27/06/2015
Für Unternehmen spielt die steuerliche Behandlung von Anschaffungen eine entscheidende Rolle. Insbesondere wenn es um die Ausstattung des Büros geht – seien es neue Schreibtische, leistungsstarke Computer oder moderne Drucker – fallen schnell erhebliche Kosten an. Doch diese Ausgaben wirken sich nicht nur im Jahr der Anschaffung auf Ihren Gewinn aus. Dank der sogenannten AfA, der Absetzung für Abnutzung, können Sie die Anschaffungskosten vieler Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer steuerlich geltend machen. Dieses Vorgehen ist ein wichtiges Instrument zur Reduzierung der Steuerlast und zur Verbesserung der Liquidität eines Unternehmens.

Die AfA ist im deutschen Steuerrecht verankert und basiert auf dem Prinzip, dass der Wert von Vermögensgegenständen, die im Betriebsvermögen genutzt werden, mit der Zeit durch Gebrauch, Verschleiß oder technischen Fortschritt sinkt. Dieser Wertverlust wird nicht auf einmal steuerlich berücksichtigt, sondern planmäßig über die Jahre verteilt, in denen der Gegenstand voraussichtlich im Unternehmen genutzt wird.
- Was bedeutet AfA eigentlich?
- Warum ist die AfA für Unternehmen so wichtig?
- Welche Büroausstattung kann abgeschrieben werden?
- Was kann nicht über die AfA abgeschrieben werden?
- Wie wird die AfA berechnet?
- AfA und tatsächlicher Wertverlust
- Dokumentation ist entscheidend
- Häufig gestellte Fragen zur AfA im Büro
- Fazit
Was bedeutet AfA eigentlich?
AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Umgangssprachlich wird oft einfach von „Abschreibung“ gesprochen. Gemeint ist damit die Methode, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes, der im Unternehmen genutzt wird und sich abnutzt, nicht sofort komplett als Betriebsausgabe zu verbuchen. Stattdessen werden diese Kosten systematisch über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gegenstands verteilt. Jährlich wird dann ein Teil dieser Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht. Dies führt dazu, dass der ausgewiesene Gewinn des Unternehmens sinkt, was wiederum die zu zahlenden Steuern reduziert.
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet hierbei grundsätzlich zwischen zwei Arten von Wirtschaftsgütern:
- Abnutzbare Wirtschaftsgüter: Diese verlieren über die Zeit an Wert und müssen planmäßig abgeschrieben werden. Dazu gehören die meisten materiellen Anlagegüter wie Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung (wozu auch Büromöbel und -technik zählen) sowie bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente oder Lizenzen, sofern sie entgeltlich erworben wurden.
- Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: Diese verlieren in der Regel nicht an Wert und können daher nicht planmäßig abgeschrieben werden. Das klassische Beispiel hierfür sind Grundstücke. Auch Beteiligungen an anderen Unternehmen zählen oft dazu.
Die AfA ist also ausschließlich für die steuerliche Behandlung von *abnutzbaren* Wirtschaftsgütern relevant.
Warum ist die AfA für Unternehmen so wichtig?
Die Bedeutung der AfA für Unternehmen kann kaum überschätzt werden. Sie ist ein zentrales Element der Unternehmensfinanzierung und -besteuerung:
- Steuerliche Gewinnreduktion: Indem die Anschaffungskosten über mehrere Jahre verteilt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wird der steuerpflichtige Gewinn in diesen Jahren gemindert. Dies führt direkt zu einer geringeren Steuerlast.
- Verbesserung der Liquidität: Eine niedrigere Steuerlast bedeutet, dass weniger Geld an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dieses Geld verbleibt im Unternehmen und steht für andere Investitionen, zur Schuldentilgung oder als Puffer zur Verfügung. Die Liquidität des Unternehmens wird also verbessert.
- Realistischere Gewinnermittlung: Betriebswirtschaftlich betrachtet reflektiert die AfA den tatsächlichen Wertverlust des Anlagevermögens im Laufe der Zeit. Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung wird dadurch realistischer, da nicht nur kurzfristige Einnahmen und Ausgaben, sondern auch der langfristige Verbrauch von Vermögenswerten berücksichtigt wird.
- Planungssicherheit: Die planmäßige Abschreibung ermöglicht eine bessere finanzielle Planung über mehrere Geschäftsjahre hinweg, da die jährlichen Abschreibungsbeträge im Voraus kalkuliert werden können.
Welche Büroausstattung kann abgeschrieben werden?
Im Kontext von Bürobedarf und Ausstattung fallen viele Gegenstände unter die Kategorie der abnutzbaren Wirtschaftsgüter und können somit über die AfA abgeschrieben werden. Hierzu zählen typischerweise:
- Büromöbel: Schreibtische, Bürostühle, Aktenschränke, Regale, Konferenztische etc.
- Informationstechnik (IT): Computer, Laptops, Monitore, Drucker, Scanner, Server, Netzwerkkomponenten.
- Kommunikationstechnik: Telefone, Faxgeräte, Telefonanlagen.
- Weitere Ausstattung: Kopiergeräte, Aktenvernichter, Beamer, Whiteboards, bestimmte Werkzeuge oder Geräte, die spezifisch für den Bürobetrieb benötigt werden (z.B. für die Wartung von Geräten).
Für all diese Gegenstände gilt das Prinzip: Sie werden über einen bestimmten Zeitraum im Unternehmen genutzt und verlieren dabei an Wert. Dieser Wertverlust wird über die AfA steuerlich geltend gemacht.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Höhe der jährlichen Abschreibung von den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abhängt. Die Nutzungsdauer wird vom Finanzamt in den sogenannten AfA-Tabellen für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern festgelegt. Für einen Bürostuhl oder einen Computer gibt es dort Richtwerte, wie viele Jahre diese Gegenstände üblicherweise in einem Unternehmen genutzt werden. Diese Nutzungsdauer bestimmt, über wie viele Jahre die Anschaffungskosten verteilt werden müssen.
Besonderheiten bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
Der bereitgestellte Text erwähnt bereits, dass für bestimmte Anlagegüter, wie geringwertige Wirtschaftsgüter, besondere Regelungen gelten. Diese sind im Bürobereich besonders relevant. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze wurde in der Vergangenheit mehrfach angepasst.
Für GWG gibt es Vereinfachungsregeln. Anstatt die Kosten über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben, können GWG im Jahr der Anschaffung entweder sofort komplett abgeschrieben werden (Sofortabschreibung) oder in einem Sammelposten über fünf Jahre pauschal abgeschrieben werden. Welche Methode vorteilhafter ist und welche Grenzen aktuell gelten, hängt von den jeweiligen steuerlichen Vorschriften ab und sollte im Einzelfall geprüft werden. Aber das Prinzip bleibt: Auch hier geht es darum, die Kosten für kleinere Anschaffungen steuerlich geltend zu machen, nur eben beschleunigt.
Was kann nicht über die AfA abgeschrieben werden?
Wie bereits erwähnt, können nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter nicht planmäßig über die AfA abgeschrieben werden. Das prominenteste Beispiel aus dem bereitgestellten Text sind Grundstücke. Ein Grundstück verliert in der Regel durch die Nutzung nicht an Wert. Daher kann es nicht über die Zeit abgeschrieben werden, so wie es bei einem Gebäude oder einer Maschine der Fall ist.
Allerdings gibt es Ausnahmen für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Der Text spricht von einer *außerplanmäßigen* Abschreibung, wenn das Anlagevermögen aufgrund von unerwartet auftretenden Mängeln oder bei einer (Umwelt-)Katastrophe an Wert verliert. Dies sind jedoch seltene Sonderfälle und betreffen nicht die regelmäßige, planmäßige AfA, von der wir im Zusammenhang mit Büroausstattung sprechen.
Ebenso können Verbrauchsmaterialien, die sofort verbraucht oder deren Wert als gering angesehen wird und die nicht als Anlagevermögen gelten, nicht über die AfA abgeschrieben werden. Dazu gehören klassische Büroartikel wie Stifte, Papier, Heftklammern oder Druckerpatronen. Diese werden in der Regel als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt.
Wie wird die AfA berechnet?
Die gängigste Methode zur Berechnung der planmäßigen AfA ist die lineare Abschreibung. Dabei wird der abzuschreibende Betrag (meist die Anschaffungskosten) gleichmäßig auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt. Der Text spricht von "gleichbleibenden Jahresbeträgen", was genau dieser Methode entspricht.
Die Formel ist denkbar einfach:
Jährliche AfA = (Anschaffungskosten - Restwert am Ende der Nutzungsdauer) / Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
In den meisten Fällen wird ein Restwert von Null angenommen, sodass die Formel vereinfacht lautet:
Jährliche AfA = Anschaffungskosten / Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Beispiel: Sie kaufen einen Bürostuhl für 500 Euro, dessen Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle 10 Jahre beträgt. Die jährliche AfA beträgt dann 500 Euro / 10 Jahre = 50 Euro. Über 10 Jahre können Sie also jährlich 50 Euro als Betriebsausgabe geltend machen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oft nur zeitanteilig erfolgt, wenn der Gegenstand nicht am 1. Januar angeschafft wurde. Wurde der Stuhl beispielsweise am 1. Juli gekauft, können im ersten Jahr nur 6/12 der jährlichen AfA, also 25 Euro, abgeschrieben werden.
AfA und tatsächlicher Wertverlust
Der bereitgestellte Text weist darauf hin, dass die steuerliche Abschreibung in Form der AfA nicht zwangsläufig mit dem tatsächlichen Wertverlust des Anlageguts übereinstimmen muss. Ein Computer kann beispielsweise nach drei Jahren technisch veraltet und kaum noch verkäuflich sein (hoher tatsächlicher Wertverlust), während die steuerliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle vielleicht fünf Jahre beträgt. Die steuerliche Abschreibung folgt festen Regeln und Tabellen, die nicht immer die Marktrealität abbilden. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist jedoch die AfA nach den steuerlichen Vorschriften maßgebend.
Dokumentation ist entscheidend
Um die AfA korrekt geltend machen zu können, ist eine ordentliche Dokumentation unerlässlich. Dazu gehören:
- Aufbewahrung der Rechnungen oder Kaufbelege, aus denen die Anschaffungskosten hervorgehen.
- Führung eines Anlagenverzeichnisses, in dem alle relevanten Anlagegüter mit Anschaffungsdatum, Kosten, Nutzungsdauer und jährlichem Abschreibungsbetrag aufgeführt sind.
- Bei GWG die Einhaltung der jeweiligen Grenzen und die Entscheidung für Sofortabschreibung oder Sammelposten.
Eine korrekte Buchführung und Dokumentation sind die Grundlage dafür, dass das Finanzamt die geltend gemachte AfA anerkennt.
Häufig gestellte Fragen zur AfA im Büro
Was genau kann ich im Büro über die AfA abschreiben?
Grundsätzlich können Sie alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter abschreiben, die Sie dauerhaft für Ihren Geschäftsbetrieb im Büro nutzen. Dazu gehören typischerweise Büromöbel (Schreibtische, Stühle, Schränke), IT-Hardware (Computer, Monitore, Drucker), Kommunikationstechnik (Telefone) und andere langlebige Geräte wie Kopierer oder Aktenvernichter.
Welche Rolle spielt die Nutzungsdauer bei der AfA?
Die Nutzungsdauer ist entscheidend, da sie festlegt, über wie viele Jahre die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts verteilt und abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung stellt AfA-Tabellen bereit, die Richtwerte für die Nutzungsdauer verschiedener Anlagegüter enthalten, auch für Büroausstattung.
Kann ich auch günstige Büroartikel wie Stifte oder Papier abschreiben?
Nein, klassische Verbrauchsmaterialien wie Stifte, Papier oder Druckerpatronen sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter im Sinne der AfA. Ihre Kosten werden in der Regel sofort im Jahr des Kaufs als Betriebsausgaben verbucht, da sie schnell verbraucht sind und nicht zum Anlagevermögen zählen. Nur langlebige, abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens werden über die AfA abgeschrieben, wobei für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit geringen Anschaffungskosten besondere, vereinfachte Regeln gelten.
Muss die steuerliche AfA dem tatsächlichen Wertverlust entsprechen?
Nein, das muss sie nicht. Die AfA folgt den steuerrechtlichen Vorschriften und den vorgegebenen Nutzungsdauern. Der tatsächliche Wertverlust eines Gegenstands auf dem Markt kann schneller oder langsamer erfolgen als die steuerliche Abschreibung. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist jedoch die planmäßige AfA nach den gesetzlichen Regeln maßgeblich.
Fazit
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein unverzichtbares Werkzeug für Unternehmen, um Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise die Büroausstattung, steuerlich korrekt und vorteilhaft zu behandeln. Sie ermöglicht die Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer, reduziert die Steuerlast und stärkt die Liquidität. Indem Sie wissen, welche Gegenstände der Büroausstattung – von Möbeln über Computer bis hin zu Druckern – abnutzbar sind und somit abgeschrieben werden können, und indem Sie die grundlegenden Prinzipien der AfA verstehen, können Sie die finanziellen Auswirkungen Ihrer Investitionen im Büro optimal gestalten und Ihre steuerliche Belastung minimieren. Beachten Sie stets die aktuellen Regelungen, insbesondere für geringwertige Wirtschaftsgüter, und führen Sie eine sorgfältige Dokumentation.
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