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Ihr Vorsteuerabzug bei EU-Erwerben

08/03/2015

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Für Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehen, stellt sich regelmäßig die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung, insbesondere dem Vorsteuerabzug. Während die Regelungen in Deutschland oft als vergleichsweise unkompliziert gelten, können die Vorschriften in anderen EU-Ländern zu unerwarteten Herausforderungen führen. Dies betrifft vor allem die formellen Anforderungen und den Zeitpunkt, wann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden darf.

Welchen Steuerschlüssel bei EU-Erwerb?
Steuerschlüssel für innergemeinschaftliche Geschäftsfälle12Steuerpflichtige EU-Lieferung 7 %13Steuerpflichtige EU-Lieferung 19 %15Steuerpflichtige EU-Lieferung 16 %17Steuerpflichtiger EU-Erwerb 16 %18Steuerpflichtiger EU-Erwerb 7 %

In Deutschland kann sich ein Unternehmer, der innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt oder Dienstleistungen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens bezieht, in der Regel entspannt zurücklehnen. Sofern diese Erwerbe und Dienstleistungen für Umsätze verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (sogenannte Abzugsumsätze), darf die geschuldete Steuer als Vorsteuer abgezogen werden. Das deutsche Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 UStG) und die zugehörigen Verwaltungsanweisungen (Abschn. 15.10 Abs. 1 UStAE) sehen hierfür erstaunlich wenige formelle Hürden vor. Im Gegensatz zu vielen anderen Fällen des Vorsteuerabzugs ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb und bei Reverse-Charge-Leistungen in Deutschland nicht einmal der Besitz einer Rechnung zwingend für den Abzug erforderlich. Dies spiegelt ein hohes Maß an Vertrauen in die Unternehmen wider, ihre umsatzsteuerlichen Pflichten korrekt zu erfüllen und den Grundsatz der Steuerneutralität bei diesen grenzüberschreitenden Sachverhalten zu gewährleisten.

Übersicht

Die Komplexität jenseits der deutschen Grenze

Die deutsche Unkompliziertheit kann jedoch trügen, wenn man glaubt, dass diese „Selbstverständlichkeit“ auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gilt. Viele Länder haben deutlich strengere Anforderungen an den Vorsteuerabzug, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Geltendmachung und der notwendigen Dokumentation. Verstöße gegen diese formellen Anforderungen sind keineswegs harmlos. Sie können empfindliche Sanktionen nach sich ziehen, darunter die Verzinsung der nachträglich erklärten oder geschuldeten Steuer und im schlimmsten Fall sogar die vollständige Versagung des Vorsteuerabzugs. Dies kann schnell zu erheblichen finanziellen Belastungen für das betroffene Unternehmen führen, selbst wenn materiell ein Recht auf den Abzug bestanden hätte.

Ein Blick auf die frühere Praxis in Polen

Ein Beispiel für solche strengeren Regelungen fand sich bis vor kurzem in Polen. Ähnlich wie in Deutschland durfte die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben und Dienstleistungen grundsätzlich im selben Meldezeitraum abgezogen werden, in dem auch die Steuer entstanden und erklärt worden war. Dies führte dazu, dass diese Transaktionen steuerneutral waren, wenn sie korrekt und fristgerecht deklariert wurden. Dies galt bis 2016 auch für Nachmeldungen. Wenn also ein innergemeinschaftlicher Erwerb oder eine Reverse-Charge-Leistung erst verspätet festgestellt und deklariert wurde, konnte die entsprechende Vorsteuer ebenfalls noch rückwirkend im ursprünglichen Meldezeitraum abgezogen werden (gemäß Art. 86 Abs. 10 und 13a PTU a.F.).

Seit 2017 wurde diese Praxis in Polen jedoch durch eine Gesetzesänderung eingeschränkt (Art. 86 Abs. 10i PTU). Während die geschuldete Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Reverse-Charge-Leistung weiterhin im Meldezeitraum der Steuerentstehung zu erfassen war, wurde der Vorsteuerabzug für Nachmeldungen zeitlich begrenzt. Ein rückwirkender Abzug im ursprünglichen Meldezeitraum war nur noch innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Ende des Meldezeitraums der Steuerentstehung zulässig. War diese Frist verstrichen, konnte der Vorsteuerabzug nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden, sondern erst für den aktuellen Meldezeitraum, in dem die Nachmeldung erfolgte. Die Konsequenz dieser Regelung war, dass für den ursprünglichen Meldezeitraum, in dem die Steuer entstanden war, ein Nachzahlungsbetrag entstand. Dieser Betrag unterlag der Verzinsung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vorsteuerabzug im aktuellen Meldezeitraum wirksam wurde. Dies konnte zu erheblichen Zinslasten führen, insbesondere bei länger zurückliegenden Sachverhalten.

Der Weg zum Europäischen Gerichtshof

Diese polnische Regelung führte zu Unsicherheiten bei den Unternehmen. Ein polnischer Unternehmer (A) beantragte einen Steuervorbescheid, vergleichbar mit einer verbindlichen Auskunft in Deutschland. Er vertrat die Auffassung, dass die strenge Fristenregelung nicht anwendbar sein dürfe, wenn die Nachmeldung auf Gründen beruhe, die außerhalb seiner Kontrolle lagen, wie etwa ein verspäteter Rechnungseingang vom Lieferanten aus dem anderen EU-Land oder ein einfacher Irrtum bei der Erfassung. Die polnische Finanzverwaltung teilte diese Auffassung jedoch nicht und beharrte auf der strikten Anwendung der gesetzlichen Frist. Daraufhin rief der Unternehmer das zuständige Gericht an, welches die Frage der Vereinbarkeit dieser polnischen Regelung mit dem EU-Recht, insbesondere der MwStSystRL (Mehrwertsteuersystemrichtlinie), dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorlegte (Rs. C-895/19).

Das richtungsweisende Urteil des EuGH

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 18. März 2021 die polnische Regelung als nicht vereinbar mit den Vorgaben der MwStSystRL eingestuft. Der Gerichtshof stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf zwei zentrale Begründungen:

Der erste Grund war technischer Natur. Der EuGH stellte fest, dass die polnische Regelung bei Nachmeldungen nicht nur den Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugs verschob, sondern das tatsächliche Entstehen des Rechts auf den Abzug selbst. Eine solche Verschiebung des Entstehens des Rechts auf Vorsteuerabzug sieht die MwStSystRL jedoch nicht vor (Randnummer 45 des Urteils). Das Recht auf Abzug entsteht grundsätzlich, sobald die abziehbare Steuer fällig wird.

Der zweite und vielleicht noch wichtigere Grund war die Pauschalität der polnischen Regelung. Die Verschiebung des Vorsteuerabzugs und die damit verbundenen Zinslasten erfolgten unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der EuGH hat in seiner gefestigten Rechtsprechung immer wieder betont, dass rein formelle Verstöße eines Unternehmers den Vorsteuerabzug nicht per se einschränken oder versagen dürfen (Randnummer 46). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Finanzverwaltung alle relevanten Informationen vorliegen, die sie benötigt, um das materielle Recht auf Vorsteuerabzug prüfen zu können. Nur wenn ein formeller Verstoß dazu führt, dass der sichere Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Abzug verhindert wird, kann die Versagung gerechtfertigt sein (Randnummer 47). Im vorliegenden Fall hatte die verspätete Meldung selbst keinen Einfluss auf die Tatsache, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb stattgefunden hatte und dieser für abzugsfähige Umsätze verwendet wurde.

Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Mitgliedstaaten durchaus das Recht haben, formelle Verstöße anderweitig zu sanktionieren. Dazu gehören beispielsweise die Verhängung von Bußgeldern oder Säumniszuschlägen, die jedoch nicht dazu führen dürfen, dass das materielle Recht auf Vorsteuerabzug selbst eingeschränkt oder unverhältnismäßig verzögert wird (Randnummer 53).

Kann ich Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben abziehen?
Beim Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben und Dienstleistungen kann sich der deutsche Unternehmer entspannt zurücklehnen. Verwendet er diese Erwerbe und Dienstleistungen für Abzugsumsätze, darf er die geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen. Formelle Voraussetzungen gibt es keine.

Praktische Auswirkungen und Konsequenzen des Urteils

Das Urteil des EuGH hat weitreichende Bedeutung, die über den konkreten Fall und das Land Polen hinausgeht:

  • Anwendbarkeit auf Dienstleistungen: Obwohl das Urteil spezifisch zu innergemeinschaftlichen Erwerben ergangen ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass die darin entwickelten Grundsätze auch auf innergemeinschaftliche Dienstleistungen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens übertragen werden können. Die zugrunde liegende Problematik – die zeitliche Verschiebung des Abzugsrechts bei Nachmeldungen aufgrund formeller Fristen – ist hier oft vergleichbar.
  • Nutzen für nicht-polnische Unternehmer: Das Urteil kommt nicht nur polnischen Unternehmen zugute. Angesichts der wirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb der EU sind viele Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten in Polen tätig oder wickeln dort Geschäfte ab. Polen ist beispielsweise ein bedeutendes Zentrum für Lohnbearbeitung. Unternehmen lassen Vorprodukte nach Polen liefern oder zur Bearbeitung dorthin verbringen, was innergemeinschaftliche Erwerbe auslösen kann. Auch im Onlinehandel nutzen viele Unternehmen Polen für ihre Versandlogistik. Diese Unternehmer waren zuvor ebenfalls dem Risiko der polnischen Fristenregelung und den damit verbundenen Zinslasten ausgesetzt. Für sie verbessert sich die Situation durch das Urteil erheblich.
  • Auswirkungen auf andere EU-Mitgliedstaaten: Polen war nicht der einzige EU-Mitgliedstaat mit vergleichbar strengen oder sogar noch rigideren Regelungen für den Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten oder im Reverse-Charge-Verfahren. Das Urteil des EuGH stellt klar, dass solche pauschalen Fristen, die das Abzugsrecht bei formellen Fehlern einschränken, unionsrechtswidrig sind. Dies dürfte andere Mitgliedstaaten dazu veranlassen, ihre eigenen Regelungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass unionsrechtswidrige nationale Regelungen nicht automatisch außer Kraft treten. Der polnische Gesetzgeber muss nun auf das Urteil reagieren. Er könnte die beanstandete Regelung streichen oder eine Einzelfallklausel einführen, die den Vorsteuerabzug auch bei verspäteten Nachmeldungen im ursprünglichen Zeitraum zulässt, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem könnte er die Anregung des EuGH aufgreifen und formelle Verstöße ausschließlich mit anderen Mitteln, wie etwa Bußgeldern, sanktionieren.

Auch wenn das Urteil die Rechtslage im Sinne der Unternehmen verbessert hat, bedeutet dies nicht, dass alle Probleme sofort gelöst sind. Unternehmer, die in Polen oder anderen EU-Mitgliedstaaten mit vergleichbaren Problemen konfrontiert sind, müssen ihre Rechte im Zweifel weiterhin (gerichtlich) durchsetzen. Dies kann mit Rechtsverfolgungskosten und dem Risiko des Unterliegens verbunden sein, auch wenn die Erfolgsaussichten nach dem EuGH-Urteil deutlich gestiegen sind. Ob ein Unternehmer von dem Urteil profitieren kann, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom Verfahrensstand, dem betroffenen Steuerbetrag und den individuellen Umständen.

Wichtigkeit der korrekten Deklaration bleibt bestehen

Ungeachtet der positiven Entwicklung durch das EuGH-Urteil sollten Unternehmer die korrekte und zeitgerechte Erfassung von innergemeinschaftlichen Erwerben und Dienstleistungen keinesfalls vernachlässigen. Dies gilt sowohl für die Deklaration im Inland als auch ganz besonders, wenn sie in anderen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registriert sind oder dort Meldepflichten haben. Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder Reverse-Charge-Leistungen kein finanzielles Risiko bestehe, weil sich geschuldete Steuer und Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgleichen. Zwar ist das Ziel die Steuerneutralität, aber Fehler bei der Deklaration oder Fristversäumnisse können dennoch zu erheblichen finanziellen Belastungen durch Zinsen, Säumniszuschläge oder sogar Bußgelder führen. Das EuGH-Urteil mindert zwar die Risiken, die sich aus pauschalen Fristen für den Vorsteuerabzug ergeben, aber es entbindet die Unternehmen nicht von ihrer Pflicht zur korrekten und vollständigen Deklaration dieser Umsätze.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das EuGH-Urteil nur für Polen?

Das Urteil erging zwar zu einer polnischen Regelung, doch die darin entwickelten Grundsätze sind für alle EU-Mitgliedstaaten bindend, da sie die Auslegung der MwStSystRL betreffen. Andere Mitgliedstaaten mit vergleichbaren Regelungen, die den Vorsteuerabzug bei formellen Verstößen pauschal einschränken, müssen ihre Vorschriften anpassen.

Muss ich meine Rechte selbst durchsetzen, wenn ein EU-Land weiterhin auf einer alten Regelung besteht?

Ja, leider treten nationale Gesetze nicht automatisch außer Kraft, nur weil sie unionsrechtswidrig sind. Solange das betreffende Land seine Gesetze nicht anpasst, müssen Unternehmen im Einzelfall möglicherweise rechtliche Schritte einleiten, um sich auf das EuGH-Urteil zu berufen und ihre Rechte auf Vorsteuerabzug durchzusetzen.

Was passiert, wenn ich einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu spät melde?

Nach dem EuGH-Urteil darf die verspätete Meldung an sich nicht mehr dazu führen, dass Ihnen der Vorsteuerabzug im ursprünglichen Zeitraum versagt oder zeitlich verschoben wird, sofern die materiellen Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind und der Finanzverwaltung alle notwendigen Informationen vorliegen. Allerdings können weiterhin andere Sanktionen drohen, wie z. B. Zinsen für die verspätet gezahlte Umsatzsteuer auf den Erwerb (bis der Vorsteuerabzug wirksam wird, falls es doch zu einer Verzögerung kommt) oder Bußgelder für die formelle Pflichtverletzung der verspäteten Meldung. Die genauen Folgen hängen von den nationalen Vorschriften des betreffenden Landes ab, die jedoch nun im Einklang mit dem EuGH-Urteil stehen müssen.

Sind für den Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Rechnungen erforderlich?

In Deutschland ist für den Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben oder Reverse-Charge-Leistungen keine Rechnung notwendig. Es reicht aus, dass der Unternehmer den Erwerb oder die Leistung erhalten hat und er diesen für abzugsfähige Umsätze verwendet. In anderen EU-Ländern können die nationalen Vorschriften strenger sein, auch wenn das EuGH-Urteil die Bedeutung rein formeller Verstöße relativiert.

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