20/04/2017
Die Art und Weise, wie wir arbeiten, hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Für viele ist das Homeoffice zu einem festen Bestandteil des Berufslebens geworden. Doch die Arbeit von zu Hause bringt auch Kosten mit sich – sei es für Strom, Heizung oder die Nutzung der eigenen Einrichtung. Glücklicherweise hat der Gesetzgeber darauf reagiert und Möglichkeiten geschaffen, diese Kosten steuerlich zu berücksichtigen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die sogenannte Homeoffice-Pauschale, die mittlerweile als Tagespauschale bezeichnet wird. Eine der häufigsten Fragen, die sich viele stellen, betrifft die Vergangenheit: Wie hoch war die Homeoffice-Pauschale im Jahr 2020 und wie hat sie sich entwickelt?
In diesem Artikel beleuchten wir die Entwicklung dieser steuerlichen Entlastung von ihren Anfängen bis heute und geben Ihnen einen umfassenden Überblick über die aktuellen Regelungen, damit Sie Ihre Möglichkeiten optimal nutzen können.

- Die Homeoffice-Pauschale in den Jahren 2020, 2021 und 2022
- Die neue Tagespauschale ab 2023
- Rechenbeispiel: So wirkt sich die Tagespauschale aus
- Wichtige Hinweise zur Geltendmachung der Tagespauschale
- Tagespauschale für Studierende und Azubis
- Kann man Tagespauschale und Entfernungspauschale kombinieren?
- Häufig gestellte Fragen zur Homeoffice- und Tagespauschale
- Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice-Pauschale und Tagespauschale?
- Wie hoch war die Pauschale in den Jahren 2020, 2021 und 2022?
- Wie hoch ist die Tagespauschale ab 2023?
- Muss ich meine Homeoffice-Tage nachweisen?
- Wird die Pauschale auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet?
- Können Studierende und Azubis die Pauschale nutzen?
- Kann ich die Tagespauschale und die Entfernungspauschale gleichzeitig absetzen?
- Fazit
Die Homeoffice-Pauschale in den Jahren 2020, 2021 und 2022
Die Einführung der Homeoffice-Pauschale war eine direkte Reaktion auf die zunehmende Verbreitung des Arbeitens von zu Hause, nicht zuletzt durch die globale Pandemie. Für die Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 galten spezifische Regelungen, die darauf abzielten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entlasten, die in ihren eigenen vier Wänden arbeiteten.
Konkret konnten Steuerpflichtige für jeden Tag, den sie ausschließlich im Homeoffice verbrachten, einen festen Betrag geltend machen. Dieser Betrag war darauf ausgelegt, die zusätzlichen Kosten, die durch die Arbeit zu Hause entstanden, pauschal abzugelten, ohne dass jeder einzelne Beleg gesammelt werden musste.
Für die genannten Jahre, also 2020, 2021 und 2022, betrug die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Homeoffice-Tag. Dieser Betrag konnte für maximal 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Das bedeutete, dass die maximale jährliche Entlastung durch die Homeoffice-Pauschale bei 600 Euro lag (120 Tage * 5 Euro = 600 Euro).
Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Homeoffice-Pauschale in die sogenannte Werbungskostenpauschale (auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt) eingerechnet wurde. Die Werbungskostenpauschale ist ein Betrag, der automatisch von Ihren steuerpflichtigen Einkünften abgezogen wird, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich Werbungskosten in dieser Höhe hatten. Für die Jahre 2020 und 2021 lag dieser Pauschbetrag bei 1.000 Euro. Im Jahr 2022 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.200 Euro angehoben. Die Homeoffice-Pauschale erhöhte also Ihre absetzbaren Werbungskosten, zählte aber zunächst nur bis zur Höhe des jeweiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Erst wenn Ihre gesamten Werbungskosten, einschließlich der Homeoffice-Pauschale und anderer Kosten (wie z.B. Fahrtkosten zur Arbeit an anderen Tagen, Arbeitsmittel, Weiterbildungskosten etc.), den Pauschbetrag überstiegen, wirkte sich die Homeoffice-Pauschale tatsächlich steuermindernd aus.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Im Jahr 2020 konnten Sie für jeden Tag, an dem Sie ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet haben, 5 Euro geltend machen, bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr. Die gleiche Regelung galt auch für 2021 und 2022.
Die neue Tagespauschale ab 2023
Mit Beginn des Jahres 2023 hat sich die Regelung für das steuerliche Absetzen von Homeoffice-Tagen geändert und wurde dauerhaft etabliert. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung des flexiblen Arbeitens anerkannt und die Konditionen verbessert. Seit 2023 wird die Homeoffice-Pauschale offiziell als Tagespauschale bezeichnet, auch wenn umgangssprachlich oft noch der alte Begriff verwendet wird.
Die wichtigste Änderung betrifft die Höhe der Pauschale und die Anzahl der Tage, für die sie geltend gemacht werden kann. Ab dem Steuerjahr 2023 können Sie für jeden Arbeitstag, den Sie vollständig zu Hause verbringen, 6 Euro steuerlich absetzen. Die maximale Anzahl der Tage, für die diese Pauschale in Anspruch genommen werden kann, wurde ebenfalls erhöht. Statt der bisherigen 120 Tage können nun bis zu 210 Tage pro Jahr geltend gemacht werden.
Daraus ergibt sich ein deutlich höherer maximaler jährlicher Betrag, der abgesetzt werden kann. Mit 210 Tagen und 6 Euro pro Tag beträgt der Höchstbetrag nun 1.260 Euro (210 Tage * 6 Euro = 1.260 Euro). Diese erhöhte Tagespauschale kann erstmals mit der Steuererklärung für das Jahr 2023 geltend gemacht werden.
Wie schon zuvor wird auch die Tagespauschale ab 2023 in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde für das Jahr 2023 auf 1.230 Euro angehoben. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer bei der Steuerberechnung automatisch 1.230 Euro von den Einkünften abgezogen werden. Wenn Ihre gesamten Werbungskosten, einschließlich der Tagespauschale, diesen Betrag von 1.230 Euro übersteigen, können Sie darüber hinaus weitere Steuern sparen.
Rechenbeispiel: So wirkt sich die Tagespauschale aus
Um besser zu verstehen, wie die Tagespauschale mit der Werbungskostenpauschale interagiert, betrachten wir ein Beispiel für das Steuerjahr 2023:
Angenommen, Ihr Arbeitsweg beträgt 20 Kilometer (einfache Strecke). Für jeden Kilometer können Sie eine Entfernungspauschale von 30 Cent geltend machen (für die ersten 20 km). Wenn Sie an 220 Tagen im Jahr arbeiten und an allen diesen Tagen ins Büro fahren würden, sähe Ihre Rechnung für die Fahrtkosten so aus:
220 Arbeitstage * 20 Kilometer * 0,30 Euro/Kilometer = 1.320 Euro
Wenn Sie außer den Fahrtkosten keine weiteren Werbungskosten hätten, würde das Finanzamt bei der Steuerberechnung 1.320 Euro von Ihren Einnahmen abziehen, da dieser Betrag über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro liegt.
Nun stellen Sie sich vor, Sie arbeiten an 220 Arbeitstagen im Jahr, aber davon sind Sie nur an 30 Tagen im Büro und an den restlichen 190 Tagen arbeiten Sie ausschließlich von zu Hause (Homeoffice).
Ihre Werbungskosten setzen sich dann wie folgt zusammen:
- Fahrtkosten für die Tage im Büro: 30 Arbeitstage * 20 Kilometer * 0,30 Euro/Kilometer = 180 Euro
- Tagespauschale für die Homeoffice-Tage: 190 Homeoffice-Tage * 6 Euro/Tag = 1.140 Euro
Die Summe Ihrer Werbungskosten beträgt in diesem Fall 180 Euro (Fahrtkosten) + 1.140 Euro (Tagespauschale) = 1.320 Euro.
Auch in diesem Szenario würde das Finanzamt 1.320 Euro von Ihren Einnahmen abziehen. Das ist derselbe Betrag, den Sie absetzen könnten, wenn Sie jeden Tag ins Büro gefahren wären (vorausgesetzt, Sie haben keine anderen Werbungskosten). Und es sind 90 Euro mehr als der automatische Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Dieses Beispiel zeigt, dass die Tagespauschale auch dann zu einer höheren Steuererstattung führen kann, wenn sie zusammen mit der Entfernungspauschale die Werbungskosten über den Pauschbetrag hebt.
Wichtige Hinweise zur Geltendmachung der Tagespauschale
Um die Tagespauschale (oder Homeoffice-Pauschale für die Jahre bis 2022) erfolgreich in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen, sollten Sie einige Punkte beachten. Das Finanzamt benötigt Nachweise oder zumindest glaubhafte Angaben, um die abgesetzten Tage zu akzeptieren. Die bloße Behauptung, an einer bestimmten Anzahl von Tagen im Homeoffice gearbeitet zu haben, wird in der Regel nicht ausreichen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Homeoffice-Tage zu dokumentieren:
- Bescheinigung des Arbeitgebers: Die einfachste und sicherste Methode ist eine Bescheinigung von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin. Darin sollte der Zeitraum oder die genaue Anzahl der Tage aufgeführt sein, an denen Sie im Homeoffice tätig waren. Viele Arbeitgeber stellen solche Bescheinigungen auf Anfrage aus, insbesondere wenn Homeoffice vertraglich vereinbart oder angeordnet wurde.
- Eigene Aufzeichnungen: Wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers nicht möglich ist oder Sie Ihre Tage präziser dokumentieren möchten, können Sie selbst detaillierte Aufzeichnungen führen. Hierfür bietet sich eine Tabelle an, in der Sie das Datum jedes Homeoffice-Tages festhalten. Es kann auch hilfreich sein, die Stunden pro Tag zu vermerken, auch wenn für die Pauschale nur der Tag als solcher zählt, sofern Sie an diesem Tag ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben. Diese Aufzeichnungen sollten nachvollziehbar sein und im Falle einer Nachfrage durch das Finanzamt vorgelegt werden können.
Die Führung sorgfältiger Aufzeichnungen ist entscheidend, um Probleme bei der Anerkennung Ihrer Werbungskosten zu vermeiden. Machen Sie sich am besten regelmäßig Notizen oder nutzen Sie digitale Tools zur Zeiterfassung.
Tagespauschale für Studierende und Azubis
Die Möglichkeit, Kosten für das Lernen oder Arbeiten von zu Hause steuerlich geltend zu machen, beschränkt sich nicht nur auf Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Auch Studierende und Auszubildende können von der Homeoffice-Pauschale bzw. der Tagespauschale profitieren.
Für Studierende und Azubis sind die Tage relevant, an denen sie ausschließlich zu Hause gelernt haben und nicht an ihrer Ausbildungsstätte (Hochschule, Bibliothek, Berufsschule etc.) waren. Dies können Tage sein, an denen sie Vorlesungen oder Seminare online besucht haben (Web-Seminare), an Haus- oder Abschlussarbeiten gearbeitet haben, oder sich auf Prüfungen vorbereitet haben.
Diese Kosten können entweder als Werbungskosten (falls es sich um eine Zweitausbildung handelt) oder als Sonderausgaben (bei einer Erstausbildung) geltend gemacht werden. Die genaue Unterscheidung kann komplex sein, aber die grundsätzliche Möglichkeit, die Tagespauschale zu nutzen, besteht in beiden Fällen für die relevanten Tage.
Auch für Studierende und Azubis ist der Nachweis der Homeoffice-Tage wichtig. Ein detaillierter Lernplan mit Datum, an dem ausschließlich zu Hause gelernt wurde, ist hierfür eine geeignete Methode. Hochschulen oder Berufsschulen können in der Regel nur die Teilnahme an organisierten Online-Veranstaltungen bestätigen, nicht aber die Zeiten des individuellen Lernens zu Hause. Es ist unerheblich, wie viele Stunden an einem solchen Tag gelernt wurde; entscheidend ist, dass der Tag ausschließlich dem Lernen von zu Hause aus gewidmet war.
Kann man Tagespauschale und Entfernungspauschale kombinieren?
Grundsätzlich gilt die Regel, dass die Tagespauschale für Tage gedacht ist, an denen Sie *ausschließlich* von zu Hause aus gearbeitet haben. An solchen Tagen konnten Sie bisher keine Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit geltend machen, da ja keine Fahrt stattfand.
Mit der Einführung der dauerhaften Tagespauschale ab dem Steuerjahr 2023 wurde diese Regel jedoch für bestimmte Fälle gelockert. Wer keinen geeigneten Arbeitsplatz für seine Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers hat, kann ab 2023 die Tagespauschale *zusätzlich* zur Entfernungspauschale geltend machen, selbst wenn er oder sie an diesem Tag auch zur Arbeitsstelle gefahren ist. Dies betrifft beispielsweise Lehrerinnen und Lehrer, die oft keinen eigenen Schreibtisch in der Schule haben, aber dennoch für Konferenzen oder andere Aufgaben zur Schule fahren müssen, während sie die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause erledigen.
Für diese spezifische Personengruppe ist die Neuregelung besonders vorteilhaft, da sie sowohl die Fahrtkosten für die notwendigen Fahrten als auch die Tagespauschale für die Tage, an denen sie zu Hause tätig waren (auch wenn sie an diesem Tag zusätzlich gependelt sind), absetzen können. Dies führt oft zu höheren Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und somit zu einer Steuerersparnis führen.
Häufig gestellte Fragen zur Homeoffice- und Tagespauschale
Hier beantworten wir einige häufig gestellte Fragen rund um das Thema steuerliche Absetzbarkeit von Homeoffice-Tagen:
Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice-Pauschale und Tagespauschale?
Es handelt sich im Grunde um dieselbe steuerliche Entlastung für das Arbeiten von zu Hause. "Homeoffice-Pauschale" ist der ursprüngliche Name für die Jahre 2020 bis 2022. Seit 2023 lautet die offizielle Bezeichnung "Tagespauschale", da die Regelung dauerhaft etabliert wurde und die Konditionen angepasst wurden.
Wie hoch war die Pauschale in den Jahren 2020, 2021 und 2022?
In diesen Jahren betrug die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr (für bis zu 120 Tage).
Wie hoch ist die Tagespauschale ab 2023?
Ab 2023 beträgt die Tagespauschale 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr (für bis zu 210 Tage).
Muss ich meine Homeoffice-Tage nachweisen?
Ja, Sie müssen die Tage, an denen Sie ausschließlich von zu Hause gearbeitet oder gelernt haben, glaubhaft machen. Dies kann durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers/der Ausbildungsstätte oder durch eigene detaillierte Aufzeichnungen (z.B. eine Tabelle mit Datum) geschehen.
Wird die Pauschale auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet?
Ja, sowohl die Homeoffice-Pauschale (bis 2022) als auch die Tagespauschale (ab 2023) werden in die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) eingerechnet. Eine steuerliche Wirkung über den Pauschbetrag hinaus tritt erst ein, wenn die Summe aller Werbungskosten diesen übersteigt.
Können Studierende und Azubis die Pauschale nutzen?
Ja, Studierende und Auszubildende können die Pauschale für Tage geltend machen, an denen sie ausschließlich von zu Hause aus für ihre Ausbildung gelernt haben.
Kann ich die Tagespauschale und die Entfernungspauschale gleichzeitig absetzen?
Grundsätzlich nicht für denselben Tag, wenn Sie ausschließlich im Homeoffice waren. Ab 2023 gibt es jedoch eine Ausnahme für Personen, denen am Arbeitsplatz kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. Lehrer). Diese können unter bestimmten Umständen die Tagespauschale auch dann geltend machen, wenn sie an demselben Tag zur Arbeit gependelt sind.
Fazit
Die Möglichkeit, die Kosten für das Arbeiten oder Lernen von zu Hause steuerlich geltend zu machen, ist eine wichtige Entlastung für viele Menschen. Die Entwicklung von der Homeoffice-Pauschale zur Tagespauschale ab 2023 mit erhöhten Beträgen und Tagen spiegelt die wachsende Bedeutung des Homeoffice wider. Indem Sie die Regeln kennen und Ihre Homeoffice-Tage sorgfältig dokumentieren, können Sie sicherstellen, dass Sie diese steuerliche Möglichkeit optimal für sich nutzen.
Wenn du mehr spannende Artikel wie „Homeoffice-Pauschale: Regeln & Beträge“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Bürobedarf vorbei!
