Wo Schreibtisch in Steuererklärung eintragen?

Fachliteratur: Steuerlich absetzen leicht gemacht

06/02/2015

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Wer beruflich stets auf dem Laufenden bleiben möchte, investiert oft in Wissen. Ob neue Fachbücher, abonnierte Fachzeitschriften oder digitale Medien – diese Ausgaben können sich lohnen, nicht nur für die Karriere, sondern auch steuerlich. Denn die Kosten für sogenannte Fachliteratur sind in vielen Fällen steuerlich absetzbar und können Ihre Steuerlast mindern. Es ist wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen diese Kosten vom Finanzamt anerkannt werden und wo sie in der Steuererklärung korrekt eingetragen werden.

Was muss ich in die Anlage N eintragen?
Jeder Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, muss die Anlage N in der Steuererklärung ausfüllen. In Anlage N trägst du in erster Linie deinen Lohn und deine Werbungskosten ein.
Übersicht

Was genau versteht man unter Fachliteratur?

Der Begriff Fachliteratur umfasst im Steuerrecht Medien, die speziell zur Vermittlung von berufsbezogenem Wissen dienen. Dazu gehören klassische Fachbücher und Fachzeitschriften, aber auch digitale Formate wie E-Books, Fachdatenbanken oder Software mit fachlichem Inhalt. Entscheidend ist, dass sich diese Medien an ein Fachpublikum richten und oft ein spezifisches Fachvokabular verwenden.

Die Palette der absetzbaren Fachliteratur ist breit. Neben den offensichtlichen Fachbüchern für Ihren spezifischen Beruf zählen beispielsweise auch Lehrbücher, Nachschlagewerke, Gesetzestexte oder Bedienungsanleitungen für beruflich genutzte Geräte dazu. Sogar Wörterbücher, sowohl in gedruckter als auch in digitaler Form, können als Fachliteratur gelten, insbesondere wenn sie für die Ausübung des Berufs notwendig sind, etwa für Übersetzer oder im internationalen Geschäftsverkehr tätige Personen.

Die Kosten für solche Medien können als Werbungskosten (bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit) oder als Betriebsausgaben (bei selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit) geltend gemacht werden, sofern eine weitgehende oder ausschließliche Nutzung für die berufliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann.

Was zählt nicht oder nur schwer zur Fachliteratur?

Nicht alle Publikationen, die Sie lesen, werden vom Finanzamt als Fachliteratur anerkannt, auch wenn sie für Sie persönlich interessant oder informativ sind. Das Hauptkriterium ist die direkte berufliche Relevanz und die Ausrichtung an ein Fachpublikum.

Allgemeine Tages- und Wochenzeitungen sind in der Regel nicht absetzbar. Das Finanzamt geht davon aus, dass diese immer auch ein privates Interesse bedienen. Selbst eine anteilige steuerliche Berücksichtigung für Arbeitnehmer ist hier kaum möglich. Gerichtsurteile bestätigen dies für Publikationen wie die "Süddeutsche Zeitung", "Frankfurter Rundschau" oder "Frankfurter Allgemeine Zeitung".

Auch viele Computermagazine (wie "PC-Magazin" oder "c't") wurden von Gerichten nicht als Fachliteratur eingestuft, wenn sie sich eher an ein Laienpublikum richten und viele allgemeine oder nicht berufsbezogene Artikel enthalten.

Ähnlich verhält es sich oft mit allgemeinen Wirtschafts- oder Anlegermagazinen (wie "Capital" oder "Wirtschaftswoche"), es sei denn, es kann ein sehr enger, ausschließlicher Bezug zur beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden, was in der Praxis schwierig ist und oft vor Gericht landet. Selbst Magazine wie "Test", "GEO" oder "der Spiegel" wurden in verschiedenen Gerichtsverfahren für bestimmte Berufsgruppen (Beamter, Geographie-Lehrer, Pilot, Redakteur) nicht als absetzbar anerkannt.

Die Abgrenzung ist fließend und hängt stark vom Einzelfall und der Glaubhaftmachung der beruflichen Nutzung ab. Bei Publikationen, die sowohl berufliche als auch private Relevanz haben könnten (wie z.B. das "Handelsblatt"), unterstellt das Finanzamt gerne eine private Mitnutzung. Hier kann man sich auf Urteile berufen, die besagen, dass ein bloßer Verdacht auf private Mitnutzung nicht ausreicht, um den Abzug komplett zu verweigern. Entscheidend ist, dass die berufliche Nutzung im Vordergrund steht.

Die wichtigsten Voraussetzungen für den Abzug

Damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen für Fachliteratur anerkennt, müssen Sie zwei zentrale Voraussetzungen erfüllen:

  1. Berufliche Nutzung: Die Fachliteratur muss nachweislich für Ihre berufliche Tätigkeit erforderlich sein und überwiegend oder ausschließlich dafür genutzt werden. Je spezifischer die Literatur für Ihren Beruf ist, desto einfacher ist der Nachweis.
  2. Nachweis der Kosten (Belege): Sie müssen die Kosten durch entsprechende Belege nachweisen können. Quittungen, Rechnungen oder Kontoauszüge, aus denen der Titel des Mediums, der Autor und der Erwerber hervorgehen, sind hierfür unerlässlich. Eine bloße Bezeichnung als "Fachliteratur" auf einem Beleg reicht nicht aus, da nicht ersichtlich ist, um welche Art von Publikation es sich handelt (es könnte auch ein Gartenratgeber sein).

Bewahren Sie daher alle Kaufbelege sorgfältig auf. Im Falle einer Nachfrage durch das Finanzamt müssen Sie die berufliche Nutzung plausibel darlegen können. Dies kann durch eine kurze Erläuterung der Relevanz des Mediums für Ihren Beruf erfolgen.

Welche Reinigungskosten sind steuerlich absetzbar?
Im Regelfall werden Kosten für typische Berufskleidung bis 110 EUR problemlos akzeptiert. Praxis-Tipp: Wäschekosten Für 1 Kilogramm Wäsche in einem 2-Personenhaushalt wurden Kosten von 0,50 EUR für Kochwäsche, 0,48 EUR für Buntwäsche, 0,60 EUR für Feinwäsche und 0,34 EUR für Kondenstrockner-Kosten anerkannt.

Wie viel Fachliteratur kann man absetzen?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Obergrenze für den Betrag, den Sie für Fachliteratur absetzen können, solange die berufliche Nutzung nachgewiesen und die Kosten belegt sind.

Bei der Anschaffung teurer Fachliteratur gibt es jedoch Besonderheiten bezüglich des Zeitpunkts des Abzugs:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) / Sofortabzug: Einzelne Fachbücher oder zusammengehörige Bände, deren Netto-Anschaffungskosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt werden. Ein Gerichtsurteil nennt hier für einzelne Bände eines Fachlexikons, die innerhalb eines Jahres angeschafft wurden, einen Betrag von bis zu 410 Euro zuzüglich 7% Umsatzsteuer, der sofort als Werbungskosten angesetzt werden konnte. Beachten Sie, dass sich die GWG-Grenzen ändern können; der hier genannte Betrag bezieht sich auf das im Text zitierte Urteil für einen spezifischen Fall. Die allgemeine GWG-Grenze liegt aktuell höher, aber basierend auf den bereitgestellten Informationen halten wir uns an die erwähnten Beispiele.
  • Abschreibung (AfA): Handelt es sich um ein sehr teures Gesamtwerk (z.B. ein umfangreiches Fachlexikon oder eine umfangreiche Software), dessen Kosten die GWG-Grenze überschreiten, müssen die Anschaffungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt und abgeschrieben werden. Ein Gerichtsurteil ging hier von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren für ein Gesamtwerk aus. Die Kosten werden dann über diesen Zeitraum jährlich anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht.

Für Arbeitnehmer gibt es zudem eine vereinfachte Möglichkeit, geringe Kosten für Arbeitsmittel, zu denen auch Fachliteratur zählt, ohne einzelne Belege geltend zu machen: die sogenannte Arbeitsmittelpauschale. Bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Jahr verzichtet das Finanzamt oft auf die Vorlage von Einzelbelegen für Arbeitsmittel. Wichtig: Dies ist eine Nichtbeanstandungsgrenze und kein gesetzlicher Pauschbetrag. Das Finanzamt *könnte* theoretisch auch bei diesem Betrag Belege verlangen oder den Abzug verweigern, dies ist aber in der Praxis selten der Fall.

Wo trage ich Fachliteratur in der Steuererklärung ein?

Die korrekte Eintragung in Ihrer Steuererklärung hängt davon ab, ob Sie Arbeitnehmer oder selbstständig sind:

  • Als Arbeitnehmer: Die Kosten für Fachliteratur sind Werbungskosten. Sie tragen diese zusammen mit anderen Arbeitsmitteln in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Konkret findet sich hierfür in der Regel die Zeile 41 ('Arbeitsmittel').
  • Als Selbstständiger oder Freiberufler: Die Kosten für Fachliteratur sind Betriebsausgaben. Wenn Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen, werden diese Kosten in der Anlage EÜR eingetragen. Oft findet sich hierfür eine separate Zeile unter 'Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben', beispielsweise in Zeile 57 ('Arbeitsmittel z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur'). In der kaufmännischen Buchhaltung werden diese Ausgaben auf spezifischen Konten erfasst (z.B. SKR03: 4940 'Zeitschriften, Bücher (Fachliteratur)'; SKR04: 6820 'Zeitschriften, Bücher (Fachliteratur)').

Achten Sie darauf, die Kosten in der richtigen Anlage und Zeile einzutragen, um sicherzustellen, dass das Finanzamt sie korrekt berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen zur Absetzbarkeit von Fachliteratur

Was genau zählt zu Fachliteratur, die ich absetzen kann?

Zu absetzbarer Fachliteratur zählen Medien (Bücher, Zeitschriften, digitale Medien) mit berufsbezogenem Wissen für ein Fachpublikum. Beispiele sind Fachbücher, Fachzeitschriften, Lehrbücher, Gesetzestexte, Nachschlagewerke und beruflich genutzte Wörterbücher.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Fachliteratur absetzen zu können?

Sie müssen die berufliche Nutzung der Fachliteratur nachweisen können (weitgehend oder ausschließlich für den Beruf) und die Kosten durch Belege (Rechnungen, Quittungen) nachweisen, auf denen Titel, Autor und Erwerber ersichtlich sind.

Kann ich Fachliteratur auch ohne Belege absetzen?

Ja, bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Jahr können Arbeitnehmer Arbeitsmittel, einschließlich Fachliteratur, oft ohne Einzelbelege als Werbungskosten geltend machen (Arbeitsmittelpauschale). Dies ist jedoch eine Nichtbeanstandungsgrenze und kein gesetzlicher Anspruch.

Gibt es eine Obergrenze für den Betrag, den ich für Fachliteratur absetzen kann?

Nein, es gibt keine feste Obergrenze, solange die berufliche Nutzung und die Kosten nachgewiesen sind. Bei teuren Anschaffungen über der GWG-Grenze (oft 410 Euro + 7% USt für einzelne Bände im zitierten Beispiel, oder höhere aktuelle GWG-Grenzen für andere Fälle) müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden (z.B. 10 Jahre für ein Gesamtwerk).

Wo trage ich die Kosten für Fachliteratur in meiner Steuererklärung ein?

Als Arbeitnehmer tragen Sie die Kosten in der Anlage N unter Werbungskosten (oft Zeile 41) ein. Als Selbstständiger oder Freiberufler tragen Sie sie als Betriebsausgaben in der Anlage EÜR ein (oft Zeile 57).

Durch das korrekte Geltendmachen Ihrer Ausgaben für Fachliteratur können Sie Ihre Steuerlast spürbar senken. Sammeln Sie Ihre Belege und informieren Sie sich genau, welche Publikationen für Ihren Beruf relevant und somit absetzbar sind.

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