07/02/2016
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind ein zentrales Thema für Unternehmen jeder Größe, wenn es um die steuerliche Behandlung von Anschaffungen geht. Sie stellen abnutzbare, bewegliche Anlagegüter dar, die zum Betriebsvermögen gehören. Der Gesetzgeber hat für diese Güter eine spezielle Regelung geschaffen, die eine vereinfachte und beschleunigte steuerliche Geltendmachung ermöglicht. Diese Regelung hängt maßgeblich von einer bestimmten Wertgrenze ab, der sogenannten GWG-Grenze. Das Verständnis dieser Grenze und der damit verbundenen Abschreibungsmöglichkeiten ist entscheidend, um administrative Aufwände zu minimieren und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Auch für das Jahr 2025 gelten hier bestimmte Regeln, die wir im Folgenden detailliert beleuchten.

Die Kernidee hinter der GWG-Regelung, verankert in § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist die sofortige und vollständige Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung. Dies steht im Gegensatz zur üblichen Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Durch die Sofortabschreibung wird der steuerliche Gewinn im Anschaffungsjahr gemindert, was zu einer direkten Steuerentlastung führt. Für Unternehmen bedeutet dies nicht nur eine finanzielle Erleichterung, sondern auch eine erhebliche Vereinfachung der Buchführung, da die Verfolgung und jährliche Abschreibung über mehrere Jahre entfällt.
Was sind Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Wie bereits erwähnt, sind GWG abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie müssen selbstständig nutzbar sein. Typische Beispiele, die vielen Unternehmern im Alltag begegnen, sind Büromöbel, Computer, Laptops, Drucker, Scanner, aber auch Werkzeuge oder kleinere Maschinen, sofern sie die relevanten Wertgrenzen nicht überschreiten. Die Eigenschaft der 'selbstständigen Nutzbarkeit' ist hierbei entscheidend. Ein Monitor allein ist beispielsweise nicht selbstständig nutzbar, da er einen Computer benötigt. Ein Laptop hingegen ist selbstständig nutzbar.
Die steuerliche Definition und Behandlung von GWG ist in Deutschland klar geregelt und bietet Unternehmen die Möglichkeit, Investitionen bis zu einer bestimmten Grenze sofort steuerlich geltend zu machen. Dies ist ein wichtiger Aspekt der Unternehmensfinanzierung und -planung.
Die aktuelle GWG-Grenze für 2025
Die Frage nach der genauen GWG-Grenze ist zentral. Gemäß den aktuellen Regelungen in Deutschland liegt die betragsmäßige Grenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines einzelnen geringwertigen Wirtschaftsguts bei 800 Euro netto. Das bedeutet, dass Wirtschaftsgüter, deren Kosten (ohne Umsatzsteuer, sofern das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) diesen Betrag nicht überschreiten, grundsätzlich die Kriterien für ein GWG erfüllen.
Diese Grenze von 800 Euro ermöglicht es Unternehmen, zahlreiche kleinere Anschaffungen, die für den Betriebsablauf unerlässlich sind, direkt im Jahr der Investition vollständig als Betriebsausgabe abzusetzen. Dies vereinfacht die Buchhaltung erheblich, da keine jährlichen Abschreibungsraten über mehrere Jahre berechnet und verbucht werden müssen.
Es ist wichtig zu betonen, dass diese Grenze für das einzelne Wirtschaftsgut gilt. Werden mehrere identische oder ähnliche Wirtschaftsgüter gleichzeitig angeschafft, kann es im Einzelfall auf die Gesamtanschaffung ankommen, um die Grenze zu beurteilen, aber grundsätzlich bezieht sich die GWG-Definition und -Grenze auf das einzelne, selbstständig nutzbare Gut.
Abschreibungsverfahren für GWG im Überblick
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die die Kriterien erfüllen, besteht grundsätzlich ein Wahlrecht bezüglich des Abschreibungsverfahrens. Dieses Wahlrecht bietet Unternehmen Flexibilität, die je nach individueller Situation und den angeschafften Gütern vorteilhaft genutzt werden kann. Es gibt im Wesentlichen drei Optionen, die je nach Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Verfügung stehen:
- Sofortabschreibung: Ermöglicht den sofortigen Abzug der Kosten als Betriebsausgabe.
- Poolabschreibung (Sammelposten): Fasst Wirtschaftsgüter innerhalb eines bestimmten Wertbereichs zusammen und schreibt diese über einen festen Zeitraum ab.
- Regelabschreibung: Die normale Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß der AfA-Tabelle, die für Wirtschaftsgüter über der GWG-Grenze oder als Alternative zur Poolabschreibung bei bestimmten Gütern angewendet wird.
Die Wahl des Verfahrens hängt von den Anschaffungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts ab:
- Bei Anschaffungskosten bis 250 EUR netto: Nur Sofortabschreibung möglich.
- Bei Anschaffungskosten zwischen 250,01 EUR und 800 EUR netto: Wahlweise Sofortabschreibung oder Poolabschreibung möglich.
- Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250,01 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR netto: Wahlweise Poolabschreibung oder Regelabschreibung über die Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle möglich.
- Bei Anschaffungskosten über 1.000 EUR netto: Keine GWG, Aktivierung und Regelabschreibung über die Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle erforderlich.
Es ist zu beachten, dass die Wahl zwischen Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) und Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG) für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres, die zwischen 250,01 EUR und 800 EUR liegen, einheitlich ausgeübt werden muss. Man kann also nicht für einige Güter die Sofortabschreibung und für andere im selben Jahr die Poolabschreibung wählen, wenn sie in diesem Wertbereich liegen.
Sofortabschreibung für GWG
Die Sofortabschreibung ist die einfachste Methode. Sie erlaubt Steuerpflichtigen mit Gewinneinkunftsarten, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von GWG bis zu einer bestimmten Grenze sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis einschließlich 250 EUR netto ist dies die einzig mögliche und zudem verzeichnisfreie Methode.
Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250,01 EUR und 800 EUR netto ist die Sofortabschreibung eine Option, die gewählt werden kann. Wählt man diese Option, muss jedoch ein Verzeichnis über diese Wirtschaftsgüter geführt werden. Der Vorteil der Sofortabschreibung liegt auf der Hand: Die volle steuerliche Entlastung wird sofort im Jahr der Investition wirksam, was die Liquidität des Unternehmens stärken kann.
Ein interessanter Hinweis aus der Praxis betrifft den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG. Hat ein Unternehmen im Vorjahr einen IAB geltend gemacht und mindern sich dadurch die Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr um den entsprechenden Prozentsatz (aktuell 40 %), kann es sein, dass das Wirtschaftsgut erst *dadurch* die GWG-Grenze unterschreitet und somit eine sofortige Abschreibung möglich wird, obwohl die ursprünglichen Kosten über der Grenze lagen.
Das GWG-Verzeichnis
Wie erwähnt, ist für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250,01 EUR und 800 EUR netto, die per Sofortabschreibung geltend gemacht werden, die Führung eines separaten Verzeichnisses vorgeschrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Dieses Verzeichnis muss den Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten ausweisen.
Dieses Verzeichnis dient der Nachvollziehbarkeit für das Finanzamt. Es gibt jedoch eine wichtige Erleichterung: Wenn die erforderlichen Angaben (Tag der Anschaffung/Herstellung/Einlage und Kosten) bereits ohne Weiteres aus der laufenden Buchführung ersichtlich sind, beispielsweise auf einem bestimmten Kontoblatt, kann auf die Führung eines separaten GWG-Verzeichnisses verzichtet werden. Dies ist in vielen modern geführten Buchhaltungssystemen der Fall.
Poolabschreibung (Sammelposten)
Als Alternative zur Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 250,01 EUR und 800 EUR netto steht die Poolabschreibung, auch Bildung eines Sammelpostens genannt (§ 6 Abs. 2a EStG), zur Verfügung. Diese Methode ist sogar verpflichtend für alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250,01 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR netto, wenn man sich für dieses Verfahren entscheidet.
Bei der Poolabschreibung werden alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter, die in den relevanten Wertbereich fallen, in einem einzigen Sammelposten zusammengefasst. Dieser Sammelposten wird dann über einen festen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben. Jedes Jahr wird also 1/5 des Gesamtwertes des Sammelpostens als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Ein wesentlicher Unterschied zur Sofortabschreibung ist, dass die betriebsübliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter im Sammelposten keine Rolle spielt. Auch wenn ein Wirtschaftsgut im Pool innerhalb der 5 Jahre verkauft oder entsorgt wird, bleibt es im Pool und wird weiterhin über die volle Laufzeit von 5 Jahren abgeschrieben. Zuschreibungen zu Wirtschaftsgütern im Pool erhöhen hingegen den Wert des Sammelpostens ab dem Jahr der Zuschreibung und werden dann ebenfalls über die verbleibende Pool-Laufzeit abgeschrieben.
Vor- und Nachteile der Poolabschreibung
Im Vergleich zur sofortigen Abschreibung, die den gesamten Betrag im ersten Jahr steuerlich wirksam macht, führt die Poolabschreibung zu einer Verteilung der steuerlichen Entlastung über 5 Jahre. Dies kann in der Regel zu einem Barwertnachteil führen, da die Steuerersparnis später eintritt.
Es gibt jedoch Situationen, in denen die Poolabschreibung vorteilhaft sein kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Wirtschaftsgütern mit Nettoanschaffungskosten zwischen 250,01 EUR und 1.000 EUR und einer regelmäßigen Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle von mehr als 5 Jahren. In solchen Fällen würde die Regelabschreibung über die längere Nutzungsdauer gehen, während die Poolabschreibung eine schnellere Abschreibung über nur 5 Jahre ermöglicht.
Unternehmen müssen im Einzelfall sorgfältig abwägen, ob der potenzielle Vorteil einer schnelleren Abschreibung für Güter mit langer Nutzungsdauer den Nachteil überwiegt, der dadurch entsteht, dass die Poolabschreibung für *alle* in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter im Wertbereich von 250,01 EUR bis 1.000 EUR einheitlich anzuwenden ist. Wählt man die Poolabschreibung, entfällt für Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 EUR und 800 EUR die Möglichkeit der Sofortabschreibung in diesem Wirtschaftsjahr.
Wirtschaftsgüter über 1.000 EUR
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto über 1.000 EUR liegen, gelten nicht als GWG im Sinne der Sofort- oder Poolabschreibungsregeln. Solche Güter müssen als Betriebs- und Geschäftsausstattung im Anlagevermögen des Unternehmens aktiviert werden. Die Abschreibung erfolgt dann zwingend nach der linearen Methode über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die in den amtlichen AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) festgelegt ist. Dies bedeutet, dass die Kosten über mehrere Jahre verteilt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, je nach der für das jeweilige Wirtschaftsgut vorgesehenen Nutzungsdauer (z.B. Computer 3 Jahre, Büromöbel 10-13 Jahre).
Vergleich der Abschreibungsmöglichkeiten
Um die verschiedenen Abschreibungsmöglichkeiten besser zu veranschaulichen, hier eine Übersicht basierend auf den Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten:
| Kosten (Netto) | Möglichkeiten | Verzeichnis nötig? | Abschreibungsdauer |
|---|---|---|---|
| Bis 250 EUR | Sofortabschreibung | Nein | Sofort (im Anschaffungsjahr) |
| 250,01 EUR bis 800 EUR | Wahlweise Sofortabschreibung ODER Poolabschreibung | Ja (bei Sofortabschreibung) | Sofort ODER 5 Jahre (Pool) |
| 250,01 EUR bis 1.000 EUR | Wahlweise Poolabschreibung ODER Regelabschreibung | Nein (bei Pool/Regel) | 5 Jahre (Pool) ODER Nutzungsdauer (Regel) |
| Über 1.000 EUR | Regelabschreibung (Aktivierung erforderlich) | Nein | Nutzungsdauer (Regel) |
Diese Tabelle verdeutlicht die Wahlmöglichkeiten und die damit verbundenen Konsequenzen für die Buchführung und die steuerliche Geltendmachung.
Häufig gestellte Fragen zur GWG-Grenze 2025
Im Zusammenhang mit geringwertigen Wirtschaftsgütern und ihrer steuerlichen Behandlung tauchen immer wieder ähnliche Fragen auf. Hier beantworten wir einige davon, basierend auf den uns vorliegenden Informationen.
Ist die GWG-Grenze 800 oder 1000 Euro?
Die betragsmäßige GWG-Grenze für die Sofortabschreibung eines einzelnen Wirtschaftsguts liegt bei 800 EUR netto. Wirtschaftsgüter bis zu diesem Wert *können* unter bestimmten Voraussetzungen sofort abgeschrieben werden. Die Grenze von 1.000 EUR netto spielt im Zusammenhang mit der Poolabschreibung eine Rolle. In den Sammelposten können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellkosten zwischen 250,01 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR aufgenommen werden. Güter über 1.000 EUR sind keine GWG im Sinne dieser Sonderregeln und müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Gilt die Grenze von 800 Euro auch für 2025?
Ja, basierend auf den aktuellen Regelungen, die auch für die steuerliche Behandlung im Jahr 2025 maßgeblich sind, liegt die GWG-Grenze für die Sofortabschreibung bei 800 Euro netto pro Wirtschaftsgut.
Muss ich ein Verzeichnis führen, wenn ich GWG sofort abschreiben möchte?
Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 EUR netto bis einschließlich 800 EUR netto, die Sie im Wege der Sofortabschreibung behandeln, ist grundsätzlich ein Verzeichnis zu führen. Dieses kann jedoch entfallen, wenn die erforderlichen Angaben (Anschaffungstag, Kosten) bereits aus der Buchführung ersichtlich sind.
Wann ist die Poolabschreibung sinnvoll?
Die Poolabschreibung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie viele Wirtschaftsgüter im Wertbereich zwischen 250,01 EUR und 1.000 EUR netto anschaffen, deren individuelle Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle länger als 5 Jahre wäre. Durch die Poolabschreibung wird die Abschreibung auf 5 Jahre verkürzt, was zu einem schnelleren steuerlichen Abzug führt, auch wenn der volle Betrag nicht sofort im ersten Jahr abgesetzt wird.
Kann ich jedes Jahr neu entscheiden, ob ich die Sofort- oder Poolabschreibung wähle?
Ja, das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung (für Güter von 250,01 bis 800 EUR) und Poolabschreibung (für Güter von 250,01 bis 1.000 EUR) muss für jedes Wirtschaftsjahr neu getroffen werden. Die Wahl gilt dann aber einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des betreffenden Jahres, die in den überlappenden Wertbereich (250,01 bis 800 EUR) fallen.
Fazit
Die Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern bieten Unternehmen eine wertvolle Möglichkeit zur Vereinfachung der Buchhaltung und zur Optimierung der Steuerlast. Die GWG-Grenze von 800 Euro netto pro Wirtschaftsgut für die Sofortabschreibung ist dabei ein wichtiger Schwellenwert. Die Option der Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro bietet zusätzliche Flexibilität, insbesondere bei Gütern mit längerer Nutzungsdauer. Ein fundiertes Verständnis dieser Regeln, die auch für das Jahr 2025 relevant sind, ermöglicht es Unternehmen, die für sie passende Abschreibungsmethode zu wählen und so ihre finanzielle und steuerliche Situation bestmöglich zu gestalten. Die korrekte Anwendung der Regeln, einschließlich der Führung des Verzeichnisses, sofern erforderlich, ist dabei unerlässlich.
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