Sind nach der Insolvenz alle Schulden weg?

Ihr Weg aus den Schulden: Privatinsolvenz

29/12/2015

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Die Last hoher Schulden kann erdrückend sein und den Alltag stark beeinträchtigen. Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland, die zahlungsunfähig geworden sind, bietet das Gesetz jedoch einen Ausweg: die Verbraucherinsolvenz, die oft auch als Privatinsolvenz bezeichnet wird. Dieses Verfahren ermöglicht es überschuldeten Personen, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von ihren Verbindlichkeiten zu befreien und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten. Das Ziel ist die sogenannte Restschuldbefreiung.

Was passiert mit der Ware bei Insolvenz?
Bei einer defekten Ware oder einer fehlerhaften Dienstleistung können Verbraucherinnen und Verbraucher auch im Insolvenzfall des Unternehmens ihre Gewährleistungsrechte geltend machen, d. h. sie können z. B. die Reparatur oder den Austausch einer defekten Ware verlangen.

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass sich überschuldete Verbraucher in der Regel innerhalb von drei Jahren von ihren Schulden befreien können. Dieser Zeitraum beginnt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es ist ein Verfahren, das auch für Personen ohne pfändbares Einkommen oder Vermögen zugänglich ist, da die Möglichkeit der Kostenstundung besteht. Das bedeutet, dass auch völlig Mittellose an diesem Verfahren teilnehmen und eine Entschuldung erreichen können.

Übersicht

Was genau bedeutet Privat- oder Verbraucherinsolvenz?

Die Verbraucherinsolvenz ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit gibt, sich von ihren Schulden zu befreien. Der juristisch korrekte Begriff ist Verbraucherinsolvenzverfahren, im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man jedoch häufig von Privatinsolvenz. Ziel des Verfahrens ist es, den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung), während gleichzeitig die Gläubiger, soweit möglich, aus dem vorhandenen Vermögen und Einkommen des Schuldners befriedigt werden.

Das Verfahren ist in mehrere Schritte unterteilt und beginnt nicht direkt mit einem Gang vor Gericht. Zunächst ist immer der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern vorgeschrieben.

Wie funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Der Weg zur Schuldenfreiheit über die Verbraucherinsolvenz folgt einem festgelegten Ablauf. Bevor überhaupt ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss zwingend der Versuch unternommen werden, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Dieser Einigungsversuch muss von einer geeigneten Insolvenzberatungsstelle oder einer geeigneten Person, in der Regel einem Rechtsanwalt, begleitet werden. Dabei findet eine persönliche Beratung statt, bei der die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend geprüft werden.

Gelingt diese außergerichtliche Einigung nicht, was häufig der Fall ist, kann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht gestellt werden. Diesem Antrag muss eine Bescheinigung der geeigneten Stelle oder Person über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs beigefügt werden. Das Gericht prüft den Antrag und eröffnet gegebenenfalls das Verfahren.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können weitere Schritte folgen. Das Gericht kann zunächst ein Schuldenbereinigungsverfahren anordnen, wenn es einen erneuten Einigungsversuch mit den Gläubigern für sinnvoll hält. Scheitert auch dieser gerichtliche Einigungsversuch, folgt das eigentliche Insolvenzverfahren. In diesem Stadium wird die Vermögens- und Schuldensituation des Schuldners festgestellt. Eventuell vorhandene pfändbare Vermögenswerte werden vom Insolvenzverwalter verwertet, und der Erlös wird an die Gläubiger verteilt.

Anschließend beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Diese Phase dauert, zusammen mit dem vorhergehenden Insolvenzverfahren, in der Regel drei Jahre. Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner bestimmte Pflichten zu erfüllen. Die wichtigste Pflicht ist die Abtretung des pfändbaren Einkommens an einen Treuhänder. Dieser Treuhänder sammelt das pfändbare Einkommen und verteilt es einmal jährlich an die Gläubiger. Auch in dieser Phase ist der Schuldner verpflichtet, sich um eine zumutbare Arbeit zu bemühen.

Am Ende der Wohlverhaltensphase, wenn der Schuldner seinen Pflichten nachgekommen ist und das Verfahren erfolgreich durchlaufen wurde, entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Reichten die während des Verfahrens erzielten Beträge nicht aus, um die gesamten Schulden zu tilgen, werden die restlichen Schulden erlassen. Selbst wenn während der gesamten Verfahrenslaufzeit kein pfändbares Einkommen oder Vermögen erzielt werden konnte, ist eine Entschuldung möglich, sofern der Schuldner seinen Obliegenheiten, wie der Bemühung um Arbeit, nachgekommen ist.

Wie lange dauert das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Die Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens hat sich in den letzten Jahren geändert. Für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, beträgt die Regelverfahrensdauer drei Jahre. Diese Dreijahresfrist gilt sowohl für die Phase des eigentlichen Insolvenzverfahrens als auch für die sich anschließende Wohlverhaltensphase.

Für Verfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, gab es eine Übergangsregelung, die zu einer schrittweisen Verkürzung der Verfahrensdauer führte. Je später der Antrag in diesem Zeitraum gestellt wurde, desto kürzer war die Gesamtdauer:

  • Antrag ab 17. Dezember 2019: 5 Jahre 7 Monate
  • Antrag ab 17. Januar 2020: 5 Jahre 6 Monate
  • Antrag ab 17. Februar 2020: 5 Jahre 5 Monate
  • Antrag ab 17. März 2020: 5 Jahre 4 Monate
  • Antrag ab 17. April 2020: 5 Jahre 3 Monate
  • Antrag ab 17. Mai 2020: 5 Jahre 2 Monate
  • Antrag ab 17. Juni 2020: 5 Jahre 1 Monat
  • Antrag ab 17. Juli 2020: 5 Jahre 0 Monate
  • Antrag ab 17. August 2020: 4 Jahre 11 Monate
  • Antrag ab 17. September bis 30. September 2020: 4 Jahre 10 Monate

Für Verfahren, die bereits vor dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, galt eine Restschuldbefreiungsfrist von insgesamt sechs Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie der Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes der Schulden oder der Deckung der Verfahrenskosten, konnte diese Dauer auf fünf oder drei Jahre verkürzt werden.

Ändert sich an der Verfahrensdauer etwas, wenn ich ein zweites Verfahren durchlaufen möchte?

Ja, wenn Sie bereits einmal Restschuldbefreiung erlangt haben und erneut in die Insolvenz geraten, verlängert sich die Dauer des zweiten Verfahrens. Für Zweitverfahren, bei denen die erste Restschuldbefreiung auf einem Antrag nach dem 30. September 2020 basiert, beträgt die Dauer des zweiten Verfahrens fünf Jahre.

Was passiert mit der Ware bei Insolvenz?

Diese Frage stellt sich oft bei Käufen, die kurz vor oder während der Insolvenz getätigt wurden. Haben Verbraucherinnen oder Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts, beispielsweise über das Internet, eine Ware oder Dienstleistung erworben, so haben sie auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin das Recht auf Vertragswiderruf, sofern die gesetzliche Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Ein Widerruf bedeutet jedoch nicht automatisch, dass bereits gezahlte Beträge in voller Höhe zurückerstattet werden. Wenn die Zahlung bereits erfolgt ist, müssen die Forderungen im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Rückzahlung erfolgt dann nur anteilig entsprechend der sogenannten Insolvenzquote, die oft sehr gering ist. In solchen Fällen ist es für Verbraucher oft wirtschaftlicher, die erhaltene Ware oder Leistung zu behalten oder gegebenenfalls weiterzuverkaufen, anstatt den Widerruf auszuüben und nur einen Bruchteil des gezahlten Betrags zurückzuerhalten.

Haben Verbraucher die Ware oder Leistung noch nicht erhalten und auch noch keine Zahlung geleistet, so können sie sich durch den fristgemäßen Widerruf problemlos vom Vertrag lösen. In diesem Fall müssen sie nichts mehr bezahlen und haben auch keine Forderungen, die sie im Insolvenzverfahren anmelden müssten.

Kann ich auch als Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II ein Insolvenzverfahren durchlaufen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Auch Personen, die Arbeitslosengeld I oder II beziehen, können ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen und die Restschuldbefreiung erlangen. Allerdings besteht während der gesamten Dauer des Verfahrens, insbesondere während der Wohlverhaltensphase, die Pflicht, sich aktiv um eine zumutbare Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Auch wenn Sie während des Verfahrens keine Arbeit finden und somit kein pfändbares Einkommen erzielen, können Sie von Ihren Schulden befreit werden. Es ist jedoch wichtig, dass Sie Ihre Bemühungen um Arbeit, beispielsweise durch regelmäßige Bewerbungen, nachweisen können.

Was passiert, wenn ich während des Verfahrens arbeitslos werde?

Wenn Sie während des laufenden Verfahrens Ihren Arbeitsplatz verlieren und arbeitslos werden, ist dies kein Grund für das Scheitern des Verfahrens oder den Verlust der Restschuldbefreiung. Sie können trotzdem von Ihren Schulden befreit werden. Auch in diesem Fall ist es jedoch unerlässlich, dass Sie sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz bemühen und dies auch dokumentieren können. Die Aufnahme einer neuen Arbeit muss dabei immer zumutbar sein. Die Zumutbarkeit kann beispielsweise bei der Betreuung kleiner Kinder eingeschränkt sein.

Muss ich auch als Rentner:in wieder arbeiten, um von meinen Schulden befreit zu werden? Was ist, wenn ich Sozialhilfe beziehe oder erwerbsunfähig bin?

Für Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erwerbsfähig sind (und dies nachweisen können), entfällt die Pflicht zur Arbeitsaufnahme oder zur Bemühung um Arbeit während des Insolvenzverfahrens. Eine Entschuldung ist auch in diesen Fällen möglich, selbst wenn kein Einkommen erzielt wird. Beziehen Sie Sozialhilfe, sind Sie ebenfalls von der Arbeitspflicht befreit. Anders sieht es in der Regel aus, wenn Sie vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in Vorruhestand gegangen sind und grundsätzlich noch erwerbsfähig wären.

Welche Kosten fallen an und wer bezahlt sie?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nicht kostenlos. Es fallen verschiedene Kosten an:

  • Gerichtskosten für die Bearbeitung des Verfahrens.
  • Kosten für den Insolvenzverwalter oder Treuhänder, der das Verfahren begleitet und das Vermögen bzw. Einkommen verwaltet und verteilt.
  • Gegebenenfalls Anwaltskosten, wenn Sie einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen, was insbesondere für die außergerichtliche Einigung und die Antragstellung ratsam sein kann.

Grundsätzlich werden diese Kosten aus der sogenannten "Masse" bezahlt, also aus dem pfändbaren Vermögen und Einkommen des Schuldners. In vielen Verbraucherinsolvenzverfahren reicht die Masse jedoch nicht aus, um die gesamten Verfahrenskosten zu decken.

In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Kosten für jeden Verfahrensabschnitt stunden zu lassen (Kostenstundung). Das Gericht gewährt diese Stundung, sofern keine Gründe vorliegen, die einer Restschuldbefreiung entgegenstehen würden. Fließen während des Verfahrens pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter/Treuhänder, so werden zunächst die Verfahrenskosten aus diesen Beträgen beglichen, bevor eine Verteilung an die Gläubiger erfolgt.

Sind die Kosten bei Abschluss des Verfahrens noch nicht vollständig gedeckt, kann der Schuldner unter Umständen für maximal vier weitere Jahre zur Tilgung dieser Kosten herangezogen werden. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn der Schuldner nach Ablauf des Verfahrens, also nach Erteilung der Restschuldbefreiung, finanziell dazu in der Lage ist, höhere Einkünfte erzielt und somit die Kosten aus diesen Mehreinkünften tragen könnte. Die gewährte Kostenstundung kann vom Gericht auch nachträglich aufgehoben werden, beispielsweise wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners erheblich verbessern, der Schuldner falsche Angaben gemacht hat oder seinen Pflichten im Verfahren nicht nachgekommen ist.

Was passiert mit der Ware bei Insolvenz?
Bei einer defekten Ware oder einer fehlerhaften Dienstleistung können Verbraucherinnen und Verbraucher auch im Insolvenzfall des Unternehmens ihre Gewährleistungsrechte geltend machen, d. h. sie können z. B. die Reparatur oder den Austausch einer defekten Ware verlangen.

Kann ich mein Vermögen, etwa mein Auto oder eine Eigentumswohnung, behalten und trotzdem entschuldet werden?

Die klare Antwort ist: Grundsätzlich nein. Das vorhandene Vermögen des Schuldners, das pfändbar ist, wird im Insolvenzverfahren verwertet. Dazu gehören beispielsweise Immobilien wie eine Eigentumswohnung, die in der Regel versteigert wird, oder auch hochwertige Fahrzeuge. Die Verwertung dient dazu, die Gläubiger zumindest teilweise zu befriedigen.

Es gelten jedoch die Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung. Das bedeutet, dass das zum Leben Notwendige dem Schuldner nicht weggenommen werden darf. Ein Auto kann nur dann behalten werden, wenn es unbedingt benötigt wird, um zur Arbeit zu gelangen, und keine zumutbare Alternative (wie öffentliche Verkehrsmittel) besteht. Ebenso kann ein Auto unpfändbar sein, wenn es aufgrund einer Schwerbehinderung oder schweren Erkrankung des Schuldners oder eines Familienmitglieds, für dessen Pflege der Schuldner verantwortlich ist, zwingend erforderlich ist. Handelt es sich um ein sehr wertvolles Fahrzeug, kann der Insolvenzverwalter trotz des Pfändungsschutzes einen Austausch vornehmen und dem Schuldner ein weniger wertvolles, aber ausreichendes Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Was passiert mit meiner Miet- oder Genossenschaftswohnung?

Ihre Mietwohnung oder eine Wohnung in einer Wohnungsgenossenschaft ist durch die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz in der Regel nicht betroffen. Das Mietverhältnis besteht unabhängig vom Insolvenzverfahren weiter. Sie sind verpflichtet, die monatlichen Miet- oder Wohnkosten während des gesamten Verfahrens weiterhin aus Ihrem unpfändbaren Einkommen oder dem Existenzminimum zu bezahlen.

Die beim Vermieter hinterlegte Mietkaution wird während Ihrer Wohnzeit in der Wohnung nicht vom Insolvenzverwalter verwertet. Sie dient weiterhin als Sicherheit für den Vermieter. Erst wenn Sie während des eröffneten Insolvenzverfahrens umziehen und die Kaution vom Vermieter zurückerhalten, könnte diese in die Insolvenzmasse fallen. Dies geschieht aber nur dann, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung auf Rückzahlung der Kaution nicht bereits zu Beginn des Verfahrens aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. In aller Regel geben Insolvenzverwalter Mietkautionen frei, um dem Schuldner einen späteren Umzug zu ermöglichen und die neue Kaution bezahlen zu können. Wenn die Freigabe erfolgt ist, können Sie die zurückerhaltene Kaution für eine neue Wohnung verwenden, ohne dass der Insolvenzverwalter darauf Zugriff hat. Nur wenn die Freigabe ausnahmsweise nicht erteilt wurde, könnte die Kaution verwertet werden, selbst wenn Sie das Geld für eine neue Kaution benötigen.

Während der Wohlverhaltensphase, die sich an das Insolvenzverfahren anschließt, müssen Sie eine zurückerhaltene Kaution in keinem Fall mehr an die Masse abgeben. Bei Genossenschaftswohnungen sind die Anteile größtenteils geschützt, allerdings kann es auch hier bei einem Wohnungswechsel dazu kommen, dass freiwerdende Genossenschaftsanteile unter Umständen verwertet werden.

Was bleibt mir während des Verfahrens zum Leben?

Das deutsche Recht schützt das Existenzminimum des Schuldners. Ihnen darf nicht alles weggenommen werden. Was Ihnen während des Verfahrens von Ihrem Einkommen verbleibt, richtet sich nach der sogenannten Pfändungstabelle zu § 850c der Zivilprozessordnung. Diese Tabelle staffelt den unpfändbaren Betrag nach der Höhe Ihres Nettoeinkommens und der Anzahl der Personen, denen Sie Unterhalt leisten müssen (z. B. Ehepartner, Kinder). Je höher Ihr Einkommen und je mehr Unterhaltspflichten Sie haben, desto höher ist der Betrag, der Ihnen zum Leben verbleibt.

In bestimmten Ausnahmefällen kann der nach der Pfändungstabelle ermittelte unpfändbare Betrag auf Antrag erhöht werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie besonders hohe Wohnkosten haben oder hohe und notwendige Fahrtkosten zur Arbeit anfallen, die über das übliche Maß hinausgehen.

Werde ich von allen Schulden befreit?

Die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens hat weitreichende Wirkung. Sie befreit den Schuldner grundsätzlich von allen Schulden, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von dieser Regelung.

Nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, wie beispielsweise Schulden, die durch Betrug, vorsätzliche Körperverletzung oder vorsätzliche Sachbeschädigung entstanden sind. Solche Schulden müssen auch nach Abschluss des Verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin beglichen werden.

Ebenso können Steuerschulden unter bestimmten Umständen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, insbesondere wenn sie aus einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung resultieren. Auch Unterhaltsschulden, die aus einer pflichtwidrigen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht entstanden sind, können von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein und müssen gegebenenfalls weiterhin bezahlt werden.

Gibt es besondere Pflichten, die ich während des Verfahrens beachten muss?

Ja, als Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren haben Sie eine Reihe von wichtigen Pflichten, die Sie unbedingt einhalten müssen, da ansonsten die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Die wichtigsten Pflichten sind:

  • Offenlegungspflicht: Sie müssen Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen.
  • Informationspflicht: Sie sind verpflichtet, dem Gericht und dem Insolvenzverwalter wesentliche Veränderungen mitzuteilen, insbesondere einen Wechsel Ihres Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes.
  • Erwerbsobliegenheit: Sie müssen sich ernsthaft und nachweisbar um eine zumutbare Arbeit bemühen und jede zumutbare Beschäftigung annehmen.
  • Herausgabepflichten: Die Hälfte einer während des Verfahrens anfallenden Erbschaft muss an den Insolvenzverwalter zur Verteilung an die Gläubiger herausgegeben werden. Ebenso müssen Gewinne aus Gewinnspielen, Lotterien oder ähnlichem in voller Höhe (ab einer Bagatellgrenze für geringwertige Gewinne) herausgegeben werden. Auch Geschenke müssen zur Hälfte herausgegeben werden, es sei denn, es handelt sich um übliche und gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.

Wenn Sie Ihren Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht nicht oder nur unvollständig nachkommen, ist das Gericht berechtigt, selbst Informationen einzuholen. Dies kann durch Anfragen bei öffentlichen Stellen geschehen, beispielsweise bei Finanzämtern bezüglich steuerlicher Verhältnisse oder bei Zulassungsstellen bezüglich angemeldeter Kraftfahrzeuge.

Kann mein Insolvenzverfahren scheitern?

Ja, ein Verbraucherinsolvenzverfahren kann scheitern, und zwar aus verschiedenen Gründen. Das gravierendste Scheitern ist die gerichtliche Versagung der Restschuldbefreiung. Dies bedeutet, dass Sie trotz des durchlaufenen Verfahrens nicht von Ihren restlichen Schulden befreit werden. Gründe für eine solche Versagung liegen häufig in der Nichteinhaltung der oben genannten besonderen Pflichten, können aber auch auf anderem Fehlverhalten basieren.

Wichtige Gründe, die zum Scheitern des Verfahrens oder zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, sind:

  • Eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (z. B. Bankrott, Gläubigerbegünstigung).
  • Falsche Angaben, um Kredite oder öffentliche Leistungen (wie Sozialleistungen) zu erschleichen.
  • Verschwendung von Vermögen, die zur Überschuldung beigetragen hat oder während des Verfahrens stattfindet.
  • Verschleierung von Vermögen oder Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen vor oder während des Verfahrens.
  • Ein kürzlich abgeschlossenes Insolvenzverfahren, bei dem bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde (hier gibt es Sperrfristen für einen erneuten Antrag).
  • Die Begründung von unangemessenen Verbindlichkeiten in der Zeit vor dem Insolvenzantrag.

Wenn das Verfahren unzulässig ist oder die Restschuldbefreiung versagt wird, bleiben die Schulden bestehen.

Kann ich auch ohne Gerichtsverfahren von meinen Schulden befreit werden?

Unter Umständen ja. Das Gesetz schreibt vor, dass der Schuldner vor der Beantragung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens zwingend einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern unternehmen muss. Dieser Versuch muss von einer anerkannten Stelle begleitet werden.

Wenn der Schuldenbereinigungsplan, der im Rahmen dieses außergerichtlichen Versuchs vorgelegt wird, realistisch ist und sich an dem orientiert, was die Gläubiger voraussichtlich auch in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren erhalten würden (der sogenannten Insolvenzquote), dann besteht durchaus die Chance, dass die Gläubiger einer solchen freiwilligen Vereinbarung zustimmen. Für die Gläubiger hat eine außergerichtliche Einigung oft den Vorteil, dass sie schneller zu ihrem Geld kommen und die Kosten und der Aufwand eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Eine erfolgreiche außergerichtliche Einigung führt ebenfalls zur Schuldenfreiheit, ohne dass das formelle Gerichtsverfahren durchlaufen werden muss.

Gibt es einen Mindestbetrag, den ich auf jeden Fall an die Gläubiger zahlen muss?

Nein, der deutsche Gesetzgeber hat bewusst keine Mindestquote eingeführt, die ein Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend an seine Gläubiger zahlen muss, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies soll auch Schuldnern, die über keinerlei pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügen, die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Solange der Schuldner seinen Pflichten im Verfahren nachkommt, kann die Restschuldbefreiung auch dann erteilt werden, wenn die Gläubiger keine oder nur sehr geringe Zahlungen erhalten haben.

Was kann ich jetzt schon tun?

Wenn Sie überschuldet sind und über eine Verbraucherinsolvenz nachdenken, können Sie sofort mit wichtigen Vorbereitungen beginnen. Der erste und wichtigste Schritt ist, alle Unterlagen zu Ihren Schulden zu sammeln und zu ordnen. Verschaffen Sie sich einen vollständigen Überblick über alle Gläubiger und die Höhe der von ihnen geltend gemachten Forderungen. Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto einfacher ist der weitere Prozess.

Ebenso wichtig ist es, eine ehrliche Bestandsaufnahme Ihrer aktuellen finanziellen Situation zu machen. Stellen Sie Ihre regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben gegenüber, um zu sehen, wo Sie finanziell stehen. Dies hilft Ihnen und der beratenden Stelle bei der Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans.

Der nächste entscheidende Schritt ist die Kontaktaufnahme mit einer anerkannten gemeinnützigen Schuldnerberatungsstelle oder einem spezialisierten Rechtsanwalt. Vereinbaren Sie möglichst frühzeitig einen Termin, da diese Stellen oft Wartezeiten haben. Die Beratung durch eine qualifizierte Stelle ist gesetzlich vorgeschrieben für den außergerichtlichen Einigungsversuch und unerlässlich, um das Verfahren korrekt zu durchlaufen und die Chance auf Restschuldbefreiung zu maximieren.

Eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung sowie die Inanspruchnahme professioneller Hilfe sind entscheidend für den erfolgreichen Weg aus den Schulden.

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