02/07/2018
Jedes funktionierende Büro, ob im Unternehmen oder im Homeoffice, benötigt laufend Material: Papier, Stifte, Toner, Ordner und vieles mehr. Diese Ausgaben sind nicht nur notwendig, sondern haben auch steuerliche und buchhalterische Relevanz. Wer die Regeln kennt, kann seine Finanzen optimieren. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte rund um die Verbuchung von Büromaterial und die steuerliche Absetzbarkeit verschiedenster beruflich oder betrieblich bedingter Ausgaben.

Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler einkaufen, zahlen Sie in der Regel den Bruttopreis, der die Umsatzsteuer enthält. Für Sie als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen stellt diese Umsatzsteuer jedoch die sogenannte Vorsteuer dar, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt zurückfordern können. Die korrekte Erfassung dieser Vorsteuer in Ihrer Buchhaltung ist entscheidend.
Die Rolle der Vorsteuer bei Büromaterial
In der Buchhaltung werden Einkäufe auf speziellen Konten erfasst. Viele Buchhaltungsprogramme nutzen Zusatzfunktionen, um die Umsatzsteuer (bzw. Vorsteuer beim Einkauf) automatisch zu berechnen und korrekt zu verbuchen. Eine solche Funktion ist oft mit dem Buchstaben V gekennzeichnet.
Die Zusatzfunktion V (Vorsteuer) teilt dem Buchhaltungssystem mit, dass aus den Beträgen, die auf dieses spezifische Konto gebucht werden, die Vorsteuer herausgerechnet und auf das entsprechende Vorsteuerkonto gebucht werden soll. Dies ist ein wichtiger Schritt, um am Ende des Abrechnungszeitraums (Monat, Quartal) die abziehbare Vorsteuer korrekt zu ermitteln und diese von der eingenommenen Umsatzsteuer (die Sie von Ihren Kunden erhalten) abzuziehen. Das Ergebnis ist die Zahllast an das Finanzamt oder im Idealfall ein Erstattungsanspruch.
Diese Zusatzfunktion V wird typischerweise bei Konten verwendet, die den Einkauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreffen. Klassische Beispiele sind Konten für den Wareneinkauf, wenn Sie Produkte kaufen, die Sie weiterverkaufen, oder bei diversen Kostenarten, wie eben den Ausgaben für Büromaterial, Reparaturen, Beratungsleistungen etc.
Wenn Sie also eine Rechnung für Büromaterial erhalten, die Umsatzsteuer ausweist, buchen Sie den Nettobetrag auf das entsprechende Aufwandskonto (z.B. „Büromaterial“ oder „Sonstige Betriebsausgaben“), das in Ihrem Kontenrahmen idealerweise mit der Zusatzfunktion V versehen ist. Das Programm berechnet dann die Vorsteuer automatisch und bucht sie auf das Vorsteuerkonto. Der Bruttobetrag wird schließlich vom Bankkonto oder der Kasse abgebucht.

Steuerliche Absetzbarkeit: Betriebsausgaben und Werbungskosten
Neben der korrekten Verbuchung der Vorsteuer ist die steuerliche Absetzbarkeit der Ausgaben ein zentrales Thema. Ausgaben, die durch Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit veranlasst sind, können Sie in der Regel steuerlich geltend machen. Für Selbstständige und Unternehmen handelt es sich dabei um Betriebsausgaben, für Arbeitnehmer um Werbungskosten.
Büromaterial als klassische Betriebsausgabe/Werbungskosten
Die Kosten für Büromaterialien gehören zu den offensichtlichsten und unproblematischsten absetzbaren Ausgaben. Alles, was Sie benötigen, um Ihre Arbeit auszuführen – sei es im Büro des Arbeitgebers (als Werbungskosten, falls Sie die Ausgaben selbst tragen und nicht erstattet bekommen) oder in Ihrem eigenen Betrieb/Homeoffice (als Betriebsausgaben) – kann grundsätzlich abgesetzt werden. Dazu zählen:
- Papier
- Stifte, Textmarker, Bleistifte
- Druckerpatronen und Toner
- Notizblöcke, Kalender
- Ordner, Hefter, Büroklammern
- Briefumschläge, Briefmarken
- Klebeband, Schere
Wichtig ist stets der Nachweis, dass die Ausgaben beruflich oder betrieblich bedingt waren. Dies geschieht in erster Linie durch ordnungsgemäße Rechnungen oder Quittungen.
Mehr als nur Papier: Weitere absetzbare Gegenstände
Die steuerliche Absetzbarkeit beschränkt sich nicht nur auf Verbrauchsmaterialien. Auch langlebigere Gegenstände, die Sie für Ihre Arbeit benötigen, können abgesetzt werden. Hier spricht man von Anlagevermögen.
Gegenstände mit geringem Wert, sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), können oft im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Grenze für GWG wird vom Gesetzgeber festgelegt und hat sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Aktuell (Stand 2023/2024) liegt die Grenze für die Sofortabschreibung meist bei 800 Euro netto pro Wirtschaftsgut. Typische Beispiele im Bürobereich sind kleinere Drucker, Monitore, Tastaturen, Mäuse, Aktenvernichter oder Bürostühle bis zu dieser Wertgrenze.
Teurere Anschaffungen, wie ein hochwertiger Computer, ein großer Büroschrank oder ein teurer Kopierer, müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (Absetzung für Abnutzung - AfA). Das bedeutet, die Kosten werden über mehrere Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht.

Das Beispiel des Reisekoffers: Wann ist auch unübliches absetzbar?
Manchmal stellt sich die Frage, ob auch Ausgaben abgesetzt werden können, die nicht auf den ersten Blick typisch für Büromaterial sind. Hier hilft ein Blick auf die Rechtsprechung, wie das Beispiel eines Vielfliegers zeigt.
Ein Mann, der beruflich extrem viel reiste (über eine Million Flugmeilen im Jahr), wollte die Kosten für zwei hochwertige Koffer als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Der Fall ging vor Gericht. Der Mann konnte darlegen, dass er die Koffer ausschließlich dienstlich genutzt habe und durch die hohe Reisetätigkeit ein erheblicher Verschleiß entstanden sei. Das Gericht folgte seiner Argumentation und erkannte die Ausgaben für die Koffer als Werbungskosten an.
Dieses Beispiel unterstreicht ein wichtiges Prinzip: Entscheidend für die steuerliche Absetzbarkeit ist die berufliche oder betriebliche Veranlassung der Ausgabe. Auch wenn ein Gegenstand privat nutzbar wäre, kann er absetzbar sein, wenn er tatsächlich und nachweislich (überwiegend oder ausschließlich) für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit genutzt wird und notwendig ist. Dies kann neben spezieller Berufsbekleidung eben auch Arbeitsmittel umfassen, die über das klassische Büromaterial hinausgehen, wie z.s.B. Werkzeuge, Fachliteratur oder in diesem Fall, bei extrem hoher Belastung, auch Reisegepäck.
Praktische Tipps für die Buchhaltung und Steuererklärung
Um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden und sicherzustellen, dass Sie alle abzugsfähigen Kosten geltend machen, beachten Sie folgende Punkte:
- Belege aufbewahren: Dies ist das A und O. Sammeln Sie alle Rechnungen, Quittungen und Kaufbelege für Büromaterial und andere betrieblich/beruflich veranlasste Ausgaben. Bewahren Sie diese sorgfältig auf, idealerweise digitalisiert und/oder in Ordnern sortiert.
- Korrekte Verbuchung: Nutzen Sie ein Buchhaltungsprogramm, das die Vorsteuer korrekt ermittelt. Stellen Sie sicher, dass die verwendeten Konten die entsprechende Zusatzfunktion (wie V) haben.
- Trennung von privat und beruflich: Kaufen Sie Büromaterial getrennt von privaten Einkäufen. Wenn Sie einen Gegenstand sowohl privat als auch beruflich nutzen (z.B. ein Notizbuch), müssen Sie den beruflichen Anteil schätzen und nur diesen geltend machen können. Bei Gegenständen, die eindeutig der Arbeit dienen (z.B. spezieller Drucker für den Betrieb), ist die volle Absetzbarkeit einfacher darzulegen.
- GWG-Grenze beachten: Machen Sie sich mit der aktuellen GWG-Grenze vertraut, um kleinere Anschaffungen korrekt und sofort steuerlich geltend machen zu können.
- Nutzungsdauer (AfA): Für teurere Anschaffungen nutzen Sie die amtlichen AfA-Tabellen, um die Nutzungsdauer zu bestimmen und die Abschreibung korrekt über die Jahre zu verteilen.
Häufig gestellte Fragen
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Was bedeutet die Zusatzfunktion 'V' in der Buchhaltung? | Sie signalisiert dem Programm, dass aus dem gebuchten Betrag die Vorsteuer herausgerechnet und separat verbucht werden soll. Sie wird bei Einkaufskonten und Kostenarten verwendet. |
| Sind alle Ausgaben für Büromaterial steuerlich absetzbar? | Ja, sofern sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind und Sie dies nachweisen können. |
| Muss ich Belege für Büromaterial aufbewahren? | Ja, Belege sind zwingend erforderlich, um die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. |
| Kann ich auch teurere Gegenstände wie einen Bürostuhl oder Drucker absetzen? | Ja. Gegenstände bis zur GWG-Grenze (aktuell meist 800 Euro netto) können oft sofort abgeschrieben werden. Teurere Gegenstände werden über ihre Nutzungsdauer (AfA) abgeschrieben. |
| Was ist mit Ausgaben, die nicht typisches Büromaterial sind, aber beruflich benötigt werden, wie z.B. ein Reisekoffer? | Auch solche Ausgaben können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn sie nachweislich (überwiegend oder ausschließlich) beruflich oder betrieblich veranlasst und notwendig sind (siehe Beispiel des Vielfliegers). |
| Wie unterscheidet sich die Absetzbarkeit für Arbeitnehmer und Selbstständige? | Das Prinzip der beruflichen/betrieblichen Veranlassung ist gleich. Arbeitnehmer setzen Kosten als Werbungskosten, Selbstständige als Betriebsausgaben ab. Für Selbstständige gibt es oft mehr Gestaltungsmöglichkeiten und detailliertere Regeln (z.B. zur Vorsteuer). |
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Ausgaben für Büromaterial sind ein wichtiger Bestandteil Ihrer beruflichen oder betrieblichen Kosten. Verstehen Sie die Funktionsweise der Vorsteuer und die Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit. Führen Sie eine sorgfältige Buchhaltung und bewahren Sie alle relevanten Belege auf. So stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Ausgaben korrekt verbuchen, die Vorsteuer geltend machen und Ihre Steuerlast optimieren können – egal ob es um einen Packen Papier oder einen strapazierten Reisekoffer geht.
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