Welche Betriebsausgaben kann ich in der EÜR absetzen?

Betriebsausgaben in der EÜR absetzen

17/06/2014

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Als Selbstständiger oder Freiberufler ist die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oft das Mittel der Wahl, um den eigenen Gewinn zu ermitteln. Ein zentraler Punkt dabei sind die Betriebsausgaben. Diese korrekt zu erfassen und abzusetzen, ist entscheidend, um Ihre Steuerlast zu senken und Ihren tatsächlichen Gewinn korrekt darzustellen. Im Grunde sind alle Ausgaben, die durch Ihre selbstständige Tätigkeit verursacht werden – also betrieblich veranlasst sind – Betriebsausgaben. Diese schmälern Ihren Gewinn und damit auch Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Wo kann man Büromaterial in die EÜR eintragen?
Arbeitsmittel, z.B. Bürobedarf & Porto (Zeile 49) Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung (Zeile 50) Kosten für Verpackung und Transport (Zeile 51) Werbekosten, z.B. Anzeigen, Werbespots & Flyer (Zeile 52)27. März 2024
Übersicht

Was zählt als Betriebsausgabe?

Die Definition ist einfach: Eine Ausgabe ist eine Betriebsausgabe, wenn sie durch Ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entstanden ist. Das Gegenstück dazu sind die privaten Ausgaben, die Sie nicht in Ihrer EÜR geltend machen dürfen. Die Abgrenzung kann manchmal knifflig sein, aber die Grundregel lautet: Diente die Ausgabe dem Erhalt oder der Erzielung Ihrer Einnahmen? Wenn ja, handelt es sich wahrscheinlich um eine Betriebsausgabe.

Es ist von enormer Bedeutung, jede betrieblich veranlasste Ausgabe sorgfältig zu dokumentieren. Das Sammeln von Belegen ist das A und O. Ohne ordnungsgemäße Belege kann das Finanzamt Ausgaben streichen, selbst wenn sie tatsächlich angefallen sind. Bewahren Sie Rechnungen, Quittungen und andere Nachweise lückenlos auf.

Die verschiedenen Arten der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben

Nicht alle Betriebsausgaben werden auf dieselbe Weise behandelt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sie steuerlich geltend zu machen:

Sofort und voll abziehbare Betriebsausgaben

Dies ist die einfachste Form. Viele alltägliche Ausgaben im Geschäftsbetrieb können sofort und zu 100% von Ihren Einnahmen abgezogen werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Kosten für Material und Wareneinkauf
  • Löhne und Gehälter für Angestellte
  • Miete für Büroräume
  • Kosten für Strom, Gas, Wasser, Telefon und Internet (anteilig, falls auch privat genutzt)
  • Kosten für Büromaterial wie Papier, Stifte, Ordner
  • Ausgaben für Druckerzubehör wie Toner und Tinte
  • Portokosten
  • Reisekosten (sofern die Reise betrieblich veranlasst war)
  • Werbekosten (z.B. Website, Visitenkarten, Anzeigen)
  • Versicherungen, die direkt mit dem Betrieb verbunden sind (z.B. Berufshaftpflicht)
  • Beiträge zu Berufsverbänden

Diese Ausgaben werden in dem Jahr steuerlich wirksam, in dem sie bezahlt wurden (Zufluss-Abfluss-Prinzip der EÜR).

Verteilung über die Zeit: Abschreibungen (AfA)

Größere Anschaffungen, die Sie über einen längeren Zeitraum nutzen (Anlagevermögen), dürfen nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Stattdessen wird der Wertverlust über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Diesen Vorgang nennt man Abschreibung für Abnutzung (AfA). Typische Beispiele sind:

  • Büromöbel
  • Computer und Laptops
  • Maschinen und Werkzeuge
  • Fahrzeuge (wenn sie Betriebsvermögen sind)

Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist oft in amtlichen AfA-Tabellen festgelegt. Kaufen Sie beispielsweise einen Laptop für 900 Euro, der laut Tabelle eine Nutzungsdauer von 3 Jahren hat, können Sie pro Jahr 300 Euro (900 / 3) als Betriebsausgabe geltend machen.

Für sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gibt es eine Sonderregel. Anschaffungen bis zu einem bestimmten Nettowert (aktuell 800 Euro, Stand 2023/2024) können im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abgeschrieben werden, auch wenn ihre Nutzungsdauer länger ist. Dies vereinfacht die Buchhaltung bei kleineren Wirtschaftsgütern wie einem Bürostuhl oder einem Drucker.

Beispiel AfA-Berechnung

Kauf eines Bürotisches für 1.200 € (netto). Nutzungsdauer laut Tabelle: 10 Jahre.

Anschaffungswert (netto)NutzungsdauerJährliche AfA
1.200 €10 Jahre120 €

Sie können also 10 Jahre lang jeweils 120 € als Betriebsausgabe absetzen.

Nur teilweise abziehbare Betriebsausgaben

Manche Ausgaben haben sowohl einen betrieblichen als auch einen privaten Anteil, oder der Gesetzgeber hat ihre Absetzbarkeit begrenzt. Das bekannteste Beispiel sind Bewirtungskosten.

Wenn Sie einen Geschäftspartner (Kunden, Lieferanten, Berater) bewirten, sind die Kosten dafür nur zu 70% als Betriebsausgabe abziehbar. Die restlichen 30% sind nicht abziehbar. Dies liegt daran, dass Sie bei der Bewirtung auch selbst essen und trinken, was als privater Konsum gewertet wird. Für die Anerkennung der Bewirtungskosten ist ein ordnungsgemäßer Beleg (Rechnung) mit genauen Angaben zum Anlass, den Teilnehmern und der Unterschrift des Bewirtenden zwingend erforderlich.

Beispiel Bewirtungskosten

Geschäftsessen mit einem Kunden. Kosten: 100 €.

GesamtkostenAbziehbar (70%)Nicht abziehbar (30%)
100 €70 €30 €

Nur 70 € können als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Weitere Beispiele für teilweise abziehbare Ausgaben können Geschenke an Geschäftspartner sein, für die es ebenfalls Höchstgrenzen pro Empfänger und Jahr gibt.

Pauschale Betriebsausgaben

In bestimmten Fällen erlaubt das Finanzamt, Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen, ohne dass Sie die tatsächlichen Kosten im Detail nachweisen müssen. Dies vereinfacht die Buchhaltung erheblich.

Das bekannteste Beispiel ist die Kilometerpauschale für die Nutzung Ihres privaten Fahrzeugs für betriebliche Fahrten. Sie können für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer einen festen Betrag ansetzen (aktuell 0,30 Euro pro Kilometer für Pkw). Dabei ist es unerheblich, wie hoch Ihre tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug (Versicherung, Wartung, Benzin etc.) waren. Sie müssen lediglich einen Nachweis über die betrieblich gefahrenen Kilometer führen (z.B. durch ein Fahrtenbuch oder eine Aufstellung mit Start, Ziel, Datum, Zweck und gefahrenen Kilometern).

Eine weitere Pauschale ist der Verpflegungsmehraufwand bei betrieblich veranlassten Reisen, wenn Sie mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind. Hier können ebenfalls feste Beträge pro Tag geltend gemacht werden, die sich je nach Dauer der Abwesenheit unterscheiden.

Die korrekte Zuordnung der Betriebsausgaben in der Anlage EÜR

Die Anlage EÜR, die Sie zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, ist in verschiedene Bereiche für Einnahmen und Ausgaben unterteilt. Es reicht nicht aus, einfach die Summe Ihrer Betriebsausgaben anzugeben. Jede Ausgabe muss einer bestimmten Kategorie zugeordnet werden. Die Anlage EÜR enthält detaillierte Felder für verschiedene Arten von Ausgaben, wie z.B. Wareneinkauf, Personalkosten, Miete, Strom, Telefon, Fahrtkosten, Werbekosten, Versicherungen, Steuerberatungskosten und viele mehr.

Die korrekte Zuordnung ist aus mehreren Gründen wichtig:

  • Plausibilitätsprüfung: Das Finanzamt prüft, ob Ihre Angaben schlüssig sind. Ungewöhnlich hohe oder niedrige Ausgaben in bestimmten Kategorien können Fragen aufwerfen.
  • Branchenvergleich: Das Finanzamt vergleicht Ihre Ausgabenstruktur mit dem Durchschnitt anderer Unternehmen in Ihrer Branche. Deutliche Abweichungen können ein Hinweis auf Unstimmigkeiten sein und eventuell eine Betriebsprüfung nach sich ziehen.
  • Übersicht: Für Sie selbst ist die Kategorisierung hilfreich, um einen Überblick über Ihre Kostenstruktur zu behalten und Sparpotenziale zu erkennen.

Wenn Sie unsicher sind, welcher Kategorie eine bestimmte Ausgabe zugeordnet werden muss, hilft Ihnen die amtliche Anleitung zur Anlage EÜR weiter. Dort sind die einzelnen Felder und die zugehörigen Ausgabenarten detailliert erläutert. Oft lässt sich die passende Kategorie auch schon am Namen erkennen (z.B. „Werbekosten“ für Ausgaben zur Bewerbung Ihres Unternehmens).

Sollten Sie trotz sorgfältiger Prüfung keine passende Kategorie finden, gibt es oft ein Sammelfeld wie „Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“. Dieses Feld sollten Sie aber nur nutzen, wenn die Ausgabe definitiv nirgendwo anders passt.

Häufige Betriebsausgaben im Büroalltag

Viele Selbstständige, insbesondere solche, die viel im Büro arbeiten oder von zu Hause aus, haben ähnliche Betriebsausgaben:

  • Büromaterial: Alles, was Sie täglich im Büro verbrauchen – Stifte, Notizblöcke, Ordner, Locher, Hefter, Klebeband etc.
  • Druckkosten: Kauf oder Miete von Druckern/Kopierern, sowie Verbrauchsmaterial wie Toner, Tinte und Papier.
  • Büromöbel und -geräte: Schreibtisch, Bürostuhl, Regal, Computer, Monitor, Tastatur, Maus, Telefonanlage. Hier greift oft die AfA oder die GWG-Regelung.
  • Software: Lizenzen für Office-Programme, Buchhaltungssoftware, branchenspezifische Anwendungen.
  • Telefon und Internet: Kosten für Festnetz und Mobilfunk (anteilig bei Mischnutzung), Internetanschluss.
  • Porto: Briefmarken, Paketversand für geschäftliche Zwecke.
  • Reisekosten: Fahrten zu Kunden, Lieferanten, Messen, Fortbildungen. Hierzu gehören Fahrtkosten (Pauschale oder tatsächliche Kosten), Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand.
  • Fortbildungskosten: Seminare, Kurse, Fachliteratur, die Ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten oder erweitern.
  • Fachliteratur und Abonnements: Zeitschriften, Bücher, Online-Dienste, die für Ihre Tätigkeit relevant sind.
  • Versicherungen: Berufshaftpflicht-, Betriebshaftpflicht-, ggf. Rechtsschutzversicherung.
  • Steuerberatungskosten: Honorare für Ihren Steuerberater.
  • Bankgebühren: Kontoführungsgebühren für das Geschäftskonto.

Denken Sie daran, für all diese Ausgaben Belege zu sammeln!

Was gehört *nicht* zu den Betriebsausgaben?

Es gibt Ausgaben, die Sie zwar als Selbstständiger haben, die aber nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Dazu gehören typischerweise:

  • Ausgaben für Ihre private Lebensführung (Miete für die Privatwohnung, private Einkäufe etc.).
  • Geldstrafen oder Bußgelder.
  • Bestimmte Steuern, wie z.B. die Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder die Umsatzsteuer (diese ist ein durchlaufender Posten, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind und Vorsteuer ziehen können).
  • Kosten für die Anschaffung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, aber nicht Ihnen als Selbstständigem gehören (z.B. wenn Sie etwas für einen Kunden kaufen, das ihm gehört).

Die klare Trennung von privaten und betrieblichen Ausgaben ist essenziell, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Wichtige Tipps für die Praxis

  • Belege sammeln: Jede Ausgabe braucht einen Beleg! Scannen Sie Belege digital ein, um Papierchaos zu vermeiden.
  • Getrennte Konten: Nutzen Sie ein separates Bankkonto für alle geschäftlichen Einnahmen und Ausgaben. Das erleichtert die Übersicht enorm.
  • Buchhaltungssoftware: Eine gute Software kann Ihnen helfen, Belege zu erfassen, Ausgaben zu kategorisieren und die EÜR vorzubereiten.
  • Steuerberater konsultieren: Bei komplexen Sachverhalten, Unsicherheiten oder größeren Investitionen ist der Gang zum Steuerberater ratsam. Er kann Ihnen helfen, alle zulässigen Ausgaben geltend zu machen und Fehler zu vermeiden.
  • Anleitung EÜR nutzen: Die offizielle Anleitung des Finanzamts ist eine wertvolle Ressource.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Muss ich für jede noch so kleine Ausgabe einen Beleg haben?

Ja, grundsätzlich müssen Sie jede Betriebsausgabe durch einen Beleg nachweisen können. Auch für kleine Beträge wie Porto oder Parkgebühren sollten Sie versuchen, Belege zu bekommen oder Eigenbelege zu erstellen, wenn keine Quittung erhältlich ist (z.B. bei Trinkgeldern – hier aber genaue Aufzeichnungen führen).

Kann ich die Kosten für mein häusliches Arbeitszimmer absetzen?

Die Regeln für das häusliche Arbeitszimmer sind komplex und haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Ob und in welcher Höhe Kosten absetzbar sind, hängt davon ab, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet oder ob Ihnen für Ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier sollten Sie unbedingt die aktuelle Gesetzeslage prüfen oder einen Steuerberater fragen.

Wie behandle ich Anschaffungen unter 800 Euro (netto)?

Anschaffungen von Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) bis 800 Euro netto können Sie im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Sie müssen diese lediglich in einem separaten GWG-Verzeichnis erfassen.

Sind alle Versicherungen Betriebsausgaben?

Nein, nur Versicherungen, die direkt mit Ihrer betrieblichen Tätigkeit zusammenhängen (z.B. Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht, ggf. Rechtsschutzversicherung für betriebliche Belange). Private Versicherungen wie Kranken-, Renten- oder Lebensversicherungen sind Sonderausgaben oder Altersvorsorgeaufwendungen und werden an anderer Stelle in der Steuererklärung berücksichtigt.

Kann ich meine private Handyrechnung als Betriebsausgabe absetzen?

Wenn Sie Ihr privates Handy auch betrieblich nutzen, können Sie die Kosten anteilig als Betriebsausgabe geltend machen. Sie müssen den betrieblichen Anteil schätzen (z.B. 50% oder 70%) und dies dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen oder über einen repräsentativen Zeitraum (z.B. 3 Monate) nachweisen (Einzelverbindungsnachweise).

Wichtiger Hinweis: Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Die Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, erfolgen aber ohne Gewähr auf Aktualität und Richtigkeit. Das Steuerrecht ist komplex und ändert sich regelmäßig. Die Anwendung auf Ihren individuellen Fall kann abweichende Ergebnisse liefern. Bei steuerlichen Fragen sollten Sie immer einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt konsultieren.

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