17/08/2012
Wenn Sie in Deutschland ein Gewerbe betreiben möchten, ist der erste Schritt oft die Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde. Dies ist der Regelfall, da grundsätzlich Gewerbefreiheit gilt. Nach der Anzeige erhalten Sie eine Bescheinigung, den sogenannten Gewerbeschein. Doch für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten reicht diese einfache Anzeige nicht aus. Hier ist zusätzlich eine vorherige behördliche Gewerbeerlaubnis erforderlich.

Diese Erlaubnispflicht dient dazu, sicherzustellen, dass bei bestimmten Tätigkeiten, die potenzielle Risiken für die Allgemeinheit oder hohe Anforderungen an den Betreiber mit sich bringen, besondere Qualifikationen, persönliche Zuverlässigkeit und oft auch räumliche Eignung gegeben sind. Die Erlaubnis ist also ein wichtiger Schritt, um die Qualität und Sicherheit in diesen Branchen zu gewährleisten. Wenn Ihr geplantes Gewerbe unter diese Kategorie fällt, müssen Sie die entsprechende Erlaubnis beantragen und diese in der Regel Ihrer Gewerbeanmeldung beifügen.
Was genau ist eine Gewerbeerlaubnis?
Im Gegensatz zur einfachen Gewerbeanzeige, die lediglich eine Information an die Behörde über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist, stellt die Gewerbeerlaubnis eine Genehmigung dar. Sie wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung bestimmter Voraussetzungen erteilt. Ohne diese Erlaubnis darf die betreffende Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt werden.
Der Zweck der Erlaubnis liegt darin, spezifische Anforderungen an den Gewerbetreibenden zu überprüfen. Dazu gehören insbesondere fachliche Qualifikationen, die persönliche Eignung und in manchen Fällen auch die Eignung der Räumlichkeiten, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll. Diese Prüfung soll sicherstellen, dass der Gewerbetreibende die Tätigkeit ordnungsgemäß und sicher ausführen kann, zum Schutz von Kunden, Mitarbeitern oder der Umwelt.
Welche Tätigkeiten erfordern eine Gewerbeerlaubnis?
Obwohl in Deutschland grundsätzlich Gewerbefreiheit herrscht, gibt es zahlreiche Ausnahmen, bei denen eine spezielle Erlaubnis benötigt wird. Die Liste der erlaubnispflichtigen Gewerbe ist lang und deckt diverse Branchen ab, von Finanzdienstleistungen über das Gastgewerbe bis hin zu bestimmten Handwerken und Gesundheitsberufen. Es ist unerlässlich, sich vor der Aufnahme einer Tätigkeit genau zu informieren, ob diese erlaubnispflichtig ist. Die zuständige Behörde variiert je nach Art des Gewerbes und oft auch je nach Bundesland.
Hier ist eine Auswahl von Tätigkeiten, für die in Deutschland eine Gewerbeerlaubnis erforderlich sein kann, basierend auf den uns vorliegenden Informationen:
| Tätigkeit | Benötigte Erlaubnis / Grundlage | Zuständige Behörde (kann variieren) |
|---|---|---|
| Altenpfleger (Berufsbezeichnung) | Erlaubnis nach § 1 Altenpflegegesetz | Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz |
| Anlageberatung, Anlagevermittlung | Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung | Variiert je nach Bundesland |
| Apotheke (Führung) | Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ApG | Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz |
| Arbeitnehmerüberlassung | Genehmigung nach § 1 Abs. 1 AÜG | Landesarbeitsamt |
| Auktionator (gewerbsmäßig) | Genehmigung nach § 34b GewO | Verbraucherschutzamt |
| Automatenaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit) | Genehmigung nach § 33c GewO | Verbraucherschutzamt |
| Bauträger und Baubetreuer | Erlaubnis nach § 34c GewO | Variiert je nach Bundesland |
| Beherbergungsbetrieb (mit Alkoholausschank an Nicht-Gäste) | Gaststättenrechtliche Konzession | Verbraucherschutzamt |
| Bewachungsgewerbe | Erlaubnis nach § 34a GewO | Gewerbeamt |
| Briefbeförderung und Postdienstleistungen | Erlaubnis nach §§ 5, 6 Postgesetz | Bundesnetzagentur |
| Darlehensvermittlung | Erlaubnis nach 34c GewO | Variiert je nach Bundesland |
| Energie (Strom und Gas Versorger) | Genehmigung nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz | Zuständiges Ministerium für Energie |
| Fahrschule | Erlaubnis nach §§ 1,2,10 Fahrlehrergesetz | Variiert je nach Bundesland |
| Finanzdienstleistungen | Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. Deutsche Bundesbank |
| Gaststättengewerbe (mit Alkoholausschank) | Gaststättenrechtliche Konzession | Ordnungsamt oder Gewerbeamt |
| Güterkraftverkehr (> 3,5t) | Zulassung nach § 3 GüKG | Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation |
| Handwerk (eingetragen in Handwerksrolle) | Eintragung nach § 1 HandwO | Örtliche Handwerkskammer |
| Immobilienmakler, Immobiliardarlehensvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater | Erlaubnis nach § 34c, 34i, 34h GewO | Variiert je nach Bundesland, Gewerbeamt und/oder IHK |
| Inkassobüro | Genehmigung nach § 2 RDG | Präsident des Landgerichts |
| Kindertagesstätte | Erlaubnis nach SGB VIII § 45 | Behörde für Soziales und Familie |
| Kreditinstitut, Banken | Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
| Lotterie, Glücksspiel | Erlaubnis nach Rennwett- und Lotteriegesetz | Variiert je nach Bundesland |
| Mobile Verkaufsstände (Reisegewerbe) | Reisegewerbekarte nach § 55 GewO | Verbraucherschutzamt |
| Personenbeförderung (Linien-/Gelegenheitsverkehr) | Erlaubnis nach §§ 2, 13 PBefG | Häufig mehrere Behörden, variiert |
| Pfandleiher | Erlaubnis nach § 34 GewO | Variiert je nach Bundesland |
| Podologe | Erlaubnis nach § 1 Satz 1 Podologengesetz | Gesundheitsamt |
| Rechtsberatung (bestimmte Bereiche) | Genehmigung nach § 1 Rechtsdienstleistungsgesetzes | Amts- oder Landgerichtspräsident |
| Spielhalle | Gewerbeerlaubnis nach § 33i GewO | Verbraucherschutzamt |
| Steuerberatung | Bestellung nach §§ 2, 40 StBerG | Steuerberaterkammer |
| Tierhandel und Tierzucht | Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz | Veterinäramt |
| Umweltgutachter | Erlaubnis nach § 10 UAG | Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH |
| Versicherungsunternehmen | Erlaubnis nach § 8 Versicherungsaufsichtsgesetz | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
| Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater | Erlaubnis nach §§ 34d GewO | IHK |
| Waffenhandel und -herstellung | Erlaubnis nach § 21 WaffG | Variiert je nach Bundesland, Gewerbeamt oder Landespolizeiverwaltung |
| Wohnimmobilienverwalter | Erlaubnis nach § 34c GewO | Variiert je nach Bundesland |
Diese Tabelle stellt nur eine Auswahl dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es ist unerlässlich, sich im Vorfeld genau bei den zuständigen Behörden oder Kammern zu informieren, ob Ihr spezifisches Vorhaben eine Erlaubnis erfordert. Das rechtzeitige Einholen der notwendigen Unterlagen und Genehmigungen ist entscheidend für einen reibungslosen Start Ihres Gewerbes.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis
Die Anforderungen für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis sind je nach Branche und Tätigkeit sehr unterschiedlich. Sie lassen sich jedoch grob in drei Hauptkategorien einteilen:
Fachliche Voraussetzungen
Diese Anforderungen beziehen sich auf das spezifische Wissen und Können, das zur Ausübung des Gewerbes notwendig ist. Oft müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Dies kann durch:
- Abgeschlossenes Studium
- Abgeschlossene Berufsausbildung
- Weiterbildungen oder spezifische Lehrgänge
- Nachweis von ausreichender Berufserfahrung
- Das Bestehen einer staatlichen oder kammerrechtlichen Prüfung
erfolgen. Beispielsweise benötigt ein Podologe eine spezielle Ausbildung und Prüfung, während bei bestimmten Finanzdienstleistungen ein Nachweis über ausreichende Sachkunde erforderlich ist.
Sachliche Voraussetzungen
Neben den persönlichen Qualifikationen des Betreibers können auch Anforderungen an die Ausstattung oder die Räumlichkeiten des Gewerbes gestellt werden. Dazu gehören unter anderem:
- Der Zustand und die Eignung der Geschäftsräume (z.B. Hygienevorschriften im Gastgewerbe, Sicherheitsstandards bei Sprengstoffen)
- Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies kann durch eine SCHUFA-Auskunft, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes oder anderer Behörden (z.B. der Berufsgenossenschaft) oder durch die Vorlage eines Eigenkapitalnachweises erfolgen. Diese Anforderung soll sicherstellen, dass der Betrieb finanziell solide aufgestellt ist und seinen Verpflichtungen nachkommen kann.
- Das Vorhandensein notwendiger Ausrüstung oder technischer Mittel.
Persönliche Zuverlässigkeit
Die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist ein zentraler Punkt bei der Prüfung des Erlaubnisantrags. Die Behörde prüft, ob Bedenken gegen die Eignung der Person zur Ausübung des Gewerbes bestehen. Dies geschieht in der Regel durch die Anforderung folgender Dokumente:
- Ein polizeiliches Führungszeugnis, das Auskunft über Vorstrafen gibt.
- Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der Informationen über frühere gewerberechtliche Verstöße oder Bußgelder enthält.
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, die bestätigt, dass keine Steuerschulden bestehen.
In manchen Fällen können auch weitere Nachweise gefordert werden, um die Zuverlässigkeit zu belegen.

Es ist ratsam, sich frühzeitig über die spezifischen Anforderungen für das geplante Gewerbe zu informieren und alle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen, um Verzögerungen bei der Erlaubniserteilung zu vermeiden.
Gewerbeanzeige vs. Gewerbeerlaubnis
Wie eingangs erwähnt, ist die Gewerbeanzeige der Regelfall. Sie ist eine reine Mitteilung an die zuständige Behörde über die Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Erlaubnispflicht ist die Ausnahme.
Eine Gewerbeanzeige ist immer dann erforderlich, wenn Sie ein Gewerbe neu beginnen, eine bestehende Tätigkeit in eine andere Gemeinde verlegen, die Rechtsform Ihres Unternehmens ändern, neue Gesellschafter aufnehmen oder Ihr Gewerbe aufgeben (Gewerbeabmeldung). Auch eine Änderung des Tätigkeitsbereiches erfordert eine Gewerbeummeldung. Die Zuständigkeit für die Gewerbeanzeige liegt meist bei den Gemeinden oder Ordnungsämtern.
Die Gewerbeerlaubnis hingegen ist eine präventive Kontrolle. Sie muss beantragt und erteilt werden, *bevor* die erlaubnispflichtige Tätigkeit aufgenommen wird. Die Erlaubnis ist also eine Voraussetzung für die Gewerbeanzeige, falls das Gewerbe erlaubnispflichtig ist. Man kann die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen und anzeigen.
Auch wenn Ihr Gewerbe nicht erlaubnispflichtig ist, kann es anzeigepflichtig nach der Handwerksordnung sein, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe handelt. In diesem Fall ist eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der örtlichen Handwerkskammer erforderlich.
Gewerberecht im internationalen Vergleich
Das Gewerberecht ist national geregelt und unterscheidet sich daher von Land zu Land. Ein kurzer Blick auf Österreich und die Schweiz verdeutlicht dies:
Österreich
In Österreich gibt es ebenfalls eine Gewerbeordnung. Für die Ausübung eines Gewerbes sind bestimmte allgemeine Voraussetzungen zu erfüllen, wie z.B. die Staatsbürgerschaft (EU/EWR oder Aufenthaltsberechtigung), Volljährigkeit und das Fehlen von Ausschließungsgründen (z.B. Konkurs, bestimmte Vorstrafen). Für viele Gewerbearten ist zusätzlich ein Befähigungsnachweis erforderlich. Wenn das Gewerbe von einer Gesellschaft betrieben wird, müssen die Voraussetzungen entweder vom Geschäftsführer oder einem bestimmten Dienstnehmer erfüllt werden, um den Gewerbeschein für die Gesellschaft zu erhalten. Es gibt die Figur des "gewerberechtlichen Geschäftsführers", der für die fachliche Ausübung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist.
Schweiz
Die Schweiz kennt kein einheitliches, auf Bundesebene geregeltes Gewerberecht wie in Deutschland oder Österreich. Stattdessen gibt es reglementierte Tätigkeiten und reglementierte Berufe. Reglementierte Tätigkeiten erfordern oft eine Bewilligung, die von Kriterien wie Reputation oder Beaufsichtigung abhängt. Reglementierte Berufe (wie Arzt oder Notar) erfordern hingegen eine spezifische Ausbildung oder den Nachweis von Berufserfahrung. Die Regelungen können auf Bundes- oder Kantonsebene unterschiedlich sein. Der Status des Selbstständigerwerbenden wird über die Ausgleichskasse verliehen.

Diese Beispiele zeigen, dass die spezifischen Anforderungen und Verfahren zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit international variieren.
Häufig gestellte Fragen zur Gewerbeerlaubnis
Was ist der Hauptunterschied zwischen Gewerbeanzeige und Gewerbeerlaubnis?
Die Gewerbeanzeige ist eine reine Meldung über die Aufnahme einer Tätigkeit. Die Gewerbeerlaubnis ist eine behördliche Genehmigung, die vor Aufnahme bestimmter risikoreicher oder qualifizierter Tätigkeiten eingeholt werden muss.
Wer muss sich um die Gewerbeerlaubnis kümmern?
Die Person, die das erlaubnispflichtige Gewerbe betreiben möchte, ist für den Antrag und das Einholen der Erlaubnis zuständig. Bei Gesellschaften kann dies der Geschäftsführer oder eine entsprechend qualifizierte Person sein, je nach Rechtsform und den spezifischen Anforderungen.
Wo beantrage ich eine Gewerbeerlaubnis?
Die zuständige Behörde hängt stark von der Art des Gewerbes ab. Dies können Gewerbeämter, Ordnungsämter, spezielle Fachbehörden (wie z.B. das Veterinäramt für Tierhandel), Kammern (IHK, Handwerkskammer), Ministerien oder Aufsichtsbehörden (wie die BaFin) sein. Die Tabelle oben gibt einige Beispiele, aber eine genaue Recherche für Ihren spezifischen Fall ist unerlässlich.
Wie lange dauert es, eine Gewerbeerlaubnis zu erhalten?
Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren, je nach Art der Erlaubnis, der Komplexität der Prüfung und der Auslastung der zuständigen Behörde. Sie kann von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern. Daher ist ein frühzeitiger Antrag dringend empfohlen.
Welche Kosten sind mit der Gewerbeerlaubnis verbunden?
Für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis fallen Gebühren an, deren Höhe ebenfalls je nach Art der Erlaubnis und der zuständigen Behörde variiert. Hinzu kommen Kosten für die Beschaffung der notwendigen Nachweise (Führungszeugnis, Auszüge, Gutachten etc.).
Fazit
Die gewerberechtliche Erlaubnis ist ein zentrales Element im deutschen Gewerberecht für eine Vielzahl von Tätigkeiten. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und stellt sicher, dass bestimmte Berufe und Branchen nur von qualifizierten, zuverlässigen und geeigneten Personen oder Unternehmen ausgeübt werden. Informieren Sie sich unbedingt frühzeitig, ob Ihr geplantes Gewerbe erlaubnispflichtig ist und welche spezifischen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen. Das rechtzeitige Einholen der Erlaubnis ist entscheidend für einen gesetzeskonformen Start in Ihre Selbstständigkeit. Eine einfache Gewerbeanzeige reicht in diesen Fällen nicht aus.
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