiten als ihre vereinbarte monatliche Stundenzahl. Diese zusätzlichen Stunden können auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. Überstunden, die über diese 50 % hinausgehen, müssen noch im selben Monat, in dem sie geleistet wurden, ausgezahlt werden und werden sofort auf die Verdienstgrenze angerechnet. Sie können nicht auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, da sonst der monatliche Mindestlohnanspruch für die regulären Stunden unterschritten würde.
Verdient ein Minijobber mehr als den Mindestlohn, können auch mehr als 50 % Überstunden auf das Arbeitszeitkonto geschrieben werden. Der Betrag des Gehalts, der über dem Mindestlohn für die reguläre Arbeitszeit liegt, wird in sogenannte mindestlohnrelevante Gegenwerte umgerechnet. Diese zusätzlichen Stunden können dem Zeitguthaben hinzugefügt werden.
Ein Beispiel zur Berechnung des mindestlohnrelevanten Gegenwerts:
- Vereinbarte monatliche Arbeitszeit: 37 Stunden
- Stundenlohn: 15 Euro
- Reguläres Monatseinkommen: 37 Stunden * 15 Euro = 555 Euro
- Mindestlohnanspruch für 37 Stunden (bei 12,82 Euro/Stunde): 37 Stunden * 12,82 Euro = 474,34 Euro
- Differenz zwischen gezahltem Lohn und Mindestlohnanspruch: 555 Euro - 474,34 Euro = 80,66 Euro
- Dieser Differenzbetrag wird in Stunden umgerechnet (mindestlohnrelevanter Gegenwert): 80,66 Euro / 12,82 Euro/Stunde = ca. 6,29 Stunden (6 Stunden und 17 Minuten)
- Zusätzlich können 50 % der vereinbarten Arbeitszeit auf das Konto gebucht werden: 37 Stunden * 50 % = 18,5 Stunden (18 Stunden und 30 Minuten)
- Gesamtes mögliches Zeitguthaben pro Monat: 6 Stunden 17 Minuten + 18 Stunden 30 Minuten = 24 Stunden 47 Minuten
Das bedeutet, in diesem Beispiel könnte der Minijobber theoretisch bis zu 37 Stunden (vereinbart) + 24 Stunden 47 Minuten (mögliches Zeitguthaben) = 61 Stunden 47 Minuten im Monat arbeiten, ohne dass sein Mindestlohnanspruch für die regulären Stunden gefährdet ist und die Überstunden sofort ausgezahlt werden müssen. Die Vergütung für die Überstunden würde dann aus dem Zeitguthaben erfolgen.
Anmeldung des Minijobs
Die Anmeldung eines Minijobs ist essenziell, damit das Arbeitsverhältnis legal ist. Zuständig für die Einziehung der Abgaben und die Meldung aller Minijobs in Deutschland ist die Minijob-Zentrale. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Minijobber oder die Minijobberin anzumelden.
Die Anmeldung im Privathaushalt ist durch das Haushaltsscheck-Verfahren vereinfacht. Arbeitgeber füllen den Haushaltsscheck aus und reichen ihn bei der Minijob-Zentrale ein. Auch die Anmeldung im gewerblichen Bereich ist überschaubar und erfolgt in der Regel elektronisch über spezielle Software.
Beiträge, Umlagen und Steuern
Die Kosten für einen Minijob tragen hauptsächlich die Arbeitgeber. Sie zahlen pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern. Minijobber zahlen in der Regel nur einen geringen Anteil zur Rentenversicherung, von dem sie sich jedoch auf Antrag befreien lassen können.
Abgaben einschließlich Steuern im Gewerbe
Im gewerblichen Bereich liegen die Abgaben für den Arbeitgeber insgesamt bei rund 31,47 Prozent des Verdienstes (Stand 2024/2025, kann leicht variieren). Hinzu kommt der Anteil des Minijobbers zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent, den der Arbeitgeber vom Lohn einbehält und abführt. Die gesamten Abgaben von etwa 35,07 Prozent werden monatlich per Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale gemeldet und gezahlt.
Hinsichtlich der Steuer hat der Arbeitgeber die Wahl: Er kann den Minijob entweder pauschal mit 2 Prozent des Verdienstes versteuern oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers. Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich für die einfache Pauschalversteuerung.
Abgaben und Steuervorteile im Privathaushalt
Im Privathaushalt sind die Abgaben für den Arbeitgeber deutlich geringer und betragen maximal nur 14,92 Prozent (Stand 2024/2025). Der Rentenversicherungsanteil des Minijobbers liegt hier bei 13,6 Prozent. Die Minijob-Zentrale berechnet die fälligen Beiträge und zieht sie halbjährlich per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers ein. Dies reduziert den Aufwand für Arbeitgeber im Privathaushalt erheblich.
Auch im Privathaushalt kann der Arbeitgeber zwischen pauschaler 2-Prozent-Steuer und individueller Versteuerung wählen. Ein großer Vorteil für Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt ist die Möglichkeit, bis zu 20 Prozent der Kosten (maximal 510 Euro jährlich) von ihrer Steuerlast abzuziehen.
Arbeitsrechte für Minijobber
Ein wichtiger Punkt, der oft unterschätzt wird: Minijobberinnen und Minijobber sind arbeitsrechtlich Vollzeitbeschäftigten weitgehend gleichgestellt. Sie haben dieselben Arbeitsrechte.
Zu den wesentlichen Rechten gehören:
- Kündigungsschutz nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts.
- Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen.
- Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen.
- Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch berechnet sich anteilig based on the number of Arbeitstagen pro Woche.
- Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
- Schutzbestimmungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung, falls zutreffend.
- Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Anspruch auf einen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in schriftlicher Form.
Diese Gleichstellung stellt sicher, dass Minijobber nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer, nur weil ihr Verdienst geringer ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn ich die Verdienstgrenze überschreite?
Wenn Sie die jährliche Verdienstgrenze von 6.672 Euro (ab 2025) regelmäßig überschreiten oder die Überschreitung vorhersehbar war, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Bei unvorhersehbaren Überschreitungen ist dies bis zu zweimal im Zeitjahr für Beträge von maximal 1.112 Euro pro Monat (ab 2025) zulässig, ohne dass der Minijobstatus verloren geht.
Habe ich als Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Ja, Minijobber haben die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer. Dazu gehören der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen sowie an gesetzlichen Feiertagen.
Muss ich als Minijobber Rentenversicherungsbeiträge zahlen?
Grundsätzlich sind Minijobber rentenversicherungspflichtig und zahlen einen geringen Eigenanteil (3,6 % im Gewerbe, 13,6 % im Privathaushalt). Sie können sich auf Antrag von dieser Beitragspflicht befreien lassen. Eine Befreiung hat jedoch Auswirkungen auf bestimmte Rentenansprüche.
Wie wird mein Minijob angemeldet?
Die Anmeldung des Minijobs ist Aufgabe Ihres Arbeitgebers. Im Privathaushalt erfolgt dies über das einfache Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale. Im gewerblichen Bereich erfolgt die Anmeldung elektronisch.
Kann ich mehrere Minijobs haben?
Ja, es ist möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Allerdings werden die Verdienste aus allen Minijobs zusammengerechnet. Die Summe aller Verdienste darf die maßgebliche Verdienstgrenze (z.B. 556 Euro monatlich ab 2025) nicht überschreiten. Werden die Grenzen durch die Zusammenrechnung überschritten, kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
Ein Minijob ist eine attraktive Beschäftigungsform, die jedoch klare Regeln hat. Die Kenntnis dieser Regeln bezüglich Verdienstgrenze, Arbeitszeit, Anmeldung, Abgaben und Arbeitsrechten ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und die Vorteile des Minijobs voll auszuschöpfen.
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