13/10/2014
Die Frage, ob bestimmte Anschaffungen für das Büro steuerlich sofort abgesetzt werden können oder über Jahre abgeschrieben werden müssen, beschäftigt viele Unternehmen. Ein zentraler Begriff in diesem Zusammenhang ist das Geringwertige Wirtschaftsgut, kurz GWG. Doch nicht jeder Gegenstand, der günstig ist und im Büro genutzt wird, erfüllt die Kriterien eines GWG. Insbesondere bei Computerzubehör wie einer Computermaus stellt sich die Frage, ob sie als solches behandelt werden kann. Die Antwort darauf ist nicht nur für die Buchhaltung relevant, sondern hilft auch bei der Planung von Investitionen.

Im Kern geht es bei der Einstufung als GWG darum, ob ein Wirtschaftsgut aufgrund seines geringen Werts sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, anstatt es über seine Nutzungsdauer abzuschreiben. Dies vereinfacht die Buchführung erheblich. Allerdings sind die Regeln klar definiert und nicht jeder Gegenstand passt in dieses Schema. Lassen Sie uns die Kriterien für GWG genauer betrachten und herausfinden, wie eine Computermaus in diesem Kontext bewertet wird.
- Was genau ist ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?
- Typische Beispiele für Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Was zählt nicht zu den GWG? Unselbstständige Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter aus mehreren Teilen: GWG oder nicht?
- Immaterielle Wirtschaftsgüter als GWG: Der Fall Software
- Berechnung der Anschaffungskosten für GWG
- Ausnahme: Einlage in das Betriebsvermögen
- Zusammenfassung und die Computermaus
- Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu GWG und Computerzubehör
Was genau ist ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ein spezieller Teil des Anlagevermögens eines Unternehmens. Um als GWG zu gelten, muss ein Wirtschaftsgut bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Kriterien sind entscheidend für die steuerliche Behandlung.
Ein Wirtschaftsgut gilt als GWG, wenn seine Anschaffungskosten netto zwischen 250 EUR und 800 EUR liegen. Diese Wertgrenzen sind fundamental für die Einordnung. Aber der Preis allein reicht nicht aus. Das Wirtschaftsgut muss zusätzlich folgende Eigenschaften besitzen:
- beweglich: Es muss physisch bewegt werden können.
- selbstständig nutzbar: Dies ist ein besonders wichtiger Punkt. Das Wirtschaftsgut muss für sich allein einen wirtschaftlichen Zweck erfüllen können, ohne dass es der Nutzung anderer Wirtschaftsgüter bedarf.
- abnutzbar: Es muss einem Verschleiß unterliegen, sei es durch Gebrauch oder Zeitablauf.
Zusätzlich zu diesen Merkmalen muss die voraussichtliche Nutzungsdauer des geringwertigen Wirtschaftsguts mindestens ein Jahr betragen. Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, werden ohnehin nicht aktiviert und können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, unabhängig von ihrem Wert. Die GWG-Regelung betrifft also nur Wirtschaftsgüter, die eigentlich zum langfristigen Anlagevermögen gehören würden, aber aufgrund ihres geringen Werts privilegiert behandelt werden.
Typische Beispiele für Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Liste der Gegenstände, die häufig als GWG eingestuft werden, ist lang und vielfältig. Sie reicht von Büromöbeln bis hin zu Werkzeugen. Hier sind einige Beispiele, die die Vielfalt der GWG veranschaulichen und die Kriterien der Beweglichkeit, Abnutzbarkeit und selbstständigen Nutzbarkeit verdeutlichen:
- Kleinmöbel (z. B. ein einzelner Bürostuhl, ein kleiner Beistelltisch)
- Bilder für die Bürowände
- Datenträger (z. B. externe Festplatten, USB-Sticks, sofern sie die Wertgrenze erfüllen)
- Kaffeemaschinen (sofern sie als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet werden)
- Paletten und Transportkisten (wenn sie nicht Teil eines größeren Systems sind)
- Werkzeuge (ausgenommen spezielle Maschinenwerkzeuge, die nur mit einer bestimmten Maschine funktionieren)
- Lampen (einzelne Schreibtischlampen, nicht Teile eines komplexen Beleuchtungssystems)
- Bürocontainer (kleinere, mobile Einheiten)
- Beruflich genutzte Software (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe unten)
- Telefone (Mobiltelefone, Festnetztelefone)
Diese Beispiele zeigen, dass die Bandbreite der GWG groß ist, solange die definierten Kriterien, insbesondere die Wertgrenze und die selbstständige Nutzbarkeit, erfüllt sind.
Was zählt nicht zu den GWG? Unselbstständige Wirtschaftsgüter
Nun kommen wir zu den Gegenständen, die trotz eines potenziell geringen Werts nicht als GWG gelten. Der Knackpunkt ist hier oft die fehlende selbstständige Nutzbarkeit. Wirtschaftsgüter, die nur im Verbund mit anderen Wirtschaftsgütern ihren wirtschaftlichen Zweck erfüllen können, fallen nicht unter die GWG-Regelung. Die Computermaus gehört genau in diese Kategorie.
Hier sind Beispiele für Wirtschaftsgüter, die in der Regel nicht als GWG gelten, weil sie unselbstständig sind:
- Ein Computer-Monitor: Ohne einen angeschlossenen Computer ist ein Monitor nutzlos.
- Regalteile: Ein einzelnes Regalteil erfüllt nur im Rahmen eines kompletten Regalsystems seinen Zweck.
- Lampen eines Beleuchtungssystems: Einzelne Lampen, die fest in ein größeres System integriert sind, sind unselbstständig.
- Softwareupdates: Ein Update ist kein eigenständiges Programm, sondern eine Ergänzung zu bestehender Software.
- Die Computermaus: Eine Computermaus benötigt einen Computer, um zu funktionieren. Sie ist nicht selbstständig nutzbar.
Die steuerliche Behandlung solcher unselbstständigen Wirtschaftsgüter unterscheidet sich von der der GWG. Hier muss zunächst nach einer "vorsichtigen kaufmännischen Beurteilung" entschieden werden, ob es sich um nachträgliche Anschaffungskosten oder um Erhaltungsaufwand handelt.
- Nachträgliche Anschaffungskosten: Liegt eine Verbesserung oder Erweiterung eines bestehenden Anlageguts vor (z. B. Einbau eines besseren Prozessors in einen Computer), werden die Kosten dem bestehenden Anlagegut zugeschrieben. Sie erhöhen dessen Wert und werden zusammen mit diesem über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben.
- Erhaltungsaufwand: Dient die Anschaffung lediglich der Instandhaltung, Pflege oder Wartung des bestehenden Anlageguts (z. B. Austausch einer defekten Tastatur), handelt es sich um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Dieser kann in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Eine Computermaus, die eine alte, defekte Maus ersetzt, könnte je nach Interpretation als Erhaltungsaufwand betrachtet werden, wenn sie die Funktionalität des Computers lediglich wiederherstellt. Wird sie als notwendiges Zubehör für die Nutzung des Computers betrachtet, dessen Anschaffungswert gering ist, wird sie in der Regel sofort als Betriebsausgabe verbucht, aber eben nicht als GWG im Sinne der speziellen Regelung für selbstständig nutzbare Güter.
Wirtschaftsgüter aus mehreren Teilen: GWG oder nicht?
Eine weitere Herausforderung bei der GWG-Einstufung ergibt sich bei Wirtschaftsgütern, die aus mehreren Teilen bestehen. Die Finanzverwaltung vertritt hier oft die Ansicht, dass die einzelnen Teile nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und somit das gesamte Gut betrachtet werden muss, nicht die einzelnen Komponenten.
Dies kann dazu führen, dass beispielsweise ein Schreibtisch-Set aus Tisch und Stuhl nicht als mehrere einzelne GWG, sondern als ein einziges Wirtschaftsgut behandelt wird. Wenn der Gesamtwert dieses Sets die GWG-Grenze von 800 EUR netto überschreitet, muss es über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, auch wenn der einzelne Stuhl oder der einzelne Tisch für sich allein unter der Grenze liegen würde.
Unternehmen, die solche Güter anschaffen, sollten darauf vorbereitet sein und gegebenenfalls Argumente sammeln, warum die einzelnen Teile doch als selbstständig nutzbar gelten könnten. Das bereits erwähnte Beispiel eines Stuhls aus einer Sitzgruppe, bei dem argumentiert werden kann, dass jeder Stuhl für sich alleine nutzbar ist, zeigt, dass es hier Spielräume für Interpretationen geben kann, auch wenn die Finanzverwaltung tendenziell die Einheit betrachtet.
Immaterielle Wirtschaftsgüter als GWG: Der Fall Software
Eine Besonderheit stellen immaterielle Wirtschaftsgüter dar, zu denen Computerprogramme und Software gehören. Sie sind definitionsgemäß nicht materiell, können aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen als GWG behandelt werden.
Die Finanzverwaltung unterscheidet bei Software grundsätzlich zwei Kategorien:
- Trivialprogramme: Dies sind Programme, die lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichern oder verarbeiten. Sie sind für eine breite Öffentlichkeit erwerbbar. Beispiele hierfür sind allgemeine Office-Programme (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation), Telefonbücher oder Lexika auf Datenträgern.
- Individuell programmierte Computerprogramme: Diese Programme sind spezifisch für einen kleinen Anwenderkreis entwickelt oder angepasst worden. Beispiele sind ERP-Software (Enterprise Resource Planning) für Unternehmen, spezielle Software für Grafiker oder Architekten.
Laut Finanzverwaltung werden Trivialprogramme als abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter anerkannt. Dies öffnet die Tür für eine mögliche GWG-Behandlung. Gemäß den Einkommensteuer-Richtlinien (R 5.5 Abs. 1 S. 3 EStR) werden regelmäßig alle Computerprogramme, deren Wert 800 EUR netto nicht überschreitet, den Trivialprogrammen zugeordnet.
Das bedeutet: Standardsoftware, die unter der 800-Euro-Netto-Grenze liegt, kann in der Regel als GWG behandelt und sofort abgeschrieben werden, sofern die anderen Kriterien (Beweglichkeit, selbstständige Nutzbarkeit - die hier unterstellt wird, Abnutzbarkeit, Nutzungsdauer über 1 Jahr) erfüllt sind.
Programme mit einem Wert über 800 EUR netto gelten als langlebige immaterielle Vermögensgegenstände und müssen über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die übliche Nutzungsdauer beträgt hier 3 oder 5 Jahre:
- Standardsoftware wird in der Regel über 3 Jahre abgeschrieben.
- Individuell programmierte Software, die oft speziell für den Betrieb entwickelt wurde, wird meist über 5 Jahre abgeschrieben.
Eine wichtige Entwicklung gab es in den letzten Jahren bezüglich der Nutzungsdauer von Computerhardware und -software. Durch ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021, überarbeitet 2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022), wurde steuerlich eine verkürzte Nutzungsdauer von einem Jahr ermöglicht. Dies gilt auch für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Es wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung in voller Höhe im Anschaffungsjahr erfolgt. Diese verkürzte Nutzungsdauer gilt jedoch ausschließlich für steuerliche Zwecke und nicht für das Handelsrecht. Die genauen Wirtschaftsgüter, für die diese Regelung gilt, sind in dem BMF-Schreiben abschließend aufgeführt.

Berechnung der Anschaffungskosten für GWG
Entscheidend für die GWG-Einstufung sind die Netto-Anschaffungskosten. Die betragsmäßigen Grenzen (250 EUR und 800 EUR) beziehen sich immer auf diesen Nettobetrag, unabhängig davon, ob das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Auch für Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer ausweisen, sind die Netto-Anschaffungskosten für die Bestimmung der Wertgrenze maßgeblich.
Die Berechnung der Netto-Anschaffungskosten erfolgt gemäß § 255 Abs. 1 HGB und berücksichtigt verschiedene Komponenten:
Preis einschließlich USt.
- Umsatzsteuer (19 % oder ggf. 7 %)
- Skonto und sonstige Rabatte
- Zuschüsse
- Rücklage für Ersatzbeschaffung (falls zutreffend)
- Investitionsabzugsbetrag (falls zutreffend)
= Netto-Anschaffungskosten
Dieser Nettobetrag ist die Grundlage für die Prüfung, ob ein Wirtschaftsgut die GWG-Grenze von 800 EUR nicht überschreitet und über 250 EUR liegt (für die Sofortabschreibung nach der GWG-Regel).
Ausnahme: Einlage in das Betriebsvermögen
Eine spezielle Situation ergibt sich, wenn ein Wirtschaftsgut nicht gekauft, sondern aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt wird. In diesem Fall darf zur Prüfung der GWG-Grenze nicht vom ursprünglichen Kaufpreis des Gegenstandes (als er privat angeschafft wurde) ausgegangen werden.
Maßgeblich ist stattdessen der Einlagewert. Dieser Wert bemisst sich nach dem Zeitwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen. Wenn also beispielsweise ein privat gekaufter Laptop, der ursprünglich über 800 EUR kostete, später in das Unternehmen eingelegt wird und sein Zeitwert zum Zeitpunkt der Einlage unter 800 EUR (netto) liegt, könnte er unter Umständen als GWG behandelt werden, sofern auch die anderen Kriterien erfüllt sind. Dies ist jedoch ein komplexer Sachverhalt, der im Detail geprüft werden muss.
Zusammenfassung und die Computermaus
Die Regeln für Geringwertige Wirtschaftsgüter sind klar definiert und bieten Unternehmen die Möglichkeit, kleinere Anschaffungen sofort steuerlich geltend zu machen. Die Kriterien der Beweglichkeit, Abnutzbarkeit und vor allem der selbstständigen Nutzbarkeit sowie die Wertgrenzen (250 EUR - 800 EUR netto) sind hierbei entscheidend.
Die Computermaus erfüllt zwar die Kriterien der Beweglichkeit und Abnutzbarkeit und liegt in der Regel preislich unter der GWG-Grenze. Ihr fehlt jedoch das entscheidende Kriterium der selbstständigen Nutzbarkeit. Eine Maus ist ohne einen Computer funktionslos. Daher zählt sie nicht zu den GWG im Sinne der speziellen Sofortabschreibungsregelung für selbstständig nutzbare Güter.
Stattdessen wird eine Computermaus steuerlich anders behandelt. Handelt es sich um den Ersatz einer defekten Maus, wird sie oft als Erhaltungsaufwand sofort als Betriebsausgabe verbucht. Auch wenn sie als notwendiges Zubehör bei der Anschaffung eines Computers mitgeliefert wird oder separat gekauft wird, wird ihr geringer Wert in der Regel sofort als Betriebsausgabe erfasst, aber eben nicht unter der Kategorie "Geringwertiges Wirtschaftsgut" im rechtlichen Sinne der Sofortabschreibung.
Für Unternehmen ist es wichtig, die Unterschiede zwischen GWG, unselbstständigen Wirtschaftsgütern und Erhaltungsaufwand zu kennen, um ihre Buchhaltung korrekt zu führen und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu GWG und Computerzubehör
Hier beantworten wir einige häufige Fragen rund um das Thema GWG, basierend auf den erläuterten Regeln:
Fällt eine Tastatur unter die GWG-Regelung?
Ähnlich wie eine Computermaus ist eine Tastatur in der Regel nicht selbstständig nutzbar. Sie benötigt einen Computer, um zu funktionieren. Daher zählt eine Tastatur normalerweise nicht als GWG. Ihre steuerliche Behandlung ähnelt der einer Maus: Sie wird entweder als Erhaltungsaufwand oder als geringwertiges, unselbstständiges Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe verbucht.
Kann ein Monitor als GWG behandelt werden?
Nein, ein Monitor ist ohne einen Computer nicht selbstständig nutzbar. Er gehört zu den unselbstständigen Wirtschaftsgütern und wird nicht als GWG eingestuft.
Wie wird Software steuerlich behandelt, die über 800 EUR netto kostet?
Software, deren Netto-Anschaffungskosten über 800 EUR liegen, gilt nicht als GWG. Sie wird als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert und über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Standardsoftware wird meist über 3 Jahre, individuell programmierte Software über 5 Jahre abgeschrieben. Beachten Sie jedoch die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung über nur ein Jahr für Computerhard- und -software gemäß BMF-Schreiben (nicht für Handelsrecht).
Was passiert, wenn die Anschaffungskosten genau 250 EUR netto betragen?
Liegen die Netto-Anschaffungskosten zwischen 250,01 EUR und 800 EUR, kann das Wirtschaftsgut als GWG behandelt und unter Beachtung der anderen Kriterien sofort abgeschrieben werden. Bei genau 250 EUR netto liegt es an der Grenze; es müsste über 250 EUR liegen, um in den Bereich der GWG-Sofortabschreibung zu fallen. Anschaffungen bis einschließlich 250 EUR netto können ohnehin sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, hierfür ist die spezielle GWG-Regelung nicht erforderlich.
Gilt die GWG-Regelung auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter?
Die GWG-Regelung bezieht sich auf die Anschaffungskosten. Wenn ein gebrauchtes Wirtschaftsgut angeschafft wird und seine Netto-Anschaffungskosten die Kriterien (zwischen 250 und 800 EUR netto) erfüllen und die anderen Voraussetzungen (beweglich, selbstständig nutzbar, abnutzbar, Nutzungsdauer > 1 Jahr) gegeben sind, kann es als GWG behandelt werden.
| Kriterium | GWG | Computermaus | Bewertung |
|---|---|---|---|
| Beweglich | Ja | Ja | Erfüllt |
| Abnutzbar | Ja | Ja | Erfüllt |
| Selbstständig nutzbar | Ja | Nein | Nicht erfüllt |
| Anschaffungskosten netto 250,01 - 800 EUR | Ja | Meist Nein (liegt oft unter 250 EUR) | Meist nicht erfüllt |
| Nutzungsdauer > 1 Jahr | Ja | Ja | Erfüllt |
Wie die Tabelle zeigt, scheitert die Computermaus in der Regel an der fehlenden selbstständigen Nutzbarkeit und oft auch an den zu geringen Anschaffungskosten für die spezifische GWG-Regel zwischen 250 und 800 EUR netto.
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