18/08/2021
Viele Menschen engagieren sich aus Überzeugung und Leidenschaft ehrenamtlich in Vereinen, sozialen Einrichtungen oder anderen Organisationen. Dieses Engagement ist für die Gesellschaft von unschätzbarem Wert. Dabei entstehen den Engagierten oft Kosten, beispielsweise für Fahrten zum Einsatzort. Die Frage, ob und wie diese Fahrtkosten erstattet werden, ist für viele Ehrenamtliche von großer praktischer Bedeutung. Anders als bei einer bezahlten Tätigkeit gibt es im Ehrenamt keinen automatischen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Regeln sind vielfältig und hängen stark von der jeweiligen Organisation ab, für die Sie tätig sind.

Grundsätzlich gilt: Ehrenamt ist unentgeltlich. Das bedeutet, Sie erhalten kein Gehalt oder Lohn für Ihre aufgewendete Zeit. Eventuelle Zahlungen oder Erstattungen dienen in der Regel dazu, Ihnen entstandene Auslagen zu ersetzen oder den mit dem Ehrenamt verbundenen Aufwand pauschal abzugelten. Die Erstattung von Fahrtkosten fällt in den Bereich des Auslagenersatzes.
- Rechtliche Grundlagen und Vereinbarungen
- Welche Fahrtkosten können erstattet werden?
- Dokumentation der Fahrtkosten
- Zusammenhang mit Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale
- Beispielhafte Szenarien
- Wichtige Praxis-Tipps
- Häufig gestellte Fragen zur Fahrtkostenerstattung im Ehrenamt
- Muss meine Organisation meine Fahrtkosten erstatten?
- Kann ich statt der Kilometerpauschale meine tatsächlichen Benzinkosten abrechnen?
- Was ist, wenn meine Fahrtkosten höher sind als die Ehrenamtspauschale, die ich erhalte?
- Kann ich Fahrtkosten und die Ehrenamtspauschale gleichzeitig erhalten?
- Muss ich die Erstattung der Fahrtkosten in meiner Steuererklärung angeben?
- Gilt die Kilometerpauschale auch für Fahrten im Ort?
- Was passiert, wenn ich auf die Erstattung meiner Fahrtkosten verzichte?
- Fazit
Rechtliche Grundlagen und Vereinbarungen
Es gibt kein allgemeingültiges Gesetz, das jeder Organisation vorschreibt, Fahrtkosten für Ehrenamtliche zu erstatten. Stattdessen basiert die Erstattung auf:
- Der Satzung oder den Richtlinien der Organisation.
- Konkreten Vereinbarungen zwischen dem Ehrenamtlichen und der Organisation.
- Steuerrechtlichen Regelungen, die Obergrenzen für steuerfreie Erstattungen festlegen.
Es ist daher unerlässlich, sich *vor* Beginn des Engagements oder zumindest frühzeitig über die spezifischen Regelungen der Organisation zu informieren. Dies kann in der Satzung, in einer Ehrenamtsvereinbarung oder einfach durch Nachfragen bei der zuständigen Person erfolgen. Eine klare Vereinbarung schafft Sicherheit auf beiden Seiten.
Welche Fahrtkosten können erstattet werden?
Die Art der erstattungsfähigen Fahrtkosten hängt davon ab, welches Verkehrsmittel Sie nutzen und welche Regeln die Organisation vorsieht.
Nutzung des eigenen PKW
Die Nutzung des eigenen Autos ist eine der häufigsten Formen der Fortbewegung für Ehrenamtliche. Hier gibt es zwei gängige Methoden der Erstattung:
- Erstattung der tatsächlichen Kosten: Dies ist in der Praxis selten, da sie sehr aufwendig wäre. Sie müssten jeden Liter Benzin, jede Wartung, Reparatur, Reifenwechsel etc. dokumentieren und anteilig auf die Fahrten für das Ehrenamt umrechnen.
- Erstattung nach Kilometerpauschale (Wegstreckenentschädigung): Dies ist die weitaus üblichere Methode. Dabei wird pro gefahrenen Kilometer ein fester Betrag gezahlt. Die Höhe dieser Kilometerpauschale orientiert sich oft an den steuerlichen Sätzen, ist aber nicht zwingend an diese gebunden. Der steuerlich anerkannte Satz für Geschäftsreisen (der oft als Orientierung dient) beträgt derzeit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer für das Auto und 0,20 Euro pro Kilometer für Motorräder oder Roller. Eine Organisation kann diesen Satz zahlen, einen niedrigeren Satz oder theoretisch auch einen höheren Satz vereinbaren. Wichtig ist, dass bei der Erstattung nach Kilometerpauschale alle mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten (Benzin, Verschleiß, Versicherung, Steuer) pauschal abgegolten sind und nicht zusätzlich erstattet werden.
Zusätzlich zur Kilometerpauschale können oft weitere, direkt mit der Fahrt verbundene Kosten erstattet werden, wie zum Beispiel:
- Parkgebühren
- Mautgebühren
- Fährkosten (falls relevant)
Auch hier gilt: Klären Sie vorher ab, welche dieser Nebenkosten zusätzlich zur Kilometerpauschale übernommen werden.
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Wenn Sie Bus, Bahn oder andere öffentliche Verkehrsmittel nutzen, ist die Erstattung in der Regel unkomplizierter. Hier werden üblicherweise die tatsächlichen Kosten für die Fahrkarten erstattet. Voraussetzung ist, dass Sie die entsprechenden Fahrkarten (Belege!) aufbewahren und zur Erstattung einreichen.
Nutzung anderer Verkehrsmittel
Die Nutzung von Fahrrädern, E-Rollern oder Taxis ist weniger verbreitet, aber prinzipiell möglich. Bei der Nutzung eines Fahrrads wird selten eine Kilometerpauschale gezahlt, es sei denn, dies ist explizit geregelt. Bei Taxis werden die Kosten meist nur in besonderen Ausnahmefällen erstattet, wenn beispielsweise keine andere Transportmöglichkeit besteht oder die Mobilität des Ehrenamtlichen dies erfordert. Auch hier sind Belege notwendig.
Dokumentation der Fahrtkosten
Unabhängig davon, welche Methode der Erstattung angewendet wird, ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Ohne Nachweis kann keine Erstattung erfolgen.
- Bei Kilometerpauschale: Führen Sie ein Fahrtenbuch oder eine ähnliche Aufzeichnung. Notieren Sie Datum, Start- und Zielort der Fahrt sowie die gefahrenen Kilometer. Manche Organisationen stellen dafür Formulare zur Verfügung.
- Bei tatsächlichen Kosten (öffentliche Verkehrsmittel, Parken, Maut): Bewahren Sie alle Belege (Fahrkarten, Parktickets etc.) sorgfältig auf. Diese müssen dann zusammen mit einem Erstattungsantrag eingereicht werden.
Es ist ratsam, sich genau an die Vorgaben der Organisation bezüglich der Form der Dokumentation und der Einreichungsfristen zu halten.
Zusammenhang mit Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale
Ein wichtiger Aspekt bei der Fahrtkostenerstattung im Ehrenamt ist der Zusammenhang mit den steuerfreien Pauschalen, die für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gezahlt werden können:
- Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): Für ein breites Spektrum an ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. Vorstandsarbeit im Verein, Betreuung von Flüchtlingen, Besuchsdienste) kann eine steuerfreie Pauschale von bis zu 840 Euro pro Jahr gezahlt werden.
- Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG): Für bestimmte pädagogische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (z.B. Trainer im Sportverein, Chorleiter, Betreuer in Jugendcamps) kann eine steuerfreie Pauschale von bis zu 3.000 Euro pro Jahr gezahlt werden.
Diese Pauschalen dienen dazu, den mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen persönlichen Aufwand (Zeit, kleinere Sachkosten, Fahrtkosten etc.) steuerfrei abzugelten. Es gibt nun zwei Möglichkeiten, wie die Fahrtkostenerstattung im Verhältnis zu diesen Pauschalen stehen kann:
- Die Organisation zahlt die Pauschale (Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale) und *keine* separate Fahrtkostenerstattung: In diesem Fall sind Ihre Fahrtkosten (und andere Auslagen) durch die Pauschale abgegolten. Sie erhalten keine zusätzliche Erstattung. Wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen (inklusive Fahrtkosten) die Höhe der erhaltenen Pauschale übersteigen, können Sie den übersteigenden Betrag unter Umständen als Spende (bei Verzicht auf Erstattung gegen Spendenquittung) oder als Werbungskosten/Betriebsausgaben in Ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen (dies ist komplex und erfordert oft Beratung).
- Die Organisation erstattet die Fahrtkosten *zusätzlich* zur Pauschale oder zahlt *nur* die Fahrtkosten: Die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten oder der Kilometerpauschale ist bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten steuerfrei, auch wenn Sie zusätzlich eine Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale erhalten. Die Pauschale deckt dann andere Aufwendungen ab. Sie können also sowohl die Pauschale erhalten als auch Ihre Fahrtkosten erstattet bekommen. Die Erstattung der Fahrtkosten darf aber die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Wenn die Organisation mehr zahlt als die tatsächlichen Kosten (z.B. eine überhöhte Kilometerpauschale), könnte der übersteigende Betrag steuerpflichtig werden.
Für Sie als Ehrenamtlicher ist es wichtig zu wissen, welche Handhabung Ihre Organisation wählt. Zahlt sie nur die Pauschale? Zahlt sie die Fahrtkosten separat? Oder kombiniert sie beides? Diese Klärung ist entscheidend, um zu verstehen, welche Erstattungen Sie erwarten können und wie Sie Ihre Auslagen am besten dokumentieren.
Beispielhafte Szenarien
Betrachten wir einige Beispiele, um die verschiedenen Möglichkeiten zu verdeutlichen:
| Szenario | Organisation zahlt | Ihre Fahrtkosten/Jahr | Ergebnis für Sie |
|---|---|---|---|
| 1 | Nur Ehrenamtspauschale (840 €) | 500 € | Kosten sind durch Pauschale abgedeckt. Keine separate Erstattung. |
| 2 | Nur Ehrenamtspauschale (840 €) | 1.200 € | 840 € durch Pauschale abgedeckt. 360 € sind nicht von der Organisation erstattet. Könnten evtl. steuerlich geltend gemacht werden (Beratung nötig). |
| 3 | Tatsächliche Fahrtkosten (Belege) | 700 € (ÖPNV-Tickets) | 700 € werden von der Organisation erstattet (gegen Belege). |
| 4 | Kilometerpauschale (0,30 €/km) | 800 € (bei 0,30 €/km) | 800 € werden von der Organisation erstattet (gegen Nachweis der Kilometer). |
| 5 | Ehrenamtspauschale (840 €) + Kilometerpauschale (0,30 €/km) | 500 € (Ehrenamts-Aufwand, nicht Fahrt) + 800 € (Fahrtkosten) | 840 € Pauschale + 800 € Fahrtkosten werden erstattet. Beides steuerfrei. |
Diese Tabelle zeigt vereinfachte Beispiele. Die genauen Beträge und Bedingungen können variieren. Die Kombination von Pauschale und separater Fahrtkostenerstattung (Szenario 5) ist für viele Ehrenamtliche am vorteilhaftesten, da sie sowohl den Aufwand als auch die Reisekosten abdeckt, sofern die Organisation dies anbietet.
Wichtige Praxis-Tipps
- Frühzeitig klären: Erkundigen Sie sich gleich zu Beginn Ihres Engagements nach den Regelungen zur Kostenerstattung, insbesondere zu den Fahrtkosten.
- Schriftliche Vereinbarung: Bitten Sie um schriftliche Informationen oder eine kurze Vereinbarung, die die Erstattungsregeln festhält.
- Belege sammeln: Bewahren Sie alle relevanten Belege (Fahrkarten, Parktickets) sorgfältig auf.
- Fahrten dokumentieren: Wenn Sie den PKW nutzen, führen Sie eine einfache Liste oder ein Fahrtenbuch mit Datum, Zweck der Fahrt, Start/Ziel und Kilometern.
- Fristen beachten: Reichen Sie Ihre Erstattungsanträge fristgerecht ein.
- Steuerliche Aspekte bei hohen Kosten: Wenn Ihre tatsächlichen Kosten (inklusive Fahrtkosten) die erhaltenen Erstattungen oder Pauschalen deutlich übersteigen, sprechen Sie mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein über mögliche Abzugsmöglichkeiten in Ihrer Steuererklärung.
Häufig gestellte Fragen zur Fahrtkostenerstattung im Ehrenamt
Muss meine Organisation meine Fahrtkosten erstatten?
Nein, es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht dazu. Die Erstattung hängt von der Satzung, den Richtlinien oder einer konkreten Vereinbarung mit der Organisation ab.
Kann ich statt der Kilometerpauschale meine tatsächlichen Benzinkosten abrechnen?
Normalerweise nicht, wenn die Organisation eine Kilometerpauschale anbietet. Die Pauschale deckt alle Kosten ab, nicht nur den Kraftstoff. Klären Sie dies spezifisch mit Ihrer Organisation.
Was ist, wenn meine Fahrtkosten höher sind als die Ehrenamtspauschale, die ich erhalte?
Wenn die Organisation *nur* die Pauschale zahlt, sind die übersteigenden Kosten von Ihnen selbst zu tragen. Unter bestimmten Umständen könnten Sie den übersteigenden Betrag steuerlich geltend machen, aber das ist komplex und erfordert genaue Kenntnis der Steuergesetze oder Beratung.
Kann ich Fahrtkosten und die Ehrenamtspauschale gleichzeitig erhalten?
Ja, das ist möglich und steuerlich zulässig, solange die Erstattung der Fahrtkosten die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt und die Pauschale die geltenden Grenzen (840 € / 3.000 € pro Jahr) nicht überschreitet. Viele Organisationen handhaben dies so.
Muss ich die Erstattung der Fahrtkosten in meiner Steuererklärung angeben?
Wenn die Erstattung die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt (z.B. 0,30 €/km oder tatsächliche Ticketkosten), ist sie steuerfrei und muss in der Regel nicht angegeben werden. Erhalten Sie Pauschalen (Ehrenamts-/Übungsleiterpauschale) bis zu den Höchstgrenzen, sind auch diese steuerfrei. Nur wenn Erstattungen Ihre Kosten übersteigen oder die Pauschalen die Grenzen überschreiten, können steuerpflichtige Einnahmen entstehen.
Gilt die Kilometerpauschale auch für Fahrten im Ort?
Ja, die Kilometerpauschale gilt für alle Fahrten, die Sie im Rahmen Ihres Ehrenamts unternehmen, unabhängig davon, ob sie innerhalb desselben Ortes oder zu weiter entfernten Zielen führen, sofern die Organisation dies vorsieht.
Was passiert, wenn ich auf die Erstattung meiner Fahrtkosten verzichte?
Wenn die Organisation grundsätzlich bereit wäre, Ihre Fahrtkosten zu erstatten, Sie aber schriftlich auf diese Erstattung verzichten, kann die Organisation Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Spendenquittung über den Betrag ausstellen, auf den Sie verzichtet haben. Diesen Betrag können Sie dann in Ihrer eigenen Steuererklärung als Spende geltend machen. Dies ist oft der Fall, wenn die Organisation finanziell nicht in der Lage ist, alle Kosten zu erstatten, oder wenn Sie die Organisation zusätzlich unterstützen möchten.
Fazit
Die Erstattung von Fahrtkosten im Ehrenamt ist ein wichtiges Thema, das direkt die finanzielle Belastung der Engagierten beeinflusst. Es gibt keine Einheitsregelung, sondern die Praxis variiert stark je nach Organisation. Informieren Sie sich frühzeitig und gründlich über die spezifischen Regeln der Organisation, für die Sie tätig sind. Klären Sie, ob Fahrtkosten nach Beleg oder per Kilometerpauschale erstattet werden und wie dies im Verhältnis zu eventuellen Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen steht. Eine klare Kommunikation und sorgfältige Dokumentation Ihrer Auslagen sind der Schlüssel zu einer reibungslosen Abwicklung. So können Sie sich voll und ganz auf Ihr wertvolles Engagement konzentrieren, ohne unnötige finanzielle Hürden befürchten zu müssen.
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