Wie schreibt man alle Schreibwaren und Büromaterialien?

Arbeitsmittel richtig steuerlich absetzen

28/04/2017

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Die Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, können oft Ihre Steuerlast mindern. Ein wichtiger Bereich hierbei sind die sogenannten Arbeitsmittel. Doch was genau zählt steuerlich als Arbeitsmittel und wie können Sie diese Kosten geltend machen, um Ihre Einkommensteuer zu optimieren? Das Verständnis der Regeln rund um Arbeitsmittel als Werbungskosten ist entscheidend, um finanzielle Vorteile zu nutzen.

Wie schreibt man alle Schreibwaren und Büromaterialien?
Die korrekte Formulierung lautet „ ALLE SCHREIBWAREN UND BÜROBEDARF “, wobei sich „Schreibwaren“ auf Büroschreibmaterialien bezieht. Diese Unterscheidung zwischen „Schreibwaren“ und „stationär“ ist wichtig für eine klare Kommunikation im Geschäftskontext. Eine effektive Sprachverwendung hilft, Missverständnisse im beruflichen Umgang zu vermeiden.
Übersicht

Was genau zählt steuerlich als Arbeitsmittel?

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen und nutzen. Die Finanzverwaltung erkennt eine Vielzahl von Gegenständen als Arbeitsmittel an, sofern sie überwiegend beruflich genutzt werden. Die Palette reicht von technischer Ausstattung bis hin zu Büroeinrichtung und Fachwissen.

Zu den typischen Beispielen, die als Arbeitsmittel anerkannt werden, gehören:

  • Telefon, Telefax, Anrufbeantworter
  • Computer und zugehörige Teile (Zubehörteile)
  • Taschenrechner
  • Einrichtungsgegenstände für das häusliche Arbeitszimmer, falls dieses steuerlich anerkannt ist. Dazu zählen beispielsweise:
    • Schreibtisch
    • Stühle
    • Schränke
    • Regale
    • Lampen
    • Papierkorb
    • Pinnwand
    • Uhr
  • Fachliteratur
  • Diktiergeräte
  • Berufskleidung

Diese Liste zeigt, wie breit gefächert der Begriff der Arbeitsmittel sein kann. Entscheidend ist stets der berufliche Nutzungszweck.

Die steuerliche Absetzbarkeit: Die 800 € Grenze

Die Art und Weise, wie Sie die Kosten für Arbeitsmittel steuerlich geltend machen können, hängt maßgeblich von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab. Hierbei spielt eine bestimmte Grenze eine entscheidende Rolle: 800 € (ohne Umsatzsteuer, also netto).

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein einzelnes Arbeitsmittel einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht über diesem Betrag von 800 € netto, haben Sie einen erheblichen Vorteil: Sie können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Dies bedeutet, dass sich Ihre steuerpflichtigen Einkünfte sofort im Jahr der Ausgabe reduzieren, was zu einer direkten Steuerersparnis führt.

Arbeitsmittel über 800 €: Die Abschreibung

Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Arbeitsmittel den Betrag von 800 € (netto), ist eine sofortige vollständige Absetzung im Jahr der Anschaffung nicht möglich. Stattdessen muss das Arbeitsmittel über seine Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Dieser Prozess wird als Abschreibung bezeichnet.

Bei der Abschreibung wird der Gesamtkaufpreis nicht auf einmal, sondern in jährlichen Raten steuerlich geltend gemacht. Als Werbungskosten kann dann nur der jährliche Abschreibungsbetrag berücksichtigt werden. Die genauen Regeln und Zeiträume für die Abschreibung variieren je nach Art des Arbeitsmittels, diese Details sind jedoch komplex und im vorliegenden Kontext nicht näher ausgeführt.

Für Selbstständige und Gewerbetreibende gelten übrigens besondere Abschreibungsregeln, die sich von denen für Arbeitnehmer unterscheiden.

Vergleich: Sofortabzug vs. Abschreibung

Um den Unterschied zwischen der Behandlung von Arbeitsmitteln bis 800 € und über 800 € zu verdeutlichen, dient die folgende Tabelle:

KriteriumArbeitsmittel bis 800 € (netto)Arbeitsmittel über 800 € (netto)
Anschaffungskosten (netto)<= 800 €> 800 €
Steuerliche Behandlung im Jahr der AnschaffungVolle Absetzung als WerbungskostenKeine volle Absetzung möglich
Wie werden Kosten geltend gemacht?Sofortabzug in voller HöheÜber Abschreibung verteilt auf Nutzungsdauer
Absetzbarer Betrag pro JahrGesamtkosten (im Jahr der Anschaffung)Nur der jährliche Abschreibungsbetrag

Nutzungsänderung: Private Gegenstände werden Arbeitsmittel

Es ist nicht unüblich, dass Gegenstände, die Sie zunächst ausschließlich privat genutzt haben, später für berufliche Zwecke eingesetzt werden. Auch solche Gegenstände können als Arbeitsmittel steuerlich anerkannt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Änderung der Nutzung dokumentiert wird, idealerweise per Beleg.

Wird ein zuvor privat genutzter Gegenstand zum Arbeitsmittel, können Sie dessen Wert ebenfalls als Werbungskosten ansetzen. Maßgeblich hierfür ist der sogenannte Restbuchwert zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung. Der Restbuchwert errechnet sich, indem von den ursprünglichen Anschaffungskosten die fiktive Abschreibung für die Zeit der privaten Nutzung abgezogen wird. Dieser verbleibende Wert kann dann als Basis für die weitere steuerliche Berücksichtigung als Arbeitsmittel dienen.

Was passiert bei Verkauf eines Arbeitsmittels?

Sollten Sie ein Arbeitsmittel, dessen Kosten Sie als Werbungskosten geltend gemacht haben, später verkaufen, hat dies ebenfalls steuerliche Konsequenzen. Der dabei erzielte Veräußerungserlös ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Das bedeutet, der Verkaufserlös erhöht Ihre steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr des Verkaufs.

Häufig gestellte Fragen zu Arbeitsmitteln

Was versteht man unter Arbeitsmitteln?

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen und nutzen. Beispiele laut Finanzverwaltung sind Computer, Büromöbel, Fachliteratur oder Berufskleidung.

Wie kann ich Kosten für Arbeitsmittel steuerlich geltend machen?

Die Kosten für Arbeitsmittel können Sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.

Gibt es eine Grenze für die sofortige Absetzung?

Ja, die Grenze liegt bei 800 € netto (ohne Umsatzsteuer) pro einzelnem Arbeitsmittel. Liegen die Kosten inklusive Umsatzsteuer nicht über diesem Betrag, können Sie sie im Anschaffungsjahr voll absetzen.

Was passiert, wenn ein Arbeitsmittel mehr als 800 € kostet?

Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 € netto, muss das Arbeitsmittel über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nur der jährliche Abschreibungsbetrag ist als Werbungskosten absetzbar.

Kann ich einen privat genutzten Gegenstand später als Arbeitsmittel absetzen?

Ja, das ist möglich. Sie müssen die Nutzungsänderung dokumentieren. Sie können dann den Restbuchwert (Anschaffungskosten minus bisherige fiktive Abschreibung) als Werbungskosten ansetzen.

Muss ich den Verkauf eines Arbeitsmittels versteuern?

Ja, der erzielte Veräußerungserlös muss bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden und erhöht Ihre steuerpflichtigen Einnahmen.

Fazit

Die Regeln rund um Arbeitsmittel bieten Arbeitnehmern eine attraktive Möglichkeit, ihre Steuerlast zu senken. Indem Sie genau wissen, welche Gegenstände als Arbeitsmittel gelten und wie die Absetzungsregeln – insbesondere die 800 € Grenze und die Abschreibung – funktionieren, können Sie Ihre Ausgaben korrekt in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen und bares Geld sparen. Halten Sie Belege sorgfältig bereit und prüfen Sie bei größeren Anschaffungen oder Nutzungsänderungen genau, wie die steuerliche Behandlung optimal gestaltet werden kann.

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