30/04/2015
Geschenke an Kunden sind ein bewährtes Mittel, um Beziehungen zu pflegen und Wertschätzung auszudrücken. Sie tragen maßgeblich zur Kundenbindung bei und können neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen. Doch abseits der positiven Wirkung auf die Geschäftsbeziehung müssen Unternehmen auch die steuerlichen Aspekte genau beachten. Die Regeln für die steuerliche Absetzbarkeit von Geschenken sind komplex und ändern sich gelegentlich. Wer hier nicht aufpasst, riskiert, dass die eigentlich als Betriebsausgabe geplanten Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen Regelungen ab 2025 und gibt Ihnen wertvolle Hinweise, wie Sie Geschenke an Kunden korrekt behandeln, um Steuervorteile optimal zu nutzen und Fallstricke zu vermeiden.

- Steuerliche Grundlagen für Geschenke an Kunden im Jahr 2025
- Die Bedeutung der korrekten Dokumentation
- Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Steuerlast für den Empfänger vermeiden
- Streuwerbeartikel: Die steuerfreie Option bis 10 Euro
- Geschenke an Kunden vs. Geschenke an Mitarbeiter
- Fazit: Clever schenken und Steuervorteile nutzen
- Häufig gestellte Fragen zu Geschenken an Kunden und Mitarbeiter
- Gibt es steuerfreie Geschenke an Kunden?
- Können wir auch Geschenke über 50 Euro an Kunden schenken und absetzen?
- Was gilt für steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter?
- Was passiert, wenn ich die 50-Euro-Freigrenze für ein Kundengeschenk überschreite?
- Wann muss ich die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG anwenden?
- Muss ich den Kunden informieren, wenn ich die Pauschalsteuer übernehme?
Steuerliche Grundlagen für Geschenke an Kunden im Jahr 2025
Die wichtigste steuerliche Regel für Geschenke an Kunden betrifft die sogenannte Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug. Unternehmen dürfen Aufwendungen für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner grundsätzlich als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Kosten für das Geschenk einen bestimmten Betrag pro Jahr und pro beschenkter Person nicht überschreiten. Ab dem Jahr 2024 wurde diese Grenze von bisher 35 Euro netto auf 50 Euro netto angehoben. Diese erhöhte Freigrenze gilt selbstverständlich auch im Jahr 2025 und bietet Unternehmen etwas mehr Spielraum bei der Auswahl ihrer Kundengeschenke.
Es ist von entscheidender Bedeutung zu verstehen, dass es sich hierbei um eine absolute Freigrenze handelt. Das bedeutet: Sobald der Wert des Geschenks, selbst wenn er nur wenige Cent über 50 Euro netto liegt, überschritten wird, ist der gesamte Betrag für dieses Geschenk im jeweiligen Jahr steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Die gesamte Aufwendung wird dann steuerlich so behandelt, als wäre sie gar nicht angefallen, was den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens erhöht. Die Absetzbarkeit setzt zudem voraus, dass das Geschenk aus betrieblichen Gründen erfolgt und keine direkte Gegenleistung vom Kunden dafür erwartet oder erbracht wird. Ein Geschenk ist eine freiwillige Zuwendung.
Welche Geschenke sind abzugsfähig, welche nicht?
Die Art des Geschenks spielt neben seinem Wert eine Rolle bei der steuerlichen Beurteilung. Grundsätzlich sind Sachgeschenke abzugsfähig, wenn sie die 50-Euro-Grenze pro Person und Jahr nicht überschreiten. Beispiele hierfür sind:
- Eine Flasche Wein oder ein Präsentkorb bis 50 €
- Nachhaltige Gutscheine, die gegen Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden können
- Bücher oder Fachliteratur
- Eintrittskarten für Veranstaltungen
Es gibt jedoch auch Geschenke, die selbst bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze abzugsfähig sein können. Dies betrifft Geschenke, die der Kunde unmittelbar für betriebliche Zwecke nutzen kann. Dazu zählen beispielsweise:
- Ein spezielles Software-Programm, das der Kunde in seinem Geschäft nutzen kann
- Fachbücher, die für die berufliche Tätigkeit des Kunden relevant sind
- Werkzeuge oder Geräte, die im Betrieb des Kunden eingesetzt werden
Nicht abzugsfähig sind hingegen:
- Geschenke, die ohne einen klaren betrieblichen Anlass gemacht werden.
- Geschenke, für die eine Gegenleistung erbracht wird (z.B. Sponsoringleistungen oder Trinkgelder an Einzelpersonen).
- Sachgeschenke, die über 50 Euro netto liegen und nicht für betriebliche Aktivitäten des Kunden genutzt werden können.
- Geldgeschenke sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Wenn ein Geschenk an einen Kunden steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, wird es als "nicht abzugsfähige Betriebsausgabe" behandelt. Steuerlich gesehen wird dies wie eine private Entnahme aus dem Betriebsvermögen gewertet, was zur Folge hat, dass der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens entsprechend höher ausfällt. Die Details hierzu sind in Paragraph 4 Absatz 5 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Die Bedeutung der korrekten Dokumentation
Eine lückenlose und korrekte Dokumentation ist unerlässlich, um die steuerliche Absetzbarkeit von Kundengeschenken sicherzustellen, insbesondere bei Geschenken, deren Wert 10 Euro übersteigt. Jedes einzelne Geschenk, das diese Bagatellgrenze überschreitet, muss in der Buchhaltung auf einem separaten Konto erfasst werden. Dies dient der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit für das Finanzamt.
Bei der Buchung muss nicht nur der Betrag erfasst werden, sondern es müssen auch zusätzliche Informationen dokumentiert werden. Dazu gehören der Anlass des Geschenks (z.B. Firmenjubiläum, Weihnachtsgeschenk, Dank für langjährige Zusammenarbeit) sowie die genaue Identität der begünstigten Person(en). Es empfiehlt sich, neben der Rechnung auch weitere Belege wie beispielsweise ein Foto des Geschenks oder eine Notiz zum Übergabezeitpunkt und -anlass abzulegen. Die Nachweispflicht, dass die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllt sind, liegt stets beim schenkenden Unternehmen. Eine sorgfältige Dokumentation kann bei einer Betriebsprüfung entscheidend sein.
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Steuerlast für den Empfänger vermeiden
Grundsätzlich gilt im deutschen Steuerrecht, dass Geschenke, die eine Person erhält, als Einnahmen zu versteuern sind. Dies betrifft auch Geschenke, die Kunden von Unternehmen erhalten. Damit die beschenkte Person, also Ihr Kunde, durch das Geschenk keine unerwartete Steuerlast tragen muss, gibt es für Unternehmen eine attraktive Option: die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.
Unternehmen können die auf das Geschenk anfallende Einkommensteuer für den Empfänger pauschal übernehmen. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 Prozent des Werts des Geschenks. Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf diesen pauschalen Betrag an. Wenn das schenkende Unternehmen diese Pauschalsteuer übernimmt, ist das Geschenk für den Kunden steuerfrei. Diese Möglichkeit besteht für Sachzuwendungen bis zu einem maximalen Wert von 10.000 Euro pro Jahr und pro beschenkter Person.
Es gibt jedoch eine wichtige Bedingung bei der Anwendung der Pauschalversteuerung: Wenn sich ein Unternehmen dazu entscheidet, die Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Geschenke an Kunden zu übernehmen, muss diese Methode im gesamten Geschäftsjahr für alle Geschenke an Kunden angewendet werden, die unter diese Regelung fallen würden. Eine selektive Anwendung ist nicht zulässig. Zudem muss der beschenkte Kunde darüber informiert werden, dass das Unternehmen die Besteuerung pauschal übernommen hat. Unterbleibt diese Information, greift die Steuerbefreiung für den Kunden nicht, und er müsste das Geschenk doch individuell versteuern.

Die Berechnungsgrundlage für die Pauschalsteuer ist der Brutto-Preis des Geschenks, also inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die vom Unternehmen übernommene Pauschalsteuer selbst wird nicht in die Berechnung der 50-Euro-Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug einbezogen. Das bedeutet, für die Frage, ob das Geschenk als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, kommt es ausschließlich auf den Netto-Wert des Geschenks an. Liegt dieser unter 50 Euro, ist das Geschenk als Betriebsausgabe abzugsfähig, unabhängig davon, ob und wie die Besteuerung beim Empfänger geregelt wurde (also ob die Pauschalsteuer übernommen wurde oder nicht).
Streuwerbeartikel: Die steuerfreie Option bis 10 Euro
Eine besondere Kategorie von Geschenken an Kunden stellen die sogenannten Streuwerbeartikel dar. Dabei handelt es sich um geringwertige Werbegeschenke, die in der Regel mit dem Logo oder Namen des Unternehmens versehen sind. Beispiele sind Kugelschreiber, Notizblöcke, Kalender, Schlüsselanhänger, USB-Sticks oder Stofftaschen.
Streuwerbeartikel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro netto pro Stück nicht übersteigen, bleiben sowohl für das schenkende Unternehmen als auch für den beschenkten Kunden steuerlich unproblematisch. Sie sind als Betriebsausgabe voll abzugsfähig, unabhängig von der 50-Euro-Freigrenze pro Person und Jahr. Noch wichtiger ist, dass sie nach der aktuellen Rechtslage (§ 37b EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015) nicht als steuerpflichtige Sachzuwendungen beim Empfänger gelten. Das bedeutet, der Kunde muss diese geringwertigen Werbeartikel nicht versteuern, und das Unternehmen muss für diese Artikel auch keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführen.
Entscheidend für diese steuerliche Begünstigung ist der Einzelwert des jeweiligen Werbeartikels. Es spielt keine Rolle, ob ein Kunde im Laufe des Jahres mehrere solcher Artikel erhält. Solange jeder einzelne Artikel die 10-Euro-Netto-Grenze nicht überschreitet, bleibt er steuerlich als Streuwerbeartikel privilegiert.
Geschenke an Kunden vs. Geschenke an Mitarbeiter
Es ist wichtig, die steuerlichen Regelungen für Geschenke an Kunden klar von denen für Geschenke an eigene Mitarbeiter abzugrenzen, da hier unterschiedliche Vorschriften gelten. Während für Kunden die 50-Euro-Freigrenze pro Jahr und Person für den Betriebsausgabenabzug und die Option der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG im Vordergrund stehen, gibt es für Mitarbeiter andere steuerliche Vorteile und Freigrenzen:
- Geschenke zu besonderen persönlichen Anlässen: Mitarbeiter können zu bestimmten persönlichen Ereignissen wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder einem Jubiläum im Unternehmen Sachgeschenke im Wert von bis zu 60 Euro brutto erhalten. Diese sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.
- Die monatliche Sachbezugsfreigrenze: Unternehmen können ihren Mitarbeitern monatlich Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Dies kann in Form von Gutscheinen für bestimmte Geschäfte oder Dienstleistungen erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass es sich um Sachleistungen handelt. Geldzahlungen oder Gutscheine, die wie Geld verwendet werden können (z.B. Barauszahlung möglich), fallen nicht unter diese Freigrenze und wären steuerpflichtig.
Es ist also essenziell, bei der Planung von Geschenken genau zu prüfen, ob diese an Kunden oder an Mitarbeiter gerichtet sind, da die jeweils anzuwendenden steuerlichen Regeln und Freigrenzen voneinander abweichen.
Fazit: Clever schenken und Steuervorteile nutzen
Geschenke an Kunden sind ein wertvolles Instrument der Geschäftsbeziehungspflege. Mit Kenntnis der geltenden steuerlichen Regelungen können Unternehmen diese Aufwendungen optimal nutzen, ohne steuerliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Die ab 2024 auf 50 Euro netto erhöhte Freigrenze pro Person und Jahr ist dabei die zentrale Größe für den Betriebsausgabenabzug von Sachgeschenken.
Für geringwertige Werbeartikel bis 10 Euro netto pro Stück gelten Sonderregeln: Sie sind voll abzugsfähig und lösen beim Kunden keine Steuerpflicht aus.
Um die Steuerlast für den Kunden zu vermeiden, bietet sich die Option der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG an, bei der das Unternehmen die Steuer pauschal übernimmt. Dies ist bis 10.000 Euro pro Person und Jahr möglich, erfordert aber die einheitliche Anwendung für alle Kundengeschenke und die Information des Empfängers.

Eine sorgfältige Dokumentation aller Geschenke über 10 Euro, inklusive Anlass und Empfänger, ist unerlässlich, um den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Finanzamt rechtfertigen zu können. Durch geschickte Planung, Auswahl der Geschenke und korrekte steuerliche Behandlung können Unternehmen ihre Kundenbindung stärken und gleichzeitig die verfügbaren Steuervorteile optimal ausschöpfen.
Häufig gestellte Fragen zu Geschenken an Kunden und Mitarbeiter
Gibt es steuerfreie Geschenke an Kunden?
Ja, im Prinzip schon. Streuwerbeartikel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro netto nicht übersteigen, unterliegen beim Kunden keiner Steuerpflicht und sind für das Unternehmen voll abzugsfähig. Bei Geschenken über diesem Wert kann die Steuerpflicht für den Kunden vermieden werden, indem das schenkende Unternehmen die Besteuerung pauschal nach § 37b EStG übernimmt (30% zzgl. Soli/ggf. Kirchensteuer). Das Geschenk ist dann für den Kunden effektiv steuerfrei, die Steuerlast trägt das Unternehmen.
Können wir auch Geschenke über 50 Euro an Kunden schenken und absetzen?
Geschenke an Kunden, deren Wert die 50-Euro-Netto-Freigrenze pro Person und Jahr übersteigt, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Die einzige Ausnahme bilden Geschenke, die der Kunde unmittelbar für betriebliche Zwecke nutzen kann, wie beispielsweise eine spezielle Software, Fachliteratur oder spezifische Werkzeuge, die in seinem Geschäft zum Einsatz kommen.
Was gilt für steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter?
Für Geschenke an Mitarbeiter gelten andere Regeln als für Kundengeschenke. Mitarbeiter können zu besonderen persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit etc.) Sachgeschenke bis 60 Euro brutto steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Zudem gibt es die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro, die ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei ist, solange es sich um Sachleistungen und keine Geldzahlungen handelt.
Was passiert, wenn ich die 50-Euro-Freigrenze für ein Kundengeschenk überschreite?
Wenn der Netto-Wert eines Geschenks an einen Kunden die Freigrenze von 50 Euro pro Person und Jahr auch nur geringfügig überschreitet, ist der gesamte Betrag für dieses Geschenk im betreffenden Jahr nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Die Aufwendung erhöht dann den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens.
Wann muss ich die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG anwenden?
Die Anwendung der Pauschalversteuerung ist optional. Wenn Sie sich jedoch entscheiden, die Steuer für ein Kundengeschenk pauschal zu übernehmen, um dem Kunden die Steuerlast abzunehmen, müssen Sie diese Methode im gesamten Geschäftsjahr für alle vergleichbaren Kundengeschenke anwenden. Sie können nicht nur einzelne Geschenke pauschal versteuern, während andere nicht pauschal versteuert werden.
Muss ich den Kunden informieren, wenn ich die Pauschalsteuer übernehme?
Ja, es ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Steuerbefreiung beim Empfänger, dass das schenkende Unternehmen den Kunden darüber informiert, dass die Besteuerung des Geschenks pauschal übernommen wurde. Unterbleibt diese Information, muss der Kunde das Geschenk unter Umständen selbst versteuern.
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