Kann ich neu gekaufte Möbel von der Steuer absetzen?

Steuern sparen mit AfA & GWG

22/12/2013

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Im Berufsleben oder als Unternehmer tätigen wir ständig Anschaffungen. Von kleineren Büromaterialien bis hin zu größeren Investitionen wie einem neuen Computer, Büromöbeln oder sogar einer Immobilie. Viele dieser Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden und Ihre Steuerlast erheblich mindern. Doch wie genau funktioniert das? Die Schlüsselbegriffe hierfür sind die Abschreibung (AfA) und die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Diese Methoden ermöglichen es Ihnen, die Kosten für beruflich oder betrieblich genutzte Gegenstände nicht auf einmal, sondern über einen bestimmten Zeitraum steuerlich abzuziehen.

Kann ich einen Bürostuhl von der Steuer absetzen?
Der Bürostuhl darf also bei einem Kaufpreis von bis zu 800 Euro netto in voller Höhe im Anschaffungsjahr abgesetzt werden. Worauf du unbedingt achten musst: Ist das Büromöbelstück teurer als 800 Euro netto, musst du die Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen. In der Regel sind das 13 Jahre.

Das Prinzip dahinter ist einfach: Gegenstände verlieren mit der Zeit an Wert – durch Gebrauch, Alterung oder weil technisch Besseres auf den Markt kommt. Diesen Wertverlust erkennt das Finanzamt an. Statt den vollen Kaufpreis sofort abzusetzen, wird er über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gegenstands verteilt. Für kleinere Anschaffungen gibt es jedoch vereinfachte Regeln, die eine Sofortabschreibung erlauben.

Übersicht

Was genau ist eine Abschreibung (AfA)?

Die Abschreibung, offiziell „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) genannt, ist ein steuerliches Instrument, das den Wertverlust von Vermögensgegenständen über ihre Nutzungsdauer abbildet. Wenn Sie etwas für Ihren Beruf, Ihren Betrieb oder eine vermietete Immobilie kaufen, das länger als ein Jahr genutzt wird und an Wert verliert, können Sie die Anschaffungskosten nicht sofort in voller Höhe von der Steuer abziehen.

Stattdessen wird der Kaufpreis auf die Jahre verteilt, in denen Sie den Gegenstand voraussichtlich nutzen werden. Jedes Jahr können Sie dann einen Teil dieser Kosten als Ausgabe (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) in Ihrer Steuererklärung angeben. Dies reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen und führt somit zu einer geringeren Steuerlast. Es ist eine Art „Ratenzahlung“ der steuerlichen Entlastung, die sich über die Lebensdauer des Wirtschaftsguts erstreckt.

Wer kann die Abschreibung nutzen?

Die Möglichkeit, Anschaffungen abzuschreiben, steht verschiedenen Personengruppen offen, solange die Ausgaben beruflich, betrieblich oder im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen:

  • Arbeitnehmer: Sie können beruflich genutzte Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen beispielsweise Büromöbel für das Homeoffice, Laptops, Fachbücher oder Werkzeuge.
  • Selbstständige und Gewerbetreibende: Sie können betrieblich notwendige Anschaffungen als Betriebsausgaben geltend machen. Dies umfasst eine breite Palette von Wirtschaftsgütern, von Maschinen über Fahrzeuge bis hin zu Büroausstattung.
  • Vermieter: Sie können die Kosten für die Anschaffung oder Instandsetzung einer vermieteten Immobilie sowie dazugehörige Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.

Lineare vs. Degressive Abschreibung: Zwei Methoden im Vergleich

Um den jährlichen Abschreibungsbetrag zu ermitteln, gibt es verschiedene Methoden. Die gebräuchlichste und im Regelfall anzuwendende ist die lineare Abschreibung. Zeitweise gab es aber auch die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, die bestimmte Vorteile bot.

Die Lineare Abschreibung: Gleichmäßige Verteilung

Bei der linearen Abschreibung wird der Kaufpreis eines Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die Jahre seiner voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag ist somit in jedem Jahr gleich hoch. Diese Methode ist die einfachste und im deutschen Steuerrecht der Standardfall für die meisten Wirtschaftsgüter.

Die Berechnung ist unkompliziert: Sie teilen die Anschaffungskosten (oder Herstellungskosten) durch die Anzahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Das Ergebnis ist der Betrag, den Sie pro Jahr steuerlich absetzen können.

Ein wichtiger Punkt ist der Zeitpunkt der Anschaffung im Jahr. Kaufen Sie einen Gegenstand nicht im Januar, können Sie im ersten Jahr nur einen anteiligen Betrag absetzen, berechnet nach den verbleibenden Monaten des Jahres. Die restlichen Kosten werden dann auf die volle Anzahl der verbleibenden Nutzungsjahre plus den Rest des ersten Jahres verteilt.

Die Degressive Abschreibung: Der Turbo am Anfang

Die degressive Abschreibung ermöglichte es, in den ersten Jahren nach der Anschaffung höhere Beträge abzuschreiben als bei der linearen Methode. Der jährliche Abschreibungsbetrag wird hierbei nicht als fester Betrag, sondern als fester Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert zu Beginn des Jahres berechnet. Da der Buchwert jedes Jahr sinkt, sinkt auch der jährliche Abschreibungsbetrag.

Diese Methode war besonders attraktiv, da sie die Steuerlast in den Anfangsjahren stärker reduzierte. Sie war jedoch nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig, die in einem bestimmten Zeitraum angeschafft wurden (im Text genannt: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022).

Wechsel von Degressiv zu Linear

Bei der degressiven Abschreibung sinkt der jährliche Betrag kontinuierlich. Es kann der Punkt erreicht werden, an dem der jährliche degressive Abschreibungsbetrag unter den Betrag fällt, der sich bei einer linearen Abschreibung ergeben würde. In diesem Fall ist ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung nicht nur erlaubt, sondern steuerlich vorteilhaft. Ab dem Jahr des Wechsels wird dann der restliche Buchwert linear über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben, was in den späteren Jahren zu höheren Abzugsbeträgen führt als bei fortgesetzter degressiver Abschreibung.

Private Nutzung und Abschreibung

Die Abschreibung ist nur für den Anteil eines Wirtschaftsguts möglich, der beruflich oder betrieblich genutzt wird. Wird ein Gegenstand sowohl beruflich/betrieblich als auch privat genutzt, muss der private Anteil von der Abschreibung ausgenommen werden. Eine anteilige Abschreibung ist möglich, wenn die berufliche/betriebliche Nutzung klar von der privaten Nutzung getrennt werden kann.

Für viele typische Arbeitsmittel wie Laptops, Tablets oder Smartphones akzeptiert das Finanzamt oft vereinfachend eine Aufteilung von 50 Prozent beruflich und 50 Prozent privat, insbesondere bei Arbeitnehmern mit Bürojob. In diesem Fall können 50 Prozent der Anschaffungskosten als Werbungskosten über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Abschreibung richtig berechnen: Beispiele

Die Berechnung der Abschreibung hängt von der Methode und dem Zeitpunkt der Anschaffung ab.

Lineare Abschreibung berechnen

Formel: Abschreibungsbetrag pro Jahr = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer (in Jahren)

Beispiel 1: Sie kaufen im Januar einen Schreibtisch für 1.300 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt laut AfA-Tabelle 13 Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 1.300 Euro / 13 Jahre = 100 Euro. Diesen Betrag können Sie 13 Jahre lang absetzen.

Beispiel 2: Sie kaufen denselben Schreibtisch für 1.300 Euro im Februar. Im Anschaffungsjahr (Februar bis Dezember) können Sie nur für 11 Monate abschreiben: (1.300 Euro / 13 Jahre) * (11 / 12) = 100 Euro * (11/12) = ca. 91,67 Euro. Der Restwert beträgt 1.300 - 91,67 = 1.208,33 Euro. Dieser Restwert muss über die restlichen 12 Jahre abgeschrieben werden: 1.208,33 Euro / 12 Jahre = ca. 100,69 Euro pro Jahr in den Folgejahren.

Degressive Abschreibung berechnen (für Anschaffungen 2020-2022)

Der degressive Abschreibungssatz war maximal das 2,5-fache des linearen Satzes, höchstens aber 25 Prozent.

Beispiel: Sie kaufen im Januar 2022 eine Maschine für 25.000 Euro. Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle: 8 Jahre.

  • Linearer AfA-Satz: 1 / 8 Jahre = 12,5 %
  • Maximaler degressiver Satz: 12,5 % * 2,5 = 31,25 %. Da dieser Wert über 25 % liegt, ist der degressive Satz maximal 25 %.

Abschreibung im 1. Jahr (2022): 25 % von 25.000 Euro = 6.250 Euro. Restbuchwert: 25.000 - 6.250 = 18.750 Euro.

Abschreibung im 2. Jahr (2023): 25 % von 18.750 Euro = 4.687,50 Euro. Restbuchwert: 18.750 - 4.687,50 = 14.062,50 Euro.

Die lineare Abschreibung wäre 25.000 Euro / 8 Jahre = 3.125 Euro pro Jahr. Ab dem Jahr, in dem 25 % des Restbuchwerts (degressiv) unter 3.125 Euro (linear) fallen, wäre ein Wechsel zur linearen Abschreibung vorteilhaft.

Voraussetzungen für die AfA

Damit Sie ein Wirtschaftsgut steuerlich abschreiben können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  • Nutzung für berufliche oder betriebliche Zwecke: Das Gut muss überwiegend (mehr als 50 %) für die Einkünfteerzielung verwendet werden.
  • Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr: Gegenstände, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres verbraucht oder genutzt werden, gelten nicht als abnutzbares Anlagevermögen und können sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden (siehe GWG).
  • Abnutzbarkeit: Das Wirtschaftsgut muss der Abnutzung unterliegen. Grund und Boden kann beispielsweise nicht abgeschrieben werden, da er sich nicht abnutzt. Gebäude oder Maschinen hingegen schon.
  • Selbstständige Nutzbarkeit: Das Gut muss grundsätzlich allein seine Funktion erfüllen können. Ein integrierter Bestandteil einer größeren Anlage, der ohne diese nicht funktioniert, ist in der Regel nicht selbstständig nutzbar und wird zusammen mit der Anlage abgeschrieben.

Die AfA-Tabelle bestimmt die Nutzungsdauer

Um die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts festzulegen, orientiert sich das Finanzamt an den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen. Diese Tabellen listen eine Vielzahl von Gegenständen und ihre durchschnittliche Nutzungsdauer auf. Diese „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ ist die Basis für die lineare Abschreibung.

Einige Beispiele aus den AfA-Tabellen:

WirtschaftsgutBetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
PC-Tisch13 Jahre
Schreibtischstuhl13 Jahre
Kamera7 Jahre
Dienstwagen6 Jahre
Smartphone5 Jahre
Computer, Laptop1 Jahr (für Steuerjahre ab 2021, Digital-AfA)

Die AfA-Tabellen sind ein wichtiges Hilfsmittel, um die korrekte Nutzungsdauer für die Berechnung der Abschreibung zu finden. Spezielle Software zur Steuererklärung hat diese Tabellen oft integriert und wählt die passende Nutzungsdauer automatisch aus, wenn Sie das Wirtschaftsgut angeben.

Gebrauchte Gegenstände abschreiben

Auch wenn Sie ein Wirtschaftsgut gebraucht kaufen, können Sie die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Die gleichen Voraussetzungen wie bei Neuware gelten: Das Gut muss beruflich/betrieblich genutzt werden, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein und die Kosten müssen belegbar sein. Bewahren Sie daher Rechnungen oder Quittungen sorgfältig auf, auch bei Käufen von Privatpersonen.

Bei gebrauchten Gegenständen richtet sich die Abschreibung nach den Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer. Da der Gegenstand bereits genutzt wurde, ist seine voraussichtliche verbleibende Nutzungsdauer kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines neuen Gegenstands laut AfA-Tabelle. Sie müssen schätzen, wie viele Jahre der gebrauchte Gegenstand noch nutzbar ist, und die Abschreibung entsprechend über diesen Zeitraum vornehmen.

Beispiel: Sie kaufen im Januar ein gebrauchtes Smartphone für 1.000 Euro (brutto, als Arbeitnehmer). Das Smartphone ist bereits 1 Jahr alt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für ein neues Smartphone beträgt 5 Jahre. Sie schätzen die Restnutzungsdauer auf 4 Jahre. Sie können die 1.000 Euro über 4 Jahre abschreiben, also 250 Euro pro Jahr.

Wichtig: Wenn der Kaufpreis des gebrauchten Gegenstands unter der GWG-Grenze liegt (siehe nächster Abschnitt), können Sie die Kosten in der Regel sofort im Jahr des Kaufs absetzen, unabhängig von der Restnutzungsdauer.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Sofortabzug

Nicht jede Anschaffung muss über Jahre abgeschrieben werden. Für kleinere, weniger wertvolle Wirtschaftsgüter hat der Gesetzgeber eine Vereinfachung geschaffen: die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Ein Wirtschaftsgut gilt als GWG, wenn seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten und es selbstständig nutzbar ist.

Der Vorteil von GWG: Sie können die Kosten im Jahr der Anschaffung vollständig und sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen. Dies führt zu einer schnelleren steuerlichen Entlastung.

Die aktuelle GWG-Grenze liegt bei 800 Euro netto (ohne Umsatzsteuer). Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Steuerzahler (z.B. Arbeitnehmer, Kleinunternehmer) ist der Bruttobetrag maßgeblich, also 1.190 Euro bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

Typische GWG

Viele Gegenstände des täglichen Bürobedarfs oder der Arbeitsausstattung fallen unter die GWG-Regelung, wenn ihr Preis die Grenze nicht überschreitet:

  • Kleinmöbel (z.B. Beistelltisch)
  • Telefon
  • Schreibtischlampe
  • Werkzeugkoffer
  • Software (wenn selbstständig nutzbar)
  • Kleinere Elektrogeräte

Beachten Sie, dass die Sofortabschreibung bei GWG ein Wahlrecht ist. Sie könnten sich theoretisch auch dafür entscheiden, ein GWG über seine (kurze) Nutzungsdauer linear abzuschreiben, was aber in der Regel nicht sinnvoll ist.

Sonderregelung für Computer, Hardware und Software (Digital-AfA)

Seit den Steuerjahren ab 2021 gibt es eine besondere Regelung für digitale Wirtschaftsgüter wie Computer, Laptops, Tablets, Drucker und die dazugehörige Software. Für diese Güter wird steuerlich eine kurze Nutzungsdauer von nur einem Jahr angenommen. Das bedeutet, dass Sie die Kosten für solche Anschaffungen, unabhängig von ihrem Preis (also auch über der GWG-Grenze), vollständig im Jahr des Kaufs absetzen können. Dies wird oft als „Digital-AfA“ oder Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter bezeichnet.

Es handelt sich hierbei um eine Vereinfachungsregelung, die faktisch einer Sofortabschreibung ähnelt, aber technisch auf einer sehr kurzen Nutzungsdauer basiert. Das Smartphone gehört laut den ursprünglichen Auslegungshinweisen nicht zu diesen explizit genannten digitalen Wirtschaftsgütern, für die die 1-jährige Nutzungsdauer gilt.

Abschreibung für Selbstständige und Gewerbetreibende: Netto vs. Brutto & Poolabschreibung

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind bei der Berechnung der AfA und der GWG-Grenze die Nettobeträge (Kaufpreis ohne Umsatzsteuer) relevant. Die gezahlte Umsatzsteuer können sie sich über den Vorsteuerabzug vom Finanzamt erstatten lassen. Kleinunternehmer (die keine Umsatzsteuer ausweisen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind), Arbeitnehmer und die meisten Vermieter verwenden hingegen den Bruttobetrag (Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer) als Bemessungsgrundlage.

Poolabschreibung (Sammelposten)

Selbstständige und Gewerbetreibende, die nicht bilanzieren, sondern eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen, haben alternativ zur Sofortabschreibung von GWG das Wahlrecht, einen Sammelposten für bestimmte Wirtschaftsgüter zu bilden. In diesen Sammelposten werden alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgenommen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Stück zwischen 250,01 Euro netto und 1.000 Euro netto liegen.

Dieser gesamte Sammelposten, also die Summe der Kosten aller darin enthaltenen Wirtschaftsgüter eines Jahres, wird dann unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben (jeweils 1/5 des Gesamtbetrags pro Jahr). Die Poolabschreibung ist eine weitere Form der Vereinfachung, die jedoch in den ersten Jahren zu einer geringeren Abschreibung führt als die Sofortabschreibung von GWG bis 800 Euro netto.

Immobilien-Abschreibung: Langfristig Steuern sparen

Auch Gebäude, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden (z.B. vermietete Wohnungen oder Geschäftsgebäude), unterliegen der Abnutzung und können daher abgeschrieben werden. Die Immobilien-Abschreibung ermöglicht es Vermietern, einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich als Werbungskosten geltend zu machen.

Wichtig: Nur der Wert des Gebäudes kann abgeschrieben werden. Der Anteil des Grundstücks an den Gesamtkosten ist nicht abschreibbar, da Grund und Boden als nicht abnutzbar gelten. Die Gesamtkosten (Kaufpreis plus Nebenkosten) müssen daher in einen Bodenanteil und einen Gebäudeanteil aufgeteilt werden.

Die Standard-Abschreibungsmethode für Gebäude ist die lineare Abschreibung über eine gesetzlich vorgegebene Nutzungsdauer.

  • Gebäude, die nach 1924 fertiggestellt wurden: Die Nutzungsdauer beträgt in der Regel 50 Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 2 Prozent der Gebäude-Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Gebäude, die vor 1925 fertiggestellt wurden (Altbau): Die Nutzungsdauer beträgt in der Regel 40 Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 2,5 Prozent der Gebäude-Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Diese Regelungen gelten für Gebäude im Inland. Für Gebäude im Ausland oder bei Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer können andere Regeln gelten.

Erhöhte lineare Abschreibung für neue Wohngebäude ab 2023

Um den Wohnungsbau anzukurbeln, wurde die lineare AfA für neue, ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellte Wohngebäude von 2 Prozent auf 3 Prozent erhöht. Diese Gebäude werden somit über einen Zeitraum von 33,33 Jahren abgeschrieben.

Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen (§ 7b EStG)

Zusätzlich zur linearen AfA gibt es eine befristete Sonderabschreibung für die Schaffung neuer Mietwohnungen. Diese ermöglicht es Vermietern, zusätzlich zur regulären AfA weitere 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bis zu einer bestimmten Obergrenze pro Quadratmeter) für 4 Jahre abzusetzen. Dadurch können in den ersten 4 Jahren bis zu 32 Prozent der Kosten abgeschrieben werden (4 * 5% Sonder-AfA + 4 * 3% lineare AfA).

Diese Sonderabschreibung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, darunter:

  • Der Bauantrag muss in bestimmten Zeiträumen gestellt worden sein (z.B. neu: 31.12.2022 bis 31.12.2026).
  • Es gibt eine Obergrenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter (neu: 4.800 Euro pro m²).
  • Die Wohnung muss mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden.
  • Das Gebäude muss bestimmte energetische Standards erfüllen (z.B. Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse).

Diese Sonderabschreibung gilt nicht für selbstgenutzte Immobilien oder Ferienwohnungen.

Kosten bei Immobilien: Anschaffung vs. Herstellung

Bei Immobilien unterscheidet man grundsätzlich zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

  • Anschaffungskosten: Entstehen beim Kauf einer Immobilie. Dazu gehören neben dem reinen Kaufpreis auch Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notargebühren, Maklerprovision, Gerichtskosten für die Eintragung ins Grundbuch und Gutachterkosten. Diese Kosten bilden zusammen die Basis für die AfA des Gebäudes.
  • Herstellungskosten: Entstehen beim Neubau eines Gebäudes oder bei Maßnahmen, die ein bestehendes Gebäude wesentlich verbessern, erweitern oder in einen Zustand versetzen, der über den ursprünglichen hinausgeht (nachträgliche Herstellungskosten, z.B. Anbau, Aufstockung, erstmaliger Einbau einer Heizung). Dazu zählen Kosten für Architekten, Handwerker, Baumaterialien, Baugenehmigung etc.

Finanzierungskosten (Zinsen für Kredite) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, können aber bei vermieteten Immobilien als Werbungskosten sofort abgesetzt werden.

Erhaltungsaufwand: Sofort abziehbar statt abschreiben

Kosten für die laufende Instandhaltung und Reparatur einer vermieteten Immobilie (z.B. Malerarbeiten, Austausch defekter Fenster) gelten als Erhaltungsaufwand. Diese Kosten können im Gegensatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Regel sofort im Jahr ihrer Entstehung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies bietet einen schnellen Steuervorteil.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Kauf einer Immobilie umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt werden. Wenn die Kosten für diese Maßnahmen (ohne Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung) mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) übersteigen, werden sie steuerlich wie nachträgliche Herstellungskosten behandelt. Die Folge: Diese Kosten müssen nicht sofort abgesetzt, sondern ebenfalls über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Diese 15-Prozent-Grenze soll verhindern, dass durch umfangreiche anfängliche Renovierungen quasi ein neuwertiger Zustand geschaffen und die Kosten dafür sofort abgesetzt werden.

Geerbte oder geschenkte Immobilien (Fußstapfentheorie)

Wird eine vermietete Immobilie geerbt oder geschenkt, hat der neue Eigentümer keine Anschaffungskosten in dem Sinne, dass er einen Kaufpreis gezahlt hat. In solchen Fällen tritt der Erbe oder Beschenkte steuerlich in die Fußstapfen des Vorgängers (sogenannte Fußstapfentheorie). Das bedeutet, die Abschreibung wird vom neuen Eigentümer in der Höhe und über die restliche Dauer fortgeführt, wie sie vom vorherigen Eigentümer vorgenommen wurde.

Komplizierter wird es bei einer teilentgeltlichen Übertragung, z.B. wenn ein Miterbe die anderen auszahlt. Für den geerbten Anteil gilt weiterhin die Fußstapfentheorie, während für den "gekauften" Anteil (den ausgezahlten Teil) eine neue Abschreibungsreihe auf Basis der dafür aufgewendeten Kosten beginnt. Die jährliche Abschreibung setzt sich dann aus beiden Teilbeträgen zusammen.

Denkmal-Abschreibung: Förderung für Altbauten und Sanierungsgebiete

Investitionen in denkmalgeschützte Immobilien oder Immobilien in Sanierungsgebieten sind oft teurer, da Auflagen des Denkmalschutzes oder der Sanierungssatzung erfüllt werden müssen. Um diese Mehrkosten abzumildern und den Erhalt historischer Bausubstanz zu fördern, gibt es spezielle steuerliche Vergünstigungen: die Denkmal-AfA oder Sanierungs-AfA.

Wichtig: Um diese Sonderabschreibung nutzen zu können, müssen die Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vor Beginn mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt und von dieser bescheinigt werden.

  • Für Vermieter: Zusätzlich zur linearen Gebäude-AfA (2% oder 2,5%, je nach Baujahr) können die Modernisierungs- und Instandsetzungskosten, die nachweislich zur Erhaltung des Denkmals oder der Sanierungsziele dienen, über 12 Jahre beschleunigt abgeschrieben werden: In den ersten 8 Jahren jeweils 9 Prozent und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 Prozent.
  • Für Selbstnutzer: Auch Eigennutzer einer denkmalgeschützten Immobilie können einen Teil der Sanierungskosten absetzen. Sie können 10 Jahre lang jeweils 9 Prozent der Modernisierungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Die reguläre Gebäude-AfA ist für selbstgenutzte Immobilien jedoch nicht möglich.

Fazit

Die Abschreibung und die Regelungen für GWG sind zentrale Elemente des deutschen Steuerrechts, die es Ihnen ermöglichen, die Kosten für beruflich oder betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter steuermindernd geltend zu machen. Ob Büromöbel, Computer, Maschinen oder Immobilien – die richtige Anwendung dieser Regeln kann Ihre Steuerlast spürbar senken. Während GWG bis 800 Euro netto meist sofort absetzbar sind, werden teurere Güter über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Für digitale Wirtschaftsgüter gibt es eine vereinfachte Regelung mit einer angenommenen Nutzungsdauer von einem Jahr. Bei Immobilien sind die Regeln komplexer, insbesondere bei Altbauten, geerbten Objekten oder Sanierungsmaßnahmen, aber auch hier bieten sich erhebliche Steuersparpotenziale. Eine sorgfältige Dokumentation aller Anschaffungen und die Kenntnis der geltenden Regeln sind entscheidend, um alle Möglichkeiten zur Steueroptimierung auszuschöpfen.

FAQ: Abschreibung

Was ist eine Abschreibung?
Die Abschreibung (AfA) erfasst die Wertminderung von Gegenständen über dessen Nutzungsdauer, um den Verschleiß oder die technische Überholung abzubilden. Sie ermöglicht die Verteilung der Anschaffungskosten auf mehrere Jahre zur steuerlichen Entlastung.

Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung?
Bei der linearen Abschreibung wird ein Wirtschaftsgut gleichmäßig über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Die degressive Abschreibung (nur für bestimmte Anschaffungen bis 2022 möglich) erlaubte höhere Abschreibungen zu Beginn, die dann jährlich sinken.

Wie rechne ich die AfA aus?
In der Regel wird die AfA linear gemacht. Die Berechnungsformel ist: Anschaffungskosten / Nutzungsdauer (Jahre) = Jährlicher AfA-Betrag. Bei Anschaffung unterjährig wird der Betrag im ersten Jahr anteilig berechnet.

Wie wird eine Immobilie abgeschrieben?
Die AfA bei Immobilien hängt von den Anschaffungs-/Herstellungskosten (ohne Grundstück), der Nutzungsdauer (meist 50 Jahre, 2% AfA; bei Altbauten vor 1925 meist 40 Jahre, 2,5% AfA; bei Neubauten ab 2023 33,33 Jahre, 3% AfA) und der Nutzung ab (nur bei Vermietung). Es gibt auch Sonderregeln wie die Denkmal-AfA.

Kann ich auch Gebrauchtes abschreiben?
Ja, auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können abgeschrieben werden. Der Abschreibungswert berechnet sich aus dem Kaufpreis und der geschätzten restlichen Nutzungsdauer. Liegt der Preis unter der GWG-Grenze, ist Sofortabzug möglich.

Wie berechne ich die Immobilien-AfA, wenn ich geerbt habe?
Bei geerbten Immobilien tritt man in die Fußstapfen des Erblassers. Die AfA wird in der Höhe und über die Restdauer fortgeführt, wie sie beim Erblasser lief. Basis ist nicht der Verkehrswert, sondern die ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten des Erblassers.

Wann kann ich die Sonderabschreibung nutzen?
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG gilt für die Schaffung neuer Mietwohnungen. Sie ermöglicht zusätzlich zur linearen AfA weitere 5% für 4 Jahre. Sie ist an strenge Kriterien gebunden, u.a. Bauantrag in bestimmten Zeiträumen (z.B. 2023-2026), Kostenobergrenze pro m² und Einhaltung von Effizienzhaus-Standards.

Wo finde ich die AfA-Tabellen?
Amtliche AfA-Tabellen finden Sie online auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen. Sie liefern Richtwerte für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verschiedener Wirtschaftsgüter.

Was zählt zu den GWGs?
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro netto (bzw. 1.190 Euro brutto). Sie können im Jahr der Anschaffung sofort vollständig abgeschrieben werden. Typische Beispiele sind Kleinmöbel, Werkzeuge oder einfache Elektrogeräte unterhalb der Grenze.

Wie hoch ist die GWG-Grenze?
Die aktuelle GWG-Grenze für die Sofortabschreibung beträgt 800 Euro netto (ohne Umsatzsteuer).

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