Wann greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht?

Wann gilt Reverse-Charge nicht?

08/05/2015

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Das Reverse-Charge-Verfahren, auch als Umkehr der Steuerschuldnerschaft bekannt, ist ein zentrales Element im Umsatzsteuerrecht, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften und in bestimmten Inlandssachverhalten. Nach dem Grundprinzip schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren kehrt sich dies um: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer. Dies dient primär der Betrugsbekämpfung und der Vereinfachung administrativer Prozesse. Allerdings gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht ausnahmslos. Es gibt spezifische Konstellationen und Arten von Leistungen sowie bestimmte Leistungsempfänger, bei denen die Steuerschuld nicht auf den Empfänger übergeht. Die Kenntnis dieser Ausnahmen ist für Unternehmer essenziell, um Rechnungen korrekt auszustellen und die eigene Umsatzsteuerpflicht richtig zu bestimmen.

Welche Leistungen fallen nicht unter Reverse-Charge?
Seit dem 1.1.2021 gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für sonstige Leistungen an Wiederverkäufer auf dem Gebiet der Telekommunikation. D. h., dass die Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistung erbringen, nicht vom Reverse-Charge-Verfahren betroffen sind.

Die gesetzliche Grundlage für das Reverse-Charge-Verfahren in Deutschland ist § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dieser Paragraph listet die Tatbestände auf, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Um zu verstehen, wann Reverse-Charge *nicht* gilt, muss man sich die Bedingungen dieser Tatbestände genau ansehen. Wenn eine der notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens nicht erfüllt ist, bleibt es bei der klassischen Regelbesteuerung, bei der der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet.

Übersicht

Grundlegende Nicht-Anwendung: Leistungen an Privatpersonen

Eine der fundamentalsten Einschränkungen des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass es grundsätzlich nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, also im sogenannten B2B-Bereich, zur Anwendung kommt.

Privatpersonen sind vom Reverse-Charge-Verfahren ausgeschlossen. Wenn ein Unternehmer eine Leistung an eine Privatperson erbringt, schuldet immer der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob die Leistung unter einen der in § 13b UStG genannten Tatbestände fallen würde, wenn der Empfänger ein Unternehmer wäre. Dies ist eine einfache, aber wichtige Unterscheidung, die in der Praxis oft relevant ist.

Spezifische Ausnahmen basierend auf Leistung und Empfängerstatus

Über die grundsätzliche Beschränkung auf den B2B-Bereich hinaus gibt es in bestimmten, im Inland erbrachten Leistungsbereichen weitere wichtige Einschränkungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Diese betreffen insbesondere Branchen, in denen das Verfahren zur Betrugsbekämpfung eingeführt wurde, wie z.B. im Baugewerbe oder bei der Gebäudereinigung.

Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt bei

Bauleistungen im Inland, wenn der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nachhaltig Bauleistungen erbringt ein Unternehmer laut Finanzverwaltung, wenn er mindestens 10% seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielt. Hierfür kann eine Bescheinigung (Vordruckmuster USt 1 TG) beantragt werden. Die Anwendung des Verfahrens ist dabei unabhängig davon, ob der Empfänger die Bauleistung für sein Unternehmen oder für seinen privaten Bereich bezieht.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen *nicht* zur Anwendung kommt, wenn:

  • Die Leistung an einen Nichtunternehmer (Privatperson) erbracht wird.
  • Die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, der selbst keine Bauleistungen erbringt. Beispiele hierfür sind Architekten (es sei denn, sie erbringen selbst Bauleistungen im Sinne des Gesetzes), Steuerberater, Einzelhändler, oder andere Unternehmer, deren Tätigkeit nicht im Baugewerbe liegt, auch wenn sie Bauleistungen für ihre eigenen betrieblichen Gebäude in Anspruch nehmen.

Eine weitere wichtige Klarstellung betrifft sogenannte Bauträger. Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke bebauen, um sie anschließend zu verkaufen, erbringen umsatzsteuerlich gesehen Grundstückslieferungen und keine Bauleistungen im Sinne dieser Vorschrift. Erhalten solche Bauträger nun Bauleistungen von anderen Unternehmern, sind sie selbst keine Bauleistenden im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Daher schuldet in diesem Fall nicht der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, sondern der leistende Bauunternehmer.

Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)

Ähnlich wie bei Bauleistungen gilt das Reverse-Charge-Verfahren bei der

Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen im Inland, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Auch hier ist unerheblich, ob die bezogene Reinigungsleistung für eigene Reinigungsaufträge des Empfängers verwendet wird oder für dessen eigenen Bedarf (z.B. Reinigung des eigenen Bürogebäudes).

Folglich findet das Reverse-Charge-Verfahren bei Gebäudereinigungsleistungen *nicht* Anwendung, wenn:

  • Die Leistung an einen Nichtunternehmer (Privatperson) erbracht wird.
  • Die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, der selbst keine Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies trifft beispielsweise auf einen Handwerker, einen Dienstleister oder einen Händler zu, der sein Bürogebäude oder seine Geschäftsräume reinigen lässt, aber selbst keine Reinigungsdienste anbietet.

Spezifische Ausnahmen basierend auf der Art der Leistung oder Schwellenwerten

Auch bei bestimmten anderen im Gesetz genannten Reverse-Charge-Tatbeständen gibt es Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die Steuerschuld umkehrt. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, gilt wieder die Regelbesteuerung.

Was buche ich auf Konto 5925?
SKR04 » 5925 » Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer.

Lieferungen bestimmter Waren (z.B. Elektronik, Metalle)

Für bestimmte Waren wie Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise (vor dem Einbau in ein Endprodukt) gilt das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG nur, wenn der in Rechnung gestellte Betrag mindestens 5.000 EUR beträgt. Liegt der Betrag unter dieser Schwelle, schuldet der liefernde Unternehmer die Umsatzsteuer.

Darüber hinaus gilt die Regelung für integrierte Schaltkreise nur, solange sie nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand eingebaut wurden. Sobald sie Teil eines Endprodukts sind, das direkt an Endverbraucher verkauft werden kann, findet dieser spezielle Reverse-Charge-Tatbestand keine Anwendung mehr auf die Lieferung des Endprodukts.

Auch bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) gibt es Einschränkungen. Das Verfahren gilt nur für Lieferungen über Netze. Lieferungen von Gas in Behältern (z.B. Gasflaschen) fallen nicht unter diese spezifische Reverse-Charge-Regelung.

Eine weitere Ausnahme betrifft Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Auch wenn diese juristischen Personen in anderen Bereichen als Wiederverkäufer tätig sind, gilt für die Lieferungen an ihren reinen Hoheitsbereich das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG nicht.

Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG)

Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Dies betrifft jedoch nur Leistungen an Wiederverkäufer. Ein Wiederverkäufer ist ein Unternehmer, der Telekommunikationsdienstleistungen als Haupttätigkeit erwirbt und deren eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist (weniger als 5% der erworbenen Leistungen). Als Haupttätigkeit gilt der Erwerb, wenn mehr als 50% der erworbenen Leistungen weiterveräußert werden.

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt bei Telekommunikationsdienstleistungen folglich *nicht*, wenn der Leistungsempfänger kein Wiederverkäufer im Sinne der Definition ist. Dies betrifft insbesondere Unternehmer, für die Telekommunikationsdienstleistungen nur eine Nebenleistung darstellen.

Weitere spezifische Ausnahmen bei Telekommunikationsdienstleistungen betreffen:

  • Wohnungseigentümergemeinschaften, die die Leistungen steuerfrei (§ 4 Nr. 13 UStG) an die Wohnungseigentümer weitergeben, auch wenn sie zur Umsatzsteuer optiert haben.
  • Vermieter, die die Leistungen als steuerfreie Nebenleistungen (§ 4 Nr. 12 UStG) an ihre Mieter weitergeben, auch wenn sie zur Umsatzsteuer optiert haben.

Besonderheiten bei Kleinunternehmern

Für Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen (Umsatzgrenzen beachten), gilt das Reverse-Charge-Verfahren in Bezug auf die von ihnen *erbrachten* Leistungen nicht im Sinne der Steuerschuldumkehr. Sie weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Für *Leistungen, die sie aus dem Ausland beziehen* und die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen würden (z.B. Dienstleistungen von einem EU-Unternehmer), sind Kleinunternehmer jedoch sehr wohl

Leistungsempfänger und schulden die darauf entfallende Umsatzsteuer in Deutschland. Der entscheidende Unterschied zu regelbesteuerten Unternehmern ist, dass Kleinunternehmer diese gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können, da sie keinen Vorsteuerabzug haben. Die Aussage, dass das Reverse-Charge-Verfahren für Kleinunternehmer nicht gilt, bezieht sich also primär auf die fehlende Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, nicht darauf, dass sie nicht Steuerschuldner werden könnten, wenn sie Leistungen aus dem Ausland beziehen, die dem Verfahren unterliegen.

Welche Leistungen fallen nicht unter Reverse-Charge?
Seit dem 1.1.2021 gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für sonstige Leistungen an Wiederverkäufer auf dem Gebiet der Telekommunikation. D. h., dass die Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistung erbringen, nicht vom Reverse-Charge-Verfahren betroffen sind.

Zusammenfassung der Fälle, in denen Reverse-Charge typischerweise nicht gilt

Um einen besseren Überblick zu geben, fasst die folgende Tabelle die häufigsten Konstellationen zusammen, in denen das Reverse-Charge-Verfahren nach der im Text gegebenen Information keine Anwendung findet:

LeistungLeistungsempfängerGrund für die Nicht-Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
Alle Leistungen, die sonst unter § 13b UStG fallen würdenPrivatperson (Nichtunternehmer)Reverse-Charge gilt grundsätzlich nur im B2B-Bereich.
Bauleistung im Inland (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)Unternehmer, der selbst keine Bauleistungen erbringt (z.B. Steuerberater, Händler, Architekt ohne Bauleistungen)Der Empfänger ist kein Leistungserbringer der betreffenden Branche.
Bauleistung im Inland (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)Bauträger, der nur eigene Grundstücke verkauft und keine Bauleistungen erbringtDer Empfänger gilt nicht als Bauleistender im Sinne dieser Vorschrift.
Gebäudereinigungsleistung im Inland (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)Unternehmer, der selbst keine Gebäudereinigungsleistungen erbringtDer Empfänger ist kein Leistungserbringer der betreffenden Branche.
Lieferung von Mobiltelefonen, Tablets, Konsolen, integrierten Schaltkreisen vor Einbau (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)Jeder LeistungsempfängerRechnungsbetrag liegt unter 5.000 EUR.
Lieferung von integrierten SchaltkreisenJeder LeistungsempfängerSchaltkreise sind bereits in ein Endprodukt auf Einzelhandelsstufe eingebaut.
Lieferung von Gas in BehälternJeder LeistungsempfängerLieferung erfolgt nicht über das Erdgasnetz.
Lieferung von Erdgas/Elektrizität über Netze (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)Juristische Person des öffentlichen RechtsLieferung erfolgt ausschließlich an den hoheitlichen Bereich.
Telekommunikationsdienstleistung (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG)Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist (Nebenleistung)Der Empfänger erfüllt nicht die Kriterien des Wiederverkäufers.
Telekommunikationsdienstleistung (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG)WohnungseigentümergemeinschaftWeitergabe der Leistung steuerfrei an Wohnungseigentümer (§ 4 Nr. 13 UStG).
Telekommunikationsdienstleistung (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG)VermieterWeitergabe der Leistung steuerfrei als Nebenleistung an Mieter (§ 4 Nr. 12 UStG).

Häufig gestellte Fragen

Gilt Reverse-Charge immer, wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind?

Nein. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ist die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers eine notwendige, aber nicht immer hinreichende Bedingung. Bei bestimmten Leistungen im Inland, wie Bauleistungen oder Gebäudereinigung, muss der empfangende Unternehmer selbst auch nachhaltig Leistungen der betreffenden Art erbringen, damit das Reverse-Charge-Verfahren greift. Auch bei Telekommunikationsdienstleistungen ist der Status als Wiederverkäufer entscheidend.

Was passiert, wenn ich eine Bauleistung von einem anderen Bauunternehmer für mein eigenes Bürogebäude beziehe?

Wenn Sie selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen und die Bauleistung (z.B. Einbau neuer Fenster) von einem anderen im Inland ansässigen Bauunternehmer erhalten, schulden Sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung für einen direkten Weiterverkauf oder für Ihr eigenes Bürogebäude erbracht wird.

Gilt Reverse-Charge, wenn ich als Architekt eine Bauleistung von einem Subunternehmer beziehe?

Wenn Sie als Architekt *nicht* selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen (d.h. Sie beschränken sich auf Planungs- und Überwachungsleistungen), dann sind Sie für die empfangene Bauleistung von einem Subunternehmer kein Leistungsempfänger im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. In diesem Fall schuldet der Subunternehmer als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer.

Schuldet ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer, wenn er eine Dienstleistung von einem ausländischen Unternehmer bezieht, die unter Reverse-Charge fällt?

Ja, ein Kleinunternehmer schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für solche Leistungen (§ 13b Abs. 5 Satz 3 UStG). Er muss die Steuer berechnen und an das deutsche Finanzamt abführen. Allerdings kann er, da er Kleinunternehmer ist, die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Dies ist ein wichtiger Unterschied zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei regelbesteuerten Unternehmern.

Fazit

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein komplexes, aber wichtiges Instrument im modernen Umsatzsteuerrecht. Während es in vielen B2B-Konstellationen, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr und in bestimmten sensiblen Branchen im Inland, zur Anwendung kommt, gibt es klare Abgrenzungen. Die Nicht-Anwendung ergibt sich primär aus der Art des Leistungsempfängers (Privatpersonen sind immer ausgenommen), dem Status des empfangenden Unternehmers in Bezug auf die bezogene Leistung (z.B. bei Bauleistungen oder Gebäudereinigung) oder spezifischen Bedingungen der Leistung selbst (z.B. Wertgrenzen, Art der Energieübertragung, Status als Wiederverkäufer bei Telekommunikation). Auch die Besonderheiten bei Kleinunternehmern müssen beachtet werden.

Für Unternehmer ist es unerlässlich, die Voraussetzungen des § 13b UStG genau zu prüfen oder prüfen zu lassen, um korrekt abzurechnen und die eigene Steuerschuld richtig zu bestimmen. Eine fehlerhafte Anwendung kann zu Steuernachzahlungen und Zinsen führen, während eine korrekte Handhabung administrative Prozesse vereinfacht und rechtliche Sicherheit schafft.

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