Wo bekomme ich blanko Mietverträge her?

Mietvertrag: Muster, Gültigkeit & Stolperfallen

16/11/2015

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Einen Mietvertrag aufzusetzen ist ein wichtiger Schritt, sowohl für Vermieter als auch für Mieter. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien über oft viele Jahre hinweg. Doch woher bekommt man eine zuverlässige Vorlage und worauf muss man achten, damit der Vertrag rechtlich Bestand hat und keine bösen Überraschungen birgt?

Übersicht

Wo finde ich zuverlässige Mietvertragsmuster?

Eine häufige Frage ist, wo man geeignete Formulare für Mietverträge erhält. Eine vertrauenswürdige Quelle für Mieter ist der Deutsche Mieterbund. Dieser bietet auf seiner Webseite (mieterbund.de) ein kostenloses Formular für einen Wohnungsmietvertrag an. Dieses Muster enthält wählbare Klauseln, die für viele typische Situationen passen und darauf ausgelegt sind, faire Bedingungen zu gewährleisten. Es kann als PDF heruntergeladen und anschließend ausgedruckt, angekreuzt und ausgefüllt werden.

Ist eine Schriftform für einen Mietvertrag erforderlich?
Grundsätzlich kann ein Mietvertrag, wie fast alle anderen Verträge, mündlich geschlossen werden und benötigt keine besondere Schriftform. Das gilt für Autos und andere Gegenstände, die gegen ein Entgelt verliehen werden. Eine Ausnahme gilt für die Miete von Gewerbeflächen und Wohnungen.

Auch für Vermieter gibt es umfassende Ressourcen. Beispielsweise bietet die Stiftung Warentest in ihrem "Vermieter-Set" umfangreiche rechts­sichere Vorlagen und Muster­texte, die alles Notwendige für Vertrags­abschluss, Haus­ordnung und weitere Aspekte der Vermietung abdecken. Dieses Set ist kostenpflichtig, aber eine fundierte Grundlage für Vermieter, die mehrere Wohnungen verwalten oder sichergehen wollen, dass ihre Verträge auf dem neuesten Stand sind.

Die Bedeutung der Klauseln: Was macht einen Vertrag fair?

Bei Mietverträgen kommt es entscheidend auf die einzelnen Klauseln an. Vertragsformulare sollten sorgfältig geprüft werden, da nicht alle Vorlagen, die im Umlauf sind, den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Laufe der Jahre viele mieterunfreundliche Regelungen für unwirksam erklärt. Ein klassisches Beispiel sind Klauseln zu Schönheitsreparaturen. Enthält ein Mietvertrag eine vom BGH als unfair beurteilte Schönheitsreparaturen-Klausel, hat dies direkte und oft kostspielige Folgen für den Vermieter.

Ist eine solche Klausel unwirksam, müssen Mieter die Wohnung beim Auszug nicht renovieren oder streichen. Stattdessen liegt die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Vermieter. Wird die Wohnung während der Mietzeit abgenutzt und unansehnlich, können Mieter vom Vermieter die Renovierung verlangen. Dies bedeutet für Mieter eine erhebliche Entlastung, während es für Vermieter teuer werden kann.

Es ist jedoch wichtig zu betonen: Auch bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturen-Klausel sind Mieter verpflichtet, Schäden zu beseitigen, die sie durch eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung verursacht haben. Dazu gehört beispielsweise die Reparatur von mutwillig beschädigten Einrichtungsgegenständen oder Wänden. Auch eigenmächtige Umbauten müssen auf Wunsch des Vermieters beim Auszug wieder entfernt werden.

Schriftform vs. mündliche Vereinbarung: Was ist gültig?

Die Frage, ob ein Mietvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss, wird häufig gestellt. Grundsätzlich gilt: Ein Mietvertrag kann auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten (z.B. stillschweigende Zahlung und Annahme der Miete) rechtswirksam geschlossen werden. Ein mündlicher Vertrag hat die gleiche Rechtswirksamkeit wie ein schriftlicher. Allerdings ist ein schriftlicher Mietvertrag dringend empfehlenswert, da er im Streitfall als Beweismittel dient und die vereinbarten Details klar dokumentiert sind. Bei mündlichen Vereinbarungen ist es oft schwierig, die genauen Bedingungen nachzuweisen. Ein Zeuge kann hier hilfreich sein, ist aber keine Garantie.

Wenn ein Mietvertrag für eine Wohnraummiete mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nicht schriftlich geschlossen wird, führt dies nicht zur sofortigen Unwirksamkeit des Vertrags. Stattdessen wird der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen angesehen, also als unbefristeter Mietvertrag. Nach dem ersten Mietjahr kann dieser dann von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Mündlich getroffene Zusatzvereinbarungen, die nicht schriftlich festgehalten wurden, werden in diesem Fall bei der Kündigung nicht berücksichtigt.

Ist ein handschriftlicher Mietvertrag gültig?
Trotz aller Digitalisierung wird der Mietvertrag meist handschriftlich unterzeichnet. Werden Unterschriften neben oder über den Text gesetzt, ist dies nicht rechtsgültig. Auch Änderungen sollten auf einem gesonderten Blatt nochmals unterschrieben werden.

Für die Miete von Gewerbeflächen gelten teilweise strengere Anforderungen an die Schriftform. Auch hier kann ein Mangel der Schriftform weitreichende Folgen haben.

Was gehört in einen schriftlichen Mietvertrag?

Wenn Sie sich für einen schriftlichen Mietvertrag entscheiden – was in der Praxis der absolute Standard ist, insbesondere wegen der oft nicht unerheblichen Streitwerte –, sollten bestimmte Mindestinhalte festgehalten werden, um die Schriftform zu wahren. Dazu gehören:

  • Namen und Adressen der Mietparteien (Vermieter und Mieter)
  • Genaue Bezeichnung und Adresse des Mietobjekts
  • Beginn und, falls vereinbart, Ende des Mietverhältnisses (Mietdauer)
  • Die Höhe der vereinbarten Miete (Nettomiete)
  • Die Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschale
  • Die Höhe der Kaution

Darüber hinaus ist es dringend ratsam, viele weitere Detailregelungen aufzunehmen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Hierzu zählen beispielsweise Regelungen zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen, zur Haustierhaltung (falls nicht gesetzlich ausgeschlossen), zu kleineren Reparaturen (Bagatellschäden), zu Schönheitsreparaturen (mit rechtswirksamen Klauseln!) und zur Kündigungsfrist. Unzulässig sind hingegen oft pauschale Rauchverbote oder Vereinbarungen über Kündigungsverzichte, die den Mieter unangemessen benachteiligen.

Verschiedene Arten von Mietverträgen

Es gibt unterschiedliche Mietvertragsarten, die sich primär nach der Mietdauer und der Mietzinsgestaltung unterscheiden:

  • Unbefristeter Mietvertrag: Der häufigste Fall. Er hat kein festgelegtes Ende und läuft, bis eine Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigt. Der Vermieter benötigt für eine ordentliche Kündigung einen gesetzlich anerkannten Grund (z.B. Eigenbedarf).
  • Befristeter Mietvertrag (Zeitmietvertrag): Dieser Vertrag endet automatisch nach Ablauf einer vorher festgelegten Zeitspanne (§ 575 BGB). Die Befristung muss bei Vertragsabschluss begründet werden. Außerordentliche Kündigungen sind weiterhin möglich. Mehrfache Verlängerungen können unter Umständen einen sogenannten Kettenmietvertrag begründen, der nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Sonderregelungen gelten für Ferienwohnungen, Hotelzimmer und Werkswohnungen.
  • Staffelmietvertrag: Hier ist die Entwicklung der Miete bereits bei Vertragsabschluss für die Zukunft festgelegt. Die Mieterhöhungen müssen in Euro-Beträgen angegeben werden und dürfen frühestens alle zwölf Monate erfolgen (§ 557 BGB). Zusätzliche Mieterhöhungen sind ausgeschlossen. Ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter besteht erst nach vier Jahren.
  • Indexmietvertrag: Bei dieser Vertragsart richtet sich die Miethöhe nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Ändert sich der Index, kann der Vermieter die Miete entsprechend anpassen.
  • Untermietvertrag: Wird zwischen einem Mieter (Hauptmieter) und einem Untermieter geschlossen (§§ 535, 540 BGB). Die gesetzlichen Vorschriften des Hauptmietvertrags gelten auch für den Untermietvertrag. Nicht alle Vermieter stimmen einer Untervermietung zu, da sie keinen Einfluss auf die Auswahl des Untermieters haben. Eine Klausel, die das Recht auf Untervermietung pauschal ausschließt, ist nur unter bestimmten Bedingungen wirksam (§ 553 Abs. 3 BGB).
  • Dauermietvertrag (Dauerwohnrecht): Bietet einen besonders hohen Kündigungsschutz für den Mieter, da der Vermieter kein Recht auf ordentliche Kündigung hat. Dieses Recht ist im Wohnungseigentumsgesetz (§ 31 WEG) geregelt und wird oft von gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften genutzt.
  • Wohnrecht auf Lebenszeit: Gibt einer Person das Recht, bis zu ihrem Lebensende in einer Immobilie zu wohnen. Die Immobilie darf in dieser Zeit nicht verkauft oder weitervermietet werden. Die Aufnahme einer Pflegeperson ist in der Regel gestattet.

Die Unterschrift: Formelles und Wichtiges

Auch im digitalen Zeitalter wird der Mietvertrag meist handschriftlich unterzeichnet. Damit die Unterschrift rechtsgültig ist, muss sie unterhalb des Vertragstextes stehen. Unterschriften, die daneben oder darüber platziert sind, machen den Vertrag nichtig. Auch Änderungen am Vertrag sollten separat auf einem Zusatzblatt nochmals unterschrieben werden.

Ein Mietvertrag kann theoretisch auch per E-Mail geschlossen werden, allerdings nur, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Für die Kündigung eines Mietvertrags ist die E-Mail-Form hingegen nicht ausreichend; hier ist die Schriftform nach § 568 BGB vorgeschrieben, was die Originalunterschrift erfordert.

Beide Vertragsparteien, Mieter und Vermieter, müssen den Vertrag eigenhändig unterschreiben. Fehlt die Unterschrift einer Partei, ist der Vertrag nicht rechtsgültig. Bei Wohngemeinschaften müssen alle Hauptmieter unterschreiben. In der Regel werden zwei Originalausfertigungen erstellt, von denen jede Partei eine erhält. Ist dies nicht der Fall, erhält der Vermieter meist das Original und der Mieter eine Kopie.

Ist eine Partei verhindert, kann eine bevollmächtigte Person den Vertrag in Vertretung unterschreiben. Dies muss jedoch im Vertrag vermerkt werden, und die Vollmacht muss nachgewiesen werden. Bei minderjährigen Mietern müssen die Erziehungsberechtigten unterschreiben.

Rücktritt oder Kündigung: Das Ende des Mietverhältnisses

Was passiert, wenn sich Pläne ändern und man doch nicht in die neue Wohnung einziehen möchte oder der Vermieter die Wohnung doch nicht übergeben will? Im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein gesetzliches Rücktrittsrecht von einem einmal wirksam geschlossenen Mietvertrag, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart.

Was macht einen Mietvertrag ungültig?
Ein Mietvertrag ist ungültig, wenn wesentliche Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen oder absichtlich falsche Angaben gemacht wurden. Wann kann ein Mietvertrag angefochten werden? Ein Mietvertrag kann angefochten werden, wenn der:die Mieter:in nachweisen kann, dass er durch arglistige Täuschung zustande kam.

Ausnahmen können in bestimmten Fällen von Mängeln oder Nichtübergabe der Wohnung bestehen. Wenn die Wohnung trotz Nachbesserungsfrist gravierende Mängel aufweist oder der Vermieter die Wohnung trotz mehrmaliger Fristsetzung nicht übergibt, kann die Rechtsprechung unter Umständen ein Rücktrittsrecht gewähren. Dies sind jedoch Einzelfallentscheidungen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, beispielsweise über eine Rechtsschutzversicherung.

Kann man nicht vom Vertrag zurücktreten, bleibt die Möglichkeit der Kündigung. Eine Kündigung beendet das Mietverhältnis, entbindet aber nicht unbedingt von der Pflicht zur Mietzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist oder einer eventuell vereinbarten Mindestmietdauer. Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) und von allen Mietern im Original unterschrieben sein. Eine Vertretung ist nur mit ausdrücklicher Vollmacht zulässig.

Für Mieter beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel drei Monate. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat noch bei der Berechnung der Frist berücksichtigt wird. Geht die Kündigung später ein, verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Mieter benötigen für eine ordentliche Kündigung keinen Grund.

Möchte ein Mieter vorzeitig ausziehen, kann er versuchen, mit dem Vermieter eine Vereinbarung über die Stellung eines Nachmieters zu treffen. Eine Verpflichtung des Vermieters, einen Nachmieter zu akzeptieren, besteht jedoch nur, wenn dies im Mietvertrag (Nachmieterklausel) vereinbart wurde oder zum Zeitpunkt der Kündigung gesondert vereinbart wird.

Kündigt der Vermieter, muss er gestaffelte Kündigungsfristen einhalten, die von der Dauer des Mietverhältnisses abhängen. Zudem benötigt der Vermieter immer einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund (§ 573 BGB), wie z.B. Vertragsverletzungen durch den Mieter, Eigenbedarf oder eine geplante umfassende Sanierung oder der Verkauf der Immobilie. Ohne einen solchen Grund ist die Vermieterkündigung unwirksam.

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist für Mieter unter bestimmten Bedingungen möglich, beispielsweise wenn der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung grundlos verweigert oder es zu einer unberechtigten Mieterhöhung kommt. Auch im Todesfall eines Mieters können die Erben den Mietvertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Bei der Wohnungsübergabe am Ende des Mietverhältnisses ist die Erstellung eines detaillierten Wohnungsübergabeprotokolls empfehlenswert. Darin wird der Zustand der Wohnung dokumentiert und von beiden Parteien unterschrieben, um spätere Streitigkeiten über Schäden oder Mängel zu vermeiden.

Wo bekomme ich blanko Mietverträge her?
Der Deutsche Mieterbund hat seinen Formularmietvertrag neu aufgelegt. Den Text gibt es kostenlos unter www.mieterbund.de.

Wann wird ein Mietvertrag ungültig?

Ein Mietvertrag kann unter bestimmten Umständen ungültig sein oder angefochten werden. Dies ist der Fall, wenn er schwerwiegende Fehler oder unwirksame Klauseln enthält. Beispiele hierfür sind eine zu frühe Mieterhöhung bei einem Staffelmietvertrag oder rechtlich unwirksame Regelungen zur Kündigung oder zu Schönheitsreparaturen.

Enthält der Vertrag solche Fehler, kann der Mieter den Vertrag anfechten. Wenn die Anfechtung erfolgreich ist und das Mietverhältnis fortgesetzt werden soll, müssen die Parteien einen neuen Vertrag abschließen. Um weitere Fehler zu vermeiden, ist in solchen Situationen die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ratsam.

Kann man sich nach einer erfolgreichen Anfechtung nicht auf neue Vertragsbedingungen einigen, endet das Mietverhältnis. Zu beachten ist: Hat der Vermieter den Fehler im Vertrag zu verantworten, kann er unter Umständen verpflichtet sein, dem Mieter bei dessen Auszug die Umzugskosten zu erstatten.

Ein weiterer Punkt, der zur Ungültigkeit oder zumindest zu Problemen führen kann, sind die sogenannten Schriftformheilungsklauseln. Diese wurden früher verwendet, um zu verhindern, dass sich eine Partei bei langfristigen Mietverträgen auf einen Mangel der Schriftform berufen kann, um den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Solche Klauseln wurden jedoch durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (insbesondere seit 2017) generell für unzulässig erklärt, unabhängig davon, ob sie individuell ausgehandelt oder vorformuliert waren.

Man kann sich grundsätzlich auf einen Mangel der Schriftform berufen, um das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, insbesondere bei Gewerbemietverträgen, bei denen die Schriftform weiterhin streng erforderlich ist. Voraussetzung ist das tatsächliche Bestehen eines Schriftformmangels. Der Vermieter kann sich allerdings nicht auf einen Mangel berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat, um einen Kündigungsgrund zu schaffen. Die Feststellung, ob ein Schriftformmangel vorliegt, kann im Zweifel gerichtlich erfolgen. Eine bloß ungenaue Bezeichnung eines Teils des Mietobjekts reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Mietvertrag ist ein komplexes Dokument mit weitreichenden Folgen. Die Nutzung zuverlässiger Vorlagen und eine sorgfältige Prüfung der Klauseln sind unerlässlich. Bei Unsicherheiten oder spezifischen Fragestellungen ist die Konsultation eines Rechtsexperten dringend anzuraten, um auf der sicheren Seite zu sein und teure Fehler zu vermeiden.

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