02/11/2018
Für viele Freiberufler ist die jährliche Steuererklärung ein wiederkehrendes Thema. Ein Posten, der oft unterschätzt wird, aber erhebliches Einsparpotenzial birgt, ist der sogenannte „Bürobedarf“. Auch im digitalen Zeitalter fallen in fast jedem Unternehmen Kosten für Büromaterial an, die sich über das Jahr summieren. Doch welche Anschaffungen genau zählen dazu und wie können Sie diese korrekt von der Steuer absetzen, um Ihre Steuerlast zu mindern? Eine gute Vorabinformation ist entscheidend, um das Potenzial voll auszuschöpfen.

Die gute Nachricht ist: Grundsätzlich können Sie alle Anschaffungen steuerlich geltend machen, die Sie für die Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit benötigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in einem festen Büro arbeiten oder viel unterwegs sind. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in Paragraf 9 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wo von „Aufwendungen für Arbeitsmittel“ die Rede ist. Diese Kosten werden als Werbungskosten abgesetzt und umfassen eine breite Palette von Gegenständen, die zur Erledigung Ihrer beruflichen Aufgaben notwendig sind.
Was zählt steuerlich zum Bürobedarf?
Unter den Begriff der Arbeitsmittel, die Sie als Bürobedarf absetzen können, fallen zahlreiche Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Dazu gehören klassische Verbrauchsmaterialien wie:
- Papier
- Notizblöcke
- Kalender
- Stifte (Kugelschreiber, Bleistifte etc.)
- Druckerpatronen und Toner
- Briefumschläge und Briefpapier
- Klebeband und Scheren
Aber auch langlebigere Gegenstände, die Sie beruflich nutzen, können unter Umständen als Arbeitsmittel oder Bürobedarf qualifiziert werden. Die Absetzbarkeit hängt stark von Ihrer konkreten Tätigkeit ab. Während ein Schriftsteller offensichtlich viel Papier und Stifte benötigt, muss ein Sporttrainer unter Umständen begründen, warum er Bürobedarf absetzt (z.B. für die Organisation von Kursen, das Betreiben einer Webseite oder das Ausdrucken von Skripten). Es ist wichtig, dass eine betriebliche Verwendung der angeschafften Gegenstände plausibel ist.
Auch die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden. Möbel wie Schreibtisch, Bürostuhl oder Regale können als Arbeitsmittel gelten, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet oder Ihnen für die jeweilige berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier gilt die Regel, dass die Gegenstände zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden müssen. Bei Zweifeln des Finanzamtes kann unter Umständen eine 50-Prozent-Nutzung vereinbart werden.
Die 410-Euro-Grenze: Sofortabzug oder Abschreibung?
Ein entscheidender Punkt beim Absetzen von Bürobedarf ist die sogenannte 410-Euro-Grenze (Stand der Information im bereitgestellten Text). Anschaffungen von Arbeitsmitteln, deren Netto-Kosten (ohne Mehrwertsteuer, falls Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind) diesen Betrag nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt für die meisten klassischen Büroartikel wie Papier, Stifte, Druckerpatronen etc.
Was passiert aber, wenn ein Arbeitsmittel teurer ist als 410 Euro? In diesem Fall müssen die Kosten über mehrere Jahre verteilt abgesetzt werden. Dies nennt man Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (AfA). Die Nutzungsdauer, über die abgeschrieben wird, ist gesetzlich oder durch amtliche Tabellen (AfA-Tabellen) festgelegt. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Computer oder ein teurer Drucker.
Wichtig ist auch zu wissen, dass bestimmte Gegenstände, die zusammengehören oder als Einheit gesehen werden können (sogenannte funktionale Einheit), für die 410-Euro-Grenze zusammengerechnet werden müssen. Der bereitgestellte Text nennt hier das Beispiel Drucker und Scanner. Auch wenn Sie diese einzeln kaufen, aber als funktionale Einheit im Büro nutzen, müssen Sie die Netto-Anschaffungskosten beider Geräte addieren, um zu prüfen, ob die 410-Euro-Grenze überschritten wird. Ist dies der Fall, müssen beide Geräte über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Die 110-Euro-Pauschale für Bürobedarf
Nicht jeder Freiberufler hat hohe Ausgaben für Bürobedarf. Vielleicht arbeiten Sie viel beim Kunden oder benötigen nur sehr wenige Materialien. Für diese Fälle gibt es eine Vereinfachungsregelung: Sie können einen pauschalen Betrag für Arbeitsmittel geltend machen, ohne einzelne Rechnungen nachweisen zu müssen. Laut dem bereitgestellten Text beträgt diese Pauschale 110 Euro pro Jahr.
Um diese Pauschale in Anspruch zu nehmen, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung die Anlage N ausfüllen und dort den entsprechenden Betrag eintragen. Der Vorteil dieser Pauschale liegt klar auf der Hand: Sie sparen sich das Sammeln und Aufbewahren sämtlicher Belege für kleine Ausgaben. Allerdings sollten Sie prüfen, ob Ihre tatsächlichen Ausgaben für Bürobedarf nicht deutlich über 110 Euro liegen. In diesem Fall wäre es steuerlich vorteilhafter, die tatsächlichen Kosten (bis zur 410-Euro-Grenze sofort, darüber hinaus per Abschreibung) geltend zu machen und dafür die Belege aufzubewahren.
Belege aufbewahren: Ein Muss für den Nachweis
Unabhängig davon, ob Sie einzelne Arbeitsmittel bis 410 Euro sofort absetzen oder teurere Gegenstände abschreiben: Das A und O für die steuerliche Geltendmachung von Bürobedarf ist das Aufbewahren der Rechnungen und Belege. Nur wenn Sie dem Finanzamt auf Nachfrage die Anschaffungskosten nachweisen können, werden Ihre Ausgaben anerkannt. Dies gilt nicht, wenn Sie die pauschale 110-Euro-Grenze nutzen.
Gerade bei Online-Bestellungen, die heutzutage weit verbreitet sind, ist der Nachweis oft unkompliziert. Die Zahlung erfolgt meist per Giralzahlung (Überweisung, Kreditkarte, PayPal), was eine gute Dokumentation ermöglicht. Die elektronischen Rechnungen sollten sorgfältig archiviert werden.
Bürobedarf als Werbemittel?
Ein interessanter Aspekt, der im Text erwähnt wird, ist die Möglichkeit, Bürobedarf gleichzeitig als Werbemittel zu nutzen. Wenn Sie beispielsweise Kugelschreiber, Notizblöcke oder Kalender mit Ihrem Firmenlogo bedrucken lassen, dienen diese Gegenstände sowohl als Bürobedarf für den Eigengebrauch als auch als Werbegeschenke für Kunden. Die Kosten hierfür können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, oft sogar als Werbungskosten, was eine doppelte Funktion erfüllt.
Sofortabzug vs. Pauschale: Was lohnt sich?
Die Entscheidung zwischen dem Absetzen der tatsächlichen Kosten (Sofortabzug bis 410 Euro, Abschreibung darüber) und der Nutzung der 110-Euro-Pauschale hängt von der Höhe Ihrer tatsächlichen Ausgaben ab. Hier eine kleine Gegenüberstellung:
Tatsächliche Kosten absetzen
Vorteile:
- Potenziell höhere Steuerersparnis, wenn die Ausgaben 110 Euro übersteigen.
- Abzug teurerer Arbeitsmittel (über 410 Euro) über die Abschreibung möglich.
Nachteile:
- Aufwendiges Sammeln und Aufbewahren aller Belege.
- Prüfung der 410-Euro-Grenze und ggf. Abschreibung notwendig.
110-Euro-Pauschale nutzen
Vorteile:
- Sehr unkompliziert, kein Sammeln von Belegen nötig.
- Geringer administrativer Aufwand.
Nachteile:
- Geringere Steuerersparnis, wenn die tatsächlichen Ausgaben deutlich über 110 Euro liegen.
- Kann nicht mit dem Abzug tatsächlicher Kosten für Bürobedarf kombiniert werden.
Wenn Ihre jährlichen Ausgaben für Bürobedarf regelmäßig deutlich über 110 Euro liegen, ist es in der Regel ratsam, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen und die Belege sorgfältig zu sammeln. Liegen Ihre Ausgaben nur geringfügig über 110 Euro oder darunter, oder ist Ihnen der Aufwand des Belegesammelns zu hoch, kann die Pauschale eine praktische Alternative sein.
Häufige Fragen zum Absetzen von Bürobedarf
Was genau fällt unter den Begriff „Arbeitsmittel“?
Arbeitsmittel sind alle Gegenstände, die Sie zur Ausübung Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit benötigen. Dazu gehören Werkzeuge, Berufsbekleidung und eben auch Bürobedarf wie Stifte, Papier, Druckerpatronen, aber auch Computer, Software, Schreibtische etc.
Gibt es eine feste Pauschale für Bürobedarf für alle Freiberufler?
Ja, es gibt eine Pauschale von 110 Euro pro Jahr, die Sie ohne Nachweis von Belegen geltend machen können, indem Sie die Anlage N ausfüllen.
Kann ich einen neuen Computer sofort absetzen?
Ein Computer kostet in der Regel mehr als 410 Euro netto. Daher muss er über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer (oft 3 Jahre) abgeschrieben werden. Eine Sofortabschreibung ist nur bei Kosten bis 410 Euro netto möglich.
Muss ich für die 110-Euro-Pauschale Belege sammeln?
Nein, der Vorteil der Pauschale ist gerade, dass Sie keine einzelnen Rechnungen nachweisen müssen.
Was passiert, wenn das Finanzamt meine Ausgaben anzweifelt?
Deshalb ist das Aufbewahren der Belege so wichtig. Können Sie die betriebliche Notwendigkeit oder die Höhe der Kosten nachweisen, werden die Ausgaben anerkannt. Bei Gegenständen, die auch privat genutzt werden könnten (wie Möbel im Arbeitszimmer), müssen Sie die überwiegend berufliche Nutzung (oft 90%) glaubhaft machen oder eine geringere Nutzung (z.B. 50%) vereinbaren.
Das Wissen um die steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten für Bürobedarf kann Ihnen als Freiberufler helfen, Ihre Steuerlast signifikant zu senken. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Ausgaben zu dokumentieren und zu prüfen, welche Methode – tatsächliche Kosten oder Pauschale – für Sie am vorteilhaftesten ist. So stellen Sie sicher, dass Sie keine potenziellen Einsparungen verschenken.
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