27/10/2020
Viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartner entscheiden sich für ein Berliner Testament, um sich gegenseitig abzusichern und den Nachlass für ihre Kinder zu regeln. Auf den ersten Blick scheint dies eine unkomplizierte und sinnvolle Lösung zu sein. Doch bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass das Berliner Testament in vielen Fällen nicht die optimale Wahl ist und erhebliche Nachteile mit sich bringen kann. Es ist wichtig, diese potenziellen Fallstricke zu kennen, bevor man sich für diese Form der Nachlassregelung entscheidet.

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments, das ausschließlich von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern aufgesetzt werden kann. Das zentrale Prinzip ist die gegenseitige Einsetzung als Alleinerbe. Das bedeutet konkret: Wenn ein Partner stirbt, erbt der überlebende Partner das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Andere gesetzliche Erben, insbesondere die Kinder, werden zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie werden in der Regel als sogenannte Schlusserben eingesetzt und erben erst, wenn auch der zweite Partner verstorben ist. Der Gedanke dahinter ist, den überlebenden Partner finanziell vollständig abzusichern und ihm zu ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard beizubehalten, ohne das Erbe mit anderen teilen zu müssen.
Obwohl die Absicherung des überlebenden Partners das Hauptziel des Berliner Testaments ist und in vielen Fällen erreicht wird, birgt diese Konstruktion oft erhebliche Nachteile, insbesondere in steuerlicher Hinsicht und bezüglich der Flexibilität.
Steuerliche Nachteile des Berliner Testaments
Ein wesentlicher Nachteil des Berliner Testaments liegt in den möglichen steuerlichen Konsequenzen für die Schlusserben, meist die Kinder. Die deutsche Erbschaftsteuer sieht für nahe Verwandte, wie Ehepartner und Kinder, bestimmte Freibeträge vor, bis zu deren Höhe keine Steuer anfällt. Für jedes Kind beträgt dieser Freibetrag derzeit 400.000 Euro, für den Ehepartner 500.000 Euro.
Bei einem Berliner Testament erben die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Zu diesem Zeitpunkt erben sie das gesamte verbleibende Vermögen beider Eltern auf einmal. Das Problem dabei ist, dass die Kinder den ihnen zustehenden Freibetrag von 400.000 Euro nur einmal nutzen können – nämlich beim Erbfall nach dem Tod des zweiten Elternteils. Sie können ihren Freibetrag nicht schon beim Tod des ersten Elternteils geltend machen, da sie zu diesem Zeitpunkt nichts erben.
Ohne ein Berliner Testament und bei Geltung der gesetzlichen Erbfolge würden die Kinder in der Regel bereits beim Tod des ersten Elternteils einen Teil des Vermögens erben (neben dem überlebenden Ehepartner). Sie könnten dann ihren Freibetrag von 400.000 Euro für diesen ersten Erwerb nutzen. Beim Tod des zweiten Elternteils würden sie erneut erben und ihren Freibetrag ein zweites Mal nutzen können.
Durch das Berliner Testament entgeht den Kindern somit effektiv ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro pro Kind. Da sie nach dem Tod des zweiten Elternteils das gesamte Vermögen beider Eltern als eine Summe erben, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dieser Betrag die verbleibenden Freibeträge der Kinder übersteigt. Der übersteigende Betrag muss dann versteuert werden, oft zu höheren Steuersätzen, da die Steuerlast progressiv mit der Höhe des Erbes steigt.

Betrachten wir das Beispiel aus der Ausgangsinformation, um dies zu verdeutlichen:
Beispiel mit Berliner Testament:
Ein Ehepaar besitzt jeweils 800.000 Euro Vermögen, insgesamt 1,6 Millionen Euro. Sie haben zwei Kinder und setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein.
- Der Ehemann stirbt zuerst. Die Ehefrau erbt seine 800.000 Euro. Ihr Freibetrag beträgt 500.000 Euro. Sie muss 300.000 Euro versteuern. Bei einem Steuersatz von 11% (wie im Beispiel genannt) zahlt sie 33.000 Euro Erbschaftsteuer.
- Die Ehefrau stirbt danach. Das verbleibende Vermögen beträgt 1.600.000 Euro minus 33.000 Euro gezahlter Steuer, also 1.567.000 Euro (laut Beispieltext 1,6 Millionen minus 33.000 Euro = 1.567.000. Der Beispieltext rechnet aber später mit 783.500 Euro pro Kind, was 1.567.000 / 2 ist. Das Beispiel im Text sagt allerdings 1.6 Millionen - 33.000 Euro = 1.567.000 Euro, und dann erbt jedes Kind 783.500 Euro. Der Rechenweg im Beispieltext ist inkonsistent, da 1.600.000 - 33.000 = 1.567.000 ist und nicht 1.567.000 + 33.000 = 1.600.000. Wir folgen der Logik, dass das Vermögen des zweiten Elternteils plus das geerbte Vermögen minus dessen Steuerschuld an die Kinder geht. Nehmen wir die Zahlen aus dem Beispieltext: jedes Kind erbt 783.500 Euro).
- Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Sie müssen jeweils 783.500 Euro - 400.000 Euro = 383.500 Euro versteuern. Die Steuerlast pro Kind hängt vom Steuersatz für diesen Betrag ab.
Beispiel ohne Berliner Testament (gesetzliche Erbfolge):
Ein Ehepaar besitzt jeweils 800.000 Euro Vermögen, insgesamt 1,6 Millionen Euro. Sie haben zwei Kinder. Es existiert kein Testament, es gilt die gesetzliche Erbfolge.
- Der Ehemann stirbt zuerst. Die Ehefrau erbt laut gesetzlicher Erbfolge die Hälfte, also 400.000 Euro. Jedes Kind erbt ein Viertel, also 200.000 Euro.
- Die Ehefrau erbt 400.000 Euro. Ihr Freibetrag beträgt 500.000 Euro. Sie muss keine Erbschaftsteuer zahlen.
- Jedes Kind erbt 200.000 Euro. Ihr Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Sie müssen für diesen ersten Erbfall keine Erbschaftsteuer zahlen.
- Die Ehefrau stirbt danach. Ihr eigenes Vermögen plus das geerbte Vermögen beträgt 800.000 Euro + 400.000 Euro = 1,2 Millionen Euro. Dieses Vermögen wird unter den Kindern aufgeteilt. Jedes Kind erbt die Hälfte, also 600.000 Euro.
- Jedes Kind erbt 600.000 Euro. Ihr Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Sie müssen jeweils 600.000 Euro - 400.000 Euro = 200.000 Euro versteuern.
Vergleich der Steuerlast für die Kinder:
- Mit Berliner Testament: Jedes Kind muss Steuern auf 383.500 Euro zahlen.
- Ohne Berliner Testament (gesetzliche Erbfolge): Jedes Kind muss Steuern auf 200.000 Euro zahlen.
Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass bei größeren Vermögen die Erbschaftsteuerlast für die Kinder bei einem Berliner Testament erheblich höher ausfallen kann als bei der gesetzlichen Erbfolge oder einer anderen testamentarischen Regelung, die eine Erbschaft in zwei Schritten ermöglicht. Die Nutzung der Freibeträge ist ein entscheidender Faktor bei der Nachlassplanung.
Die Bindungswirkung: Weniger Flexibilität für den Überlebenden
Ein weiterer bedeutender Nachteil des Berliner Testaments ist seine Bindungswirkung. Da es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen handelt, sind die Ehepartner in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt. Wechselbezüglich bedeutet, dass die Verfügungen (z. B. die gegenseitige Einsetzung als Alleinerbe und die Einsetzung der Kinder als Schlusserben) voneinander abhängig sind und nur gemeinsam geändert oder widerrufen werden können, solange beide Partner leben.
Das eigentliche Problem entsteht nach dem Tod des ersten Partners. Der überlebende Partner ist grundsätzlich an die im Berliner Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Das bedeutet, er kann das Testament nicht mehr einseitig ändern oder widerrufen, insbesondere was die Einsetzung der Schlusserben betrifft. Wenn sich die Lebensumstände des überlebenden Partners ändern – zum Beispiel durch Wiederheirat, neue Familienverhältnisse, oder wenn sich das Verhältnis zu den im Testament bedachten Kindern verschlechtert – kann er die festgelegte Erbfolge in der Regel nicht mehr anpassen.
Diese starre Bindung kann zu erheblichen Problemen führen. Stellen Sie sich vor, der überlebende Partner geht eine neue Partnerschaft ein und möchte den neuen Partner oder dessen Kinder ebenfalls bedenken. Ohne eine entsprechende Klausel im Berliner Testament ist dies nicht möglich, da die Kinder als Schlusserben eingesetzt sind und dieser Teil der Verfügung bindend ist.

Um dieser mangelnden Flexibilität entgegenzuwirken, ist es unerlässlich, in ein Berliner Testament einen sogenannten Änderungsvorbehalt oder eine Abänderungsklausel aufzunehmen. Eine solche Klausel ermächtigt den überlebenden Partner, nach dem Tod des Erstversterbenden weiterhin letztwillige Verfügungen zu treffen, die vom ursprünglichen Berliner Testament abweichen. Dies kann dem überlebenden Partner die notwendige Freiheit geben, auf veränderte Lebensumstände oder familiäre Entwicklungen zu reagieren.
Weitere Tücken und Besonderheiten
Neben den steuerlichen Nachteilen und der Bindungswirkung gibt es weitere Aspekte, die das Berliner Testament kompliziert machen und zu unerwünschten Ergebnissen führen können:
- Pflichtteilsansprüche der Kinder: Obwohl das Berliner Testament die Kinder zunächst enterbt und sie erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben lässt, haben die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils weiterhin einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der enterbten nächsten Verwandten zusteht (in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil ein, kann dies die finanzielle Absicherung des überlebenden Partners erheblich schmälern und unter Umständen sogar den Verkauf von Vermögenswerten notwendig machen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Um dies zu vermeiden, können im Berliner Testament Pflichtteilsstrafklauseln aufgenommen werden, die besagen, dass ein Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, nach dem Tod des zweiten Elternteils enterbt wird oder nur den Pflichtteil erhält.
- Komplexität bei Patchwork-Familien: Das Berliner Testament ist primär für traditionelle Familienmodelle konzipiert, bei denen beide Partner gemeinsame Kinder haben. Bei Patchwork-Familien, in denen Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind (Stiefkinder), stößt das Berliner Testament schnell an seine Grenzen. Stiefkinder sind gesetzlich nicht erbberechtigt und werden im Berliner Testament nur bedacht, wenn sie ausdrücklich als Schlusserben eingesetzt werden. Eine faire und rechtssichere Regelung für alle Kinder in einer Patchwork-Familie erfordert oft komplexere Formulierungen oder alternative Testamentsformen.
- Wiederheirat des überlebenden Partners: Wie bereits erwähnt, kann die Wiederheirat die Bindungswirkung des Testaments auf die Probe stellen. Zudem kann der neue Ehepartner des überlebenden Partners eigene Erbansprüche (gesetzliches Erbrecht, Pflichtteil) geltend machen, die das Vermögen, das eigentlich den Schlusserben aus dem ersten Testament zugedacht war, schmälern können.
- Ausschlagung des Erbes: Was passiert, wenn ein als Schlusserbe eingesetztes Kind das Erbe ausschlägt, vielleicht um die Steuerlast zu vermeiden oder aus anderen Gründen? Ohne eine klare Regelung im Testament (z. B. die Einsetzung von Ersatzerben) kann dies zu unerwünschten Folgen führen, etwa dass andere Personen erben, die nicht bedacht werden sollten.
Einheitslösung vs. Trennungslösung
Innerhalb des Berliner Testaments gibt es zwei Hauptvarianten, die sich auf die Behandlung des Vermögens und die Stellung des überlebenden Partners auswirken:
- Einheitslösung: Dies ist die häufigere und in der Regel gewollte Form. Der überlebende Partner wird Vollerbe des gesamten Vermögens beider Ehepartner. Das Vermögen wird rechtlich zu einer Einheit verschmolzen. Der überlebende Partner kann grundsätzlich frei über das gesamte Vermögen verfügen (verkaufen, verschenken etc.). Die Kinder werden Schlusserben des verbleibenden Vermögens des überlebenden Partners.
- Trennungslösung: Bei dieser Variante wird der überlebende Partner nur Vorerbe des Vermögens des Erstversterbenden und Vollerbe des eigenen Vermögens. Das Vermögen des Erstversterbenden und das eigene Vermögen bleiben rechtlich getrennt. Als Vorerbe unterliegt der überlebende Partner bestimmten gesetzlichen Beschränkungen bezüglich der Verfügung über das Vorerbe (§§ 2112 ff BGB). Die Kinder sind in diesem Fall Nacherben bezüglich des Vermögens des Erstversterbenden und Schlusserben bezüglich des Vermögens des Letztversterbenden. Die Trennungslösung ist komplexer und wird seltener gewählt, kann aber in bestimmten Konstellationen (z. B. bei unterschiedlichen Kindern der Partner) sinnvoll sein. Fehlt eine klare Formulierung zur Trennungslösung, wird im Zweifel die Einheitslösung angenommen.
Formale Anforderungen und die Rolle des Notars
Ein Berliner Testament kann handschriftlich verfasst werden. Dabei muss das gesamte Testament von einem der Ehepartner handschriftlich geschrieben und von beiden Partnern unter Angabe von Ort und Datum unterschrieben werden. Ein maschinengeschriebenes oder gedrucktes Testament ist ohne notarielle Beurkundung ungültig.
Obwohl das handschriftliche Testament Kosten spart, birgt es Risiken. Fehler in der Formulierung, Unklarheiten oder das Fehlen wichtiger Klauseln (wie des Änderungsvorbehalts oder Pflichtteilsstrafklauseln) können dazu führen, dass das Testament unwirksam ist, angefochten werden kann oder zu ungewollten Ergebnissen führt. Insbesondere bei komplexen Familienverhältnissen, größeren Vermögen oder wenn spezielle Wünsche bezüglich der Erbfolge bestehen, ist die Hinzuziehung eines im Erbrecht erfahrenen Notars dringend ratsam.
Der Notar kann sicherstellen, dass das Testament rechtssicher formuliert ist, alle Eventualitäten berücksichtigt werden und die gewünschten Regelungen tatsächlich umgesetzt werden können. Ein notariell beurkundetes Testament wird zudem im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und nach dem Todesfall zuverlässig vom Nachlassgericht aufgefunden. Die Kosten für einen Notar richten sich nach dem Wert des Vermögens (Geschäftswert) und sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Diese Kosten erscheinen auf den ersten Blick hoch, sind aber oft gut investiertes Geld, um spätere Streitigkeiten, hohe Steuerzahlungen oder ungewollte Erbfolgen zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen zum Berliner Testament
- Kann der überlebende Partner das Berliner Testament ändern?
- Grundsätzlich nein, wenn es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt und keine Abänderungsklausel im Testament enthalten ist. Ohne eine solche Klausel ist der überlebende Partner an die Verfügungen gebunden, insbesondere an die Einsetzung der Schlusserben.
- Können die Kinder ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils verlangen?
- Ja, Kinder, die durch das Berliner Testament zunächst enterbt werden, haben nach dem Tod des ersten Elternteils einen gesetzlichen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser Anspruch kann nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten ausgeschlossen werden. Oft wird im Testament eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen, um die Kinder davon abzuhalten, den Pflichtteil vorzeitig zu fordern.
- Sind Stiefkinder im Berliner Testament automatisch bedacht?
- Nein, Stiefkinder sind nicht gesetzlich erbberechtigt. Sie werden nur Erben, wenn sie im Berliner Testament ausdrücklich als Schlusserben (oder Ersatzerben) eingesetzt werden.
- Wann ist ein Berliner Testament steuerlich besonders ungünstig?
- Ein Berliner Testament ist steuerlich oft ungünstig, wenn das Vermögen des Ehepaares die Freibeträge der Kinder (zweimal 400.000 Euro pro Kind über zwei Erbfälle) deutlich übersteigt. Da die Kinder alles auf einmal nach dem zweiten Todesfall erben, können sie den Freibetrag des ersten Erbfalls nicht nutzen, was zu einer höheren Steuerlast führt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Berliner Testament zwar weit verbreitet ist und den Zweck der gegenseitigen Absicherung der Ehepartner erfüllt, jedoch erhebliche Nachteile mit sich bringen kann. Die steuerlichen Belastungen für die Kinder können hoch sein, die Bindungswirkung schränkt die Flexibilität des überlebenden Partners stark ein, und in komplexen Familiensituationen kann es zu Problemen und Streitigkeiten kommen. Bevor Sie sich für ein Berliner Testament entscheiden oder ein bestehendes Testament nicht überprüfen, sollten Sie sich umfassend über die Vor- und Nachteile informieren und idealerweise rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar einholen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihr letzter Wille tatsächlich Ihren Wünschen entspricht und keine ungewollten Konsequenzen hat.
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