Was ist steuerlich absetzbar für Lehrer?

Steuern sparen als Lehrer: Was ist absetzbar?

04/07/2014

Rating: 4.54 (9713 votes)

Für Lehrkräfte ist die jährliche Steuererklärung oft mehr als nur eine Pflicht – sie ist eine echte Chance, Geld zu sparen. Durch die vielfältigen Aufgaben wie Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elterngespräche und Fortbildungen entstehen zahlreiche berufsbedingte Ausgaben. Viele Lehrer wissen jedoch nicht genau, welche Kosten sie überhaupt geltend machen können und wie sie dies korrekt tun. Dabei kann das systematische Sammeln von Belegen und das Wissen um die steuerlichen Möglichkeiten die jährliche Steuerlast deutlich senken. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Bereiche, in denen Lehrer Ausgaben steuerlich absetzen können, und geben praktische Tipps, wie Sie Ihre Steuererstattung maximieren können.

Was ist steuerlich absetzbar für Lehrer?
Beispiele für absetzbare Arbeitsmittel, die als Werbungskosten gelten, sind Schreibmaterialien, Druckerpapier, Druckerpatronen, Aktenordner, Lehrertaschen sowie der beruflich genutzte PC, Laptop, Tablet und Drucker. Auch Einrichtungsgegenstände wie Regale, Bürostühle oder Schreibtische können abgesetzt werden.22. Juli 2024

Grundsätzlich gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Lehrkräfte, die sogenannte Werbungskostenpauschale. Diese beträgt seit dem Steuerjahr 2023 pauschal 1.230 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, auch wenn Sie keine oder nur wenige berufliche Ausgaben nachweisen können. Für Lehrer ist diese Pauschale jedoch oft schnell überschritten, da die berufsbedingten Kosten, insbesondere für Arbeitsmittel und Fahrten zur Schule, schnell ins Gewicht fallen. Sobald Ihre tatsächlichen Werbungskosten die Pauschale von 1.230 Euro übersteigen, wirkt sich jeder zusätzliche Euro, den Sie geltend machen, steuermindernd aus. Es lohnt sich daher enorm, alle potenziellen Ausgaben zu identifizieren und zu dokumentieren.

Übersicht

Arbeitsmittel: Alles, was Sie für den Unterricht brauchen

Unter dem Begriff „Arbeitsmittel“ fallen alle Gegenstände, die Sie überwiegend, also zu mehr als 90 Prozent, beruflich nutzen und die Ihnen nicht von Ihrem Arbeitgeber (der Schule) gestellt oder ersetzt werden. Die Palette der absetzbaren Arbeitsmittel ist für Lehrer besonders breit. Dazu gehören klassische Büroartikel wie Schreibmaterialien, Druckerpapier, Druckerpatronen oder Toner, Aktenordner, Notizbücher und Stempel. Auch spezifischere Gegenstände wie eine Lehrertasche zum Transport von Materialien, Fachbücher und Unterrichtsmaterialien, die Sie selbst anschaffen, zählen dazu.

Größere Anschaffungen wie ein beruflich genutzter Computer, Laptop, Tablet oder Drucker können ebenfalls als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Seit 2021 gibt es hier eine erfreuliche Vereinfachung: Digitale Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und Software können unabhängig vom Wert im Jahr der Anschaffung vollständig abgesetzt werden (sogenannte „Sofortabschreibung“). Für andere Arbeitsmittel, deren Nettoanschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) bis zu 800 Euro betragen (Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, GWG), ist ebenfalls eine sofortige und vollständige Abschreibung im Jahr der Anschaffung möglich. Liegen die Kosten über diesem GWG-Grenzwert, müssen die Anschaffungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer orientiert sich in der Regel an der AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesfinanzministeriums. Büromöbel wie Schreibtische, Bürostühle oder Regale, die Sie ausschließlich oder fast ausschließlich (mehr als 90%) für Ihre berufliche Tätigkeit nutzen, können ebenfalls als Arbeitsmittel abgesetzt werden.

Um dem Finanzamt die berufliche Nutzung glaubhaft zu machen, empfiehlt es sich, Belege sorgfältig aufzubewahren und gegebenenfalls kurz den Verwendungszweck zu notieren. Bei Gegenständen, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden (z.B. ein Smartphone), ist eine Aufteilung der Kosten notwendig. Hier kann das Finanzamt eine Schätzung anerkennen (z.B. 50% beruflich), oder Sie müssen den beruflichen Nutzungsanteil glaubhaft darlegen (z.B. durch Einzelverbindungsnachweise beim Telefon).

Fahrtkosten: Der Weg zur Arbeit und Dienstreisen

Die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (in der Regel Ihre Schule) können Sie als Werbungskosten geltend machen. Hierfür kommt die sogenannte Entfernungspauschale zur Anwendung. Sie können pauschal 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer pro Arbeitstag absetzen. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,38 Euro pro Kilometer (bis 2026). Dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie nutzen – ob Auto, Fahrrad, Bus oder Bahn. Abgesetzt wird immer die kürzeste Straßenverbindung. Ein Beispiel: Fahren Sie an 220 Tagen im Jahr 25 Kilometer einfach zur Schule, können Sie 220 Tage * (20 km * 0,30 € + 5 km * 0,38 €) = 220 * (6,00 € + 1,90 €) = 220 * 7,90 € = 1.738 Euro geltend machen. Dieser Betrag liegt bereits deutlich über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro.

Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Sie alternativ zur Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn geltend machen, falls diese höher sind. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Entfernungspauschale für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf maximal 4.500 Euro pro Jahr begrenzt ist, während die tatsächlichen Kosten unbegrenzt absetzbar sind, sofern sie nachgewiesen werden können.

Fahrten, die nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stattfinden, sondern beruflich veranlasst sind (z.B. Fahrten zu Fortbildungen, zu anderen Schulstandorten, zu Elterngesprächen außerhalb der Schule, zu außerschulischen Lernorten), gelten als Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten. Hier können Sie jeden gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro absetzen, unabhängig von der Entfernung. Falls Ihnen durch eine Dienstreise zusätzliche Kosten für Verpflegung entstehen, können Sie einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt dieser pauschal 14 Euro pro Kalendertag (An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen). Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden oder mehr beträgt der Satz 28 Euro pro vollem Kalendertag.

Sollte Ihnen auf einer Dienstreise, wie zum Beispiel einer Klassenfahrt, ein Arbeitsunfall zustoßen, können die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten absetzbar sein, vorausgesetzt, der Unfall ereignete sich während einer offiziellen, beruflichen Tätigkeit. Es ist wichtig, einen solchen Unfall umgehend dem Dienstherrn zu melden, um die Anerkennung als Dienstunfall sicherzustellen.

Ist ein Büro steuerlich absetzbar?
Kosten für Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich beruflich genutzt werden, können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn Sie kein anerkanntes Arbeitszimmer haben. Gängige Beispiele für Arbeitsmittel sind der Bürostuhl, Schreibtisch, Computer oder Regale.

Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale: Der Arbeitsplatz zu Hause

Viele Lehrer verbringen einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit zu Hause mit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, dem Korrigieren von Arbeiten und administrativen Aufgaben. Die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Seit dem Steuerjahr 2023 ist die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nur noch dann unbegrenzt möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Dies trifft auf die meisten angestellten Lehrer, die regelmäßig in der Schule unterrichten, eher nicht zu.

Für Lehrer ist daher die Homeoffice-Pauschale zur attraktiven Alternative geworden. Sie ermöglicht es, für jeden Kalendertag, an dem Sie *ausschließlich* im Homeoffice gearbeitet haben und keiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind (also auch nicht kurz in der Schule waren), pauschal 6 Euro geltend zu machen. Diese Pauschale ist auf maximal 210 Tage im Jahr begrenzt, was einem Höchstbetrag von 1.260 Euro entspricht. Der große Vorteil der Homeoffice-Pauschale ist, dass Sie keine Kosten für den Arbeitsplatz zu Hause nachweisen müssen. Es genügt, die Anzahl der entsprechenden Tage anzugeben.

Wichtig ist die Unterscheidung zur Entfernungspauschale: An Tagen, an denen Sie die Schule besuchen, können Sie die Entfernungspauschale geltend machen. An Tagen, an denen Sie *ausschließlich* von zu Hause aus arbeiten, können Sie die Homeoffice-Pauschale nutzen. Sie können also je nach Tag entweder das eine oder das andere in Anspruch nehmen.

Sollten Sie doch die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen (abgeschlossener Raum, der fast ausschließlich beruflich genutzt wird und bürotypisch eingerichtet ist), können Sie, falls Ihnen für die berufliche Tätigkeit *kein anderer Arbeitsplatz* zur Verfügung steht, die Kosten für das Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr absetzen (dieser Höchstbetrag entspricht seit 2023 dem der Homeoffice-Pauschale). Zu den absetzbaren Kosten gehören anteilig Miete, Heizung, Strom, Wasser sowie zu 100% Kosten, die nur das Arbeitszimmer betreffen (z.B. Renovierung, spezifische Möbel). Die anteilige Berechnung erfolgt nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtfläche der Wohnung.

Auch wenn Sie „nur“ die Homeoffice-Pauschale nutzen, können Sie Arbeitsmittel, die Sie zu Hause für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen (Laptop, Drucker, Bürostuhl, Schreibtisch), zusätzlich als Werbungskosten absetzen. Diese fallen nicht unter die Pauschale für den Raum, sondern unter die allgemeine Kategorie der Arbeitsmittel.

MerkmalHäusliches Arbeitszimmer (Mittelpunkt der Tätigkeit)Homeoffice-Pauschale (Alternative für Lehrer)
VoraussetzungMittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (trifft auf angestellte Lehrer selten zu)Arbeitstag ausschließlich zu Hause verbracht
Raum-AnforderungAbgeschlossener Raum, fast ausschließlich beruflich genutzt, bürotypisch eingerichtetKeine spezifische Raum-Anforderung (auch Arbeitsecke möglich)
AbzugshöheUnbegrenzt absetzbar (wenn Mittelpunkt)6 € pro Tag, max. 1.260 € pro Jahr (210 Tage)
Nachweis erforderlichKostenbelege, Flächenberechnung, Nachweis der Nutzung, Nachweis des MittelpunktsNur Anzahl der Tage, ggf. Nachweis der beruflichen Notwendigkeit (z.B. im Arbeitsvertrag)
Zusätzliche Arbeitsmittel absetzbarJaJa
Fahrtkosten am selben Tag absetzbarJa (zur Schule, wenn nicht Homeoffice Tag)Nein (nur an Tagen, an denen *nicht* zur Schule gefahren wurde)

Fachliteratur und Fortbildungen: Wissen, das sich auszahlt

Die Anschaffung von Fachliteratur, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit als Lehrer benötigen, ist ebenfalls als Werbungskosten absetzbar. Hierzu zählen Lehrbücher, Fachzeitschriften, Nachschlagewerke und andere Publikationen, die direkt mit Ihren Unterrichtsfächern oder pädagogischen Themen in Verbindung stehen. Sie können entweder eine Pauschale von 110 Euro pro Jahr für Fachliteratur geltend machen, ohne Einzelnachweise vorlegen zu müssen, oder die tatsächlichen Kosten absetzen, wenn diese höher sind. Bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ist es wichtig, die Belege aufzubewahren und auf dem Beleg den vollständigen Titel des Werkes zu vermerken. Bei Lektüre, die auch privat genutzt werden könnte, sollten Sie in Ihrer Steuererklärung kurz den beruflichen Bezug erläutern, z.B. für welche Lerneinheit oder Unterrichtsvorbereitung das Buch benötigt wurde.

Auch die Kosten, die Ihnen durch berufliche Fortbildungen entstehen, sind steuerlich absetzbar. Dazu gehören Teilnahmegebühren, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand. Wichtig ist, dass die Fortbildung einen Bezug zu Ihrer aktuellen oder zukünftigen Lehrtätigkeit hat und der Verbesserung Ihrer beruflichen Kenntnisse dient. Zur Sicherheit kann es hilfreich sein, eine Bescheinigung der Schule einzuholen, die die Notwendigkeit oder Nützlichkeit der Fortbildung für Ihre Lehrtätigkeit bestätigt.

Sonderausgaben: Versicherungen und weitere Entlastungen

Neben den Werbungskosten, die direkt mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, können Sie in Ihrer Steuererklärung auch Sonderausgaben geltend machen. Hierzu zählen insbesondere Beiträge zu verschiedenen Versicherungen. Absetzbar sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung sowie zu bestimmten Haftpflichtversicherungen, wie der Berufshaftpflichtversicherung, die für Lehrer besonders wichtig ist. Auch Beiträge zu einer Dienstunfähigkeitsversicherung, die für Beamte auf Widerruf und Probe oft ratsam ist, können relevant sein.

Ist ein Rucksack für Lehrer steuerlich absetzbar?
Nach den grundlegenden Vorgaben der Finanzverwaltung sind die Kosten für den Erwerb einer ausschließlich beruflich genutzten Tasche als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt z.B. für Lehrer, die eine Aktentasche zum Transport von Unterrichtsmaterialien anschaffen.

Darüber hinaus können Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen, wie einem Riester-Vertrag oder einer Rürup-Rentenversicherung, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Auch außergewöhnliche Belastungen, wie hohe Krankheitskosten, die Sie selbst tragen mussten, oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können Ihre steuerliche Belastung mindern.

Weitere absetzbare Kosten und Tipps zur Geltendmachung

Neben den bereits genannten Punkten gibt es weitere Ausgaben, die für Lehrer relevant sein können: Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften sind als Werbungskosten absetzbar. Kosten für spezielle Berufskleidung, die fast ausschließlich beruflich getragen wird (z.B. Laborkittel im Chemieunterricht, Sportkleidung für Sportlehrer), können ebenfalls geltend gemacht werden, sofern es sich nicht um allgemeine Alltagskleidung handelt.

Um all diese Ausgaben korrekt geltend zu machen, ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Sammeln Sie alle Belege (Rechnungen, Quittungen, Fahrkarten, Teilnahmebescheinigungen) und bewahren Sie diese gut auf. Erstellen Sie eine Auflistung Ihrer Ausgaben, sortiert nach Kategorien wie Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Fortbildungen etc. Bei Zweifelsfällen bezüglich der Absetzbarkeit oder der Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung ist es ratsam, den Bezug zur beruflichen Tätigkeit schriftlich zu dokumentieren.

Die relevanten Ausgaben tragen Sie in der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Viele Steuerprogramme oder die kostenlose Software Elster helfen Ihnen dabei, die Kosten den richtigen Zeilen zuzuordnen. Da das Steuerrecht komplex ist und individuelle Situationen unterschiedlich beurteilt werden können, kann die Beratung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein sehr hilfreich sein, um alle Abzugsmöglichkeiten auszuschöpfen und Fehler zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist ein Rucksack für Lehrer steuerlich absetzbar?
Ja, eine Tasche oder ein Rucksack, den Sie überwiegend für den Transport von Unterrichtsmaterialien, Korrekturen etc. nutzen, gilt als Arbeitsmittel und ist grundsätzlich absetzbar. Liegen die Anschaffungskosten im Bereich der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG, bis 800 € netto / 952 € brutto), können Sie den Betrag im Jahr der Anschaffung voll absetzen. Bei teureren Taschen muss der Betrag über die voraussichtliche Nutzungsdauer (oft 5 Jahre) verteilt abgeschrieben werden. Bei gemischter beruflicher und privater Nutzung kann eine Schätzung (oft 50%) oder eine individuelle Aufteilung erforderlich sein.

Welche weiteren Ausgaben können Lehrer absetzen?
Neben den bereits ausführlich behandelten Bereichen (Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Arbeitszimmer/Homeoffice, Fachliteratur, Fortbildungen) können Lehrer unter anderem auch Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, Kosten für beruflich notwendige Versicherungen (z.B. Berufshaftpflicht), und unter Umständen Kosten für spezielle Berufskleidung absetzen.

Wie mache ich berufsbezogene Ausgaben als Lehrer geltend?
Sammeln Sie alle Belege für Ihre berufsbedingten Ausgaben. Ordnen Sie die Belege den verschiedenen Kategorien von Werbungskosten zu (z.B. Arbeitsmittel, Fahrtkosten). Tragen Sie die Gesamtsummen in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Bei bestimmten Ausgaben wie dem Arbeitszimmer oder der Homeoffice-Pauschale sind spezifische Angaben oder Berechnungen erforderlich. Bewahren Sie alle Belege gut auf, da das Finanzamt diese anfordern kann. Im Zweifelsfall oder bei komplexen Sachverhalten ist die Konsultation eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins ratsam.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Steuererklärung bietet Lehrkräften aufgrund ihrer vielfältigen beruflichen Ausgaben ein erhebliches Potenzial zur Steuerersparnis. Indem Sie sich über die absetzbaren Kosten informieren, Ihre Belege sorgfältig sammeln und dokumentieren und Ihre Möglichkeiten voll ausschöpfen – sei es durch die Geltendmachung von Arbeitsmitteln, Fahrtkosten, der Homeoffice-Pauschale oder Fortbildungen – können Sie Ihre Steuerlast spürbar senken. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Steuererklärung gründlich zu bearbeiten, es lohnt sich!

Wenn du mehr spannende Artikel wie „Steuern sparen als Lehrer: Was ist absetzbar?“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Bürobedarf vorbei!

Go up