Wann ist die Preisangabenverordnung nicht zu verwenden?

PAngV: Pflichten und wichtige Ausnahmen

04/08/2019

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Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein zentrales Instrument des Verbraucherschutzes in Deutschland. Ihr oberstes Ziel ist es, Verbraucher in die Lage zu versetzen, Preise für Waren und Dienstleistungen einfach und klar zu erkennen und so fundierte Kaufentscheidungen treffen sowie Preise vergleichen zu können. Die Verordnung regelt detailliert, wie Preise ausgezeichnet werden müssen, insbesondere im Hinblick auf Gesamtpreise, Grundpreise und Preisermäßigungen. Die Neufassung der PAngV trat im Mai 2022 in Kraft und brachte einige wichtige Änderungen mit sich, die Unternehmer kennen müssen. Dieses Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der PAngV, wann sie gilt, was Sie beachten müssen und welche Ausnahmen bestehen.

Was muss man bei der Preisangabenverordnung beachten?
1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile anzugeben (= Gesamtpreis). Die Preisangaben müssen den Waren, den Dienstleistungen oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sein; sie müssen leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.

Grundsätzlich gilt die PAngV für jeden Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet oder dafür unter Angabe von Preisen wirbt. Die Preisangaben müssen stets den Endpreis, also den Preis einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile, umfassen. Dieser sogenannte Gesamtpreis muss den angebotenen Waren oder Dienstleistungen eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.

Übersicht

Wann gilt die Preisangabenverordnung nicht?

Obwohl die PAngV weitreichend ist, gibt es klare Grenzen für ihren Anwendungsbereich. Die Vorschriften der PAngV gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Ein Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die ein Geschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dies ist das primäre Schutzziel der Verordnung.

Eine ganz wesentliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der PAngV besteht daher für Angebote und Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die jedoch in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit handeln. Kaufen Sie beispielsweise als Unternehmer Büromaterial für Ihren Betrieb ein, auch wenn Sie eine natürliche Person sind, agieren Sie in Ihrer beruflichen Kapazität. In diesem Fall muss der Verkäufer die PAngV Ihnen gegenüber nicht anwenden. Die Verordnung richtet sich also an den Endkunden, der die Ware oder Dienstleistung für private Zwecke nutzt.

Weitere Fälle, in denen die Verordnung keine Anwendung findet, sind:

  • Mündliche Angebote, bei denen keine Preise genannt werden (z.B. bei manchen Verhandlungen).
  • Angebote bei Versteigerungen, es sei denn, es wird gleichzeitig ein Sofortkaufpreis angegeben (wie z.B. bei einigen Online-Auktionen).

Diese Ausnahmen beziehen sich auf den generellen Anwendungsbereich der gesamten Verordnung. Darüber hinaus gibt es spezifische Ausnahmen von einzelnen Pflichten innerhalb der PAngV, die im Folgenden erläutert werden.

Die Pflicht zur Grundpreisangabe und ihre Ausnahmen

Eine der wichtigsten Pflichten nach der PAngV ist die Angabe des Grundpreises beim Verkauf an Verbraucher für bestimmte Waren. Der Grundpreis ist der Preis pro definierter Mengeneinheit. Die standardmäßigen Mengeneinheiten sind dabei:

  • 1 Kilogramm
  • 1 Liter
  • 1 Kubikmeter
  • 1 Meter
  • 1 Quadratmeter

Bei loser Ware, die nach Gewicht oder Volumen angeboten wird, können auch 100 Gramm oder 100 Milliliter maßgeblich sein, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Der Grundpreis muss neben dem Gesamtpreis angegeben werden, klar erkennbar und gut lesbar sein. Im Online-Handel darf er nicht erst durch einen separaten Klick oder Mouse-Over sichtbar gemacht werden.

Welche Ausnahmen gibt es von der Preisangabenverordnung?
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung sind mündliche Angebote ohne Nennung von Preisen, zum Beispiel von Marktschreiern auf dem Wochenmarkt, und Angebote bei Versteigerungen.

Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe. Der Grundpreis muss insbesondere nicht angegeben werden bei:

  • Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter (z.B. kleine Süßigkeiten).
  • Waren aus verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt sind (z.B. Präsentkörbe).
  • Waren, die von kleinen Direktvermarktern oder kleinen Einzelhandelsgeschäften mit Bedienung angeboten werden, es sei denn, das Sortiment wird über ein Vertriebssystem bezogen.
  • Waren, bei denen der Grundpreis identisch mit dem Gesamtpreis ist (z.B. eine 1-Liter-Milchpackung).
  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden (z.B. Getränke im Restaurant, Shampoo beim Friseur).
  • Waren in Getränke- und Verpflegungsautomaten.
  • Kau- und Schnupftabak bis 25 Gramm Nenngewicht.
  • Kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung dienen (ausgenommen Haarfärbemittel).
  • Parfüms und parfümierte Duftwässer mit hohem Alkohol- und Duftölgehalt.
  • Waren, die üblicherweise in bestimmten Mengeneinheiten wie Stück, Paar oder ähnlich vertrieben werden (z.B. Schuhe).

Auch wenn Größenangaben nur zur Information dienen (z.B. Handtuchgröße, Gürtellänge) und nicht die Verkaufseinheit definieren, ist kein Grundpreis erforderlich.

Preisangaben im Einzelhandel und bei Dienstleistungen

Im stationären Einzelhandel müssen Waren, die der Verbraucher unmittelbar entnehmen kann (z.B. aus Regalen im Supermarkt), durch Preisschilder am Produkt oder in unmittelbarer Nähe ausgezeichnet sein. Dies gilt auch für Waren im Schaufenster oder auf Verkaufsständen, wenn sie zum unmittelbaren Kauf angeboten werden. Bei Waren, die Beratung oder individuelle Anpassung erfordern, kann die Auszeichnung als reine Werbung ohne Preis erfolgen. Werden Waren in anderer Form bereitgehalten, genügt ein Preisverzeichnis oder die Preisauszeichnung an Behältnissen/Regalen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Preisauszeichnung im Laden gibt es für:

  • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten.
  • Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, wenn der Preis mündlich vor dem Vertragsschluss genannt wird.
  • Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.

Wer Dienstleistungen anbietet, muss ein Preisverzeichnis über die wesentlichen Leistungen oder die Verrechnungssätze (Stunden-, Kilometer-, Materialkosten etc.) aufstellen. Dieses muss in den Geschäftsräumen und ggf. im Schaufenster angebracht oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.

Ein Preisverzeichnis für Dienstleistungen ist nicht erforderlich bei:

  • Leistungen, die üblicherweise aufgrund schriftlicher Angebote oder Voranschläge erbracht werden.
  • Künstlerischen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen, die nicht in Institutionen erbracht werden.

Besonderheiten im Online-Handel

Auch im Fernabsatz, insbesondere im Online-Handel, gelten die Grundregeln der PAngV (§ 6). Der Gesamtpreis muss unmittelbar bei der Warenabbildung oder -beschreibung angegeben werden. Es muss klar erkennbar sein, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

Zusätzlich müssen online die Liefer- und Versandkosten angegeben werden. Ist eine pauschale Angabe nicht möglich, müssen die Details zur Berechnung so klar dargelegt werden (z.B. per Tabelle), dass der Verbraucher die Kosten selbst ermitteln kann. Die Information über Versandkosten muss leicht auffindbar sein, idealerweise direkt neben dem Preis oder per Sternchenhinweis, der auf eine gut erreichbare Seite verweist.

Wann ist die Preisangabenverordnung nicht zu verwenden?
Werden Speisen und Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisangabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz.

Für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, die keine Umsatzsteuer ausweisen, entsteht ein scheinbarer Widerspruch zur Pflicht, den Preis inklusive Umsatzsteuer anzugeben. Um Preisklarheit zu gewährleisten, wird Kleinunternehmern empfohlen, einen Zusatz wie diesen zu verwenden: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise zuzüglich Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.“

Preisermäßigungen und Rabattaktionen

Die PAngV enthält spezielle Regeln für die Werbung mit Preisermäßigungen (§§ 9, 11). Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware muss der Unternehmer den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung für diese Ware von den Verbrauchern gefordert hat. Dieser sogenannte Referenzpreis dient als Vergleichspreis.

Ein Beispiel für die 30-Tage-Regel:

DatumPreisReferenzpreis am 30.03.
01.03.50 Euro30 Euro
10.03.30 Euro
25.03.40 Euro
30.03. (Rabatt beginnt)25 Euro

Bei einer schrittweisen, ununterbrochenen Preisermäßigung darf als Referenzpreis der niedrigste Preis vor Beginn der Rabattstaffelung angegeben werden. Wird die Rabattstaffelung jedoch durch eine Preiserhöhung unterbrochen, muss ab diesem Zeitpunkt wieder der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der aktuellen Reduzierung als Referenzpreis genommen werden.

Von der Pflicht zur Angabe dieses Referenzpreises ausgenommen sind:

  • Individuelle Preisermäßigungen, die nicht öffentlich beworben werden.
  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder solche mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Gefahr des Verderbens droht und dies kenntlich gemacht wird.

Nicht unter die Referenzpreis-Pflicht fallen auch die reine Preismitteilung ohne Werbevergleich (z.B. "Dauerniedrigpreis"), die Werbung für neue Produkte ("Einführungspreis") oder Drauf-/Dreingaben ("1+1 gratis").

Preisangaben in speziellen Branchen

Die PAngV enthält auch spezifische Regelungen für bestimmte Sektoren:

  • Gaststätten und Hotels (§ 13): Preisverzeichnisse müssen auf Tischen ausliegen, vor Bestellannahme vorgelegt oder gut lesbar angebracht werden. Am Eingang muss ein Verzeichnis der wesentlichen Speisen/Getränke bzw. Zimmerpreise hängen.
  • Energie und Wasser (§ 14): Anbieter müssen Arbeits- oder Mengenpreise pro kWh (Strom/Gas/Fernwärme) oder m³ (Wasser) angeben. Für Ladepunkte für E-Autos gelten detaillierte Regeln zur Preisdarstellung am Ladepunkt oder online.
  • Tankstellen und Parkplätze (§ 15): Kraftstoffpreise müssen für heranfahrende Autofahrer gut lesbar sein. Bei Parkplätzen/Garagen (kurzfristig) muss ein Preisverzeichnis an der Zufahrt angebracht sein.
  • Verbraucherdarlehen (§§ 16-19): Hier ist die Angabe des effektiven Jahreszinses zwingend, der die jährliche Gesamtbelastung in Prozent der Darlehenssumme abbildet. Die Berechnung ist komplex und in der Verordnung detailliert geregelt. Bei Werbung mit Zinsen sind zusätzliche Pflichtangaben vorgeschrieben (Sollzinssatz, Nettodarlehensbetrag, effektiver Jahreszins, Laufzeit etc.), oft mit einem Beispiel. Bei Überziehungsmöglichkeiten gelten besondere Regeln für die Zinsangabe.

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus bergen sie das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände, da falsche oder fehlende Preisangaben als unlauterer Wettbewerb gelten können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur PAngV

Für wen gilt die PAngV?
Sie gilt für Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher (private Endkunden) verkaufen oder dafür werben. Sie gilt nicht für Geschäfte mit Kunden, die in ihrer beruflichen oder gewerblichen Funktion handeln.

Was muss im Preisaushang stehen?
Im Preisaushang sind die Gesamtpreise, also die Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, bzw. die Verrechnungssätze für die wesentlichen Leistungen eines Instituts anzugeben (§ 5 I 1 PAngV).

Muss ich immer den Grundpreis angeben?
Nein, die Grundpreisangabe ist nur für bestimmte Waren (Fertigpackungen, lose Ware etc. nach Gewicht, Volumen, Länge, Fläche) vorgeschrieben und es gibt zahlreiche Ausnahmen, z.B. für Kleinstmengen, bestimmte Produktarten oder Geschäfte mit Bedienung.

Was muss ich im Online-Shop bei den Preisen beachten?
Sie müssen den Gesamtpreis (inkl. MwSt. und sonstiger Bestandteile) direkt beim Produkt angeben. Zudem müssen Sie über die Liefer- und Versandkosten informieren, idealerweise direkt beim Preis oder gut erreichbar verlinkt.

Gibt es Sonderregeln für Kleinunternehmer bei der PAngV?
Ja, da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen, empfiehlt sich ein Zusatz, der klarstellt, dass die Preise Endpreise sind, aber aufgrund des Kleinunternehmerstatus keine USt. erhoben und ausgewiesen wird.

Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
Bei Preisermäßigungen für Waren müssen Sie in der Regel den niedrigsten Preis angeben, den Sie für diese Ware in den letzten 30 Tagen vor dem Rabatt verlangt haben (Referenzpreis). Es gibt aber Ausnahmen für individuelle Rabatte und schnell verderbliche Waren.

Die korrekte Anwendung der Preisangabenverordnung ist für Unternehmer im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unerlässlich, um Transparenz zu gewährleisten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Im Zweifelsfall kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.

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