Kann ich Bürobedarf steuerlich absetzen?

Bürobedarf absetzen: So geht's in Anlage N

17/06/2018

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Die jährliche Einkommensteuererklärung ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiger Termin. Sie bietet die Chance, zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen. Ein zentrales Formular für Arbeitnehmer ist dabei die Anlage N. Hier tragen Sie nicht nur Ihren Arbeitslohn ein, sondern vor allem auch die sogenannten Werbungskosten. Diese Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, können Ihre Steuerlast erheblich mindern. Zu den typischen Werbungskosten zählen unter anderem Fahrtkosten, Ausgaben für ein Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen und natürlich auch die Aufwendungen für Arbeitsmittel – also all das, was Sie für Ihre Arbeit benötigen, einschließlich Büromaterial und technischer Geräte.

Was muss ich in die Anlage N eintragen?
Jeder Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, muss die Anlage N in der Steuererklärung ausfüllen. In Anlage N trägst du in erster Linie deinen Lohn und deine Werbungskosten ein.

Die Anlage N ist somit der entscheidende Ort in Ihrer Steuererklärung, wenn Sie als Arbeitnehmer tätig sind. Wer Lohn erhält, muss diese Anlage in der Regel ausfüllen. Sie ist der Spiegel Ihrer Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und der damit verbundenen Ausgaben, die steuerlich absetzbar sind.

Übersicht

Anlage N verstehen: Aufbau und Bedeutung

Um Ihre Werbungskosten, wie zum Beispiel für Bürobedarf, korrekt geltend zu machen, ist es hilfreich, den Aufbau der Anlage N zu kennen. Die Anlage N gliedert sich typischerweise in mehrere Abschnitte oder Seiten, die für unterschiedliche Arten von Einkünften und Kosten vorgesehen sind:

  • Seite 1: Hier werden in den Zeilen 5 bis 28 primär Angaben zu Ihrem Arbeitslohn, aber auch zu Versorgungsbezügen und Lohnersatzleistungen eingetragen. Diese Informationen stammen meist direkt aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten.
  • Seite 2 & 3: Diese Seiten sind den Werbungskosten gewidmet. Hier haben Sie die Möglichkeit, eine Vielzahl von Ausgaben einzutragen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Dazu gehören unter anderem Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten und eben auch die Kosten für Arbeitsmittel. Es gibt Bereiche für allgemeine Werbungskosten zum Arbeitslohn sowie für Werbungskosten in Sonderfällen.
  • Seite 4: Diese Seite ist speziell für den Mehraufwand bei doppelter Haushaltsführung vorgesehen. Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz unterhalten, können Sie hier die entsprechenden Kosten geltend machen.

Für die Geltendmachung von Bürobedarf und anderen Arbeitsmitteln sind in erster Linie die Seiten 2 und 3 der Anlage N relevant. Hier tragen Sie die Summe Ihrer Ausgaben für Arbeitsmittel als eine Position bei den Werbungskosten ein. Es ist nicht erforderlich, jeden einzelnen Kugelschreiber aufzuführen, aber Sie müssen die Gesamtsumme ermitteln und diese bei Bedarf mit Belegen nachweisen können.

Werbungskosten: Was Sie als Arbeitnehmer absetzen können

Das deutsche Steuerrecht erlaubt Arbeitnehmern, alle Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen, als Werbungskosten abzusetzen. Dies mindert das zu versteuernde Einkommen und führt somit zu einer geringeren Steuerlast oder einer höheren Rückerstattung. Neben den bereits erwähnten Fahrtkosten und den Kosten für ein (anerkanntes) Arbeitszimmer gehören viele weitere Ausgaben zu den Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise Beiträge zu Berufsverbänden, Kosten für Arbeitskleidung, Bewerbungskosten oder auch Umzugskosten, wenn der Umzug beruflich bedingt war. Ein besonders wichtiger Posten sind die Arbeitsmittel.

Arbeitsmittel in der Steuererklärung: Bürobedarf und mehr

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die Sie konkret für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen. Das Spektrum ist breit und reicht von einfachen Büromaterialien bis hin zu teuren technischen Geräten. Dazu gehören beispielsweise:

  • Schreibwaren (Kugelschreiber, Bleistifte, Papier)
  • Bürobedarf (Hefter, Locher, Ordner)
  • Fachbücher und Fachzeitschriften
  • Aktentaschen oder Rucksäcke für den Arbeitsweg
  • Beruflich genutzte technische Geräte wie Computer, Laptops, Tablets, Drucker, Monitore
  • Software, die beruflich genutzt wird
  • Werkzeuge, wenn diese für den Beruf erforderlich sind
  • Büromöbel, falls Sie ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben

Die Kosten für diese Arbeitsmittel können Sie in der Anlage N als Werbungskosten geltend machen. Dabei gibt es jedoch wichtige Unterscheidungen, je nachdem, wie teuer das einzelne Arbeitsmittel war.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und die Sofortabschreibung

Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, können in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Diese Güter werden als Geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnet. Laut der im Text erwähnten Regelung können Gegenstände bis zu einem Nettowert von 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) sofort abgeschrieben werden. Das bedeutet, wenn Sie beispielsweise einen Bürostuhl für 300 Euro netto oder einen Drucker für 500 Euro netto kaufen, tragen Sie die vollen 300 bzw. 500 Euro als Werbungskosten in dem Jahr ein, in dem Sie die Anschaffung getätigt haben. Dies ist die einfachste Form der Absetzung.

Teure Anschaffungen: Die Absetzung für Abnutzung (AfA)

Kostet ein Arbeitsmittel mehr als 800 Euro netto, kann es nicht auf einmal im Anschaffungsjahr von der Steuer abgesetzt werden. Stattdessen müssen die Kosten über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden. Dieses Verfahren nennt sich Absetzung für Abnutzung, kurz AfA. Die Idee dahinter ist, dass teure Gegenstände über einen längeren Zeitraum genutzt werden und ihr Wertverlust (die Abnutzung) über die Nutzungsdauer verteilt steuerlich berücksichtigt wird.

Der Gesetzgeber hat für viele typische Arbeitsmittel festgelegt, über welchen Zeitraum (Nutzungsdauer) sie abzuschreiben sind. Diese Informationen finden sich in den sogenannten AfA-Tabellen. Ein im Text genanntes Beispiel ist der Kopierer, der über sieben Jahre abgeschrieben werden muss. Das bedeutet, wenn Sie einen Kopierer für beispielsweise 1400 Euro netto kaufen, können Sie jedes Jahr ein Siebtel der Kosten, also 200 Euro (1400 Euro / 7 Jahre), als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies machen Sie dann über sieben aufeinanderfolgende Jahre.

Für Computer, Laptops und Software gab es in der Vergangenheit längere Abschreibungszeiträume (oft 3 Jahre), aber seit einiger Zeit ist hier eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr möglich, unabhängig vom Preis. Dies ist eine wichtige Erleichterung für Arbeitnehmer und Unternehmen, die in digitale Ausrüstung investieren. *Hinweis:* Die genauen Regeln und die Anwendung dieser Regelung können komplex sein; im Zweifelsfall ist eine Nachfrage beim Finanzamt oder einem Steuerberater ratsam, aber die Grundregel der AfA bei teuren Gütern und der Sofortabschreibung bei GWG (unter 800€ netto) sowie der Sonderregelung für digitale Wirtschaftsgüter (Computer, Software) ist entscheidend.

Spezielle Fälle bei Arbeitsmitteln

Manche Arbeitsmittel erfordern eine genauere Betrachtung, insbesondere wenn sie sowohl beruflich als auch privat genutzt werden. Hier müssen Sie den beruflichen Nutzungsanteil ermitteln, da nur dieser steuerlich absetzbar ist.

Handy, Tablet und Notebook als Arbeitsmittel

Viele nutzen ihr Smartphone, Tablet oder Notebook sowohl für berufliche Zwecke als auch privat. Wenn Sie die Anschaffungskosten oder laufenden Kosten (wie Telefon- und Internetgebühren) für solche Geräte steuerlich geltend machen möchten, müssen Sie nachweisen, in welchem Umfang Sie das Gerät tatsächlich für die Arbeit verwenden. Nur der Anteil der beruflichen Nutzung ist absetzbar.

Wie können Sie den beruflichen Nutzungsanteil nachweisen? Eine Möglichkeit ist ein sogenanntes „Nutzungstagebuch“, in dem Sie über einen repräsentativen Zeitraum (z.B. drei Monate) detailliert notieren, wann und wofür Sie das Gerät genutzt haben (beruflich vs. privat). Alternativ kann auch eine schriftliche Bescheinigung Ihres Arbeitgebers hilfreich sein, die den Umfang der beruflichen Nutzung bestätigt.

Lässt sich der genaue Nutzungsanteil nicht exakt nachweisen, erlaubt das Finanzamt oft eine Schätzung. Eine pauschale Schätzung von 50 Prozent beruflicher Nutzung wird in vielen Fällen akzeptiert, insbesondere wenn das Gerät typischerweise sowohl beruflich als auch privat genutzt wird. Es ist jedoch ratsam, eine höhere berufliche Nutzung nur dann anzusetzen, wenn Sie diese auch glaubhaft machen oder nachweisen können. Wenn Sie beispielsweise darlegen können, dass Sie das Notebook fast ausschließlich im Homeoffice oder auf Geschäftsreisen nutzen, könnte auch ein höherer Anteil von 70 oder 80 Prozent anerkannt werden.

Was muss ich in die Anlage N eintragen?
Jeder Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, muss die Anlage N in der Steuererklärung ausfüllen. In Anlage N trägst du in erster Linie deinen Lohn und deine Werbungskosten ein.

Auch die laufenden Kosten für Telefon und Internet, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, können Sie anteilig als Werbungskosten geltend machen. Auch hier ist ein Nachweis des beruflichen Anteils erforderlich. Pauschalregelungen oder Schätzungen sind auch hier unter Umständen möglich.

Fachliteratur als Arbeitsmittel

Bücher, Zeitschriften oder Online-Dienste, die Sie für Ihre berufliche Fortbildung oder zur Informationsbeschaffung im Rahmen Ihrer Tätigkeit nutzen, gelten ebenfalls als Arbeitsmittel. Um diese als Werbungskosten absetzen zu können, müssen Sie nachweisen, dass die Lektüre überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt. Am einfachsten ist dies, wenn ein klarer Zusammenhang zwischen Ihrer Berufsbezeichnung und dem Inhalt der Literatur besteht. Wenn Sie beispielsweise als Anwalt arbeiten und Fachbücher zum Steuerrecht kaufen, ist der berufliche Bezug offensichtlich.

Wichtig ist auch hier der Nachweis durch Belege. Auf der Quittung oder Rechnung sollten möglichst genaue Angaben zum gekauften Titel, Autor und Verlag vermerkt sein. Eine pauschale Angabe wie „Fachbuch“ auf dem Beleg reicht in der Regel nicht aus, um den beruflichen Bezug klar darzulegen. Bewahren Sie Ihre Belege sorgfältig auf, um Ihre Ausgaben im Falle einer Nachfrage des Finanzamts belegen zu können.

Nachweise sind entscheidend

Für alle Werbungskosten, die Sie in der Anlage N geltend machen, gilt: Bewahren Sie die entsprechenden Belege auf. Das Finanzamt verlangt nicht standardmäßig zu jeder Steuererklärung alle Belege, aber es kann jederzeit Nachweise anfordern. Quittungen, Rechnungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder ein Nutzungstagebuch sind wichtige Unterlagen, um Ihre Ausgaben belegen zu können. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre geltend gemachten Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt werden und Sie die maximale Steuererstattung erhalten.

Häufig gestellte Fragen zu Arbeitsmitteln in Anlage N

Die Absetzung von Arbeitsmitteln wirft oft Fragen auf. Hier einige häufig gestellte:

Was zählt genau als Arbeitsmittel?
Alles, was Sie objektiv zur Erledigung Ihrer beruflichen Aufgaben benötigen. Dazu gehören klassischer Bürobedarf (Stifte, Papier, Ordner), Fachliteratur, aber auch technische Geräte (Computer, Drucker, Software) und unter Umständen auch Büromöbel für ein Arbeitszimmer.

Kann ich wirklich jeden Kugelschreiber absetzen?
Rein theoretisch ja, da er ein Arbeitsmittel ist. Praktisch wird man nicht jeden Einzelbeleg für Kleinstbeträge sammeln. Sie addieren die Ausgaben für solchen geringwertigen Bürobedarf und tragen die Gesamtsumme ein. Das Finanzamt akzeptiert oft kleinere Beträge für Büromaterial auch ohne detaillierte Einzelbelege, solange die Summe plausibel ist. Für teurere Einzelstücke (über 800€ netto) oder GWG (bis 800€ netto) sind Einzelbelege aber unerlässlich.

Wie weise ich die berufliche Nutzung eines Laptops nach?
Am besten durch ein Nutzungstagebuch über einen repräsentativen Zeitraum oder eine Bestätigung des Arbeitgebers. Alternativ ist oft eine Schätzung (z.B. 50%) möglich, die vom Finanzamt akzeptiert wird.

Was passiert, wenn ich einen Beleg verloren habe?
Ohne Beleg wird es schwierig, die Ausgabe nachzuweisen. Versuchen Sie, einen Ersatzbeleg zu erhalten (z.B. Kopie der Rechnung vom Händler). Wenn dies nicht möglich ist, kann das Finanzamt die Ausgabe unter Umständen nicht anerkennen.

Muss ich Arbeitsmittel immer sofort abschreiben oder kann ich auch AfA wählen, wenn der Preis unter 800€ netto liegt?
Für GWG bis 800 Euro netto gibt es das Wahlrecht: Sie können die Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr wählen oder den Betrag über die Nutzungsdauer abschreiben (AfA). Die Sofortabschreibung ist in der Regel steuerlich günstiger, da Sie die Steuerersparnis sofort erhalten.

Wie trage ich die Arbeitsmittel in Anlage N ein?
Sie tragen die Gesamtsumme der im Steuerjahr absetzbaren Arbeitsmittel (Summe der GWG, Sofortabschreibungen wie bei digitalen Gütern, sowie die Jahresbeträge der AfA für teurere Güter) in der Anlage N bei den Werbungskosten zum Arbeitslohn ein. Die genaue Zeile kann sich ändern, aber es ist immer im Bereich der allgemeinen Werbungskosten auf Seite 2 oder 3 zu finden.

Fazit

Die Anlage N ist ein zentrales Element der Steuererklärung für Arbeitnehmer. Das Verständnis ihres Aufbaus und insbesondere der Möglichkeiten, Werbungskosten wie die Ausgaben für Arbeitsmittel geltend zu machen, kann Ihnen helfen, Ihre Steuerlast zu optimieren. Ob einfacher Bürobedarf, Fachliteratur oder teure Computer und Telefone – viele dieser Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Beruf sind steuerlich absetzbar. Achten Sie darauf, Ihre Ausgaben zu dokumentieren und die Regeln für Geringwertige Wirtschaftsgüter und die Absetzung für Abnutzung zu beachten. Mit sorgfältiger Vorbereitung können Sie sicherstellen, dass Sie alle Ihnen zustehenden Werbungskosten in der Anlage N richtig eintragen und somit Ihre Steuererstattung maximieren.

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