28/06/2015
Die Frage, wie viel Bürobedarf und Home-Office-Kosten steuerlich geltend gemacht werden können, beschäftigt viele Arbeitnehmer und Selbstständige. Gerade in Zeiten, in denen das Arbeiten von zu Hause aus immer üblicher wird, gewinnen diese Ausgaben an Bedeutung. Es gibt klare Regeln, die vom Finanzamt angewendet werden, um festzulegen, welche Kosten anerkannt werden und bis zu welcher Höhe.

Grundsätzlich muss man zwischen den Kosten, die das häusliche Arbeitszimmer selbst betreffen, und den Kosten für Büromaterialien und Arbeitsmittel unterscheiden. Für beide Kategorien gelten unterschiedliche Bedingungen und Grenzen bei der steuerlichen Absetzbarkeit.
- Das häusliche Arbeitszimmer: Bedingungen und Grenzen
- Büromaterialien und Arbeitsmittel: Immer absetzbar
- Zusammenhang zwischen Arbeitszimmer und Büromaterialien
- Vergleich: Arbeitszimmer vs. Büromaterialien
- Häufig gestellte Fragen
- Kann ich Büromaterialien absetzen, wenn ich kein separates Arbeitszimmer habe?
- Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Büromaterialien erstattet?
- Muss ich Belege für alle Ausgaben sammeln?
- Gilt die 1.250 € Grenze für das Arbeitszimmer pro Person oder pro Arbeitszimmer?
- Was, wenn ich das Arbeitszimmer auch privat nutze?
- Was bedeutet es, wenn das Home-Office den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt?
- Fazit
Das häusliche Arbeitszimmer: Bedingungen und Grenzen
Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es geht hierbei um die anteiligen Kosten, die für den Raum selbst anfallen, wie Miete, Nebenkosten, Heizung, Strom, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und ähnliches.
Laut vorliegender Informationen können die gesamten Kosten für das Arbeitszimmer unter bestimmten Bedingungen steuerlich abgesetzt werden, allerdings ist dies auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt.
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers
Damit Sie die Kosten für Ihr Home-Office, also das häusliche Arbeitszimmer, überhaupt steuerlich geltend machen können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Ihnen steht für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen in den Räumlichkeiten der Firma keinen festen oder individuellen Schreibtisch oder Arbeitsplatz bereitstellt. Auch bei angeordneter Heimarbeit, wie sie beispielsweise während der Corona-Pandemie häufig der Fall war, kann diese Voraussetzung erfüllt sein, wenn Sie dadurch gezwungen sind, von zu Hause aus zu arbeiten, da Ihnen im Betrieb kein adäquater Platz zur Verfügung steht.
- Es muss sich um einen separaten Raum in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus handeln. Ein Arbeitsbereich, der lediglich in einem Teil eines Wohnzimmers, Schlafzimmers oder Flurs eingerichtet ist, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht. Der Raum muss baulich von den privaten Wohnbereichen getrennt sein.
- Dieser separate Raum muss nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden. Eine private Nutzung, die mehr als nur unerheblich ist (oft wird eine private Nutzung von unter 10% toleriert, aber je geringer, desto besser), führt dazu, dass die Kosten für das Arbeitszimmer vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Das bedeutet, das Zimmer darf nicht gleichzeitig als Gästezimmer, Abstellraum, Spielecke für Kinder oder für andere private Zwecke genutzt werden, die über eine minimale Nutzung hinausgehen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind – also kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist, es sich um einen separaten Raum handelt und dieser nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird – können die Kosten für das Arbeitszimmer abgesetzt werden.
Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Die vorliegenden Informationen erwähnen auch den Fall, dass Ihr Home-Office den Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Arbeit darstellt. In diesem spezifischen Fall heißt es, dass alle Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden können.
Allerdings legen die Informationen direkt im Anschluss fest: Die absetzbaren Kosten liegen bei maximal 1.250 €. Dies bedeutet, selbst wenn Ihr Home-Office den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit bildet, ist die Höhe der absetzbaren Raumkosten auf diesen Betrag begrenzt. Es handelt sich hierbei um einen Jahresbetrag.
Dieser Betrag von 1.250 € ist ein Höchstbetrag. Wenn Ihre tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer (anteilige Miete, Nebenkosten etc.) diesen Betrag unterschreiten, können Sie nur die tatsächlichen Kosten geltend machen. Übersteigen Ihre tatsächlichen Kosten 1.250 € pro Jahr, können Sie dennoch maximal 1.250 € absetzen. Es ist eine absolute Obergrenze für die Raumkosten, die unter den genannten Bedingungen (kein anderer Arbeitsplatz verfügbar oder Mittelpunkt der Tätigkeit) abgesetzt werden können.
Falls Sie das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über nutzen oder die Voraussetzungen nur für einen Teil des Jahres erfüllen (z.B. weil Sie nur für einige Monate im Home-Office waren), reicht dieser Jahresbetrag von 1.250 € möglicherweise aus, um Ihre tatsächlichen anteiligen Kosten abzudecken. Sind Sie jedoch das gesamte Jahr im Home-Office und Ihre anteiligen Kosten für Miete, Heizung etc. übersteigen 1.250 €, können Sie dennoch nicht mehr als diesen fixen Betrag absetzen. Die darüber hinausgehenden Kosten können nicht geltend gemacht werden.
Büromaterialien und Arbeitsmittel: Immer absetzbar
Neben den Kosten für das Arbeitszimmer selbst gibt es eine weitere wichtige Kategorie von Ausgaben, die Sie steuerlich geltend machen können: die Kosten für Büromöbel, Arbeitsmittel und Büromaterialien. Hierzu gehören Dinge wie ein Arbeitstisch, ein ergonomischer Bürostuhl und die vielen kleinen und großen Dinge, die Sie für Ihre tägliche Arbeit benötigen.
Die gute Nachricht ist: Kosten für einen Bürostuhl, einen Arbeitstisch oder andere Büromaterialien, die für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit notwendig sind, können in jedem Fall und unabhängig davon, ob Sie die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, bei der Steuer geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet hat.
Diese Ausgaben fallen unter die Kategorie der Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen und Freiberuflern). Im Gegensatz zu den Raumkosten für das Arbeitszimmer gibt es für diese Ausgaben in der Regel keine feste Obergrenze wie die 1.250 €.
Was gehört zu Büromaterialien und Arbeitsmitteln?
Die Liste der absetzbaren Büromaterialien und Arbeitsmittel ist lang. Sie umfasst prinzipiell alles, was Sie direkt für die Ausübung Ihrer Tätigkeit benötigen. Hier einige Beispiele:
- Klassische Büromaterialien: Kugelschreiber, Bleistifte, Füllfederhalter, Tinte, Papier, Notizblöcke, Haftnotizen, Ordner, Hefter, Locher, Büroklammern, Klebeband, Scheren, Textmarker, Korrekturmittel, Kalender, Briefumschläge, Briefmarken.
- Druckerzubehör: Toner, Druckerpatronen, Spezialpapier.
- Kleinere Arbeitsmittel: Taschenrechner, Stempel, Stempelkissen, Heftklammern, Radiergummis.
- Büromöbel: Schreibtisch, Bürostuhl, Regal, Rollcontainer, Lampen für den Arbeitsplatz.
- Technische Arbeitsmittel: Computer (Desktop-PC, Laptop), Monitor, Tastatur, Maus, Drucker, Scanner, Headset, Webcams, externe Festplatten, USB-Sticks.
- Software: Programme, die Sie beruflich nutzen (z.B. Office-Pakete, Fachsoftware).
- Fachbücher und Fachliteratur.
- Aktentaschen oder Laptoptaschen, die Sie beruflich nutzen.
Wichtig ist, dass diese Gegenstände beruflich genutzt werden. Bei Gegenständen, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden (z.B. ein Computer), müssen die Kosten in der Regel aufgeteilt werden. Die steuerliche Behandlung kann je nach Wert des Gegenstands variieren. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis zu einem bestimmten Nettowert (aktuell 800 €) können in der Regel im Jahr der Anschaffung vollständig abgesetzt werden. Teurere Gegenstände müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden (AfA - Absetzung für Abnutzung).
Auch die Kosten für Internet und Telefon, soweit sie beruflich veranlasst sind, können anteilig geltend gemacht werden. Dies gehört zwar nicht direkt zu den klassischen Büromaterialien, ist aber eine typische Ausgabe im Home-Office.
Nachweise sind wichtig: Belege sammeln
Um diese Kosten steuerlich geltend machen zu können, ist es unerlässlich, alle Belege sorgfältig aufzubewahren. Das Finanzamt verlangt Nachweise für Ihre Ausgaben. Sammeln Sie Rechnungen, Quittungen und Kaufbelege für alle Büromaterialien, Möbel und technischen Geräte, die Sie für Ihre Arbeit anschaffen.

Eine gute Organisation dieser Belege erleichtert Ihnen die Steuererklärung erheblich. Sie können die Belege sortieren (z.B. nach Kategorien oder Datum) und übersichtlich aufbewahren.
Zusammenhang zwischen Arbeitszimmer und Büromaterialien
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Regeln für das Arbeitszimmer und die Regeln für Büromaterialien/Arbeitsmittel getrennt voneinander zu betrachten sind.
- Selbst wenn Sie die strengen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers (separater Raum, fast ausschließliche Nutzung, kein anderer Arbeitsplatz oder Mittelpunkt der Tätigkeit) nicht erfüllen und somit keine anteiligen Raumkosten absetzen können, können Sie dennoch die Kosten für Ihren Schreibtisch, Ihren Bürostuhl, Ihren Computer und alle Verbrauchsmaterialien (wie Papier, Toner, Stifte) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
- Wenn Sie die Voraussetzungen für das Arbeitszimmer erfüllen und bis zu maximal 1.250 € für die Raumkosten absetzen können (gemäß der hier vorliegenden Informationen), können Sie zusätzlich dazu die Kosten für Büromöbel und Büromaterialien in voller Höhe (bzw. anteilig bei Mischnutzung) geltend machen. Die 1.250 €-Grenze gilt *nur* für die anteiligen Kosten des Raumes selbst, nicht für die darin befindlichen Arbeitsmittel oder Verbrauchsmaterialien.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, um das volle Potenzial der steuerlichen Absetzbarkeit zu nutzen. Viele Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf das Arbeitszimmer haben, wissen nicht, dass sie zumindest ihre Arbeitsmittel und Verbrauchsmaterialien geltend machen können – eine Möglichkeit, die fast immer besteht, solange die Ausgaben beruflich veranlasst sind.
Vergleich: Arbeitszimmer vs. Büromaterialien
Kostenkategorie | Bedingungen für Absetzbarkeit | Maximale Höhe der Absetzbarkeit (gemäß vorliegender Info) | Absetzbar als |
---|---|---|---|
Häusliches Arbeitszimmer (Raumkosten) | - Separater Raum - Nahezu ausschließliche berufliche Nutzung - Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ODER Mittelpunkt der Tätigkeit | Maximal 1.250 € pro Jahr | Werbungskosten / Betriebsausgaben |
Büromaterialien, Möbel, Arbeitsmittel | - Beruflich/betrieblich veranlasst - Notwendig für die Tätigkeit | Unbegrenzt (ggf. anteilig bei Mischnutzung, ggf. AfA bei höheren Werten) | Werbungskosten / Betriebsausgaben |
Diese Tabelle veranschaulicht die unterschiedlichen Regeln. Die strikten Bedingungen und die Obergrenze von 1.250 € gelten spezifisch für die anteiligen Kosten des Raumes. Die Kosten für die Ausstattung und den Verbrauch sind davon unabhängig und grundsätzlich absetzbar, solange sie beruflich notwendig sind.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Büromaterialien absetzen, wenn ich kein separates Arbeitszimmer habe?
Ja, absolut. Die Kosten für Büromaterialien, Möbel und Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Stuhl, Computer, Papier oder Toner können Sie immer steuerlich geltend machen, unabhängig davon, ob Sie ein häusliches Arbeitszimmer haben oder die Voraussetzungen für dessen Absetzbarkeit erfüllen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Büromaterialien erstattet?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Kosten für Büromaterialien oder Arbeitsmittel erstattet, können Sie diese Ausgaben nicht mehr steuerlich absetzen. Sie können nur die Kosten geltend machen, die Sie selbst getragen haben und die Ihnen nicht erstattet wurden.
Muss ich Belege für alle Ausgaben sammeln?
Ja, das Sammeln von Belegen ist sehr wichtig. Das Finanzamt kann Nachweise für Ihre geltend gemachten Ausgaben verlangen. Bewahren Sie Rechnungen und Quittungen für Büromaterialien, Möbel und Arbeitsmittel sorgfältig auf.
Gilt die 1.250 € Grenze für das Arbeitszimmer pro Person oder pro Arbeitszimmer?
Die Grenze von 1.250 € bezieht sich auf die Kosten, die für ein Arbeitszimmer anfallen, welches von einem Steuerpflichtigen für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit genutzt wird. Wenn ein Ehepaar gemeinsam ein Arbeitszimmer nutzt, aber beide die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit erfüllen (z.B. weil beiden kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht), kann die Grenze von 1.250 € unter Umständen für jeden Ehepartner separat gelten, wenn das Zimmer von beiden für ihre jeweilige Tätigkeit genutzt wird. Dies hängt jedoch von den genauen Umständen und der Auslegung durch das Finanzamt ab.
Was, wenn ich das Arbeitszimmer auch privat nutze?
Gemäß der vorliegenden Information muss das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, um die Kosten absetzen zu können. Eine signifikante private Nutzung schließt die Absetzbarkeit der Raumkosten aus. Für Arbeitsmittel, die auch privat genutzt werden (z.B. Computer), ist eine Aufteilung der Kosten nach dem beruflichen Nutzungsanteil erforderlich.
Was bedeutet es, wenn das Home-Office den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt?
Dies bedeutet, dass Sie den wesentlichen Teil Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit (qualitativ und quantitativ) in diesem Arbeitszimmer ausüben. Auch in diesem Fall sind die absetzbaren Kosten für das Arbeitszimmer laut vorliegender Information auf maximal 1.250 € pro Jahr begrenzt.
Fazit
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten rund um das Thema Büro und Home-Office bietet Möglichkeiten zur Reduzierung Ihrer Steuerlast. Es ist jedoch wichtig, die unterschiedlichen Regeln für die Raumkosten eines häuslichen Arbeitszimmers und die Kosten für Büromaterialien und Arbeitsmittel zu kennen.
Während die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers an strenge Bedingungen geknüpft ist und laut vorliegender Information auf maximal 1.250 € pro Jahr begrenzt ist (sowohl beim Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes als auch beim Mittelpunkt der Tätigkeit), können die Kosten für Büromöbel, technische Geräte und Verbrauchsmaterialien wie Papier, Toner und Stifte grundsätzlich immer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, solange sie beruflich veranlasst sind.
Das sorgfältige Sammeln und Organisieren aller Belege ist der Schlüssel, um Ihre Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können und die Ihnen zustehenden Abzüge voll auszuschöpfen. Es lohnt sich, hier präzise vorzugehen, um keine legitimen Steuersparmöglichkeiten zu verschenken.
Denken Sie daran, dass Steuergesetze komplex sein können und sich ändern können. Im Zweifel kann die Beratung durch einen Steuerberater hilfreich sein, um Ihre individuelle Situation optimal zu gestalten und alle Abzugsmöglichkeiten korrekt zu nutzen.
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