Wie hoch ist die Pauschale für Büromaterial?

Steuererklärung für Studenten: Geld zurück!

08/07/2012

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Das studentische Leben ist oft von knappen Kassen geprägt. Zwischen Miete, Studiengebühren und Lebenshaltungskosten bleibt am Ende des Monats oft nicht viel übrig. Viele Studierende verdienen sich deshalb mit Nebenjobs etwas dazu. Was jedoch die wenigsten wissen: Mit einer Steuererklärung lässt sich bares Geld sparen – oft sogar erst nach dem Studium, dank eines cleveren Mechanismus namens Verlustvortrag.

Welche Pauschalen kann ich als Student absetzen?
Pauschalen für StudierendeWas Studenten bei der Steuererklärung absetzen können:Wie viel kann abgesetzt werden?Arbeitsmittel110 Euro pro JahrBewerbungskosten8,50 Euro bei schriftlichen Bewerbungen, 2,50 Euro bei Online-BewerbungenFahrtkosten0,30 Euro pro Kilometer, bis 4.500 Euro pro JahrKontoführung16 Euro pro Jahr

Auch wenn Sie als Student meist unter dem Steuerfreibetrag liegen und keine Einkommenssteuer zahlen, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung in fast allen Fällen. Warum? Weil Sie Ihre im Studium entstandenen Kosten geltend machen können. Sind Ihre Ausgaben höher als Ihre geringen oder gar nicht vorhandenen Einnahmen, entsteht steuerlich gesehen ein „Verlust“. Und genau dieser Verlust ist der Schlüssel zu einer späteren Steuererstattung.

Übersicht

Wieso sich die Steuererklärung für Studierende lohnt

Die Abgabepflicht für eine Steuererklärung entsteht in der Regel erst, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Die meisten Studierenden, die nur einen Minijob oder gar kein Einkommen haben, sind daher nicht zur Abgabe verpflichtet. Dennoch ist die freiwillige Abgabe der Steuererklärung eine der besten finanziellen Entscheidungen, die Sie während Ihres Studiums treffen können.

Der Grund liegt im bereits erwähnten Verlustvortrag. Dieses steuerliche Instrument ermöglicht es Ihnen, negative Einkünfte, also Verluste, aus einem Jahr in zukünftige Steuerjahre zu verschieben. Während des Studiums fallen oft hohe Kosten an, die Ihre geringen Einnahmen bei weitem übersteigen. Diese Differenz – der Verlust – geht nicht verloren, sondern wird vom Finanzamt vermerkt und „vorgetragen“.

Sobald Sie nach dem Studium in das Berufsleben einsteigen, ein regelmäßiges Einkommen erzielen und somit Steuern zahlen müssen, kommen die gesammelten Verluste zum Tragen. Sie können diese Verluste von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Das Ergebnis ist, dass Ihr steuerpflichtiges Einkommen sinkt und Sie weniger Steuern zahlen müssen oder sogar eine erhebliche Steuererstattung erhalten. Dies kann schnell mehrere tausend Euro ausmachen.

Der Verlustvortrag einfach erklärt

Stellen Sie sich den Verlustvortrag wie ein Sparbuch für Ihre Studienkosten vor. Jedes Jahr, in dem Ihre studienbedingten Ausgaben Ihre Einnahmen übersteigen, „zahlen“ Sie den Verlust auf dieses Sparbuch ein. Das Finanzamt führt darüber Buch. Verdienen Sie im Folgejahr wieder wenig, wird der Verlust weiter vorgetragen. Das geht so lange, bis Sie genügend verdienen, um den Verlust „aufzubrauchen“, indem Sie ihn von Ihrem Einkommen abziehen.

Der große Vorteil: Sie müssen die Kosten nicht in dem Jahr geltend machen, in dem sie entstehen, was bei geringem Einkommen nutzlos wäre. Stattdessen nutzen Sie die Kosten erst dann steuerlich, wenn Sie davon profitieren – nämlich wenn Sie Steuern zahlen. Im Durchschnitt erhalten Studierende durch den Verlustvortrag laut Experten oft rund 3.000 € zurück, wenn sie ins Berufsleben starten und ihre Steuererklärung abgeben.

Verlustvortrag beantragen: So geht's

Damit das Finanzamt Ihre Verluste auch tatsächlich vermerkt und vorträgt, müssen Sie aktiv werden: Sie müssen eine Steuererklärung abgeben und darin den Verlustvortrag beantragen. Das ist kein komplizierter Prozess. In den Steuerformularen gibt es eine spezielle Zeile oder einen Abschnitt, in dem Sie die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags beantragen. Moderne Steuersoftware führt Sie in der Regel Schritt für Schritt durch diesen Prozess.

Beispiel: Verlustvortrag in der Praxis

Nehmen wir an, eine Studentin namens Lisa hat während ihres Masterstudiums (Zweitstudium) in den Jahren 2022 und 2023 jeweils 8.000 € an studienbezogenen Ausgaben (Bücher, Fahrtkosten, etc.) und keine oder nur geringe Einnahmen. Ihre Verluste betragen also 8.000 € im Jahr 2022 und weitere 8.000 € im Jahr 2023. Sie beantragt für beide Jahre einen Verlustvortrag.

Im Jahr 2024 schließt sie ihr Studium ab und beginnt einen Job mit einem Bruttojahresgehalt von 40.000 €. Ohne den Verlustvortrag müsste sie auf dieses Einkommen Steuern zahlen. Dank des Verlustvortrags kann sie jedoch ihre gesammelten Verluste von 16.000 € (8.000 € aus 2022 + 8.000 € aus 2023) von ihrem Einkommen abziehen. Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert sich auf 24.000 €. Das führt zu einer deutlich geringeren Steuerlast oder einer hohen Rückerstattung.

JahrEinnahmenAusgaben (Werbungskosten)Verlust/ÜberschussVerlustvortrag ins Folgejahr
2022 (Master)0 €8.000 €-8.000 € (Verlust)-8.000 €
2023 (Master)0 €8.000 €-8.000 € (Verlust)-16.000 €
2024 (Job)40.000 €0 €+40.000 € (Überschuss)Verrechnung mit Verlustvortrag
Ergebnis 2024Zu versteuerndes Einkommen: 40.000 € - 16.000 € = 24.000 €

Wichtige Bedingung: Erststudium vs. Zweitstudium

Der Verlustvortrag ist leider nicht für alle Studierenden möglich. Die entscheidende Frage ist, ob Ihre Studienkosten steuerlich als „Werbungskosten“ oder als „Sonderausgaben“ eingestuft werden. Nur Werbungskosten können unbegrenzt geltend gemacht und per Verlustvortrag in die Zukunft verschoben werden.

Werbungskosten sind grundsätzlich alle Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit, Kosten für Weiterbildungen oder Fachliteratur im Job. Bei Studierenden kommt es auf die Art des Studiums an:

Erststudium: Keine Werbungskosten, kein Verlustvortrag

Absolvieren Sie Ihr allererstes Studium nach dem Abitur oder einer vergleichbaren Qualifikation, stuft das Finanzamt die Kosten dafür in der Regel nicht als Werbungskosten ein. Stattdessen gelten sie als Sonderausgaben für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium. Der Gesetzgeber sieht hier keinen ausreichenden Zusammenhang mit bereits vorhandenen Einnahmen.

Sonderausgaben können Sie zwar auch von der Steuer absetzen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € pro Jahr. Und der entscheidende Nachteil: Sie können Sonderausgaben nicht per Verlustvortrag in die Zukunft verschieben. Das bedeutet, wenn Sie im Erststudium wenig oder nichts verdienen, verpuffen die Kosten steuerlich ungenutzt, da sie nicht mit zukünftigen Einnahmen verrechnet werden können. Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 hat diese Regelung leider bestätigt.

Zweitstudium oder duales Studium: Werbungskosten möglich!

Anders sieht es aus, wenn Sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium (z. B. Bachelor) haben und nun ein weiteres Studium beginnen (z. B. Master, Promotion) oder ein duales Studium absolvieren. In diesen Fällen betrachtet das Finanzamt die Kosten als „vorweggenommene Werbungskosten“.

Der Grund ist, dass das Finanzamt hier einen klaren Bezug zu zukünftigen Einnahmen sieht, die durch die Weiterqualifizierung in Form des Zweit- oder dualen Studiums erzielt werden sollen. Als Werbungskosten können die Kosten in voller Höhe und unbegrenzt per Verlustvortrag in die Zukunft verschoben und mit späteren Einnahmen verrechnet werden.

Zusammenfassend gilt:

  • Erststudium: Kosten sind Sonderausgaben (max. 6.000 €/Jahr), kein Verlustvortrag möglich.
  • Zweitstudium / Duales Studium: Kosten sind Werbungskosten (unbegrenzt absetzbar), Verlustvortrag möglich.

Verlustvortrag rückwirkend beantragen

Sie haben Ihr Studium (Zweitstudium oder dual) schon vor einiger Zeit beendet und erst jetzt vom Verlustvortrag gehört? Keine Sorge, Sie können die Steuererklärung für die Studienjahre oft noch rückwirkend abgeben:

  • Grundsätzlich ist ein rückwirkender Verlustvortrag bis zu vier Jahre nach Ende des jeweiligen Steuerjahres möglich. Das bedeutet, für das Steuerjahr 2020 können Sie den Verlustvortrag noch bis zum 31.12.2024 beantragen.
  • Haben Sie für das betreffende Steuerjahr noch gar keine Steuererklärung abgegeben, verlängert sich die Frist sogar auf sieben Jahre.

Es lohnt sich also auch nach dem Studium noch zu prüfen, ob Sie für frühere Studienjahre (im Zweit- oder dualen Studium) einen Verlustvortrag geltend machen können.

Die Alternative: Der Verlustrücktrag

Neben dem Verlustvortrag gibt es auch den Verlustrücktrag. Dieser ist relevant, wenn Sie vor Ihrem Zweitstudium oder dualen Studium bereits gearbeitet und Steuern gezahlt haben. Dabei wird ein Verlust aus dem aktuellen Jahr nicht in die Zukunft, sondern in das unmittelbar vorangegangene Steuerjahr verschoben. Das Finanzamt erstattet Ihnen dann die Steuern, die Sie im Vorjahr gezahlt haben, bis zur Höhe des Verlustes. Übersteigt der Verlust das Einkommen des Vorjahres, kann der Rest per Verlustvortrag in die Zukunft verschoben werden.

Der Steuerfreibetrag für Studierende

Auch wenn Sie während des Studiums einen Nebenjob haben, müssen Sie in der Regel keine Steuern zahlen, solange Ihr Einkommen den jährlichen Steuerfreibetrag nicht übersteigt. Dieser Betrag entspricht dem steuerfreien Existenzminimum und wird jährlich angepasst.

Im Jahr 2025 beträgt der Steuerfreibetrag für Studierende 12.096 €. Das bedeutet, Einnahmen bis zu dieser Höhe sind steuerfrei. Erst wenn Ihr Einkommen aus allen Quellen (Nebenjob, Mieteinnahmen, Kapitalerträge etc.) diesen Betrag überschreitet, werden Sie steuerpflichtig und sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dual Studierende oder Studierende mit gut bezahlten Nebenjobs überschreiten diese Grenze schneller als andere.

Welche Kosten können Studierende absetzen?

Egal, ob Sie zum Verlustvortrag berechtigt sind (Zweitstudium/dual) oder Ihre Kosten als Sonderausgaben geltend machen (Erststudium, bis 6.000 €) – viele studienbezogene Ausgaben können Sie steuerlich berücksichtigen. Die wichtigsten sind:

  • Studiengebühren und Semesterbeiträge: Diese Kernkosten des Studiums sind in der Regel absetzbar.
  • Kosten für Arbeitsmittel: Dazu gehören z. B. Bücher, Skripte, Schreibwaren, aber auch Computer, Laptop, Tablet. Bei teureren Geräten (über 800 € netto) müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Wird das Gerät zu mehr als 90% für das Studium/den Beruf genutzt, ist es voll absetzbar.
  • Fahrtkosten: Fahrten zwischen Wohnung und Universität/Arbeitsstätte können geltend gemacht werden. Hierfür gibt es meist eine Pauschale pro Kilometer.
  • Kosten für Bewerbungen: Wenn Sie sich für Studienplätze, Praktika oder Jobs bewerben, können Sie die Kosten dafür absetzen.
  • Umzugskosten: Wenn Sie für das Studium oder einen Job umziehen, können die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar sein.
  • Kontoführungsgebühren: Kosten für das Girokonto sind oft pauschal absetzbar.
  • Versicherungen: Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben absetzbar. Weitere Versicherungen wie Unfall- oder Haftpflicht können ebenfalls geltend gemacht werden.
  • Telefon- und Internetkosten: Kosten für Kommunikation sind ebenfalls pauschal absetzbar.

Für viele dieser Ausgaben gibt es sogenannte Pauschalen. Das sind feste Beträge, die Sie ohne Nachweis geltend machen können. Liegen Ihre tatsächlichen Kosten über der Pauschale, lohnt es sich, die Belege zu sammeln, um die höheren Ausgaben nachweisen zu können.

Wichtige Pauschalen für Studierende im Überblick

Die folgende Tabelle listet einige typische Pauschalen auf, die Studierende in ihrer Steuererklärung nutzen können. Beachten Sie, dass die genauen Beträge und Bedingungen variieren können und die Pauschale für Werbungskosten nur im Zweitstudium/dual anwendbar ist.

AusgabeartPauschale (Beispiele)Voraussetzungen/Hinweise
Arbeitsmittel110 € pro JahrFür kleinere Anschaffungen wie Büromaterial, Fachliteratur. Höhere Kosten (z.B. Laptop) über Belege nachweisen.
Bewerbungskosten8,50 € (schriftlich), 2,50 € (online) pro BewerbungKosten für Porto, Kopien, Umschläge, etc. Belege (z.B. Kopien der Bewerbungen) aufbewahren.
Fahrtkosten (zur Uni/Arbeit)0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Strecke), max. 4.500 €/Jahr (ohne Auto)Gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad, etc. Bei Nutzung des eigenen Autos kann auch über 4.500 € abgesetzt werden, dann sind Belege erforderlich.
Kontoführungsgebühren16 € pro JahrPauschale für Kosten des Girokontos.
Telefon- & Internetkosten20 € pro Monat (max. 240 €/Jahr)Pauschale für private Nutzung, wenn kein Einzelnachweis geführt wird.
UmzugskostenPauschale (variiert jährlich)Nur bei berufs- oder studienbedingtem Umzug. Belege für tatsächliche Kosten (Makler, Renovierung etc.) sammeln, wenn höher als Pauschale.
Verpflegungsmehraufwand (Ausland)Variiert je nach Land (z.B. 22-74 €/Tag)Bei Auslandsstudium, Praktika, Exkursionen. Gilt nur für die ersten drei Monate.
Werbungskosten-Pauschale1.200 € pro Jahr (Arbeitnehmer-Pauschbetrag)Wird bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit automatisch berücksichtigt. Bei höheren studienbedingten Kosten (im Zweitstudium/dual) müssen diese über Belege nachgewiesen werden.
Sonderausgaben-Pauschale36 € pro JahrWird bei der Berechnung der Sonderausgaben automatisch berücksichtigt. Höhere Sonderausgaben (z.B. Versicherungen, Spenden, Erststudiumskosten bis 6.000€) über Belege nachweisen.

Denken Sie daran: Die Belegvorhaltepflicht bedeutet, dass Sie Belege nicht automatisch einreichen müssen, sie aber auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen können müssen. Es lohnt sich also, alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.

Welche Unterlagen brauchen Studierende für die Steuererklärung?

Um Ihre Steuererklärung zügig bearbeiten zu können, sollten Sie folgende Unterlagen bereithalten:

  • Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)
  • Lohnsteuerbescheinigungen (falls Sie einen Nebenjob hatten)
  • Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen (z.B. BAföG, falls relevant und steuerpflichtig)
  • Nachweise über Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder anderen Einkunftsarten
  • Spendenquittungen
  • Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge
  • Ihre Bankverbindung für die Steuererstattung
  • Sowie alle Belege für Ausgaben, die Sie geltend machen möchten und die über den Pauschalen liegen (z.B. Studiengebühren, Semesterbeiträge, teure Arbeitsmittel, Fahrtkosten etc.)

Auch wenn viele Kosten über Pauschalen abgedeckt sind, kann das Sammeln von Belegen für höhere Ausgaben die Steuererstattung deutlich erhöhen.

Fazit: Steuererklärung als Student lohnt sich meist

Auch wenn das Thema Steuern auf den ersten Blick kompliziert erscheint, ist die Steuererklärung für Studierende oft unkompliziert und finanziell sehr lohnenswert. Besonders für Studierende im Zweitstudium oder dualen Studium bietet der Verlustvortrag eine hervorragende Möglichkeit, die hohen Studienkosten steuerlich geltend zu machen und nach dem Berufseinstieg eine erhebliche Steuererstattung zu erhalten.

Selbst im Erststudium können Sie zumindest Sonderausgaben bis zu 6.000 € absetzen und so eventuell Ihre aktuelle Steuerlast senken, falls Sie über dem Steuerfreibetrag liegen. Die meisten Studierenden haben nur wenige Einnahmen und viele absetzbare Ausgaben. Die Steuererklärung ist daher oft schnell gemacht und führt in vielen Fällen zu einem positiven Bescheid vom Finanzamt, der Ihnen für die Zukunft bares Geld sichert.

Häufige Fragen zum Verlustvortrag für Studierende

Wer kann einen Verlustvortrag beantragen?

Einen Verlustvortrag für Studienkosten können Studierende beantragen, deren Kosten als Werbungskosten gelten. Das ist in der Regel bei einem Zweitstudium (z.B. Master nach Bachelor, Promotion) oder einem dualen Studium der Fall. Studierende im Erststudium können ihre Kosten nur als Sonderausgaben (bis 6.000 €) geltend machen, was keinen Verlustvortrag ermöglicht.

Wie weit rückwirkend kann ich einen Verlustvortrag beantragen?

Sie können einen Verlustvortrag grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen, gerechnet ab dem Ende des Steuerjahres, in dem der Verlust entstanden ist. Haben Sie für das betreffende Jahr noch keine Steuererklärung abgegeben, ist dies sogar bis zu sieben Jahre rückwirkend möglich.

Welche Kosten kann ich als Student per Verlustvortrag geltend machen?

Per Verlustvortrag (im Zweitstudium/dual) können Sie alle Kosten geltend machen, die als Werbungskosten anerkannt werden. Dazu gehören z.B. Studiengebühren, Semesterbeiträge, Kosten für Arbeitsmittel (Bücher, Laptop etc.), Fahrtkosten zur Uni oder Arbeit, Kosten für Bewerbungen, Umzugskosten (falls studienbedingt) und weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit Ihrem Studium oder Ihrer (zukünftigen) beruflichen Tätigkeit stehen.

Kann ich auch ohne Einkommen eine Steuererklärung abgeben?

Ja, das ist nicht nur möglich, sondern für Studierende im Zweitstudium oder dualen Studium sogar sehr empfehlenswert, um den Verlustvortrag geltend zu machen. Auch ohne steuerpflichtige Einnahmen können Sie Ihre Ausgaben angeben und das Finanzamt um die Feststellung eines Verlustvortrags bitten. Dieser wird dann für die Verrechnung mit zukünftigen Einnahmen vorgemerkt.

Was ist der Unterschied zwischen Verlustvortrag und Verlustrücktrag?

Beim Verlustvortrag werden Verluste aus dem aktuellen Steuerjahr in die Zukunft verschoben, um sie mit zukünftigen Einnahmen zu verrechnen. Beim Verlustrücktrag werden Verluste in das unmittelbar vorangegangene Steuerjahr verschoben, um sie mit bereits versteuertem Einkommen zu verrechnen und eine Rückerstattung zu erhalten. Der Verlustrücktrag ist eher für Personen relevant, die vor dem Verlustjahr bereits Einkommen hatten und Steuern gezahlt haben (z.B. vor Beginn eines Zweitstudiums).

Muss ich Belege für alle meine Ausgaben sammeln?

Nein, nicht für alle Ausgaben. Für viele typische studentische Ausgaben gibt es Pauschalen, die Sie ohne Nachweis geltend machen können (z.B. Arbeitsmittel bis 110 €, Kontoführung 16 €). Wenn Ihre tatsächlichen Kosten jedoch über diesen Pauschalen liegen, lohnt es sich, die Belege zu sammeln, um den höheren Betrag nachweisen und absetzen zu können. Dank der Belegvorhaltepflicht müssen Sie die Belege erst auf Nachfrage des Finanzamts einreichen.

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