28/08/2021
Seit dem Jahr 2021 ist der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, für einen Großteil der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Deutschland Geschichte. Das im November 2019 beschlossene Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 hat die finanzielle Last für rund 90 Prozent der bisherigen Soli-Zahler bei der Einkommensteuer komplett wegfallen lassen. Diese weitreichende Reform brachte für viele eine spürbare Entlastung im Geldbeutel. Doch die Frage bleibt: Wer ist auch weiterhin zur Zahlung des Soli verpflichtet, insbesondere mit Blick auf das Jahr 2025 und darüber hinaus?
Obwohl die große Mehrheit profitiert, gibt es nach wie vor bestimmte Einkommensarten und Personengruppen, bei denen der Solidaritätszuschlag weiterhin anfällt. Es ist wichtig zu verstehen, unter welchen Bedingungen der Soli noch erhoben wird und welche Freigrenzen oder Besonderheiten zu beachten sind. Die Gesetzgebung hat hier klare Linien gezogen, die sich auf Spitzenverdiener, Anleger mit Kapitalerträgen und Unternehmen in Form von Kapitalgesellschaften auswirken.

- Deutliche Anhebung der Freigrenze seit 2021
- Steigende Freigrenzen bis 2026
- Die Milderungszone: Sanfter Übergang oberhalb der Freigrenze
- Wer zahlt den Soli auch weiterhin in voller Höhe?
- Wie sich die Entlastung seit 2021 konkret auswirkt
- Berücksichtigung der Freigrenze beim Lohnsteuerabzug
- Wer ist vom Solidaritätszuschlag befreit?
- Wann muss der Solidaritätszuschlag gezahlt werden?
Deutliche Anhebung der Freigrenze seit 2021
Der Kern der Soli-Reform war die signifikante Anhebung der jährlichen Freigrenze. Bis zu dieser Grenze fällt kein Solidaritätszuschlag an. Seit 2021 liegt diese Grenze weit über den früheren Werten. Für Alleinstehende stieg sie von mageren 972 Euro auf beachtliche 16.956 Euro an zu zahlender Einkommensteuer. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern wurde die Freigrenze ebenfalls massiv erhöht, von 1.944 Euro auf 33.912 Euro.
Diese Erhöhung sorgte dafür, dass auf einen Schlag ein Großteil der Steuerpflichtigen vom Soli befreit wurde. Seitdem wurde die Freigrenze weiter schrittweise angehoben, um der Einkommensentwicklung Rechnung zu tragen.
Steigende Freigrenzen bis 2026
Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag wurden nicht nur 2021 angehoben, sondern auch für die Folgejahre gesetzlich angepasst. Dies geschah im Rahmen von Steuerfortentwicklungsgesetzen. Die Entwicklung der Freigrenze, bezogen auf die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer, sieht wie folgt aus:
| Freigrenze Soli | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|---|---|
| Single | 16.956 € | 17.543 € | 18.130 € | 19.950 € | 20.350 € |
| Paare (Zusammenveranlagung) | 33.912 € | 35.086 € | 36.260 € | 39.900 € | 40.700 € |
Wie die Tabelle zeigt, wird die Freigrenze auch im Jahr 2025 und 2026 weiter angehoben. Für einen Alleinstehenden liegt die Freigrenze im Jahr 2025 bei einer Einkommensteuer von bis zu 19.950 Euro. Bei zusammen veranlagten Paaren sind es 39.900 Euro. Das bedeutet konkret: Liegt Ihre jährliche Einkommensteuer unter diesen Werten, müssen Sie auch im Jahr 2025 keinen Solidaritätszuschlag zahlen.
Die Milderungszone: Sanfter Übergang oberhalb der Freigrenze
Um abrupte Belastungssprünge zu vermeiden, gibt es seit 2021 die sogenannte Milderungszone. Diese Zone beginnt unmittelbar oberhalb der Freigrenze. Innerhalb der Milderungszone wächst der Solidaritätszuschlag nicht sofort auf den vollen Satz von 5,5 Prozent der Einkommensteuer an, sondern wird schrittweise erhöht. Dies betrifft Steuerzahler, deren Einkommensteuer leicht über der jeweiligen Freigrenze liegt.

Im Jahr 2025 erstreckt sich die Milderungszone beispielsweise für einen alleinstehenden Steuerzahler von einer Einkommensteuer von 19.950,01 Euro bis zu einer Einkommensteuerschuld von 33.760 Euro. Innerhalb dieses Bereichs wird der Soli prozentual berechnet, wobei der Prozentsatz mit steigender Einkommensteuer zunimmt, bis er am Ende der Zone den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht.
Die Formel für die Berechnung des Soli innerhalb der Milderungszone ist im Solidaritätszuschlaggesetz festgelegt. Sie sorgt dafür, dass die Belastung mit dem Soli proportional zum Abstand zur Freigrenze steigt. Das verhindert, dass jemand, dessen Steuerlast nur knapp über der Freigrenze liegt, sofort den vollen Soli auf die gesamte Einkommensteuer zahlen muss.
Wer zahlt den Soli auch weiterhin in voller Höhe?
Trotz der umfassenden Entlastungen gibt es weiterhin Gruppen von Steuerzahlern, die den Solidaritätszuschlag in voller Höhe von 5,5 Prozent zahlen müssen. Dies betrifft hauptsächlich:
Spitzenverdiener
Etwa 3,5 Prozent der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, deren Einkommensteuer über dem Ende der Milderungszone liegt, zahlen den Soli weiterhin komplett. Laut Berechnungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) betraf dies im Jahr 2024 zum Beispiel Singles mit einem zu versteuernden Einkommen von über 106.000 Euro oder Paare mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von rund 212.000 Euro. Diese Werte verschieben sich geringfügig mit der Anpassung der Einkommensteuertarife, aber das Prinzip bleibt bestehen: Wer sehr hohe Einkünfte hat und damit eine hohe Einkommensteuerlast, zahlt weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag.
Pauschale Lohnsteuer
Führt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer ab, beispielsweise für bestimmte Nebenbezüge oder bei geringfügiger Beschäftigung, fällt darauf ebenfalls weiterhin der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent an. Hier greifen die Freigrenzen der Einkommensteuer nicht direkt.
Kapitalerträge
Erträge aus Kapitalanlagen sind ein weiterer Bereich, in dem der Solidaritätszuschlag unverändert weiterbesteht. Dies betrifft Zinsen, Dividenden, Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fondsanteilen und anderen Wertpapieren. Auf diese Einkünfte wird in Deutschland in der Regel eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent erhoben. Zusätzlich zur Abgeltungssteuer muss auch weiterhin der Soli in Höhe von 5,5 Prozent auf die Höhe der Abgeltungssteuer gezahlt werden.

Der Sparerpauschbetrag, der seit 2023 bei 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) liegt, ist von dieser Regelung ausgenommen. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe sind steuerfrei, und somit fällt auch kein Soli an. Erst wenn die Kapitalerträge diesen Betrag überschreiten, behält die Bank neben der Abgeltungssteuer auch den Solidaritätszuschlag ein und führt ihn anonym an das Finanzamt ab. Eine Steuererklärung ist in den meisten Fällen bei Kapitalerträgen nicht notwendig, da die Steuer durch den Abzug der Bank als abgegolten gilt. Wer jedoch zu Unrecht einbehaltenen Soli zurückfordern möchte (etwa weil die gesamte Einkommensteuer inklusive Kapitalerträge unter der Freigrenze liegt), kann dies über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung tun.
Körperschaftsteuerzahler
Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs zahlen keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer wurde durch die Reform nicht abgeschafft oder reduziert. Kapitalgesellschaften zahlen weiterhin 15 Prozent Körperschaftsteuer auf ihren Gewinn, und darauf fällt unverändert der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent an. Die Geschäftsführer dieser Gesellschaften unterliegen mit ihrem Gehalt der Einkommensteuer, und hier gelten die oben genannten Freigrenzen und die Milderungszone. Das Gehalt des Geschäftsführers mindert den Gewinn der Gesellschaft, was sich wiederum auf die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer und den darauf entfallenden Soli auswirken kann.
Wie sich die Entlastung seit 2021 konkret auswirkt
Die genaue Höhe der Ersparnis durch die Soli-Reform hängt stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind:
- Die Höhe des zu versteuernden Einkommens und die daraus resultierende Einkommensteuerschuld.
- Die Anzahl der Kinder, da Kinderfreibeträge und Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung die Bemessungsgrundlage für den Soli beeinflussen.
- Die Veranlagungsart (Einzel- oder Zusammenveranlagung).
Beispiele aus früheren Jahren zeigen das Ausmaß der Entlastung. Ein kinderloser Lediger mit einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro sparte 2021 im Vergleich zu 2020 fast 900 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern und einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 140.000 Euro sparte 2021 sogar rund 1.840 Euro. Erst bei sehr hohen Einkommen oberhalb der Milderungszone gab es keine Entlastung mehr.
Berücksichtigung der Freigrenze beim Lohnsteuerabzug
Eine wichtige Änderung seit 2021 betrifft Arbeitnehmer. Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird nun direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei den meisten Arbeitnehmern, deren jährliche Einkommensteuer voraussichtlich unter der Freigrenze liegen wird, gar kein Solidaritätszuschlag mehr vom Gehalt abgezogen wird. Dies vereinfacht vieles, da in diesen Fällen keine Steuererklärung allein zur Rückerstattung des Soli mehr nötig ist.

Wer ist vom Solidaritätszuschlag befreit?
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die überwiegende Mehrheit der Einkommensteuerzahler ist seit dem 1. Januar 2021 vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit. Dies sind alle Personen, deren zu zahlende Einkommensteuer unter der jeweils geltenden jährlichen Freigrenze liegt. Für 2025 bedeutet dies eine Einkommensteuer von bis zu 19.950 Euro für Singles und bis zu 39.900 Euro für zusammen veranlagte Paare.
Personen, deren Einkommensteuer leicht über der Freigrenze liegt, profitieren von der Milderungszone und zahlen einen reduzierten Soli. Nur die Spitzenverdiener, Anleger mit Kapitalerträgen über dem Sparerpauschbetrag sowie Kapitalgesellschaften zahlen den Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe.
Wann muss der Solidaritätszuschlag gezahlt werden?
Die Zahlungspflicht für den Solidaritätszuschlag hängt von der Art der Einkünfte und der Höhe der Steuerlast ab:
- Bei Einkommensteuer: Wenn Ihre jährliche Einkommensteuer über der Freigrenze liegt (für 2025: 19.950 € für Singles, 39.900 € für Paare) und Sie sich entweder in der Milderungszone oder oberhalb davon befinden. Bei Arbeitnehmern wird dies meist direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Selbstständige und Unternehmer müssen dies bei ihren Steuervorauszahlungen beachten.
- Bei Kapitalerträgen: Wenn Ihre jährlichen Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (1.000 € / 2.000 €) überschreiten. Der Soli wird dann zusammen mit der Abgeltungssteuer von der Bank einbehalten.
- Bei Körperschaftsteuer: Kapitalgesellschaften zahlen den Soli auf ihren Gewinn, der der Körperschaftsteuer unterliegt.
Um genau zu prüfen, ob und wie viel Solidaritätszuschlag Sie zahlen müssen, können Sie den Soli-Rechner des Bundesfinanzministeriums nutzen. Dieses Online-Tool hilft Ihnen, Ihre individuelle Situation anhand Ihrer Einkommensdaten und Familienverhältnisse zu bewerten.
Die Soli-Reform hat für eine breite Entlastung gesorgt. Dennoch bleibt der Solidaritätszuschlag in bestimmten Bereichen des Steuersystems relevant. Es lohnt sich daher, die eigenen Einkommens- und Steuerverhältnisse im Blick zu behalten, insbesondere wenn man höhere Einkünfte, Kapitalanlagen oder ein Unternehmen hat.
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