13/12/2017
Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Deutschland hat sich durch das Jahressteuergesetz 2022 grundlegend und zum Vorteil vieler Betreiber geändert. Ziel dieser weitreichenden Neuerungen ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen, indem bürokratische Hürden abgebaut und die finanzielle Attraktivität gesteigert werden. Diese Änderungen betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer und stellen eine erhebliche Vereinfachung dar, insbesondere für kleinere Anlagen.

Die gesetzlichen Anpassungen sind wirksam geworden, nachdem das Jahressteuergesetz 2022 am 2. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedet und am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat gebilligt wurde. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 20. Dezember 2022. Die gute Nachricht dabei ist, dass einige der wichtigsten Änderungen, insbesondere bei der Einkommensteuer, rückwirkend in Kraft getreten sind.
- Historische Steuerlast: Vor den Vereinfachungen
- Die Revolution: Steuerfreiheit bei der Einkommensteuer ab 2022
- Die zweite Säule der Vereinfachung: 0% Umsatzsteuer ab 2023
- Vergleich: Alte vs. Neue Regeln für Kleinere PV-Anlagen
- Können Anschaffungs- und Betriebskosten steuerlich geltend gemacht werden?
- Häufig gestellte Fragen
- Fazit
Historische Steuerlast: Vor den Vereinfachungen
Bevor die Neuregelungen griffen, sahen sich Betreiber von PV-Anlagen oft mit einer komplexen steuerlichen Situation konfrontiert. Aus steuerlicher Sicht galten PV-Anlagen grundsätzlich als Gewerbebetrieb, da der erzeugte Strom zumindest teilweise ins öffentliche Netz eingespeist und verkauft wurde. Dies erforderte eine Gewinnermittlung, meist mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR), was mit administrativem Aufwand verbunden war. Angesichts sinkender Einspeisevergütungen führte dies bei kleineren Anlagen oft nur zu geringen Gewinnen oder sogar Verlusten, insbesondere bei Investition in einen Batteriespeicher. Die Frage nach einer steuerlichen Liebhaberei (bei der keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und somit keine Steuer anfällt) war ein häufiges Thema, das oft nur durch Antragstellung und in Abstimmung mit dem Finanzamt geklärt werden konnte.
Auch die Umsatzsteuer stellte eine Hürde dar. Obwohl viele Betreiber grundsätzlich Kleinunternehmer waren (mit Umsätzen unter bestimmten Grenzen), war es oft finanziell vorteilhafter, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. Der Grund: Nur so war der Vorsteuerabzug für die nicht unerheblichen Anschaffungs- und Installationskosten möglich. Im Gegenzug mussten dann allerdings Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung und den selbst verbrauchten Strom abgeführt werden. Ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung war frühestens nach fünf Jahren möglich, um den Vorsteuerabzug nicht rückwirkend zu gefährden.
Die Revolution: Steuerfreiheit bei der Einkommensteuer ab 2022
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine bedeutende Vereinfachung bei der Einkommensteuer eingeführt. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei gestellt. Und das Wichtigste: Diese Steuerbefreiung gilt zwangsweise und bedarf keines gesonderten Antrags mehr, wie es bei der Liebhabereiregelung der Fall war.

Welche Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit?
Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) unter bestimmten Schwellenwerten:
- Bis zu 30 kW (peak) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und Nebengebäuden) oder auf, an oder in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien).
- Bis zu 15 kW (peak) anteiliger Bruttoleistung pro Wohn- und Gewerbeeinheit bei sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).
Zusätzlich gilt eine Obergrenze: Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem (natürliche Person, Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Betreibt eine Person sieben PV-Anlagen – eine auf einem Einfamilienhaus mit 12 kWp, eine auf einer Scheune mit 17 kWp und fünf auf einem Mehrfamilienhaus mit je 13 kWp (in Summe 65 kWp) – so sind alle Anlagen steuerbefreit. Die Anlagen auf dem Einfamilienhaus und der Scheune unterschreiten zusammen die 30 kWp-Grenze nicht, aber jede einzeln tut es. Die Anlagen auf dem Mehrfamilienhaus unterschreiten pro Einheit die 15 kWp-Grenze. Und die Gesamtleistung von 12 + 17 + 65 = 94 kWp liegt unter der 100 kWp-Grenze.
Umfang und Auswirkungen der Einkommensteuerbefreiung
Die Steuerbefreiung ist weitreichend:
- Sie gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, also ob dieser vollständig eingespeist, selbst verbraucht oder an Mieter geliefert wird.
- Sie gilt auch, wenn die Wohnung nicht selbst genutzt wird.
- Werden in einem Betrieb ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus begünstigten PV-Anlagen erzielt, ist keine Gewinnermittlung mehr erforderlich; eine Anlage EÜR muss nicht mehr abgegeben werden.
- Ausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen gemäß § 3c EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies bedeutet, dass für begünstigte Anlagen auch alle Aufwendungen, einschließlich der Abschreibungen (AfA), einkommensteuerlich unbeachtlich sind.
- Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von PV-Anlagen innerhalb der begünstigten Größen nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
Für Anlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze für die Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Ab dem 1.1.2022 fallen auch diese Anlagen unter die neue Steuerbefreiung.
Die zweite Säule der Vereinfachung: 0% Umsatzsteuer ab 2023
Neben der Einkommensteuer wurde auch die Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen drastisch vereinfacht. Mit Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2022 wurde in § 12 UStG ein neuer Absatz 3 eingefügt. Dieser besagt, dass für bestimmte Lieferungen und Installationen im Zusammenhang mit PV-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % gilt. Diese Regelung ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Was fällt unter den Nullsteuersatz?
Der neue Umsatzsteuersatz von 0 % gilt für:
- Die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Solarmodulen.
- Die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb aller für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten (z. B. Wechselrichter, Montagesysteme).
- Die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Stromspeichers, der in unmittelbarem Zusammenhang mit einer PV-Anlage geliefert oder installiert wird.
- Die Installation der oben genannten Komponenten.
Das bedeutet konkret: Kaufen und installieren Sie ab dem 1. Januar 2023 eine begünstigte PV-Anlage, entfällt die bisher übliche Umsatzsteuer von 19 %. Der Rechnungsbetrag entspricht dann dem Nettobetrag.

Welche Anlagen sind umsatzsteuerlich begünstigt (0 %)?
Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen Gebäuden installiert werden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Um die Anwendung zu vereinfachen, fingiert der Gesetzgeber das Vorliegen dieser Voraussetzungen generell, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Dies ist eine entscheidende Neuerung, da sie die meisten Betreiber von PV-Anlagen von der Bürokratie der Umsatzsteuer entlastet. Durch den 0 %-Steuersatz können Betreiber nun ohne finanzielle Nachteile die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Der bisherige Hauptgrund für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung – nämlich der Vorsteuerabzug auf die Investitionskosten – entfällt, da auf die Anschaffung keine Umsatzsteuer mehr anfällt.
Für PV-Anlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert oder montiert wurden, gelten weiterhin die alten Umsatzsteuerregelungen. Wer in 2022 zur Regelbesteuerung optiert hat, bleibt zunächst dabei gebunden. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist jedoch in der Regel nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG (meist 5 Jahre) empfehlenswert und nun durch den Wegfall des Vorsteuerabzugs bei Neuanschaffungen weniger problematisch.
Vergleich: Alte vs. Neue Regeln für Kleinere PV-Anlagen
| Aspekt | Regelung vor JStG 2022 | Regelung ab JStG 2022/2023 (für begünstigte Anlagen) |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gewinnermittlung (EÜR), Liebhaberei-Antrag möglich | Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) ab 1.1.2022 (rückwirkend), keine Gewinnermittlung nötig |
| Umsatzsteuer (Kauf/Installation) | 19% Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug nur bei Option zur Regelbesteuerung | 0% Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG) ab 1.1.2023 |
| Umsatzsteuer (laufender Betrieb) | Kleinunternehmerregelung möglich (keine USt, kein Vorsteuerabzug) oder Regelbesteuerung (USt auf Einspeisung/Eigenverbrauch, Vorsteuerabzug) | Kleinunternehmerregelung weiterhin möglich (keine USt auf Einspeisung/Eigenverbrauch), Option zur Regelbesteuerung weniger attraktiv (kein Vorsteuerabzug mehr nötig) |
| Abzug von Ausgaben/AfA | Betriebsausgaben, AfA grundsätzlich abziehbar (mit Einschränkungen bei Liebhaberei) | Aufwendungen (inkl. AfA) einkommensteuerlich unbeachtlich (§ 3c EStG) für steuerbefreite Einnahmen |
| Bürokratie | EÜR, ggf. Liebhaberei-Antrag, Umsatzsteuer-Voranmeldungen/Jahreserklärung (bei Regelbesteuerung) | Keine EÜR, keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen/Jahreserklärung (bei Kleinunternehmerregelung durch 0% Satz einfacher) |
Können Anschaffungs- und Betriebskosten steuerlich geltend gemacht werden?
Wie bereits erwähnt, sind für PV-Anlagen, deren Erträge unter die neue Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fallen, die damit verbundenen Ausgaben und Abschreibungen einkommensteuerlich nicht abziehbar. Dies liegt daran, dass Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen (§ 3c EStG). Dies betrifft also die Kosten für die Module, den Wechselrichter, den Speicher, die Installation sowie laufende Kosten wie Wartung, Reparaturen oder Versicherungen, soweit sie dem steuerbefreiten Betrieb dienen.
Eine separate steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG für die Arbeitskosten bei Installation, Wartung oder Reparatur ist jedoch für Privatpersonen weiterhin möglich. Hier können 20 % der Arbeitskosten (maximal 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt) direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies ist eine steuerliche Begünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen und unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung der PV-Anlage als Gewerbebetrieb.

Häufig gestellte Fragen
Gilt die 0 % Umsatzsteuer für alle Photovoltaikanlagen?
Nein, die 0 % Umsatzsteuer gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Speichern, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder für dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden. Als erfüllt gelten diese Voraussetzungen per gesetzlicher Fiktion immer dann, wenn die installierte Leistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Ab wann gelten die neuen Steuerregeln?
Die Einkommensteuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Speichern gilt ab dem 1. Januar 2023.
Muss ich meine kleine PV-Anlage noch beim Finanzamt melden?
Auch wenn die Erträge aus begünstigten Anlagen steuerfrei sind und keine EÜR mehr erstellt werden muss, kann eine Meldung beim Finanzamt weiterhin erforderlich oder sinnvoll sein, z. B. im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer (auch bei Kleinunternehmerregelung) oder um sicherzustellen, dass die Steuerbefreiung korrekt angewendet wird. Eine Registrierung im Marktstammdatenregister ist ohnehin verpflichtend.
Fazit
Die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführten Neuregelungen für Photovoltaikanlagen stellen eine erhebliche Erleichterung dar. Der 0 %-Umsatzsteuersatz für die Anschaffung und Installation ab 2023 senkt die Investitionskosten direkt und macht die Option zur Regelbesteuerung für den Vorsteuerabzug bei Neuanschaffungen überflüssig. Die rückwirkende Einkommensteuerbefreiung für kleine Anlagen ab 2022 reduziert den administrativen Aufwand erheblich, da keine Gewinnermittlung mehr notwendig ist und die Erträge steuerfrei sind. Diese Maßnahmen machen die Investition in private und kleinere gewerbliche PV-Anlagen deutlich attraktiver und weniger bürokratisch.
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