Was ist der Unterschied zwischen Bürobedarf und Betriebsbedarf?

Vorsteuer: Büromaterial richtig absetzen

16/06/2022

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Als Unternehmer oder Selbstständiger in Deutschland sind Sie in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Sie auf Ihre Umsätze Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt abführen müssen. Gleichzeitig haben Sie jedoch das Recht, die Ihnen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die sogenannte Vorsteuer, vom Finanzamt zurückzufordern oder mit Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld zu verrechnen. Dieses Recht auf Vorsteuerabzug ist ein zentrales Element des deutschen Umsatzsteuerrechts und kann Ihre finanzielle Belastung erheblich mindern. Es betrifft nicht nur große Investitionen, sondern auch alltägliche Ausgaben, wie zum Beispiel den Kauf von Büromaterial. Doch welche Büromaterialien können Sie konkret absetzen und worauf müssen Sie dabei achten? Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick, speziell zugeschnitten auf die Welt der Bürobedarfsartikel.

Wie heißt der Buchungssatz?
Ein Buchungssatz (auch: Buchungsformel, Kontenanruf) gibt in der Buchführung als Teil des Rechnungswesens an, auf welchen Konten ein Geschäftsvorfall gebucht werden muss.

Der Grundsatz des Vorsteuerabzugs besagt, dass Sie als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer abziehen dürfen, sofern die bezogenen Leistungen oder gelieferten Gegenstände für Ihr Unternehmen bestimmt sind und Sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das bedeutet im Klartext: Kaufen Sie etwas für Ihr Geschäft, können Sie die darin enthaltene Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückholen. Für die zahlreichen Artikel, die im Büroalltag benötigt werden – von einfachen Stiften über Druckerpapier bis hin zu Toner – bedeutet dies eine spürbare Entlastung. Diese Ausgaben sind in der Regel eindeutig dem geschäftlichen Bereich zuzuordnen und erfüllen somit eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Übersicht

Welche Büromaterialien sind absetzbar?

Die gute Nachricht ist: Die überwiegende Mehrheit der typischen Büromaterialien und -bedarfsartikel ist grundsätzlich für den Vorsteuerabzug berechtigt. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Schreibwaren: Kugelschreiber, Bleistifte, Füllfederhalter, Textmarker, Fineliner, Korrekturmittel, Radiergummis. Solange diese für die geschäftliche Korrespondenz, interne Notizen oder andere betriebliche Zwecke verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug möglich.
  • Papierprodukte: Kopierpapier in verschiedenen Formaten und Grammaturen, Briefpapier, Notizblöcke, Haftnotizen (Post-its), Karteikarten, Formulare. Papier ist ein essenzieller Bestandteil vieler Büroarbeiten und die darauf entfallende Vorsteuer kann abgezogen werden.
  • Ordner und Archivierungsmaterial: Aktenordner, Schnellhefter, Klemmbretter, Trennblätter, Register, Archivboxen. Für eine geordnete Ablage und Archivierung werden diese Materialien benötigt und sind somit betrieblich veranlasst.
  • Kleinmaterial: Büroklammern, Heftklammern, Gummibänder, Klebeband, Tacker, Locher, Scheren, Lineale. Diese kleinen Helfer des Büroalltags sind ebenfalls abzugsfähig.
  • Druckerzubehör: Toner für Laserdrucker, Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker, Trommeleinheiten, Wartungskits. Drucker sind in den meisten Büros unverzichtbar, und das Verbrauchsmaterial dafür stellt eine laufende Betriebsausgabe dar, bei der die Vorsteuer gezogen werden kann. Dies gilt sowohl für Originalprodukte der Druckerhersteller als auch für kompatibles Zubehör, solange es für den betrieblichen Drucker angeschafft wird.
  • Sonstiger Bürobedarf: Kalender, Schreibtischunterlagen, Stiftehalter, Brieföffner, Stempel und Stempelkissen, Versandtaschen und -kartons (sofern für den Geschäftsversand).

Die Liste ist lang und umfasst im Grunde alles, was Sie für den laufenden Betrieb Ihres Büros an Verbrauchsmaterial benötigen. Entscheidend ist immer der betriebliche Zweck der Anschaffung.

Die Bedeutung der korrekten Rechnung

Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung (oder ein entsprechendes Dokument, z. B. einen Kleinbetragsbeleg). Das deutsche Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) schreibt vor, welche Angaben auf einer Rechnung enthalten sein müssen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Rechnungen über Beträge, die 250 Euro (Bruttobetrag) nicht übersteigen (sogenannte Kleinbetragsrechnungen), gelten vereinfachte Anforderungen (§ 33 UStDV). Für Büromaterialkäufe fallen oft Rechnungen in diese Kategorie an.

Auf einer Kleinbetragsrechnung müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Verkäufer).
  • Ausstellungsdatum.
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung (eine allgemeine Bezeichnung wie 'Büromaterial' kann bei einer Kleinbetragsrechnung ausreichen, eine detailliertere Auflistung ist aber besser).
  • Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie der anzuwendende Steuersatz (z. B. 19% oder 7%).

Für Rechnungen über 250 Euro gelten strengere Anforderungen. Sie müssen zusätzlich enthalten:

  • Die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (Ihr Unternehmen).
  • Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer.
  • Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
  • Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie der darauf entfallende Betrag der Steuer oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
  • Ggf. ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers (z. B. bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück).

Bewahren Sie alle Rechnungen sorgfältig auf! Ohne eine ordnungsgemäße Rechnung oder einen entsprechenden Beleg können Sie den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Dies gilt auch für Online-Käufe von Büromaterial. Achten Sie darauf, dass Sie eine Rechnung erhalten, die alle notwendigen Angaben enthält und auf Ihr Unternehmen ausgestellt ist.

Abgrenzung: Betriebsausgabe vs. Vorsteuer

Es ist wichtig, den Unterschied zwischen einer Betriebsausgabe und der Vorsteuer zu verstehen. Die Betriebsausgabe ist der Nettoaufwand für den gekauften Artikel oder die bezogene Dienstleistung. Dieser Nettoaufwand mindert Ihren Gewinn und somit Ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Vorsteuer hingegen ist die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer, die Sie vom Finanzamt zurückerhalten. Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Vorsteuer für Sie ein durchlaufender Posten und stellt keine tatsächliche Kostenbelastung dar. Die tatsächlichen Kosten für das Büromaterial sind in diesem Fall der Nettobetrag der Rechnung.

Beispiel: Sie kaufen Büromaterial für 119 Euro brutto, inkl. 19% Umsatzsteuer. Der Nettobetrag beträgt 100 Euro, die Umsatzsteuer 19 Euro.

  • Die 100 Euro Netto sind Ihre Betriebsausgabe. Diese mindern Ihren steuerpflichtigen Gewinn.
  • Die 19 Euro Umsatzsteuer sind Ihre Vorsteuer. Diese erhalten Sie vom Finanzamt zurück oder verrechnen sie mit Ihrer Umsatzsteuerschuld.

Ihre tatsächliche finanzielle Belastung beträgt in diesem Fall nur 100 Euro (Netto), nicht 119 Euro (Brutto), vorausgesetzt, Sie sind zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Nicht jeder kann die Vorsteuer abziehen. Die Hauptvoraussetzungen sind:

  1. Sie sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
  2. Sie führen Umsätze aus, die nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (z. B. die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG führt in der Regel zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug).
  3. Die bezogenen Leistungen oder gelieferten Gegenstände (das Büromaterial) müssen für Ihr Unternehmen bezogen worden sein. Das bedeutet, sie müssen dazu dienen, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen.
  4. Sie besitzen eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistung oder Lieferung, die die Umsatzsteuer gesondert ausweist.

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, weisen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und dürfen im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen. In diesem Fall sind die 119 Euro Brutto aus dem obigen Beispiel Ihre tatsächlichen Kosten und die gesamte Summe ist Ihre Betriebsausgabe.

Gemischte Nutzung (Betrieblich und Privat)

Was passiert, wenn Sie Büromaterialien sowohl betrieblich als auch privat nutzen, z. B. einen Drucker, für den Sie Toner kaufen? Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug nur für den betrieblichen Anteil möglich. Wenn eine Aufteilung des Verbrauchs klar möglich ist (z. B. anhand der gedruckten Seiten), können Sie die Vorsteuer entsprechend aufteilen. Ist eine exakte Aufteilung schwierig, aber die Nutzung überwiegend betrieblich (mehr als 50%), können Sie die Vorsteuer unter bestimmten Umständen zunächst vollständig abziehen. Die private Nutzung muss dann im Rahmen der Umsatzsteuererklärung als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Bei einer Nutzung von 10% oder weniger für betriebliche Zwecke ist oft gar kein Vorsteuerabzug möglich.

Wie wird der Vorsteuerabzug geltend gemacht?

Der Vorsteuerabzug wird im Rahmen Ihrer regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung melden Sie dem Finanzamt Ihre Umsätze, die darauf entfallende Umsatzsteuer und die Ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer. Die Differenz ist entweder die Umsatzsteuer, die Sie an das Finanzamt zahlen müssen, oder ein Vorsteuerüberschuss, den Sie vom Finanzamt erstattet bekommen. Die Voranmeldungen müssen je nach Höhe Ihrer Vorjahresumsatzsteuer monatlich oder quartalsweise elektronisch übermittelt werden. Am Ende des Jahres fassen Sie alle Umsätze und Vorsteuern in der jährlichen Umsatzsteuererklärung zusammen.

Aufbewahrungspflicht und Belege

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, alle relevanten Belege, einschließlich Ihrer Eingangsrechnungen für Büromaterial, für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Dies dient der Nachvollziehbarkeit im Falle einer Betriebsprüfung. Die Belege können sowohl in Papierform als auch digital aufbewahrt werden, solange die Echtheit, Unveränderbarkeit und Lesbarkeit gewährleistet sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

F: Kann ich die Vorsteuer für Büromaterial abziehen, wenn ich Kleinunternehmer bin?
A: Nein. Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und sind im Gegenzug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

F: Muss auf der Rechnung für Büromaterial meine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stehen?
A: Auf Rechnungen über 250 Euro brutto muss Ihre vollständige Anschrift stehen. Die USt-IdNr. des Leistenden (des Verkäufers) muss auf Rechnungen über 250 Euro stehen. Ihre USt-IdNr. muss auf der Rechnung erscheinen, wenn Sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, was beim Kauf von Büromaterial im Inland nicht der Fall ist.

F: Was passiert, wenn ich eine Rechnung verliere?
A: Ohne Beleg ist ein Vorsteuerabzug in der Regel nicht möglich. Versuchen Sie, beim Lieferanten eine Kopie oder einen Ersatzbeleg zu erhalten.

F: Gilt der Vorsteuerabzug auch für Büromöbel?
A: Ja, auch für Büromöbel können Sie die Vorsteuer abziehen, sofern die Möbel für das Unternehmen angeschafft werden. Bei größeren Anschaffungen über einem bestimmten Wert müssen diese ggf. über mehrere Jahre abgeschrieben werden (Anlagevermögen), aber der Vorsteuerabzug ist sofort im Zeitpunkt des Kaufs möglich, wenn die Rechnung vorliegt.

F: Kann ich die Vorsteuer für Büromaterial im Homeoffice absetzen?
A: Ja, wenn das Homeoffice Ihr betrieblicher Mittelpunkt ist oder Sie ein separates Arbeitszimmer haben, das die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt, können Sie auch die Vorsteuer für Büromaterial, das Sie dort nutzen, abziehen. Die Belege müssen aber auf Ihr Unternehmen ausgestellt sein.

Fazit

Der Vorsteuerabzug für Büromaterial, Schreibwaren, Druckerzubehör, Papier, Toner, Tinte und Stifte ist ein wichtiger Aspekt zur Reduzierung der Kosten im Büroalltag. Achten Sie stets darauf, dass die von Ihnen erhaltenen Rechnungen alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere bei Beträgen über 250 Euro. Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf und machen Sie Ihren Anspruch regelmäßig im Rahmen Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend. So stellen Sie sicher, dass Sie keine finanziellen Vorteile verschenken und Ihre Buchhaltung korrekt führen. Das Wissen um den Vorsteuerabzug hilft Ihnen, die tatsächlichen Kosten Ihres Bürobedarfs besser zu kalkulieren und Ihre Liquidität zu optimieren.

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