13/10/2022
In der Welt des Büromaterials und der Arbeitsmittel fallen nicht nur direkte Anschaffungskosten an. Auch indirekte Ausgaben, wie beispielsweise Gebühren für Bankkonten oder Kreditkarten, die Sie zur Abwicklung beruflicher Transaktionen nutzen, können steuerlich relevant sein. Das Finanzamt erkennt bestimmte Kosten im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit als sogenannte Werbungskosten an. Dazu können unter Umständen auch die Gebühren gehören, die für die Führung Ihres Kontos anfallen, von dem Sie beispielsweise Rechnungen für neues Druckerzubehör, Papier oder andere notwendige Büroartikel bezahlen.

Es ist wichtig zu verstehen, welche dieser Kosten Sie geltend machen können und unter welchen Voraussetzungen. Die Regeln sind hier oft sehr spezifisch, und es gibt sowohl Pauschalmöglichkeiten als auch die Option, tatsächliche Kosten nachzuweisen. Insbesondere bei den Gebühren für Bankkonten und Kreditkarten gibt es klare Vorgaben, die Sie kennen sollten, um keine potenziellen Einsparungen bei Ihrer Steuererklärung zu verschenken.
- Kontoführungsgebühren pauschal oder einzeln absetzen
- Kreditkartengebühren steuerlich absetzen
- Zusammenfassung und praktische Tipps
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich Kontoführungsgebühren pauschal absetzen?
- Kann ich auch höhere tatsächliche Kontoführungsgebühren als 16 Euro absetzen?
- Kann ich Gebühren für meine Kreditkarte absetzen?
- Wie weise ich die berufliche Nutzung meiner Kreditkarte nach?
- Was bedeutet 'so gut wie ausschließlich' bei der Kreditkartennutzung?
- Wo trage ich diese Kosten in der Steuererklärung ein?
Kontoführungsgebühren pauschal oder einzeln absetzen
Viele Arbeitnehmer nutzen ihr Girokonto nicht ausschließlich privat, sondern auch für berufliche Zwecke. Dazu gehören beispielsweise der Eingang des Gehalts, aber eben auch die Bezahlung von Rechnungen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen. Wenn Sie zum Beispiel neue Tintenpatronen für Ihren Drucker kaufen oder eine größere Bestellung an Büromaterial aufgeben und diese per Überweisung bezahlen, sind die Gebühren, die für diese Transaktion anfallen, grundsätzlich beruflich veranlasst.
Um den Aufwand gering zu halten, hat das Finanzamt eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Sie müssen nicht jede einzelne Überweisungsgebühr für beruflich veranlasste Zahlungen nachweisen. Stattdessen können Sie einen Pauschbetrag geltend machen. Dieser Pauschbetrag deckt pauschal alle beruflich veranlassten Überweisungen ab, wozu explizit auch die Begleichung von Rechnungen für Arbeitsmittel zählt.
Der Pauschbetrag von 16 Euro
Ohne dass Sie dem Finanzamt einzelne Nachweise vorlegen müssen, erkennt das Finanzamt pro Jahr einen Pauschbetrag von 16 Euro für beruflich veranlasste Überweisungen als Werbungskosten an. Dieser Betrag ist dafür gedacht, die typischen Gebühren abzudecken, die im Zusammenhang mit der Abwicklung beruflicher Zahlungen anfallen. Wenn Ihre jährlichen Kontoführungsgebühren oder die Summe der Gebühren für einzelne Überweisungen, die beruflich bedingt waren (wie z.B. für den Kauf von Papier, Stiften oder Toner), diesen Betrag nicht übersteigen, können Sie einfach diesen Pauschbetrag in Ihrer Steuererklärung angeben. Dies erspart Ihnen das Sammeln und Einreichen von Kontoauszügen oder Gebührenaufstellungen.
Tatsächliche Kosten über 16 Euro geltend machen?
Was passiert aber, wenn Ihre jährlichen Gebühren, die Sie für Ihr Konto zahlen und die beruflich veranlasst sind, die 16 Euro Pauschale übersteigen? Können Sie dann die höheren tatsächlichen Kosten absetzen?
Hier wird die Regelung etwas komplexer und spezifischer, basierend auf den Informationen, die uns vorliegen. Beträge, die über den Pauschbetrag von 16 Euro hinausgehen, sind als Werbungskosten nur unter einer bestimmten Bedingung abzugsfähig: Sie sind nur mit dem Teil abzugsfähig, der auf die Buchung von Gehaltsgutschriften entfällt. Das bedeutet nach dieser spezifischen Regelung, dass zwar der Pauschbetrag von 16 Euro für beruflich veranlasste Überweisungen (wie für Arbeitsmittel) gilt, aber wenn Sie *mehr* als 16 Euro an Kosten geltend machen möchten, müssen diese zusätzlichen Kosten aus Gebühren resultieren, die im Zusammenhang mit dem *Eingang Ihres Gehalts* auf dem Konto stehen.
Es scheint also eine Unterscheidung zu geben, welche Art von Gebühren über die Pauschale hinaus anerkannt werden. Während die 16 Euro Pauschale für die *Abgänge* (Überweisungen für Arbeitsmittel etc.) gedacht ist, bezieht sich die Abzugsfähigkeit von höheren *tatsächlichen* Kosten auf Gebühren, die mit den *Eingängen* (Gehaltsgutschriften) verbunden sind. Dies ist eine wichtige Einschränkung, die beachtet werden muss, wenn Sie versuchen, mehr als 16 Euro an Kontoführungsgebühren abzusetzen.
Das bedeutet konkret: Wenn Ihre jährlichen Kontoführungsgebühren insgesamt 50 Euro betragen, können Sie zunächst 16 Euro pauschal absetzen. Für die verbleibenden 34 Euro müssten Sie nachweisen, welcher Anteil dieser Gebühren direkt auf die Buchung Ihrer monatlichen Gehaltszahlungen entfällt. Gebühren für Lastschriften, Daueraufträge oder einzelne Überweisungen für Büromaterial, die über die 16 Euro Pauschale hinausgehen, sind nach dieser spezifischen Regelung nicht zusätzlich abzugsfähig.
Kreditkartengebühren steuerlich absetzen
Neben den Kosten für das Girokonto können unter Umständen auch Gebühren für Kreditkarten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Auch hier gelten jedoch spezifische Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Nutzung bei Auswärtstätigkeiten
Kreditkarten werden häufig auf Reisen oder bei geschäftlichen Auswärtstätigkeiten eingesetzt, beispielsweise zur Bezahlung von Übernachtungen, Fahrtkosten oder Bewirtungskosten. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Kreditkarte so gut wie ausschließlich bei Auswärtstätigkeiten nutzen, können Sie die anfallenden Jahresgebühren oder sonstigen Kosten für die Kreditkarte in vollem Umfang als Werbungskosten absetzen. Die Betonung liegt hier auf „so gut wie ausschließlich“. Eine gelegentliche private Nutzung macht die Abzugsfähigkeit nicht zunichte, aber der berufliche Anteil muss ganz klar im Vordergrund stehen.
Aufteilung bei gemischter Nutzung
Wird die Kreditkarte nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, sondern sowohl für private als auch für berufliche Zwecke, müssen die anfallenden Kosten aufgeteilt werden. In diesem Fall können Sie nur den Kostenanteil als Werbungskosten abziehen, der auf die berufliche Nutzung entfällt. Dies erfordert eine genaue Ermittlung des beruflichen Nutzungsanteils.
Wie ermittelt man den beruflichen Nutzungsanteil?
Um den beruflichen Nutzungsanteil zu ermitteln, müssen Sie nachvollziehen, welcher Prozentsatz Ihrer Kreditkartentransaktionen beruflich bedingt war. Dies kann durch eine Analyse Ihrer Kreditkartenabrechnungen erfolgen. Zählen Sie die Anzahl der beruflichen Transaktionen oder ermitteln Sie den beruflichen Umsatzanteil im Verhältnis zum Gesamtumsatz über einen repräsentativen Zeitraum.
Nachweis der beruflichen Nutzung
Einen speziellen Vordruck oder ein fest definiertes Nachweisverfahren gibt es für die Absetzung von Kreditkartengebühren nicht. Sie müssen dem Finanzamt jedoch glaubhaft machen, welcher Anteil der Nutzung beruflich war. Eine Möglichkeit, dies zu tun, wäre beispielsweise, die Kreditkartenauszüge von drei aufeinanderfolgenden Monaten des Steuerjahres in Kopie Ihrer Steuererklärung beizufügen. Innerhalb dieser Auszüge sollten Sie deutlich kennzeichnen, welche Umsätze beruflich bedingt waren (z.B. durch Markierungen oder Notizen). Basierend auf dieser Stichprobe können Sie dann den durchschnittlichen Prozentsatz des beruflichen Umsatzes ermitteln.
Diesen ermittelten Prozentsatz wenden Sie dann auf die gesamten jährlichen Gebühren der Kreditkarte an. Der so errechnete Betrag kann dann als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden. Es ist wichtig, dass Sie nicht den beruflichen Umsatz selbst, sondern den entsprechenden Prozentsatz der *Gebühren* absetzen.
Zusammenfassung und praktische Tipps
Die steuerliche Berücksichtigung von Bank- und Kreditkartengebühren als Werbungskosten bietet die Möglichkeit, Ihre Steuerlast zu mindern, insbesondere wenn diese Kosten im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, wie z.B. für den Kauf von Arbeitsmitteln oder bei Auswärtstätigkeiten. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Für Kontoführungsgebühren, die durch beruflich veranlasste Überweisungen (wie für Büromaterial) entstehen, können Sie pauschal 16 Euro pro Jahr ohne Nachweis geltend machen.
- Möchten Sie höhere tatsächliche Kosten für Ihr Konto absetzen, ist dies nach der vorliegenden Information nur für den Teil der Gebühren möglich, der auf die Buchung von Gehaltsgutschriften entfällt.
- Kreditkartengebühren sind voll absetzbar, wenn die Karte so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (z.B. bei Auswärtstätigkeiten).
- Bei gemischter privater und beruflicher Nutzung der Kreditkarte müssen die Kosten prozentual aufgeteilt werden.
- Als Nachweis für die berufliche Nutzung der Kreditkarte können Sie beispielsweise Auszüge von drei Monaten einreichen und die beruflichen Umsätze kennzeichnen.
- Setzen Sie bei der Kreditkarte den ermittelten Prozentsatz der beruflichen Nutzung auf die *Gebühren* der Karte an, nicht auf den Umsatz.
Es ist ratsam, alle relevanten Unterlagen, wie Jahresgebührenabrechnungen für Konten und Kreditkarten sowie bei Geltendmachung tatsächlicher Kosten oder gemischter Nutzung der Kreditkarte die entsprechenden Konto- oder Kreditkartenauszüge, gut aufzubewahren. Auch wenn das Finanzamt nicht immer Belege anfordert, müssen Sie diese im Falle einer Prüfung vorlegen können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Kontoführungsgebühren pauschal absetzen?
Ja, das ist möglich. Sie können einen Pauschbetrag von 16 Euro pro Jahr für beruflich veranlasste Überweisungen, wie z.B. zur Begleichung von Rechnungen für Arbeitsmittel, ohne Nachweis als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben.
Kann ich auch höhere tatsächliche Kontoführungsgebühren als 16 Euro absetzen?
Ja, das ist unter bestimmten Umständen möglich, aber nur eingeschränkt. Beträge, die über den Pauschbetrag von 16 Euro hinausgehen, sind nach der vorliegenden Information nur mit dem Teil abzugsfähig, der auf die Buchung von Gehaltsgutschriften entfällt. Gebühren für andere Transaktionen über 16 Euro hinaus sind nach dieser Regelung nicht zusätzlich absetzbar.
Kann ich Gebühren für meine Kreditkarte absetzen?
Ja, das ist möglich, aber nur wenn die Nutzung der Kreditkarte beruflich veranlasst ist. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Kreditkarte so gut wie ausschließlich bei Auswärtstätigkeiten nutzen, können Sie die Kosten voll absetzen. Bei gemischter Nutzung müssen Sie die Kosten aufteilen.
Wie weise ich die berufliche Nutzung meiner Kreditkarte nach?
Einen speziellen Nachweis gibt es nicht. Eine Möglichkeit ist, Kopien der Kreditkartenauszüge von drei aufeinanderfolgenden Monaten beizufügen und die beruflichen Umsätze darauf deutlich zu kennzeichnen. Ermitteln Sie den prozentualen Anteil der beruflichen Nutzung und wenden Sie diesen auf die Kreditkartengebühren an.
Was bedeutet 'so gut wie ausschließlich' bei der Kreditkartennutzung?
Dies bedeutet, dass der überwiegende Teil der Nutzung beruflich bedingt sein muss. Gelegentliche private Transaktionen sind in der Regel unschädlich, aber der Fokus der Nutzung muss klar auf beruflichen Zwecken liegen, insbesondere bei Auswärtstätigkeiten.
Wo trage ich diese Kosten in der Steuererklärung ein?
Sowohl die pauschalen oder tatsächlichen Kontoführungsgebühren als auch die absetzbaren Kreditkartengebühren gehören zu den Werbungskosten. Sie werden in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung im Bereich der sonstigen Werbungskosten eingetragen.
Die sorgfältige Prüfung Ihrer Ausgaben und die Kenntnis der steuerlichen Regelungen können Ihnen helfen, Ihre absetzbaren Werbungskosten vollständig zu erfassen. Dies gilt auch für die oft übersehenen Kosten rund um die finanzielle Abwicklung Ihrer beruflichen Tätigkeit und den Kauf wichtiger Arbeitsmittel.
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