09/03/2021
Die jährliche Steuererklärung ist für viele Menschen ein fester Bestandteil des Jahres. Dabei stellt sich oft die Frage, welche Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, um die persönliche Steuerlast zu mindern. Eine Ausgabe, die fast jeder Fahrzeughalter in Deutschland hat, sind die Beiträge zur Kfz-Versicherung. Doch können diese Kosten einfach so von der Steuer abgesetzt werden? Die Antwort ist, wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an. Genauer gesagt, es kommt darauf an, welchen Teil der Versicherung Sie betrachten und wie Sie Ihr Fahrzeug nutzen.

Grundsätzlich unterscheidet man bei der Kfz-Versicherung verschiedene Arten, von denen die Kfz-Haftpflichtversicherung der wichtigste und gesetzlich vorgeschriebene Teil ist. Daneben gibt es die Teilkaskoversicherung und die Vollkaskoversicherung, die zusätzliche Schäden am eigenen Fahrzeug abdecken. Für die steuerliche Absetzbarkeit ist diese Unterscheidung von entscheidender Bedeutung.
- Der Unterschied: Haftpflicht vs. Kasko in der Steuererklärung
- Warum Kaskoversicherung nicht als Sonderausgaben absetzbar ist
- So setzen Sie die Kfz-Haftpflichtbeiträge ab: Sonderausgaben
- Kfz-Versicherungsbeitrag als Werbungskosten: Die Besonderheit bei Fahrten zur Arbeit
- Zusammenfassung der Absetzbarkeit
- Häufig gestellte Fragen zur Absetzbarkeit der Kfz-Versicherung
- Fazit
Der Unterschied: Haftpflicht vs. Kasko in der Steuererklärung
Wenn es darum geht, Beiträge zur Kfz-Versicherung in der Steuererklärung anzugeben, müssen Sie klar zwischen der Haftpflichtversicherung und den Kaskoversicherungen (Teilkasko und Vollkasko) trennen. Diese Unterscheidung ist fundamental, da das Finanzamt die Beiträge unterschiedlich behandelt – oder eben gar nicht anerkennt.
Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können in der Steuererklärung angegeben werden. Sie werden vom Finanzamt als sogenannte Sonderausgaben im Bereich der Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Dies liegt daran, dass die Haftpflichtversicherung Schäden abdeckt, die Sie anderen Personen oder deren Eigentum zufügen. Sie schützt also vor finanziellen Risiken, die aus Ihrer Teilnahme am Straßenverkehr entstehen und potenziell Ihre persönliche finanzielle Existenz bedrohen könnten. Solche Risiken, die die eigene Person oder das eigene Vermögen betreffen, werden steuerlich als Vorsorgeaufwendungen betrachtet, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Der Beitragsteil, der sich auf die Kaskoversicherung bezieht, wird dagegen nicht vom Finanzamt anerkannt. Dies gilt sowohl für die Teilkaskoversicherung, die beispielsweise bei Diebstahl, Glasbruch oder Wildunfällen leistet, als auch für die Vollkaskoversicherung, die zusätzlich Schäden am eigenen Fahrzeug durch Vandalismus oder selbst verschuldete Unfälle abdeckt.
Warum Kaskoversicherung nicht als Sonderausgaben absetzbar ist
Der Grund, warum die Kaskoversicherung nicht steuerlich absetzbar ist, liegt in der steuerlichen Definition von Vorsorgeaufwendungen. Es werden vom Finanzamt grundsätzlich nur Policen berücksichtigt, die persönliche Lebensrisiken des Steuerzahlers abdecken und damit unter die Kategorie „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ fallen. Dazu zählen beispielsweise Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung sowie bestimmte Haftpflichtversicherungen, die persönliche Risiken abdecken.
Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung zählt hingegen zu den Sachversicherungen. Sie deckt Risiken ab, die das Eigentum betreffen – in diesem Fall das eigene Fahrzeug. Da sie nicht primär persönliche Lebensrisiken im Sinne der steuerlichen Vorsorge abdeckt, kann ein Kaskoschutz von Privatpersonen nicht steuerlich abgesetzt werden. Es handelt sich um eine Absicherung eines Vermögensgegenstandes (des Autos), nicht um eine Absicherung der persönlichen Existenz oder Gesundheit im gleichen Sinne wie eine Haftpflicht- oder Krankenversicherung.
Diese Unterscheidung ist steuerrechtlich klar geregelt und führt dazu, dass Sie in Ihrer Steuererklärung nur den Anteil des Beitrags geltend machen können, der auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt. Achten Sie daher bei Ihrer Versicherungsrechnung oder -police darauf, wie die Beiträge aufgeschlüsselt sind. Oft sind die Kosten für Haftpflicht und Kasko separat ausgewiesen, was die Angabe in der Steuererklärung erleichtert.
So setzen Sie die Kfz-Haftpflichtbeiträge ab: Sonderausgaben
Wer zumindest den Anteil zum Kfz-Haftpflichtschutz bei der Steuererklärung angeben will, hat grundsätzlich eine klare Möglichkeit, die vom Finanzamt favorisiert wird. Die Beiträge zu einer Auto-Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich Sonderausgaben, wenn sie nicht ausnahmsweise als Betriebsausgaben (bei gewerblicher Nutzung) oder Werbungskosten (bei beruflicher Nutzung über die Entfernungspauschale hinaus, was aber selten vorkommt) geltend gemacht werden können. Für die meisten Arbeitnehmer und Privatpersonen, die ihr Fahrzeug privat oder für den Weg zur Arbeit nutzen, fallen die Beiträge daher unter die Sonderausgaben.
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die der Gesetzgeber aus bestimmten Gründen steuerlich begünstigen möchte. Dazu gehören unter anderem Spenden, Kirchensteuer und eben auch bestimmte Versicherungsbeiträge, die der Vorsorge dienen. Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung werden hierbei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zugeordnet. Es gibt zwar Höchstgrenzen für den Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen, aber die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung füllen diese Höchstgrenzen in der Regel bereits vollständig aus. Dennoch ist es wichtig, alle relevanten Beiträge anzugeben, da in bestimmten Konstellationen, insbesondere bei geringen Einnahmen oder speziellen Versicherungsverhältnissen, auch andere Vorsorgeaufwendungen steuermindernd wirken können.
Kfz-Versicherungsbeitrag als Werbungskosten: Die Besonderheit bei Fahrten zur Arbeit
Was passiert aber, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht nur privat nutzen, sondern auch für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (dem Arbeitsplatz) oder für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung verwenden? Diese Fahrten können Sie grundsätzlich steuerlich geltend machen, in der Regel über die Entfernungspauschale. Mit der Entfernungspauschale sind pauschal alle Kosten abgegolten, die Ihnen für diese Fahrten entstehen, einschließlich der Kosten für das Fahrzeug selbst, wie beispielsweise Wertverlust, Reparaturen, Kraftstoff und eben auch die Kfz-Versicherung. Wenn Sie also die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen, sind die anteiligen Kosten für die Nutzung des Fahrzeugs auf diesen Fahrten, wozu theoretisch auch ein Teil des Haftpflichtversicherungsbeitrags gehört, bereits durch die Pauschale abgegolten und können nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Hier kommt jedoch eine großzügige Vereinfachungsregelung des Finanzamts ins Spiel. Obwohl die Haftpflichtbeiträge, die auf die berufliche Nutzung (Fahrten zur Arbeit) entfallen, eigentlich durch die Entfernungspauschale abgegolten wären, erlaubt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen, dass Sie den Versicherungsbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung doch in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen dürfen (geregelt in R 10.5 EStR der Einkommensteuer-Richtlinien). Diese Regelung ist sehr praktisch, da sie den Steuerzahlern erspart, die Beiträge für die Haftpflichtversicherung mühsam auf private und berufliche Fahrten aufzuteilen. Sie können den gesamten Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung einfach bei den Sonderausgaben angeben.

Diese Vereinfachungsregelung gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug, die Sie gegebenenfalls anstelle der Entfernungspauschale geltend machen könnten (was bei sehr hohen Kosten, z.B. durch viele Reparaturen oder geringer Fahrleistung, sinnvoll sein kann), höher wären als die Entfernungspauschale. Selbst wenn Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen, dürfen Sie die vollen Haftpflichtbeiträge als Sonderausgaben geltend machen und müssen sie nicht anteilig den Fahrtkosten zurechnen.
Zusammenfassung der Absetzbarkeit
Um die steuerliche Behandlung der Kfz-Versicherung auf den Punkt zu bringen, hier eine kurze Übersicht:
Versicherungsart | Steuerlich absetzbar (für Privatpersonen) | Als was absetzbar | Erläuterung |
---|---|---|---|
Kfz-Haftpflichtversicherung | Ja | Sonderausgaben (sonstige Vorsorgeaufwendungen) | Schützt vor finanziellen Risiken gegenüber Dritten, die als persönliche Lebensrisiken gelten. Kann dank Vereinfachungsregel (R 10.5 EStR) auch dann voll als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn das Fahrzeug für Fahrten zur Arbeit genutzt wird (obwohl diese Fahrten eigentlich durch die Entfernungspauschale abgegolten sind). |
Teilkaskoversicherung | Nein | Nicht absetzbar | Sachversicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt (z.B. Diebstahl, Glasbruch, Wildunfall). Gilt nicht als Vorsorgeaufwendung für persönliche Lebensrisiken. |
Vollkaskoversicherung | Nein | Nicht absetzbar | Sachversicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt (auch selbst verschuldete Schäden, Vandalismus). Gilt nicht als Vorsorgeaufwendung für persönliche Lebensrisiken. |
Es ist also klar ersichtlich: Für die private Steuererklärung ist ausschließlich der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung relevant. Die Kaskoversicherungen bleiben bei der Ermittlung der absetzbaren Sonderausgaben außen vor.
Häufig gestellte Fragen zur Absetzbarkeit der Kfz-Versicherung
Um die wichtigsten Punkte noch einmal aufzugreifen und mögliche Unklarheiten zu beseitigen, beantworten wir hier einige häufig gestellte Fragen basierend auf den bereitgestellten Informationen.
Kann ich meine Kfz-Versicherung steuerlich absetzen?
Ja, Sie können einen Teil Ihrer Kfz-Versicherung steuerlich absetzen. Allerdings ist dies nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung möglich, nicht für die Teil- oder Vollkaskoversicherung.
Welchen Teil der Kfz-Versicherung kann ich absetzen?
Sie können ausschließlich die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen. Die Beiträge für Teilkasko und Vollkasko erkennt das Finanzamt für Privatpersonen nicht an.
Warum kann ich die Kaskoversicherung nicht absetzen?
Die Kaskoversicherung wird steuerlich als Sachversicherung eingestuft. Sie deckt Schäden an Ihrem Eigentum (dem Fahrzeug) ab. Steuerlich absetzbar als Sonderausgaben im Bereich der Vorsorgeaufwendungen sind aber nur Versicherungen, die persönliche Lebensrisiken abdecken. Die Kaskoversicherung gehört nicht dazu.
Wie gebe ich die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in der Steuererklärung an?
Sie geben die Beiträge als Sonderausgaben im Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen an. In den Formularen zur Einkommensteuererklärung gibt es dafür spezielle Felder.
Was ist, wenn ich mein Fahrzeug für den Weg zur Arbeit nutze? Sind die Haftpflichtbeiträge dann Werbungskosten?
Grundsätzlich sind die Kosten für Fahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale abgegolten, was auch anteilige Fahrzeugkosten wie die Versicherung einschließt. Allerdings erlaubt das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen (gemäß R 10.5 EStR), dass Sie die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung dennoch in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen können, auch wenn Sie die Entfernungspauschale nutzen.
Kann ich auch Beiträge für andere Fahrzeugversicherungen (z.B. Motorrad, Wohnmobil) absetzen?
Die Regelung gilt für die Kfz-Haftpflichtversicherung generell, also auch für andere Fahrzeuge, solange es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtkomponente handelt und die Nutzung des Fahrzeugs die Zuordnung als Sonderausgaben (oder ggf. Betriebsausgaben/Werbungskosten, wobei die Sonderausgaben-Regelung für Privatfahrten/Fahrten zur Arbeit meist die einfachere und einzig mögliche ist) zulässt. Die Kaskoversicherungen sind auch hier für Privatpersonen nicht absetzbar.
Fazit
Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind ein wichtiger Posten, den Sie in Ihrer jährlichen Steuererklärung nicht vergessen sollten. Auch wenn die Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit eigentlich alle Fahrzeugkosten abdeckt, ermöglicht eine spezielle Vereinfachungsregelung des Finanzamts, die vollen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich als Sonderausgaben geltend zu machen. Dies gilt jedoch ausschließlich für die Haftpflichtkomponente Ihrer Versicherung. Beiträge zur Teil- oder Vollkaskoversicherung können von Privatpersonen nicht steuerlich abgesetzt werden, da sie als Sachversicherungen gelten und keine persönlichen Lebensrisiken im steuerlichen Sinne abdecken. Achten Sie also darauf, die Beiträge korrekt zuzuordnen und in Ihrer Steuererklärung bei den Sonderausgaben im Bereich der Vorsorgeaufwendungen anzugeben, um Ihre Steuerlast korrekt zu ermitteln und möglicherweise zu senken.
Wenn du mehr spannende Artikel wie „So setzen Sie Ihre Kfz-Versicherung ab“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Bürobedarf vorbei!