06/03/2024
Die Kosten für Telefon und Internet gehören für viele Menschen zu den regelmäßigen Ausgaben. Doch wussten Sie, dass ein Teil dieser Kosten steuerlich geltend gemacht werden kann? Das ist in vielen Fällen möglich, insbesondere wenn Ihr Telefon und Internet nicht ausschließlich privat genutzt werden, sondern auch eine berufliche Relevanz haben. Ob für geschäftliche Telefonate, die Recherche im Home-Office oder die Kommunikation mit Kollegen und Kunden – sobald ein beruflicher Zusammenhang besteht, öffnet sich die Tür zur Steuerersparnis.

- Wer kann Telefon- und Internetkosten steuerlich absetzen?
- Methoden der Absetzung: Pauschale vs. Einzelnachweis
- Telefon- und Internetkosten absetzen als Selbstständiger
- Telefon- und Internetkosten absetzen als Angestellter
- Wo trägt man die Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung ein?
- Häufige Fragen zum Thema
- Kann ich Telefonkosten ohne Nachweis von der Steuer absetzen?
- Kann ich Telefonkosten und Internetkosten steuerlich absetzen?
- Wer kann Telefonkosten und Internetkosten von der Steuer absetzen?
- Wie können Selbstständige Telefon- und Internetkosten von der Steuer absetzen?
- Wie können Angestellte Telefon- und Internetkosten von der Steuer absetzen?
- Wo trägt man die Telefonkosten und Internetkosten in der Steuererklärung ein?
- Fazit
Wer kann Telefon- und Internetkosten steuerlich absetzen?
Grundsätzlich können sowohl Angestellte als auch Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer die Kosten für Telefon und Internet von der Steuer absetzen. Der entscheidende Punkt ist stets die berufliche Veranlassung der Kosten. Das bedeutet, die Ausgaben müssen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit stehen.
Es gibt jedoch Unterschiede in der Art und Weise, wie diese Kosten geltend gemacht werden können, abhängig von Ihrem Status:
- Angestellte: Können Telefon- und Internetkosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung angeben.
- Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer: Können diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen, sofern sie betrieblich genutzt werden.
- Nebenberuflich Selbstständige: Können ebenfalls den beruflichen Anteil als Betriebsausgaben geltend machen.
Die Möglichkeiten zur Absetzung hängen also stark davon ab, ob Sie Arbeitnehmer oder selbstständig tätig sind und in welchem Umfang die Nutzung beruflich erfolgt.
Methoden der Absetzung: Pauschale vs. Einzelnachweis
Um Ihre Telefon- und Internetkosten steuerlich geltend zu machen, haben Sie grundsätzlich zwei Optionen:
Die Pauschale Absetzung
Diese Methode ist die einfachste und unkomplizierteste. Sie können pauschal 20 Prozent Ihrer Gesamtkosten für Telefon und Internet absetzen, ohne detaillierte Nachweise über die berufliche Nutzung erbringen zu müssen. Allerdings ist diese Pauschale begrenzt: Sie können maximal 20 Euro pro Monat bzw. 240 Euro pro Jahr geltend machen. Diese Variante eignet sich besonders gut, wenn Ihr beruflicher Nutzungsanteil eher gering ist oder Sie den Aufwand für eine genaue Dokumentation scheuen.
Der Einzelnachweis
Wenn Ihr beruflicher Anteil an den Telefon- und Internetkosten höher ist als die durch die Pauschale abgedeckten 20 Prozent (oder 240 Euro pro Jahr), kann sich der Einzelnachweis lohnen. Bei dieser Methode dokumentieren Sie über einen Zeitraum von drei Monaten detailliert, wie viel Prozent Ihrer Nutzung beruflich anfällt. Dieser ermittelte Prozentsatz wird dann auf das gesamte Jahr hochgerechnet. Mit dem Einzelnachweis können Sie unter Umständen deutlich höhere Kosten absetzen, da hier keine absolute Obergrenze wie bei der Pauschale gilt (zumindest für Selbstständige; für Angestellte gibt es indirekte Begrenzungen durch den Werbungskostenpauschbetrag und die Annahme privater Mitnutzung).
Hier eine vergleichende Übersicht der beiden Methoden:
| Merkmal | Pauschale Absetzung | Einzelnachweis |
|---|---|---|
| Nachweis erforderlich | Nein | Ja, detaillierte Aufzeichnung (z.B. über 3 Monate) |
| Maximaler Betrag pro Jahr | 240 Euro | Potenziell höher, entsprechend beruflichem Anteil |
| Berechnung | 20% der Gesamtkosten | Tatsächlicher beruflicher Anteil |
| Aufwand | Gering | Höher |
| Geeignet für | Geringer beruflicher Anteil, Wunsch nach Einfachheit | Hoher beruflicher Anteil, Wunsch nach maximaler Absetzung |
Telefon- und Internetkosten absetzen als Selbstständiger
Für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer gelten Internet- und Telefonkosten als Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Hier gibt es potenziell mehr Spielraum bei der Absetzung als bei Angestellten.
Es gibt drei Hauptmöglichkeiten für Selbstständige:
- Vollständiger Abzug (100%): Wenn ein Anschluss oder ein Gerät zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird, können die Kosten zu 100 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist der Idealfall, der oft dann zutrifft, wenn ein separater Anschluss ausschließlich für das Geschäft genutzt wird und dies nachgewiesen werden kann.
- Anteilige Absetzung mit Einzelnachweis: Wird derselbe Anschluss sowohl privat als auch betrieblich genutzt, muss der betriebliche Anteil ermittelt werden. Dies geschieht idealerweise durch eine detaillierte Aufzeichnung der Nutzung über einen Zeitraum von drei Monaten. Das Finanzamt akzeptiert bei gemischter Nutzung oft einen betrieblichen Anteil von bis zu 50 Prozent auch ohne extrem detaillierte Nachweise, wenn dies glaubhaft ist. Für höhere Anteile ist ein sorgfältiger Einzelnachweis unerlässlich.
- Pauschale Absetzung: Auch Selbstständige können die Pauschale von 20 Prozent der Gesamtkosten (maximal 20 Euro pro Monat, also 240 Euro pro Jahr) nutzen. Diese Methode ist ohne Nachweis möglich, lohnt sich aber meist nur, wenn der betriebliche Anteil sehr gering ist oder der Aufwand des Einzelnachweises vermieden werden soll.
Für nebenberuflich Selbstständige gelten ähnliche Regeln. Sie können ebenfalls den beruflichen Anteil ihrer Internet- und Telefonkosten als Betriebsausgaben absetzen. Bei gemischter Nutzung muss der betriebliche Anteil geschätzt oder per Einzelnachweis ermittelt werden. Die Pauschale von 20 Prozent (max. 240 Euro pro Jahr) steht auch nebenberuflich Selbstständigen offen. Wird der Anschluss zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt, ist sogar der vollständige Abzug möglich.
Telefon- und Internetkosten absetzen als Angestellter
Als Angestellter können Sie Ihre beruflich veranlassten Internet- und Telefonkosten als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Hier stehen Ihnen zwei Methoden zur Verfügung:
- Pauschale Absetzung: Wie bei Selbstständigen können Sie pauschal 20 Prozent Ihrer Kosten absetzen, maximal jedoch 20 Euro pro Monat bzw. 240 Euro pro Jahr. Für diese Pauschale ist kein Einzelnachweis erforderlich. Dies ist die einfachste Variante für Arbeitnehmer.
- Einzelnachweis: Sind Ihre beruflichen Kosten voraussichtlich höher als die Pauschale, können Sie den beruflichen Nutzungsanteil genau dokumentieren. Dies erfordert das Führen von Aufzeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten, in denen Sie dienstliche Gespräche (mit Zeit, Dauer, Gesprächspartner) und die berufliche Internetnutzung festhalten. Der ermittelte Prozentsatz wird dann auf die Kosten des gesamten Jahres angewendet.
Wichtig für Arbeitnehmer: Ihre Telefon- und Internetkosten wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn Ihre gesamten Werbungskosten den jährlichen Werbungskostenpauschbetrag übersteigen. Dieser beträgt beispielsweise 1.230 Euro (Stand: 2025). Zu den Werbungskosten zählen neben den Telekommunikationskosten auch Fahrtkosten, Kosten für Arbeitsmittel, Weiterbildungen, Bewerbungskosten und vieles mehr. Erst wenn die Summe all dieser Ausgaben über dem Pauschbetrag liegt, wirkt sich jeder zusätzliche Euro an Werbungskosten (einschließlich Ihrer Telefon- und Internetkosten) steuermindernd aus.
Die für Selbstständige relevante 90-Prozent-Regel, die einen vollständigen Abzug ermöglicht, gilt für Angestellte in der Regel nicht in gleicher Weise. Auch bei sehr hohem beruflichem Nutzungsanteil wird das Finanzamt meist eine gewisse private Mitbenutzung unterstellen, es sei denn, es handelt sich um einen separaten Anschluss, der nachweislich ausschließlich beruflich genutzt wird.
Wo trägt man die Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung ein?
Die korrekte Stelle in Ihrer Steuererklärung hängt davon ab, ob Sie Angestellter oder Selbstständiger sind:
- Angestellte: Tragen Sie Ihre Telefon- und Internetkosten als Werbungskosten ein. Diese gehören in die Anlage N Ihrer Steuererklärung. Suchen Sie dort nach dem Bereich für "Weitere Werbungskosten" und listen Sie die Kosten entsprechend auf.
- Selbstständige (und nebenberuflich Selbstständige): Diese Kosten sind Betriebsausgaben. Sie werden entweder in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder in der Bilanz erfasst. In der Steuererklärung selbst werden sie dann im Rahmen der Betriebsausgaben für Telekommunikationskosten und Internetkosten geltend gemacht.
Häufige Fragen zum Thema
Kann ich Telefonkosten ohne Nachweis von der Steuer absetzen?
Ja, das ist möglich, indem Sie die Pauschale Absetzung nutzen. Sie können 20 Prozent Ihrer Gesamtkosten, maximal aber 240 Euro pro Jahr (20 Euro pro Monat), ohne Vorlage detaillierter Nachweise geltend machen.
Kann ich Telefonkosten und Internetkosten steuerlich absetzen?
Ja, das ist möglich, sofern ein beruflicher Zusammenhang besteht. Sowohl Angestellte als auch Selbstständige können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen.
Wer kann Telefonkosten und Internetkosten von der Steuer absetzen?
Angestellte (als Werbungskosten) und Selbstständige, Freiberufler sowie Unternehmer (als Betriebsausgaben) können diese Kosten absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind.
Wie können Selbstständige Telefon- und Internetkosten von der Steuer absetzen?
Selbstständige haben drei Optionen: 100% Abzug bei überwiegend (>=90%) betrieblicher Nutzung, anteiliger Abzug mit Einzelnachweis bei gemischter Nutzung oder die pauschale Absetzung von maximal 240 Euro pro Jahr.
Wie können Angestellte Telefon- und Internetkosten von der Steuer absetzen?
Angestellte können zwischen der Pauschale Absetzung (max. 240 Euro pro Jahr) und dem Einzelnachweis wählen. Die Kosten wirken sich jedoch erst aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen.
Wo trägt man die Telefonkosten und Internetkosten in der Steuererklärung ein?
Angestellte tragen sie in der Anlage N unter "Weitere Werbungskosten" ein. Selbstständige erfassen sie als Betriebsausgaben in ihrer EÜR oder Bilanz.
Fazit
Das Absetzen von Internet- und Telefonkosten kann Ihre Steuerlast spürbar senken, vorausgesetzt, die Kosten sind beruflich veranlasst. Die Wahl zwischen der einfachen Pauschale und dem potenziell ertragreicheren Einzelnachweis hängt von Ihrem individuellen Nutzungsverhalten und dem gewünschten Aufwand ab. Die Pauschale ist schnell und unbürokratisch, aber auf 240 Euro pro Jahr begrenzt. Der Einzelnachweis erfordert mehr Dokumentation, kann sich aber bei hohem beruflichem Anteil lohnen.
Ob als Angestellter über die Werbungskosten oder als Selbstständiger über die Betriebsausgaben – informieren Sie sich über die für Sie passende Methode und nutzen Sie die Möglichkeiten, um bei der nächsten Steuererklärung bares Geld zu sparen!
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