03/04/2019
Das Verkaufen von gebrauchten Gegenständen oder das Anbieten kleiner Dienstleistungen über Online-Plattformen wie eBay, Kleinanzeigen, Vinted oder auch AirBnB ist für viele Menschen ein beliebter Weg, um Dinge loszuwerden oder sich etwas dazuzuverdienen. Was oft als harmloser Privatverkauf beginnt, kann jedoch schnell rechtliche und steuerliche Fragen aufwerfen. Es ist entscheidend, die geltenden Regeln zu kennen, um unangenehme Überraschungen oder sogar Strafen zu vermeiden.

Zwei Bereiche sind dabei besonders wichtig: Erstens, wann Online-Plattformen Ihre Verkaufsaktivitäten an das Finanzamt melden müssen, und zweitens, welche Artikel Sie auf keinen Fall verkaufen dürfen.
- Wann Online-Plattformen dem Finanzamt berichten: Das PStTG
- Vorsicht bei Replica-Artikeln: Ein absolutes No-Go
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie viele Sachen darf man privat verkaufen, ohne dass es Probleme gibt?
- Ist der Verkauf von Replica-Uhren oder anderen gefälschten Artikeln legal?
- Was passiert, wenn eine Online-Plattform meine Daten an das Finanzamt meldet?
- Gilt das PStTG auch für die Vermietung über Plattformen wie AirBnB?
- Muss ich jeden privaten Verkauf dokumentieren?
Wann Online-Plattformen dem Finanzamt berichten: Das PStTG
Seit dem 1. Januar 2023 ist das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen dazu, Informationen über die Aktivitäten ihrer Nutzer, die dort Einkünfte erzielen, an die deutschen Steuerbehörden zu melden. Das Hauptziel des Gesetzes ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten.
Das PStTG betrifft eine Vielzahl von Tätigkeiten, die über Online-Marktplätze oder Plattformen gegen eine Vergütung ausgeführt werden. Dazu gehören:
- Der Verkauf von Waren, wie zum Beispiel gebrauchter Kleidung oder anderer Artikel.
- Das Anbieten privater Dienstleistungen, etwa handwerkliche Tätigkeiten.
- Die zeitlich begrenzte Vermietung von Gegenständen, wie einer Ferienwohnung oder eines Autos.
Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jeder Verkauf sofort gemeldet wird. Das Gesetz sieht bestimmte Schwellenwerte vor, die überschritten werden müssen, damit eine Meldepflicht für die Plattform entsteht:
Schwellenwerte für die Meldepflicht an das Finanzamt
Die Betreiber der Online-Portale müssen die Daten eines Anbieters dann an das Bundeszentralamt für Steuern melden, wenn beide der folgenden Bedingungen innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt sind:
- Der Anbieter tätigt mehr als 30 Geschäfte oder Verkäufe.
- Der Gesamtverkaufserlös aus diesen Geschäften beträgt mehr als 2.000 Euro.
Nur wenn *beide* dieser Grenzen unterschritten werden, ist der Anbieter von der Meldepflicht der Plattform befreit. Ein wichtiger Punkt ist, wie die Anzahl der Geschäfte gezählt wird. Maßgeblich ist die Anzahl der einzelnen Transaktionen oder Auktionen, nicht die Anzahl der verkauften Artikel. Wenn Sie beispielsweise im Rahmen von 34 Online-Auktionen Artikel im Gesamtwert von nur 300 Euro verkaufen, fallen Sie unter die Meldepflicht, weil Sie die Grenze von 30 Geschäften überschritten haben, auch wenn der Erlös gering ist. Verkaufen Sie hingegen 34 Artikel in nur 10 Auktionen, liegen Sie unterhalb der Grenze von 30 Geschäften und es erfolgt keine Meldung durch die Plattform (vorausgesetzt, der Erlös liegt unter 2.000 Euro).
Welche Daten werden gemeldet?
Wenn die Schwellenwerte überschritten sind und somit eine Meldepflicht besteht, übermittelt der Plattform-Betreiber verschiedene Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern. Dazu gehören persönliche Daten des Verkäufers, die der Plattform vorliegen oder die sie zur Erfüllung des Gesetzes erfragen muss, wie:
- Name, Geburtsdatum und Adresse.
- Bankverbindung.
- Steuer-Identifikationsnummer.
Zusätzlich werden Angaben zu den Umsätzen gemeldet, wie der Gesamterlös aus den Verkäufen sowie die von der Plattform einbehaltenen Kosten wie Gebühren und Provisionen.
Es ist ganz wichtig zu betonen: Die Meldung durch die Plattform bedeutet nicht automatisch, dass Ihre Einkünfte steuerpflichtig sind. Das zuständige Finanzamt prüft die gemeldeten Daten und entscheidet im Einzelfall, ob und in welchem Umfang Steuern auf die Einnahmen anfallen.
Die 600 Euro Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
Unabhängig vom PStTG gibt es in Deutschland bereits seit längerem die Regelung für private Veräußerungsgeschäfte. Gewinne aus dem Verkauf von Gegenständen, die Sie privat besessen haben (und die keine Immobilien oder Ähnliches sind), sind steuerfrei, solange der Gesamtgewinn aus *allen* solchen Verkäufen im Kalenderjahr unter 600 Euro Gewinn liegt. Überschreitet der Gewinn diese Freigrenze auch nur um einen Euro, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Das Finanzamt interessiert sich bei privaten Verkäufen in der Regel nicht für den Verkauf von vielen unterschiedlichen, gebrauchten Alltagsgegenständen, die Sie aussortieren. Der Fokus liegt eher auf Verkäufen, die einen gewerblichen Charakter aufweisen könnten, oder auf Artikeln, die nicht zum alltäglichen Bedarf gehören und möglicherweise eine Wertsteigerung erfahren haben, wie zum Beispiel Schmuck, Uhren, Antiquitäten oder Edelmetalle (falls die Haltefrist von einem Jahr nicht eingehalten wurde).
Was Sie beim Online-Verkauf beachten sollten
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich dringend, über Ihre Online-Verkäufe Buch zu führen. Dokumentieren Sie jeden Verkauf sorgfältig. Halten Sie fest:
- Den ursprünglichen Einkaufspreis des Artikels und das Kaufdatum.
- Den Verkaufspreis.
- Alle angefallenen Kosten (z. B. Plattformgebühren, Versandkosten).
- Den daraus resultierenden Gewinn oder Verlust.
Bewahren Sie entsprechende Belege, soweit vorhanden, auf. Diese Dokumentation hilft Ihnen, bei Nachfragen des Finanzamts oder der Plattform nachzuweisen, dass es sich um private Verkäufe handelt und ob Sie innerhalb der Freigrenzen geblieben sind oder die PStTG-Schwellen nicht überschritten haben.

Sollten Sie von einer Online-Plattform über eine bevorstehende Meldung an das Finanzamt informiert werden oder direkt vom Finanzamt kontaktiert werden, ist es ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kann Sie beraten und helfen, Ihre Steuererklärung korrekt auszufüllen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass keine Steuerpflicht besteht. Wenn Ihre Verkäufe tatsächlich einen gewerblichen Charakter haben, müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben. Das Finanzamt gleicht die von den Plattformen gemeldeten Daten mit Ihren Angaben ab. Diskrepanzen können zu Rückfragen und im schlimmsten Fall zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Vorsicht bei Replica-Artikeln: Ein absolutes No-Go
Neben den steuerlichen Aspekten gibt es auch bestimmte Artikel, deren Verkauf in Deutschland strikt verboten ist. Ein prominentes Beispiel sind sogenannte Replica-Uhren oder andere nachgemachte Markenartikel.
Auch wenn Begriffe wie „Replica“ harmlos klingen mögen, handelt es sich dabei um gefälschte Produkte, die Markenrechte verletzen. Der Verkauf solcher Artikel ist in Deutschland ausnahmslos untersagt.
Warum ist der Verkauf verboten?
Der Grund für das Verbot liegt im Markengesetz. Das Anbieten und Verkaufen von Produkten, die bekannte Marken nachahmen und deren Schutzrechte verletzen, ist eine Straftat.
Welche Strafen drohen?
Die Strafen für den Verkauf von gefälschter Ware sind nicht unerheblich. Gemäß § 143 Abs. 1 des Markengesetzes kann der Verkauf mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden. Handelt es sich um gewerbsmäßigen Verkauf, das heißt, Sie machen dies systematisch mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu 5 Jahre betragen.
Macht ein Hinweis auf die Fälschung den Verkauf legal?
Nein, absolut nicht. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob Sie in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine echte Markenuhr oder einen echten Markenartikel handelt. Jeder Weiterverkauf einer gefälschten Marke ist illegal. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Verkauf stattfindet – ob bei eBay, Kleinanzeigen, auf dem Flohmarkt, über einen Kommissionshändler oder auf andere Weise.
Dürfen Replica-Artikel privat verkauft werden?
Nein, auch private Verkäufer dürfen keine Replica-Artikel verkaufen. Das Verbot richtet sich an jeden, der solche Waren in den Verkehr bringt.
Darf ich einen Replica-Artikel besitzen?
Der private Besitz von gefälschten Artikeln wird in Deutschland oft toleriert, insbesondere wenn es sich um einzelne Stücke für den Eigengebrauch handelt und nicht der Eindruck eines gewerbsmäßigen Umfangs entsteht. Allerdings bewegt man sich auch hier in einer rechtlichen Grauzone. Um ganz sicher zu gehen und jegliches Risiko zu vermeiden, ist es am besten, gefälschte Artikel zu entsorgen.

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine professionelle Rechtsberatung. Gesetze und Vorschriften können sich ändern. Bei spezifischen Fragen zum Markengesetz oder zu Ihren steuerlichen Pflichten sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt oder Steuerberater konsultieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie viele Sachen darf man privat verkaufen, ohne dass es Probleme gibt?
Aus Sicht des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) müssen Plattformen Ihre Daten melden, wenn Sie im Kalenderjahr mehr als 30 Geschäfte tätigen *und* dabei einen Gesamtverkaufserlös von über 2.000 Euro erzielen. Aus steuerlicher Sicht sind Gewinne aus privaten Verkäufen bis zu einer Freigrenze von 600 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei. Es gibt keine feste Obergrenze für die Anzahl der Artikel, solange der Charakter privat bleibt, die PStTG-Schwellen nicht überschritten werden oder der Gewinn unter der Freigrenze liegt und es sich nicht um Artikel handelt, bei denen das Finanzamt einen gewerblichen Handel vermutet.
Ist der Verkauf von Replica-Uhren oder anderen gefälschten Artikeln legal?
Nein, der Verkauf von Replica-Uhren oder anderen gefälschten Markenartikeln ist in Deutschland strikt verboten. Dies verstößt gegen das Markengesetz und kann hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen, unabhängig davon, ob Sie privat oder gewerblich handeln oder auf die Fälschung hinweisen.
Was passiert, wenn eine Online-Plattform meine Daten an das Finanzamt meldet?
Wenn eine Plattform Ihre Daten aufgrund des PStTG meldet (weil Sie die Schwellenwerte von über 30 Geschäften UND über 2.000 Euro Erlös überschritten haben), prüft das Finanzamt diese Informationen. Es entscheidet dann im Einzelfall, ob Ihre Verkäufe steuerpflichtig sind. Eine Meldung bedeutet nicht automatisch, dass Sie Steuern zahlen müssen, aber es kann zu Nachfragen führen. Gute Dokumentation Ihrer Verkäufe ist in diesem Fall sehr hilfreich.
Gilt das PStTG auch für die Vermietung über Plattformen wie AirBnB?
Ja, das Plattformen-Steuertransparenzgesetz erfasst auch Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Vermietung von Gegenständen, wie zum Beispiel Immobilien über Plattformen wie AirBnB oder die Vermietung von Fahrzeugen, sofern dafür eine Vergütung erfolgt und die Schwellenwerte von mehr als 30 Geschäften und über 2.000 Euro Erlös im Kalenderjahr überschritten werden.
Muss ich jeden privaten Verkauf dokumentieren?
Es ist dringend ratsam, jeden Online-Verkauf zu dokumentieren, auch wenn er klein ist. Notieren Sie Kauf- und Verkaufspreis, Datum und Kosten. Dies hilft Ihnen nicht nur, den Überblick über Ihre Einnahmen und potenziellen Gewinn zu behalten, sondern dient auch als Nachweis gegenüber dem Finanzamt, falls es zu Nachfragen kommt, und hilft Ihnen zu prüfen, ob Sie unter den PStTG-Schwellen oder der 600 Euro Gewinn Freigrenze bleiben.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Online-Verkäufe bieten tolle Möglichkeiten, erfordern aber auch die Kenntnis und Beachtung bestimmter Regeln. Informieren Sie sich über die geltenden Steuergesetze und melden Sie im Zweifel Einkünfte beim Finanzamt an. Vor allem aber: Halten Sie sich von illegalen Artikeln wie Fälschungen fern. So können Sie die Vorteile des Online-Handels sicher und sorgenfrei nutzen.
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