Ist Büromaterial Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?

Betriebsvermögen: Was zählt dazu?

20/09/2016

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Für jeden Unternehmer und Freiberufler ist das Verständnis des Begriffs Betriebsvermögen von zentraler Bedeutung, insbesondere wenn es um die steuerliche Gewinnermittlung geht. Obwohl der Begriff im Gesetz nicht explizit definiert ist, bildet er eine wesentliche Grundlage für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns. Eine der gängigsten Methoden hierfür ist der Betriebsvermögensvergleich, der das Vermögen eines Unternehmens zu Beginn und am Ende eines Geschäftsjahres gegenüberstellt.

Was zählt alles zum Betriebsvermögen?
Notwendiges Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für den Betrieb des Unternehmens genutzt oder zu mehr als 50 Prozent eigenbetrieblich eingesetzt werden. Es muss objektiv erkennbar sein, dass ihr Bestimmungszweck betrieblichen Belangen dient.

Das Betriebsvermögen umfasst im steuerlichen Sinne alle Wirtschaftsgüter, die dem oder der Inhaber:in eines gewerblichen Betriebs gehören und deren Hauptzweck darin besteht, dem Betrieb des Unternehmens zu dienen. Es handelt sich also um jene Vermögensgegenstände, die direkt oder indirekt für die betriebliche Tätigkeit genutzt werden und somit einen Wert für das Unternehmen darstellen.

Übersicht

Was genau ist Betriebsvermögen?

Wie bereits erwähnt, gibt es keine einzelne, gesetzlich festgeschriebene Definition für Betriebsvermögen. Stattdessen ergibt sich das Verständnis aus verschiedenen steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus dem Einkommensteuergesetz (EStG). Im Kern zählt zum Betriebsvermögen alles, was objektiv dazu bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen. Dies können sehr unterschiedliche Dinge sein, von Immobilien und Maschinen über Fahrzeuge und Büromöbel bis hin zu Forderungen und Bankguthaben.

Die korrekte Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist entscheidend, da sie direkte Auswirkungen auf die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns hat. Wertsteigerungen und Wertminderungen dieser Güter wirken sich auf den Gewinn aus, und auch die Abschreibung von Anlagegütern ist nur möglich, wenn diese dem Betriebsvermögen zugeordnet sind.

Der Betriebsvermögensvergleich

Eine zentrale Rolle spielt das Betriebsvermögen beim sogenannten Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG). Diese Gewinnermittlungsmethode wird von bilanzierungspflichtigen Unternehmen angewendet. Der Gewinn wird hierbei ermittelt als der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Zu diesem Unterschied werden Entnahmen hinzugerechnet und Einlagen abgezogen.

Die Formel lautet vereinfacht:

Gewinn = (Betriebsvermögen am Ende des Jahres - Betriebsvermögen am Anfang des Jahres) + Entnahmen - Einlagen

Diese Methode erfordert eine sorgfältige Dokumentation und Bewertung aller Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen zugerechnet werden, sowie eine exakte Erfassung aller Einlagen (privates Geld oder private Gegenstände, die ins Unternehmen fließen) und Entnahmen (Geld oder Gegenstände, die aus dem Unternehmen für private Zwecke entnommen werden).

Betriebsvermögen vs. Geschäftsvermögen

Im alltäglichen Sprachgebrauch hört man manchmal den Begriff „Geschäftsvermögen“. Es ist wichtig zu wissen, dass dieser Begriff im Steuer- und Handelsrecht keine offizielle Verwendung findet. Oft wird damit ganz grob das gesamte Vermögen eines Unternehmens oder die Aktivseite der Bilanz bezeichnet. Wenn Sie im steuerlichen oder handelsrechtlichen Kontext auf den Begriff Geschäftsvermögen stoßen, können Sie ihn gedanklich in der Regel mit dem Begriff Betriebsvermögen gleichsetzen, auch wenn „Betriebsvermögen“ die präzisere und korrekte Bezeichnung ist.

Notwendiges und Gewillkürtes Betriebsvermögen

Das Steuerrecht unterscheidet bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen grundsätzlich zwei Kategorien:

Notwendiges Betriebsvermögen

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar ausschließlich und unmittelbar für den Betrieb des Unternehmens genutzt werden. Hierbei ist die Nutzung zu mehr als 50 Prozent eigenbetrieblich. Es muss eine klare und nachweisbare betriebliche Zweckbestimmung vorliegen.

Beispiele für notwendiges Betriebsvermögen sind:

  • Fabrikgebäude und Produktionshallen
  • Maschinen und Anlagen
  • Fahrzeuge, die überwiegend betrieblich genutzt werden (z.B. Lieferwagen, Firmen-PKW mit mehr als 50% betrieblicher Nutzung)
  • Betriebsausstattung wie Computer, Server, spezielle Werkzeuge
  • Warenlager und Vorräte
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  • Das betriebliche Bankkonto

Diese Güter müssen zwingend dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, eine Wahlmöglichkeit besteht hier nicht.

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die nicht eindeutig als betrieblich notwendig gelten, aber in nachweisbar objektivem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn fördern. Die Entscheidung, ob solche Güter dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, liegt im Ermessen des oder der Steuerpflichtigen. Diese Zuordnung erfolgt durch eine sogenannte „Widmung“ oder „Einlage“ in das Betriebsvermögen.

Beispiele für gewillkürtes Betriebsvermögen können sein:

  • Grundstücke oder Grundstücksteile, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden (z.B. ein Wohnhaus, in dem sich auch Büroräume befinden, wenn der betriebliche Anteil zwischen 10% und 50% liegt)
  • Wertpapiere oder Beteiligungen, die zur Sicherung oder Förderung des Betriebs gehalten werden
  • Ein PKW, der zu mehr als 10% aber zu nicht mehr als 50% betrieblich genutzt wird

Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist nur möglich, wenn das Wirtschaftsgut zumindest zu mehr als 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 Prozent, gehört das Gut zwingend zum Privatvermögen.

Interessanterweise können auch Freiberufler:innen, die ihren Gewinn in der Regel durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln und keine Bilanz aufstellen müssen, gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Die Regeln zur Zuordnung (notwendig/gewillkürt/privat) gelten unabhängig von der Art der Gewinnermittlung.

Vergleich: Notwendiges vs. Gewillkürtes Betriebsvermögen

MerkmalNotwendiges BetriebsvermögenGewillkürtes Betriebsvermögen
NutzungAusschließlich oder zu > 50% betrieblichZu > 10% und <= 50% betrieblich
ZuordnungZwingendFreiwillig (durch Widmung/Einlage)
ObjektivitätObjektiv erkennbar betrieblichObjektiver Zusammenhang mit Betrieb, fördernd
BeispieleMaschinen, Fabriken, LKW (>50% betrieblich)Grundstücke (10-50% betrieblich), Wertpapiere, PKW (10-50% betrieblich)
Freiberufler (EÜR)Ja (wenn vorhanden)Ja

Weitere Beispiele für Betriebsvermögen

Die Palette der Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören können, ist breit gefächert. Neben den bereits genannten Beispielen zählen dazu unter anderem:

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Markenrechte oder der Firmenwert (Goodwill), sofern sie entgeltlich erworben wurden.
  • Forderungen gegenüber Kunden oder anderen Schuldnern des Betriebs.
  • Bankguthaben auf betrieblichen Konten und Kassenbestände.
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
  • Unfertige und fertige Erzeugnisse.
  • Geleistete Anzahlungen und erhaltene Anzahlungen (passiviert).
  • Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten.
  • Rückstellungen (z.B. für Pensionen, Steuern, Gewährleistungen).
  • Verbindlichkeiten (z.B. gegenüber Lieferanten, Banken, Finanzamt).

Es ist wichtig, alle Wirtschaftsgüter korrekt zu identifizieren und dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen, da dies die Basis für die korrekte Gewinnermittlung bildet.

Einlagen und Entnahmen

Einlagen und Entnahmen sind Vorgänge, die das Betriebsvermögen verändern, aber nicht den Gewinn aus der eigentlichen Geschäftstätigkeit darstellen. Sie müssen beim Betriebsvermögensvergleich berücksichtigt werden, um den tatsächlichen Gewinn zu ermitteln.

  • Einlagen: Eine Einlage liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt wird. Dies kann Bargeld sein, das der Unternehmer von seinem privaten Konto auf das betriebliche überweist, oder auch ein privater PKW, der fortan betrieblich genutzt wird (> 10%). Einlagen erhöhen das Betriebsvermögen, dürfen aber den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen. Sie werden daher beim Betriebsvermögensvergleich vom ermittelten Vermögenszuwachs abgezogen.
  • Entnahmen: Eine Entnahme liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wird. Dies kann die Barabhebung vom betrieblichen Konto für private Ausgaben sein, die Nutzung des Firmen-PKW für private Fahrten oder die Entnahme von Waren für den Eigenverbrauch. Entnahmen mindern das Betriebsvermögen, dürfen aber den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Sie werden daher beim Betriebsvermögensvergleich zum ermittelten Vermögenszuwachs hinzugerechnet.

Die korrekte Bewertung von Einlagen und Entnahmen ist ebenfalls wichtig. Wirtschaftsgüter werden in der Regel mit ihrem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage bzw. Entnahme angesetzt.

Bewertung des Betriebsvermögens

Die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erfolgt nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen. Anlagevermögen (Güter, die langfristig im Betrieb genutzt werden, wie Gebäude, Maschinen) wird in der Regel zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Umlaufvermögen (Güter, die kurzfristig im Betrieb verbleiben oder zum Verbrauch/Verkauf bestimmt sind, wie Vorräte, Forderungen, Kasse) wird in der Regel zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Teilwert bewertet (Niederstwertprinzip).

Die korrekte Bewertung ist ein komplexes Feld und erfordert die Beachtung zahlreicher Vorschriften. Fehler bei der Bewertung können zu falschen Gewinnermittlungen und damit zu fehlerhaften Steuererklärungen führen.

Häufig gestellte Fragen zum Betriebsvermögen

Was gehört nicht zum Betriebsvermögen?

Alles, was ausschließlich privaten Zwecken dient (Nutzung unter 10%) und keinen objektiv erkennbaren Bezug zum Betrieb hat, gehört zum Privatvermögen. Dazu zählen z.B. die private Wohnung (sofern kein Home-Office mit > 10% Nutzung), private Bankkonten, private Fahrzeuge (Nutzung unter 10% betrieblich), private Wertgegenstände.

Kann ein Home-Office Betriebsvermögen sein?

Ja, ein häusliches Arbeitszimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Betriebsvermögen gehören. Wird es ausschließlich und nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt und stellt es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen. Bei einer Nutzung zwischen 10% und 50% betrieblich kann es zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn es dem Betrieb dient und gefördert wird.

Wie wirkt sich der Verkauf eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens aus?

Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist steuerpflichtig bzw. steuerwirksam und fließt in die Gewinnermittlung ein. Der Veräußerungspreis abzüglich des Buchwerts des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Verkaufs ergibt den steuerrelevanten Gewinn oder Verlust.

Warum ist die Unterscheidung zwischen notwendig und gewillkürt wichtig?

Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie Auswirkungen auf die Zuordnungspflicht hat und bei gewillkürtem Betriebsvermögen eine Wahlmöglichkeit besteht. Diese Wahl kann steuerliche Vorteile oder Nachteile haben und sollte gut überlegt sein, oft in Abstimmung mit einem Steuerberater.

Fazit

Das Betriebsvermögen ist ein fundamentaler Begriff im deutschen Steuerrecht und die Basis für die Gewinnermittlung vieler Unternehmen. Es umfasst alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, sei es notwendig oder gewillkürt. Die korrekte Identifizierung, Zuordnung und Bewertung dieser Güter ist entscheidend für eine zutreffende Besteuerung. Angesichts der Komplexität, insbesondere bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern und der Abgrenzung zum Privatvermögen, ist es ratsam, sich bei Zweifeln an einen Steuerberater zu wenden.

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