24/03/2013
Auch im Ruhestand kann die jährliche Steuererklärung eine wichtige Rolle spielen. Viele Rentnerinnen und Rentner wissen nicht, welche Möglichkeiten es gibt, die Steuerlast zu mindern. Dabei gibt es durchaus Posten, die Sie geltend machen können, um bares Geld zu sparen oder zumindest Ihre Steuerlast zu reduzieren. Es lohnt sich, genauer hinzusehen und die relevanten Ausgaben zu kennen.

Das deutsche Steuerrecht bietet verschiedene Ansatzpunkte, um Einkünfte zu mindern oder direkte Steuervergünstigungen zu erhalten. Für Rentner sind insbesondere die sogenannten Werbungskosten relevant, aber auch andere Posten können steuerlich berücksichtigt werden.
- Die automatische Werbungskostenpauschale
- Mehr absetzen als die Pauschale: Welche Kosten kommen in Frage?
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- Die Anlage R: Erfassung Ihrer Renteneinkünfte
- Werbungskosten bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit
- Umgang mit Kapitalerträgen und Wertpapieren
- Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Die Bedeutung von Werbungskosten für das Wohngeld
- Zusammenfassende Tabelle der wichtigsten Abzugsmöglichkeiten
- Häufig gestellte Fragen von Rentnern zur Steuererklärung
- Fazit
Die automatische Werbungskostenpauschale
Jeder Steuerpflichtige, ob Arbeitnehmer oder Rentner, profitiert von einem automatischen Abzug, dem sogenannten Werbungskostenpauschbetrag. Dieser Betrag wird vom Finanzamt ohne gesonderten Nachweis gewährt. Für Rentnerinnen und Rentner beträgt dieser Pauschbetrag aktuell 102 Euro pro Jahr.
Dieser Pauschbetrag deckt pauschal alle Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Erzielung der Renteneinkünfte stehen könnten. Für viele Rentner, die ausschließlich ihre gesetzliche Rente beziehen und keine weiteren Einnahmen haben, sind mit diesem Betrag bereits alle möglichen Werbungskosten abgegolten. Sie müssen nichts weiter tun, dieser Betrag wird automatisch berücksichtigt und mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen um 102 Euro.
Doch was passiert, wenn Ihre tatsächlichen Kosten, die im Zusammenhang mit Ihren Renteneinkünften stehen, diesen Betrag von 102 Euro überschreiten? In diesem Fall können Sie versuchen, höhere Kosten geltend zu machen. Dies erfordert jedoch, dass Sie diese Kosten im Detail nachweisen und in Ihrer Steuererklärung angeben.
Mehr absetzen als die Pauschale: Welche Kosten kommen in Frage?
Der Spielraum für Werbungskosten ist bei reinen Rentnern, die keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben, tatsächlich oft begrenzt. Typische Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeit oder Fortbildungskosten fallen in der Regel nicht an. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen höhere Werbungskosten als die Pauschale anfallen können.
Ein Beispiel könnten Kosten sein, die direkt im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Beantragung der Rente entstehen, auch wenn diese selten die 102 Euro übersteigen. Wichtiger sind jedoch Kosten, die im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten stehen, die ein Rentner möglicherweise weiterhin hat.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird, ist die Möglichkeit, Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen. Auch wenn dies streng genommen keine Werbungskosten sind, mindern sie direkt Ihre Steuerschuld und werden daher oft in einem Atemzug mit absetzbaren Posten genannt.
Wenn Sie eine Haushaltshilfe oder einen Gärtner beschäftigen, können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten (nicht Materialkosten) von der Steuer absetzen. Dies gilt auch, wenn ein ambulanter Pflegedienst zu Ihnen nach Hause kommt und beispielsweise bei der Reinigung der Wohnung hilft. Hierbei gibt es eine jährliche Höchstgrenze von 4.000 Euro, die Sie auf diese Weise steuermindernd ansetzen können (basierend auf maximal 20.000 Euro Arbeitskosten). Wichtig ist, dass Sie für diese Leistungen eine Rechnung erhalten und den Betrag per Überweisung bezahlen, da Barzahlungen vom Finanzamt nicht anerkannt werden.

Ähnliche Regelungen gelten für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt, wobei hier andere Höchstgrenzen gelten. Die genauen Regeln sollten Sie im Zweifel prüfen oder sich beraten lassen.
Die Anlage R: Erfassung Ihrer Renteneinkünfte
Ihre Renteneinkünfte müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Dies geschieht in der sogenannten Anlage R. Tatsächlich gibt es diese Anlage in verschiedenen Varianten, je nachdem, welche Art von Rente Sie beziehen:
- Anlage R: Hier werden die nachgelagert besteuerten Renten erfasst. Dazu zählen in erster Linie die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse, Bezüge aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Leistungen aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Rente) gehören hierher.
- Anlage R-AV / R-bAV: Diese Anlage ist für Leistungen aus Betriebsrenten vorgesehen. Auch Zahlungen aus staatlich geförderter Altersvorsorge wie der Riester-Rente sowie Leistungen aus Zusatzrenten im öffentlichen Dienst (ZVK und VBL) werden hier eingetragen.
- Anlage R-AUS: Falls Sie Rentenbezüge aus dem Ausland erhalten, müssen diese in dieser speziellen Anlage aufgeführt werden.
In diesen Anlagen geben Sie Ihre Renteneinkünfte an. Das Finanzamt berücksichtigt dann automatisch den Besteuerungsanteil Ihrer Rente, der von Ihrem Renteneintrittsjahr abhängt.
Werbungskosten bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit
Einige Rentner sind auch im Ruhestand weiterhin aktiv und gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Das kann eine angestellte Tätigkeit, eine freiberufliche Tätigkeit oder auch eine geringfügige Beschäftigung sein. In solchen Fällen können zusätzliche Werbungskosten anfallen, die über die 102 Euro Pauschale hinausgehen und im Zusammenhang mit dieser weiteren Tätigkeit stehen.
Ein klassisches Beispiel ist das Arbeitszimmer. Wenn Sie nach Renteneintritt weiterhin einer angestellten Tätigkeit nachgehen und diese überwiegend oder ausschließlich von zu Hause aus in einem separaten Arbeitszimmer ausüben, können Sie die Kosten für dieses Zimmer steuerlich absetzen. Dies betrifft anteilige Mietkosten, Heizung, Strom, Reinigung oder Versicherungen. Wichtig ist hierbei, dass das Finanzamt strenge Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer stellt: Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, der nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein Durchgangszimmer wird in der Regel nicht anerkannt.
Wenn Sie als Rentner eine selbstständige Tätigkeit ausüben, fallen die Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht unter die Werbungskosten im engeren Sinne der Rente. Stattdessen werden alle Betriebsausgaben (also alle Kosten, die durch die selbstständige Tätigkeit verursacht werden) im Rahmen Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfasst und von den Einnahmen abgezogen. Die EÜR ermittelt den Gewinn oder Verlust aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit.
Umgang mit Kapitalerträgen und Wertpapieren
Viele Rentner haben neben ihren Renteneinkünften auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, beispielsweise aus Zinsen, Dividenden oder dem Verkauf von Wertpapieren. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 können Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, wie Depotgebühren, Transaktionskosten oder Ausgabeaufschläge, in der Regel nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie werden nicht in der Anlage R oder als allgemeine Werbungskosten aufgeführt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Kosten steuerlich völlig irrelevant sind. Transaktionskosten, die beim An- und Verkauf von Aktien, Fonds oder ETFs anfallen (z.B. Ordergebühren), werden bei der Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns berücksichtigt. Sie mindern den Gewinn und somit die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Sie reduzieren also indirekt die Steuerlast auf Ihre Kapitalerträge, werden aber nicht als separate Werbungskosten in der Steuererklärung aufgeführt.
Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Besitzen Sie als Rentner Immobilien und erzielen Mieteinnahmen? Dann haben Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Zusammenhang mit dieser Einkunftsart können Sie eine Vielzahl von Kosten als Werbungskosten absetzen. Diese mindern Ihre Mieteinnahmen und somit Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Beispiele für abzugsfähige Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung sind:
- Kosten für die Kontoführung des Mietkontos
- Nicht umlagefähige Nebenkosten (z.B. Verwaltungskosten, Bankgebühren) – Achtung: Instandhaltungsrücklagen sind nicht abzugsfähig, erst die tatsächlichen Reparaturen
- Grundsteuer
- Versicherungen für die Immobilie (z.B. Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung)
- Kosten für Instandhaltung und Reparaturen (sofort oder über mehrere Jahre verteilt, je nach Art und Höhe)
- Fahrtkosten zur vermieteten Immobilie
- Porto für Schriftwechsel mit Mietern oder Behörden
- Anwaltskosten bei Mietstreitigkeiten
Diese Kosten können erheblich sein und Ihr zu versteuerndes Einkommen deutlich reduzieren. Sie werden in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) Ihrer Steuererklärung angegeben.

Die Bedeutung von Werbungskosten für das Wohngeld
Neben der direkten Steuerersparnis können Werbungskosten auch eine Rolle spielen, wenn Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Die Höhe des Wohngeldanspruchs hängt unter anderem von Ihrem zu versteuernden Einkommen ab. Je niedriger dieses Einkommen ist, desto höher kann der Wohngeldanspruch ausfallen.
Bei der Ermittlung des für das Wohngeld relevanten Einkommens werden bestimmte Pauschalen und Freibeträge berücksichtigt. Dazu zählt auch die Werbungskostenpauschale. Bei der Wohngeldberechnung wird Ihr Einkommen um feste Größen gemindert. Zum einen ist dies die Werbungskostenpauschale, die mit 8,50 Euro pro Monat, also ebenfalls 102 Euro im Jahr, angesetzt wird.
Darüber hinaus werden bei der Wohngeldberechnung pauschal jeweils zehn Prozent Ihrer Rentenbezüge, Sozialversicherungsabgaben und Einkommensteuer berücksichtigt. Insgesamt kann das für das Wohngeld relevante Einkommen um bis zu 30 Prozent gemindert werden, was Ihren Wohngeldanspruch positiv beeinflussen kann.
Zusammenfassende Tabelle der wichtigsten Abzugsmöglichkeiten
Um Ihnen einen besseren Überblick zu geben, fassen wir die wichtigsten Punkte, die Rentner steuerlich geltend machen können (basierend auf den uns vorliegenden Informationen), in einer kurzen Übersicht zusammen:
| Kostenart | Beschreibung | Abzugsfähigkeit / Steuerermäßigung |
|---|---|---|
| Werbungskostenpauschale | Allgemeine Pauschale für Kosten im Zusammenhang mit Renteneinkünften | 102 Euro pro Jahr (automatisch) |
| Tatsächliche Werbungskosten Rente | Kosten im Zusammenhang mit Rentenverwaltung etc. | Wenn über 102 Euro, Nachweis erforderlich |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Z.B. Haushaltshilfe, Gärtner, Pflege im Haushalt | 20% der Arbeitskosten, max. 4.000 Euro Steuerermäßigung |
| Arbeitszimmer | Bei fortgesetzter angestellter Tätigkeit im Home-Office | Anteilsmäßige Kosten bei Nutzung als ausschließlicher Arbeitsmittelpunkt (strenge Voraussetzungen) |
| Kosten Selbstständigkeit | Ausgaben im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit | Als Betriebsausgaben in der EÜR |
| Kosten Vermietung/Verpachtung | Ausgaben im Zusammenhang mit Mieteinnahmen | Als Werbungskosten in Anlage V (z.B. Kontoführung, nicht umlagefähige NK, Reparaturen) |
| Kosten Kapitalerträge | Z.B. Depotgebühren, Transaktionskosten | Mindern den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, nicht als Werbungskosten abzugsfähig |
Häufig gestellte Fragen von Rentnern zur Steuererklärung
Muss ich als Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, hängt von der Höhe Ihrer gesamten steuerpflichtigen Einkünfte ab. Wenn Ihre Einkünfte (Rente plus eventuelle weitere Einkünfte minus Freibeträge und abzugsfähige Kosten) den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen, sind Sie in der Regel zur Abgabe verpflichtet. Auch wenn Sie bestimmte Einkünfte haben, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.B. aus einer kleinen fortgesetzten Anstellung) oder bestimmte Freibeträge im Laufe des Jahres beantragt haben, kann eine Pflicht bestehen. Oft lohnt sich die Abgabe aber auch freiwillig, um Steuererstattungen zu erhalten, insbesondere wenn Sie abzugsfähige Kosten hatten.
Werden meine Renteneinkünfte voll versteuert?
Nein, Ihre Renteneinkünfte werden nicht voll versteuert. Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr Ihres Renteneintritts ab. Für langjährige Rentner ist der steuerpflichtige Anteil geringer als für Neu-Rentner. Es gibt zudem einen Rentenfreibetrag, der einmalig im Jahr des Rentenbeginns festgelegt wird und lebenslang konstant bleibt. Dieser Freibetrag mindert Ihre steuerpflichtige Rente zusätzlich.
Kann ich auch Kosten für medizinische Behandlungen oder Pflege als Rentner absetzen?
Kosten für medizinische Behandlungen, Medikamente oder Pflege (die nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen, z.B. im Pflegeheim) können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese müssen jedoch eine zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Dies ist eine andere Kategorie von Ausgaben als die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen.
Fazit
Auch wenn die Einkünfte im Ruhestand oft geringer sind als während des Arbeitslebens, bietet das Steuerrecht Rentnern verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern. Die automatische Werbungskostenpauschale von 102 Euro ist nur der Anfang. Insbesondere Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, Ausgaben im Zusammenhang mit weiteren Einkunftsarten (wie Vermietung oder fortgesetzte Erwerbstätigkeit) sowie bestimmte Kosten bei Kapitalerträgen können sich positiv auswirken.
Es ist ratsam, alle relevanten Unterlagen zu sammeln und zu prüfen, welche Ausgaben Sie geltend machen können. Im Zweifel kann die Konsultation eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins sinnvoll sein, um alle Potenziale auszuschöpfen und sicherzustellen, dass Sie alle Ihnen zustehenden Abzüge und Vergünstigungen erhalten.
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