10/08/2013
Als Unternehmer fallen täglich vielfältige Kosten an – sei es für Büromaterial, die Miete, Reisen oder die Bewirtung von Geschäftspartnern. Viele dieser Ausgaben können als sogenannte Betriebsausgaben von Ihren Einnahmen abgezogen werden. Das senkt Ihren steuerpflichtigen Gewinn und damit Ihre Steuerlast. Doch nicht jede Ausgabe ist in vollem Umfang abziehbar. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen voll abziehbaren, beschränkt abziehbaren und nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Die korrekte Zuordnung ist entscheidend, um keine Steuervorteile zu verschenken oder im schlimmsten Fall bei einer Betriebsprüfung unangenehme Nachforderungen zu riskieren. Während Kosten für klassisches Büromaterial wie Stifte, Papier oder Druckerzubehör in der Regel voll abziehbar sind, gibt es bei anderen Ausgaben, die ebenfalls im Geschäftsalltag anfallen, besondere Regeln. Dieser Artikel konzentriert sich auf die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben, deren Regeln oft komplexer sind und die daher besondere Aufmerksamkeit erfordern.

Was sind beschränkt abziehbare Betriebsausgaben?
Bestimmte Aufwendungen, die zwar betrieblich veranlasst sind, aber auch private Elemente enthalten oder potenziell der privaten Lebensführung dienen könnten, sind vom Gesetzgeber nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen. Dies soll Missbrauch verhindern und eine faire Besteuerung gewährleisten. Die Einschränkungen können sich auf einen prozentualen Anteil der Kosten beziehen oder auf absolute Höchstgrenzen pro Person oder Anlass. Das genaue Verständnis dieser Grenzen ist unerlässlich für eine korrekte Buchführung und Steuererklärung.
Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter
Geschenke sind im Geschäftsleben ein wichtiges Mittel zur Pflege von Beziehungen. Steuerlich gibt es hier jedoch strenge Regeln, insbesondere für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens sind (z.B. Kunden, Lieferanten, freie Mitarbeiter). Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer werden in bestimmten Steuerformularen (hier Zeile 67) erfasst.
Die 35-Euro-Grenze für Nicht-Arbeitnehmer
Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer sind nur bis zu einem Wert von 35 Euro pro Jahr und pro Empfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Grenze ist eine Freigrenze, keine Freibetrag. Das bedeutet: Wird der Wert von 35 Euro auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag für das Geschenk nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
Wichtig ist, ob dieser Betrag als Netto- oder Bruttobetrag zu verstehen ist. Bei Steuerpflichtigen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (die also die auf ihre Einkäufe gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückerhalten können), ist die 35-Euro-Grenze als Nettobetrag zu verstehen. Das bedeutet, der Wert des Geschenks ohne Mehrwertsteuer darf 35 Euro nicht überschreiten. Bei Steuerpflichtigen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Kleinunternehmer, die nicht zur Umsatzsteuer optiert haben), gilt die 35-Euro-Grenze als Bruttobetrag, also inklusive Mehrwertsteuer.
Vorsteuerabzug bei Geschenken
Die Möglichkeit, die Vorsteuer aus den Kosten für Geschenke geltend zu machen, ist ebenfalls beschränkt. Gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist der Abzug der Vorsteuer aus Kosten für Geschenke ausgeschlossen, wenn die Kosten für ein Einzelgeschenk die Grenze von 35 Euro überschreiten oder wenn die Summe der Kosten für Geschenke an eine Person im Jahr 35 Euro überschreitet. Das hat zur Folge, dass bei nicht abziehbaren Geschenken (weil über 35 Euro) als nicht abzugsfähiger Betrag stets der Bruttowert angesetzt werden muss, da die enthaltene Vorsteuer nicht abgezogen werden kann.
Pauschalierung der Einkommensteuer (§ 37b EStG)
Oft wird bei Geschenken an Geschäftsfreunde etc. mit einem Wert von mehr als 10 Euro die Einkommensteuer pauschal nach § 37b EStG vom Schenker übernommen. Dieser Pauschalsteuerbetrag ist ebenfalls in Zeile 67 zu erfassen. Ob diese Pauschalsteuer selbst als Betriebsausgabe abziehbar ist, muss differenziert betrachtet werden. Aufwendungen für Zuwendungen an Arbeitnehmer, die pauschal nach § 37b EStG versteuert werden, sind hingegen nach den Erläuterungen des BMF in Zeile 28 zu erfassen.
Die Pauschalbesteuerung von Geschenken steht in jüngerer Zeit regelmäßig im Fokus von Betriebsprüfungen. Die Finanzverwaltung folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Sorgfältige Dokumentation ist daher unerlässlich.
Geschenke an Arbeitnehmer
Geschenke an die eigenen Arbeitnehmer werden steuerlich anders behandelt. Zuwendungen aus besonderem persönlichem Anlass (z.B. Geburtstag, Hochzeit) mit einem Wert bis zu 60 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei und in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar (hier Zeile 28). Geldwerte Vorteile bis zu 44 Euro monatlich (sog. Sachbezugsfreigrenze) sind ebenfalls steuerfrei und voll abziehbar (hier Zeile 28). Die Regeln für Arbeitnehmergeschenke sind komplexer und unterscheiden sich deutlich von denen für Nicht-Arbeitnehmer.
Bewirtungskosten
Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern (z.B. ein Geschäftsessen) sind ebenfalls beschränkt abziehbar. Sie werden in bestimmten Formularen (hier Zeile 68) eingetragen.
Die 70%-Regel
Bewirtungskosten sind grundsätzlich nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die restlichen 30 % sind steuerlich nicht relevant und mindern den Gewinn nicht. Dies gilt, wenn die Bewirtung geschäftlich veranlasst ist und der Anlass sowie die Teilnehmer dokumentiert sind (z.B. auf der Rechnung oder einem separaten Beleg).
Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten
Anders als bei Geschenken ist die Vorsteuer bei Bewirtungskosten nach § 15 Abs. 1a UStG in voller Höhe (100 %) abziehbar, sofern der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das führt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen dazu, dass in Zeile 68 nur die Nettobeträge der Bewirtungskosten erfasst werden: 30 % des Nettobetrags als nicht abziehbar und 70 % des Nettobetrags als abziehbarer Anteil. Die gesamte Vorsteuer aus der Bewirtungsrechnung wird separat in der Zeile für die abziehbare Vorsteuer (hier Zeile 63) erfasst.
Für Steuerpflichtige, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gilt die 70%-Regel für den Bruttobetrag der Bewirtungskosten (inklusive Mehrwertsteuer).
Abgrenzung zu Annehmlichkeiten
Es ist wichtig, Bewirtungskosten von sogenannten Annehmlichkeiten abzugrenzen. Kosten für Annehmlichkeiten sind nicht in Zeile 68, sondern unter den übrigen Betriebsausgaben (hier Zeile 66) zu erfassen und sind in vollem Umfang (100 %) steuerlich abzugsfähig. Hierzu zählen insbesondere Ausgaben für Getränke und kleinere Speisen, die Arbeitnehmern, Besuchern und Kunden des Unternehmens bei Besprechungen oder aus Höflichkeit angeboten werden. Klassische Beispiele sind Kosten für Kaffee, Tee, Mineralwasser, Kekse und nicht belegte Backwaren. Diese Ausgaben dienen der allgemeinen Förderung des Betriebsklimas oder der Kundenfreundlichkeit und werden steuerlich großzügiger behandelt als ein förmliches Geschäftsessen.
Häusliches Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar sein. Die Regeln hierzu sind komplex und wurden in der Vergangenheit mehrfach geändert. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden in bestimmten Formularen (hier Zeile 70) erfasst.
Voraussetzungen und abziehbare Kosten
Ein Abzug der Kosten ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall sind die Kosten in voller Höhe abziehbar. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt, steht aber für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr abziehbar. Die provided text mentions that in "Nicht-Mittelpunkt-Fällen" the full costs are recorded in Zeile 70 for examination, implying the €1,260 limit application.

Zu den abziehbaren Kosten für das Arbeitszimmer zählen anteilige Aufwendungen wie Miete, Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser), Abschreibung auf das Gebäude, Schuldzinsen für ein Immobiliendarlehen, anteilige Grundsteuer, Versicherungsbeiträge (z.B. Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung), sowie Ver- und Entsorgungskosten und Reinigungskosten.
Auch die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers, wie zum Beispiel für Tapeten, Teppiche, Vorhänge und Gardinen, gehören zu den Raumkosten und werden in Zeile 70 erfasst.
Abgrenzung zu Arbeitsmitteln
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Raumkosten für das Arbeitszimmer und Kosten für Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind Gegenstände, die unmittelbar für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit genutzt werden. Dazu gehören beispielsweise Schreibtische, Bürostühle, Computer, Drucker, Software, Fachbücher oder auch Büromaterial. Die Kosten für diese Arbeitsmittel sind nicht in Zeile 70 zu erfassen, sondern – je nach Höhe der Anschaffungskosten und Abschreibungsregeln – in anderen Zeilen der Steuererklärung (hier Zeilen 31, 41, 44 und 57). Die Kosten für Arbeitsmittel sind in der Regel in voller Höhe abziehbar, unabhängig davon, ob sie in einem häuslichen Arbeitszimmer oder an einem anderen Arbeitsplatz genutzt werden.
Verpflegungsmehraufwand
Wenn Sie aus betrieblichem Anlass außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte unterwegs sind, können Sie einen Pauschbetrag für den sogenannten Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe geltend machen. Dieser wird in bestimmten Formularen (hier Zeile 69) erfasst.
Die Höhe des Pauschbetrags hängt von der Dauer Ihrer Abwesenheit ab. Für kürzere Abwesenheiten gibt es niedrigere Pauschalen als für längere (z.B. über Nacht). Der provided text erwähnt, dass zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich sind, aus denen sich der Anlass und die Höhe des Ansatzes der Kosten ergeben. Dies dient der Nachvollziehbarkeit für das Finanzamt.
Außerdem ist darauf zu achten, dass die Kosten immer im Jahr der Entstehung angesetzt werden müssen. Eine spätere Nachholung für bereits abgelaufene Jahre ist nicht zulässig. Das bedeutet, Sie müssen den Verpflegungsmehraufwand in der Steuererklärung für das Jahr geltend machen, in dem die Reise stattgefunden hat.
Zusammenfassung der beschränkt abziehbaren Ausgaben
Um einen besseren Überblick über die besprochenen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben zu erhalten, dient die folgende Tabelle als Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus dem bereitgestellten Text:
| Art der Ausgabe | Regelung laut Text | Wichtige Unterscheidung / Hinweis |
|---|---|---|
| Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer | Bis 35 EUR p.P./Jahr abziehbar (netto für Vorsteuerberechtigte, brutto sonst) | Bei über 35 EUR kein Abzug der Kosten und keine Vorsteuer. Pauschalsteuer (§ 37b) beachten. |
| Bewirtungskosten | 70% abziehbar | 100% Vorsteuer (falls berechtigt). Annehmlichkeiten (Kaffee, Kekse etc.) sind voll abziehbar. |
| Häusliches Arbeitszimmer | Vollständig in Zeile 70 erfassen (falls nicht Mittelpunkt der Tätigkeit) | Kosten für Ausstattung (Tapeten, Teppich) hier, Arbeitsmittel (PC, Drucker) separat als Arbeitsmittel abziehbar. |
| Verpflegungsmehraufwand (Unternehmer) | In Zeile 69 geltend machen | Zusätzliche Aufzeichnungen (Anlass, Höhe) erforderlich. Nur im Entstehungsjahr abziehbar. |
Häufig gestellte Fragen zu beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben
Um die häufigsten Unsicherheiten zu klären, hier einige Antworten auf Fragen, die sich aus den Regeln ergeben:
Was genau zählt als 'Geschenk' im Sinne der 35-Euro-Grenze für Nicht-Arbeitnehmer?
Im Sinne dieser Regelung zählen Aufwendungen, die Sie tätigen, um einer Person, die nicht bei Ihnen angestellt ist (z.B. Geschäftspartner, Kunden, Lieferanten), eine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Dabei ist der Wert des Geschenks entscheidend.
Kann ich die Vorsteuer für ein Geschenk abziehen, das mehr als 35 Euro kostet?
Nein, gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist der Abzug der Vorsteuer ausgeschlossen, wenn die Kosten des Geschenks die 35-Euro-Grenze überschreiten. In diesem Fall ist der gesamte Bruttobetrag (Kosten plus Mehrwertsteuer) nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Sind die Kosten für Kaffee, Wasser oder Kekse, die ich meinen Kunden im Büro anbiete, Bewirtungskosten?
Nein. Ausgaben für Getränke und kleinere Speisen, die aus Höflichkeit oder im Rahmen von Besprechungen angeboten werden (wie Kaffee, Wasser, Kekse, nicht belegte Backwaren), gelten als Annehmlichkeiten. Diese sind im Gegensatz zu Bewirtungskosten in vollem Umfang (100 %) als Betriebsausgabe abziehbar und werden unter den übrigen Betriebsausgaben erfasst (hier Zeile 66).
Was ist der Hauptunterschied zwischen Bewirtungskosten und Annehmlichkeiten steuerlich?
Bewirtungskosten sind in der Regel nur zu 70 % abziehbar (wobei die Vorsteuer zu 100 % abziehbar sein kann). Annehmlichkeiten (wie die genannten kleinen Snacks und Getränke) sind dagegen zu 100 % als Betriebsausgabe abziehbar.
Wo trage ich die Kosten für einen neuen Bürostuhl oder einen Drucker ein, wenn ich diese für mein häusliches Arbeitszimmer gekauft habe?
Kosten für Arbeitsmittel wie Büromöbel (Stuhl, Schreibtisch), Computer, Drucker oder auch Software werden nicht zu den Raumkosten des häuslichen Arbeitszimmers (Zeile 70) gezählt. Sie sind als eigenständige Arbeitsmittel in anderen Zeilen der Steuererklärung (hier Zeilen 31, 41, 44, 57, je nach Anschaffungskosten und Abschreibung) zu erfassen und sind in der Regel in voller Höhe abziehbar, unabhängig davon, wo sie genutzt werden.
Muss ich für den Verpflegungsmehraufwand jeden einzelnen Kassenbon aufheben?
Der Text erwähnt, dass zusätzliche Aufzeichnungen über den Anlass und die Höhe des Ansatzes der Kosten erforderlich sind. Dies bedeutet, dass Sie dokumentieren müssen, wann, wo und warum Sie unterwegs waren und welche Pauschalen Sie geltend machen. Das Sammeln aller einzelnen Kassenbons ist bei der Geltendmachung von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand nicht erforderlich, aber die Dokumentation der Reise selbst und der Berechnung der Pauschale ist wichtig.
Kann ich den Verpflegungsmehraufwand für eine Geschäftsreise im letzten Jahr noch in meiner aktuellen Steuererklärung geltend machen?
Nein, der Text stellt klar, dass die Kosten immer im Jahr der Entstehung angesetzt werden müssen. Eine spätere Nachholung für bereits abgelaufene Jahre ist nicht zulässig.
Fazit
Das korrekte Absetzen von Betriebsausgaben ist ein wichtiger Hebel zur Senkung Ihrer Steuerlast. Insbesondere bei beschränkt abziehbaren Ausgaben wie Geschenken, Bewirtungskosten, dem häuslichen Arbeitszimmer und dem Verpflegungsmehraufwand lauern viele Fallstricke. Die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und insbesondere der dokumentierten Grenzen und Voraussetzungen ist entscheidend. Während alltägliche Ausgaben für Bürobedarf meist unkompliziert voll abziehbar sind, erfordern die hier besprochenen Sonderfälle besondere Aufmerksamkeit. Eine sorgfältige Buchführung und Dokumentation aller relevanten Belege sowie gegebenenfalls die Konsultation eines Steuerberaters sind unerlässlich, um alle legalen Abzugsmöglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig steuerliche Risiken zu vermeiden. So stellen Sie sicher, dass Ihre Ausgaben für das Geschäft korrekt behandelt werden und Sie das Beste aus Ihrer Steuererklärung herausholen.
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