26/12/2023
Die Steuererklärung kann eine Herausforderung sein, bietet aber auch zahlreiche Möglichkeiten, die eigene Steuerlast zu senken. Eine oft übersehene, aber dennoch relevante Position sind die Kontoführungsgebühren. Diese Kosten, die für die Nutzung eines Girokontos anfallen, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Ob Arbeitnehmer, Selbstständiger, Vermieter oder Rentner – die Regeln zur Absetzbarkeit sind vielfältig und es lohnt sich, diese genau zu kennen.

Grundsätzlich werden Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, steuerlich berücksichtigt. Kontoführungsgebühren können hierbei als sogenannte Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden, je nachdem, welcher Einkunftsart sie zuzuordnen sind. Das deutsche Steuerrecht sieht hierfür eine Vereinfachungsregelung vor, ermöglicht aber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch den Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten.
- Die jährliche Pauschale von 16 Euro
- Absetzen höherer Kontoführungsgebühren: Der Nachweis zählt
- Was zählt zu den absetzbaren Kontoführungsgebühren?
- Eintragung in der Steuererklärung
- Kontoführungsgebühren für spezifische Gruppen
- Weitere wichtige Hinweise zur Absetzbarkeit
- Die Bagatellgrenze bei Vermietung und Verpachtung
- Fazit
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die jährliche Pauschale von 16 Euro
Für viele Steuerpflichtige ist der einfachste Weg, Kontoführungsgebühren steuerlich geltend zu machen, die Nutzung der jährlichen Pauschale. Der Gesetzgeber erkennt pauschal einen Betrag von bis zu 16 Euro pro Jahr für Kontoführungsgebühren an, ohne dass hierfür einzelne Nachweise erbracht werden müssen. Diese Pauschale gilt insbesondere für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie deckt sämtliche Kosten der Kontoführung ab, die für berufliche Überweisungen anfallen und der Sicherung oder Aufrechterhaltung Ihres Einkommens dienen.
Die Pauschale von 16 Euro kann auch dann in voller Höhe beansprucht werden, wenn das Konto nicht das gesamte Jahr über bestanden hat. Selbst wenn Sie Ihr Konto erst im August eröffnet haben, können Sie für das gesamte Jahr die volle Pauschale geltend machen. Dieser Betrag wird in der Regel automatisch bei der Berechnung der Werbungskosten für Arbeitnehmer berücksichtigt, insbesondere wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten (derzeit 1.230 Euro jährlich) nicht überschritten wird.
Absetzen höherer Kontoführungsgebühren: Der Nachweis zählt
Wenn Ihre tatsächlichen Kontoführungsgebühren pro Jahr die Pauschale von 16 Euro übersteigen, haben Sie unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, diese höheren Kosten in vollem Umfang abzusetzen. Dies ist möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Konto ausschließlich oder überwiegend für berufliche Zwecke oder zur Erzielung anderer steuerpflichtiger Einkünfte genutzt wird. Eine rein private Nutzung darf in diesem Fall nicht oder nur in sehr geringem Umfang vorliegen.
Der Nachweis der höheren Kosten und der beruflichen Nutzung erfolgt in der Regel durch Vorlage von Kontoauszügen oder anderen geeigneten Dokumentationen. Anhand dieser Belege können Sie die beruflichen Transaktionen eindeutig belegen und die tatsächlichen Kosten für die Kontoführung nachvollziehbar machen. Nur der Anteil der Gebühren, der auf die berufliche oder Einkunfts-bezogene Nutzung entfällt, darf dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Ein Beispiel: Eine Selbstständige zahlt jährlich 40 Euro für ihr Geschäftskonto. Da dies mehr als die Pauschale von 16 Euro ist und das Konto ausschließlich geschäftlich genutzt wird, kann sie durch Einreichen der Kontoauszüge die vollen 40 Euro als Betriebsausgaben absetzen.
Was zählt zu den absetzbaren Kontoführungsgebühren?
Die steuerlich absetzbaren Kontoführungsgebühren umfassen mehr als nur die reine Grundgebühr für die Kontoführung. Dazu gehören typischerweise:
- Die monatliche oder jährliche Grundgebühr für das Girokonto
- Gebühren für einzelne Buchungsvorgänge wie Überweisungen, Lastschriften oder Daueraufträge, sofern diese beruflich veranlasst sind
- Entgelte für die Zusendung von Kontoauszügen
- Kosten für Girokarten, Debitkarten oder Kreditkarten, wenn diese beruflich genutzt werden (bei Kreditkarten ist der Nachweis der überwiegend beruflichen Nutzung besonders wichtig und kann anteilig erfolgen)
- Zusätzliche Gebühren für besondere Bankleistungen, die im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen (z.B. Ausstellung von Schecks für geschäftliche Zwecke)
Es ist wichtig, alle diese relevanten Ausgaben, die sich auf das beruflich genutzte Konto beziehen, zusammenzurechnen, um den Gesamtbetrag der tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln, falls dieser über der Pauschale liegt und Sie ihn nachweisen möchten.
Eintragung in der Steuererklärung
Wo genau Sie die Kontoführungsgebühren in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen, hängt von Ihrer Einkunftsart ab:
- Für Arbeitnehmer: Die Pauschale von 16 Euro oder die nachgewiesenen höheren Kosten werden in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) unter dem Abschnitt „Weitere Werbungskosten“ eingetragen. Die genauen Zeilennummern können von Jahr zu Jahr leicht variieren, finden sich aber typischerweise in den Zeilen 47 bis 49.
- Für Selbstständige und Freiberufler: Hier zählen die Kontoführungsgebühren zu den Betriebsausgaben. Sie werden in der Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) erfasst, meist unter dem Punkt „Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“, zum Beispiel in Zeile 66.
- Für Vermieter: Kontoführungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Mietobjekten anfallen, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie werden in der Anlage V eingetragen. Auch hier kann entweder die Pauschale von 16 Euro pro relevantem Konto oder die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten angesetzt werden, insbesondere wenn das Konto ausschließlich für die Vermietertätigkeit genutzt wird.
Das korrekte Eintragen der Gebühren in den entsprechenden Formularen ist entscheidend, um die steuerliche Wirkung zu erzielen. Viele Steuerprogramme tragen die Pauschale für Arbeitnehmer automatisch ein, aber bei höheren Kosten oder anderen Einkunftsarten ist die manuelle Eingabe und ggf. der Nachweis erforderlich.
Kontoführungsgebühren für spezifische Gruppen
Die Absetzbarkeit von Kontoführungsgebühren ist nicht auf Arbeitnehmer oder Selbstständige beschränkt, sondern betrifft auch andere Steuerpflichtige:
Vermieter
Wie bereits erwähnt, können Vermieter Kontoführungsgebühren als Werbungskosten in der Anlage V geltend machen. Wird ein Konto sowohl privat als auch für die Vermietung genutzt, kann für dieses Konto die Pauschale von 16 Euro angesetzt werden. Wird jedoch ein Konto ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben rund um die Vermietung verwendet (z.B. Mieteinnahmen, Grundsteuer, Reparaturen etc.), können die tatsächlichen, nachgewiesenen Kontoführungsgebühren abgesetzt werden, auch wenn diese über 16 Euro liegen. Dies kann vorteilhaft sein, da bei einem dedizierten Vermieterkonto oft mehr Buchungsvorgänge anfallen, die zu höheren Gebühren führen können.
Rentner
Auch Rentner können Kontoführungsgebühren steuerlich geltend machen. Wenn das Konto zur Verwaltung der Rentenzahlungen genutzt wird, können die Gebühren als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Renteneinkünften angesetzt werden. Hier gilt ebenfalls die jährliche Pauschale von 16 Euro, die ohne Nachweis geltend gemacht werden kann.
Anleger
Für Anleger, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, gelten spezielle Regeln. Kontoführungsgebühren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Kapitalanlagen stehen, können unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings ist die Abzugsfähigkeit solcher Kosten durch die sogenannte Abgeltungsteuer seit 2009 oft eingeschränkt. Anleger profitieren stattdessen primär vom Sparer-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung), der pauschal Werbungskosten abdeckt.
In diesem Zusammenhang sei auch die Freigrenze für "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 3 EStG erwähnt, zu denen beispielsweise Einnahmen aus Bankprämien zählen können. Wenn die Summe dieser sonstigen Einkünfte im Jahr weniger als 256 Euro beträgt, bleiben sie steuerfrei. Übersteigen sie jedoch diesen Betrag, ist der *gesamte* Betrag steuerpflichtig. Dies betrifft also Einnahmen von der Bank, nicht die Gebühren, die an die Bank gezahlt werden.
Weitere wichtige Hinweise zur Absetzbarkeit
Mehrere Konten
Die Pauschale von 16 Euro gilt grundsätzlich pro Steuerpflichtigem und deckt die Kontoführungsgebühren für alle relevanten Konten ab. Wenn Sie mehrere Konten haben, die beruflich oder zur Einkunftserzielung genutzt werden, und die *summierten* tatsächlichen Gebühren dieser Konten 16 Euro übersteigen, können Sie versuchen, diese höheren Kosten mit entsprechendem Nachweis und einer Aufteilung der Nutzung pro Konto geltend zu machen.
Gemeinschaftskonto
Wird ein Gemeinschaftskonto beruflich genutzt, können die darauf entfallenden Kontoführungsgebühren ebenfalls anteilig abgesetzt werden. Es muss jedoch nachgewiesen werden, welcher Teil der Gebühren auf die beruflichen Transaktionen entfällt und welcher Anteil dem jeweiligen Steuerpflichtigen zuzurechnen ist. Auch hier ist bei Gebühren über 16 Euro ein Nachweis für das Finanzamt erforderlich.
Rückwirkende Absetzung
Grundsätzlich können Sie steuerliche Abzüge, einschließlich Kontoführungsgebühren, auch noch rückwirkend geltend machen. Dies ist im Rahmen der Festsetzungsfrist möglich, die in der Regel vier Jahre beträgt. Das heißt, Sie können in Ihrer aktuellen Steuererklärung gegebenenfalls auch noch Kosten für die vorangegangenen vier Jahre berücksichtigen, sofern die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Kostenlose Konten
Wenn Sie ein Girokonto nutzen, für das keinerlei Gebühren anfallen (ein sogenanntes kostenloses Konto), können Sie selbstverständlich auch keine Kontoführungsgebühren steuerlich absetzen. Die Pauschale von 16 Euro kann nur geltend gemacht werden, wenn tatsächlich Gebühren angefallen sind, auch wenn deren Höhe unter 16 Euro liegt.

Die Bagatellgrenze bei Vermietung und Verpachtung
Neben den Kontoführungsgebühren wurde in den uns vorliegenden Informationen auch eine wichtige Neuerung im Bereich der Vermietung und Verpachtung erwähnt: die sogenannte Bagatellgrenze. Laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes sollen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zukünftig steuerfrei bleiben, sofern die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 Euro beträgt. Diese Regelung soll vor allem Fälle entbürokratisieren, in denen nur geringfügige Einkünfte aus kurzfristiger Vermietung erzielt werden, beispielsweise bei der Vermietung an Messeteilnehmer oder über Plattformen wie AirBnB.
Diese Freigrenze gilt personenbezogen. Bei Miteigentum, etwa wenn Ehegatten gemeinsam Eigentümer sind, sind die Einnahmen maßgebend, die jedem Beteiligten anteilig zuzurechnen sind. Die gemeinschaftlich erzielten Einnahmen einschließlich Sondereinnahmen müssen entsprechend aufgeteilt werden, um zu prüfen, ob die Grenze von 1.000 Euro pro Person unterschritten wird.
Interessant ist hierbei die Möglichkeit, bei einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung (wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen) dennoch eine steuerliche Berücksichtigung zu beantragen. Dieser Antrag erfolgt durch die Abgabe einer Steuererklärung, in der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden. Dieser Antrag kann für jeden Veranlagungszeitraum gesondert gestellt und bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides gestellt oder zurückgenommen werden. Das bedeutet, selbst bei Einnahmen unter 1.000 Euro kann der Steuerpflichtige jedes Jahr neu entscheiden, ob er die Einkünfte (und damit eventuell einen Verlust) in seine Steuererklärung aufnehmen möchte.
Fazit
Die Absetzbarkeit von Kontoführungsgebühren ist eine legitime Möglichkeit, die Steuerlast zu mindern. Während die Pauschale von 16 Euro für viele Arbeitnehmer eine unkomplizierte Lösung darstellt, sollten insbesondere Selbstständige, Vermieter und andere Steuerpflichtige mit überwiegend beruflich genutzten Konten prüfen, ob ihre tatsächlichen Kosten über diesem Betrag liegen und eine Geltendmachung mit Nachweis sinnvoll ist. Jede kleine Einsparung zählt, und es lohnt sich, die eigenen Ausgaben genau zu prüfen und korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Die neue Bagatellgrenze bei Vermietung und Verpachtung bietet zudem eine interessante Vereinfachung für Steuerpflichtige mit geringen Mieteinnahmen, wobei die Option zur Erklärung bei Verlusten weiterhin besteht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind Kontoführungsgebühren?
Dies sind Gebühren, die Banken für die Führung eines Girokontos oder anderer Konten erheben, oft als monatliche oder jährliche Pauschale sowie für einzelne Buchungsvorgänge.
Sind Kontogebühren Werbungskosten?
Ja, Kontoführungsgebühren können als Werbungskosten (z.B. bei Arbeitnehmern, Vermietern, Rentnern) oder als Betriebsausgaben (bei Selbstständigen, Freiberuflern) steuerlich absetzbar sein, sofern sie beruflich oder zur Einkunftserzielung veranlasst sind.
Wie viel kann man für Kontoführungsgebühren absetzen?
Ohne Nachweis können Sie pauschal 16 Euro pro Jahr absetzen. Bei Nachweis einer überwiegend beruflichen Nutzung können die tatsächlichen, höheren Kosten geltend gemacht werden.
Wo trage ich Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung ein?
Für Arbeitnehmer in Anlage N (Weitere Werbungskosten), für Selbstständige/Freiberufler in Anlage EÜR (Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben), für Vermieter in Anlage V (Werbungskosten).
Muss ich den vollen Betrag oder nur den beruflich genutzten Anteil absetzen?
Sie können nur den Anteil der Gebühren absetzen, der beruflich oder zur Einkunftserzielung veranlasst ist. Die Pauschale von 16 Euro vereinfacht dies, da hier kein Nachweis des beruflichen Anteils nötig ist.
Kann ich auch Gebühren für Kreditkarten absetzen?
Ja, wenn die Kreditkarte nachweislich ausschließlich oder überwiegend beruflich genutzt wird, können die Gebühren anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Kann ich auch Gebühren für ein Gemeinschaftskonto absetzen?
Ja, wenn das Gemeinschaftskonto beruflich genutzt wird und Sie nachweisen können, welcher Teil der Gebühren auf berufliche Transaktionen entfällt und Ihnen zuzuordnen ist.
Kann ich Kontoführungsgebühren auch rückwirkend absetzen?
Ja, dies ist in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend im Rahmen der Festsetzungsfrist möglich.
Kann ich Kontoführungsgebühren absetzen, wenn ich ein kostenloses Konto habe?
Nein, wenn keine Gebühren anfallen, gibt es auch nichts abzusetzen.
Was ist die Bagatellgrenze bei Vermietung und Verpachtung?
Laut Gesetzentwurf sollen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerfrei bleiben, wenn sie insgesamt weniger als 1.000 Euro pro Jahr und Person betragen.
Gilt die Bagatellgrenze bei Vermietung pro Objekt oder pro Person?
Die Bagatellgrenze von 1.000 Euro gilt personenbezogen für die Summe aller Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungszeitraum.
Kann ich bei Einnahmen unter 1.000 Euro trotzdem eine Steuererklärung für Vermietung abgeben?
Ja, Sie können die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung angeben, auch wenn die Einnahmen unter 1.000 Euro liegen. Dies kann sinnvoll sein, um einen eventuellen Verlust steuerlich geltend zu machen.
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