Welche Pauschbeträge kann man 2023 absetzen?

Homeoffice & Arbeitszimmer Steuern 2021

14/10/2014

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Das Jahr 2021 war für viele Arbeitnehmer und Selbstständige von der Arbeit im Homeoffice geprägt. Die steuerliche Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten war und ist ein wichtiges Thema. Dieser Artikel beleuchtet die Regelungen, die speziell für die Steuererklärung 2021 galten, und erklärt, wie Sie Ihre Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer oder die Tage im Homeoffice korrekt geltend machen konnten.

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Übersicht

Die Homeoffice-Pauschale 2021: Eine Erleichterung

Für das Jahr 2021 wurde eine spezielle Homeoffice-Pauschale eingeführt, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die aufgrund der Corona-Pandemie von zu Hause aus arbeiten mussten, aber möglicherweise kein separates, den steuerlichen Anforderungen entsprechendes Arbeitszimmer besaßen. Diese Pauschale sollte die zusätzlichen Kosten abdecken, die durch die Nutzung der eigenen Wohnung für berufliche Zwecke entstehen, wie zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Strom, Heizung oder Wasser.

Die Homeoffice-Pauschale betrug im Jahr 2021 5 Euro pro Tag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich von zu Hause aus ausgeübt wurde und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wurde. Die maximale Höhe der Pauschale war auf 600 Euro begrenzt. Das bedeutet, die Pauschale konnte für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr 2021 beansprucht werden.

Ein großer Vorteil der Homeoffice-Pauschale war ihre Einfachheit. Es war kein schriftlicher Nachweis durch den Arbeitgeber erforderlich, obwohl eine Bestätigung der Homeoffice-Tage sinnvoll sein konnte. Die Pauschale konnte von jedem Arbeitnehmer beansprucht werden, der zu Hause arbeitete, auch ohne ein eigenes Arbeitszimmer. Selbst Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Abzug eines Arbeitszimmers erfüllten, konnten aus Vereinfachungsgründen stattdessen die Homeoffice-Pauschale wählen.

Die Pauschale deckte pauschal die Kosten für die Nutzung der Wohnung ab. Zusätzliche Aufwendungen, die direkt mit der Tätigkeit im Homeoffice in Zusammenhang standen, wie beispielsweise Kosten für einen neuen Computer, Büromöbel oder Büromaterial, konnten weiterhin gesondert als Werbungskosten im Bereich „Arbeitsmittel“ geltend gemacht werden.

Das häusliche Arbeitszimmer absetzen: Voraussetzungen für 2021

Neben der Homeoffice-Pauschale gab es auch im Jahr 2021 die Möglichkeit, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen. Dies war unter bestimmten, strengeren Voraussetzungen möglich und konnte unter Umständen zu einem höheren Steuerabzug führen als die Homeoffice-Pauschale.

Grundsätzlich konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) abgesetzt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt waren. Die Höhe des möglichen Abzugs hing davon ab, welche Rolle das Arbeitszimmer für die gesamte berufliche oder betriebliche Tätigkeit spielte.

Abzug bis zu 1.250 Euro

Ein Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer war im Jahr 2021 bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro möglich, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dieser Höchstbetrag war ein Jahresbetrag und wurde nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres oder nur für einige Monate genutzt wurde oder nur für einen begrenzten Zeitraum kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Als „anderer Arbeitsplatz“ wurde nur ein Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers oder an der sonstigen Betätigungsstätte angesehen, der zur Erledigung der notwendigen büromäßigen Arbeiten geeignet und entsprechend eingerichtet war. Entscheidend war, dass dieser Arbeitsplatz tatsächlich in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise genutzt werden konnte.

Während der Corona-Krise im Jahr 2021, als viele Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aufgrund behördlicher Anweisungen von zu Hause aus arbeiteten, galt laut Bundesregierung, dass ein anderer Arbeitsplatz dann nicht zur Verfügung stand, wenn der Steuerpflichtige ihn tatsächlich nicht nutzen konnte. Dies war beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber die Anwesenheit im Büro untersagte oder die Nutzung des Arbeitsplatzes aus Infektionsschutzgründen nicht möglich oder zumutbar war. Auch bei sogenannten Pool-Arbeitsplätzen oder Desk-Sharing-Modellen konnte die Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes eingeschränkt sein, wenn nicht jederzeit ein geeigneter Platz nutzbar war.

Ein klassisches Beispiel, bei dem oft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Lehrer. Obwohl sie einen Arbeitsplatz in der Schule haben (Klassenzimmer), ist dieser in der Regel nicht für die umfangreiche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts geeignet. Daher konnten Lehrer die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro geltend machen.

Unbegrenzter Abzug

Ein unbegrenzter Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer war im Jahr 2021 möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildete. Dies war der Fall, wenn der qualitative Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer lag. Hier wurden die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet.

Der „Mittelpunkt“ bestimmte sich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit, nicht primär nach der zeitlichen Nutzung. Auch wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwogen, konnte das Arbeitszimmer der Mittelpunkt sein, wenn die dort verrichteten Arbeiten für den ausgeübten Beruf so maßgeblich waren, dass sie diesen prägten. Es genügte nicht, wenn die Tätigkeiten im Arbeitszimmer lediglich eine unterstützende Funktion hatten.

Beispiele für Tätigkeiten, bei denen das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt sein konnte, waren zum Beispiel ein Schriftsteller, der ausschließlich von zu Hause aus schrieb, oder ein Verkaufsleiter, der zwar Außendienstmitarbeiter betreute und Kunden besuchte, aber die wesentlichen Planungs-, Organisations- und Verwaltungsaufgaben im Arbeitszimmer erledigte.

Typische Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter, deren qualitative Haupttätigkeit im Außendienst stattfand, konnten ihr Arbeitszimmer in der Regel nicht als Mittelpunkt geltend machen, da die dortigen Tätigkeiten (z. B. Büroarbeit) meist nur unterstützender Natur waren.

Welche Kosten können für das Arbeitszimmer abgesetzt werden?

Sofern die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers (bis 1.250 Euro oder unbegrenzt) erfüllt waren, konnten verschiedene Kosten geltend gemacht werden. Dazu gehörten alle Aufwendungen, die anteilig auf das Arbeitszimmer entfielen. Dies umfasste:

  • Miete oder Gebäudeabschreibung (bei Eigentum)
  • Nebenkosten wie Heizung, Strom, Wasser
  • Grundsteuer
  • Gebäudeversicherungen
  • Kosten für die Reinigung des Arbeitszimmers
  • Renovierungskosten für das Arbeitszimmer

Um den abzugsfähigen Anteil der Kosten zu ermitteln, musste das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche der Wohnung berechnet werden. Wenn das Arbeitszimmer beispielsweise 25 Quadratmeter groß war und die gesamte Wohnung 100 Quadratmeter maß, konnten 25% der Gesamtkosten für Miete und Nebenkosten als Arbeitszimmerkosten angesetzt werden.

Wichtig zu wissen: Die Kosten für Arbeitsmittel, die im Arbeitszimmer genutzt wurden (z. B. Schreibtisch, Stuhl, Computer, Drucker, Büromaterial), zählten nicht zu den Arbeitszimmerkosten im engeren Sinne. Diese konnten Arbeitnehmer und Selbstständige zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, unabhängig davon, ob die Kosten für das Arbeitszimmer selbst abziehbar waren oder ob stattdessen die Homeoffice-Pauschale genutzt wurde.

Für Auszubildende und Erststudenten, die die Kosten ihrer Ausbildung als Sonderausgaben absetzten, galten leicht abweichende Regeln. Sie konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie dort den Großteil ihrer Ausbildungstätigkeit verrichteten und ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. In der Fortbildung oder im Zweitstudium waren die Kosten für das Arbeitszimmer dann als Werbungskosten absetzbar.

Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?

Die Möglichkeit, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, stand grundsätzlich allen Steuerpflichtigen offen, die es für ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit nutzten. Dies konnten Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler oder auch Auszubildende und Studenten in bestimmten Fällen sein. Die entscheidenden Kriterien für den Abzug waren, wie bereits erläutert, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildete oder ob kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Darüber hinaus gab es im Jahr 2021 auch die Möglichkeit, Kosten für Räumlichkeiten abzusetzen, die zwar zu Hause gelegen waren, aber nicht als typisches „häusliches Arbeitszimmer“ im steuerlichen Sinne galten. Dies war der Fall, wenn der Raum aufgrund seiner Funktion oder baulichen Gegebenheiten nicht in die private Wohnsphäre integriert war. Beispiele hierfür waren:

  • Ein Lagerraum, Ausstellungsraum oder Verkaufsraum in der Wohnung
  • Ein Tonstudio bei einem Musiker
  • Ein Atelier bei einem Maler
  • Praxisräume eines Arztes oder Therapeuten
  • Eine Kanzlei eines Anwalts

Diese Räumlichkeiten konnten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, unabhängig davon, ob sie den Mittelpunkt bildeten oder ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, weil sie nicht als häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkungen galten.

Ebenso konnten Kosten unbegrenzt abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer nicht „häuslich“ war, also nicht in die private Wohnsphäre eingebunden und keine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildete. Dies war beispielsweise der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer in einem anderen Haus mietete oder einen zusätzlichen Raum in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die eigene Wohnung anmietete.

Auch Räume, die für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen standen (z. B. ein Ladengeschäft in der Wohnung), galten nicht als häusliches Arbeitszimmer und konnten unbegrenzt abgesetzt werden.

Telearbeit und Homeoffice 2021

Die steuerliche Behandlung von Telearbeitern im Jahr 2021 hing ebenfalls von der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit ab. Telearbeit bezeichnete die Tätigkeit, die entweder ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb ausgeübt wurde.

  • Ausschließliche Telearbeit: Wer im Jahr 2021 seine berufliche Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausübte, bei dem bildete das häusliche Arbeitszimmer in der Regel den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Die Kosten für das Arbeitszimmer waren in diesem Fall in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
  • Alternierende Telearbeit: Bei der alternierenden Telearbeit, bei der sowohl zu Hause als auch im Betrieb gearbeitet wurde, hing der Abzug des häuslichen Arbeitszimmers von der qualitativen Gewichtung der Tätigkeiten und der Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes ab.

Wenn die Arbeiten im Homeoffice und im Betrieb qualitativ gleichwertig waren (z. B. drei Tage zu Hause, zwei Tage im Büro, aber gleiche Tätigkeiten), konnte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt bilden, und die Kosten waren voll absetzbar.

Waren die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, bildete das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt. Dann kam ein Abzug bis zu 1.250 Euro in Betracht, vorausgesetzt, an den Tagen der Heimarbeit stand kein anderer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung. Dies war der Fall, wenn die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an diesen Tagen ausgeschlossen war oder tatsächlich nicht in dem erforderlichen Umfang und der Art und Weise möglich war.

Vergleich: Homeoffice-Pauschale vs. Arbeitszimmer-Abzug 2021

Für viele Steuerpflichtige, die im Jahr 2021 von zu Hause aus arbeiteten, stellte sich die Frage, ob die Homeoffice-Pauschale oder der Abzug des häuslichen Arbeitszimmers vorteilhafter war. Dies hing stark von den individuellen Gegebenheiten ab.

MerkmalHomeoffice-Pauschale 2021Häusliches Arbeitszimmer 2021
VoraussetzungArbeit von zu Hause (auch ohne separates Zimmer)Separates Zimmer, das den steuerlichen Kriterien entspricht (Mittelpunkt ODER kein anderer Arbeitsplatz)
Höhe des Abzugs5 Euro pro Tag, max. 600 Euro (für max. 120 Tage)Bis 1.250 Euro (wenn kein anderer Arbeitsplatz) ODER unbegrenzt (wenn Mittelpunkt)
NachweisKein Nachweis der Kosten erforderlichNachweis der anteiligen Kosten (Miete, Nebenkosten etc.) erforderlich
Was wird abgedeckt?Pauschale für Nutzung der Wohnung (Strom, Heizung etc.)Tatsächliche anteilige Raumkosten
Zusätzliche ArbeitsmittelSeparate Geltendmachung als Werbungskosten möglichSeparate Geltendmachung als Werbungskosten/Betriebsausgaben möglich

Die Homeoffice-Pauschale war besonders attraktiv für diejenigen, die kein separates Arbeitszimmer hatten oder deren tatsächliche Kosten für das Arbeitszimmer unterhalb der Pauschale (bis zu 600 Euro) lagen. Sie war einfach zu handhaben und erforderte keinen Nachweis der tatsächlichen Kosten.

Der Abzug des häuslichen Arbeitszimmers konnte sich lohnen, wenn die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer (anteilige Miete, Nebenkosten etc.) über der Homeoffice-Pauschale lagen und die steuerlichen Voraussetzungen (Mittelpunkt oder kein anderer Arbeitsplatz) erfüllt waren. Insbesondere wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildete und die Kosten hoch waren, war der unbegrenzte Abzug deutlich vorteilhafter als die Pauschale.

Es war nicht möglich, für denselben Tag sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen. Für Tage, an denen die Voraussetzungen für den Abzug des Arbeitszimmers erfüllt waren, mussten Steuerpflichtige entscheiden, welche Methode sie anwenden wollten.

Häufig gestellte Fragen zu Homeoffice und Arbeitszimmer 2021

Konnten die Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers 2021 abgesetzt werden?

Ja, Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Computer, Drucker oder Büromaterial konnten im Jahr 2021 zusätzlich zu den Raumkosten oder der Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Diese Kosten unterlagen nicht der Begrenzung von 1.250 Euro für das Arbeitszimmer.

Stand im Jahr 2021 ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn ich aus Gesundheitsschutzgründen im Homeoffice war?

Laut der damaligen Auffassung der Bundesregierung stand im Jahr 2021 kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz tatsächlich nicht nutzen konnte, z. B. weil der Arbeitgeber dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Corona-Pandemie) anordnete oder empfahl. Dies war eine wichtige Erleichterung für viele Arbeitnehmer im Jahr 2021.

Wie wurde der "Mittelpunkt der Tätigkeit" 2021 bestimmt?

Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung wurde 2021 anhand des qualitativen Schwerpunkts der Tätigkeit bestimmt. Entscheidend war, wo die für den Beruf wesentlichen und prägenden Aufgaben verrichtet wurden. Die zeitliche Nutzung war nur ein Indiz, aber nicht allein ausschlaggebend.

Konnte die Homeoffice-Pauschale auch genutzt werden, wenn ich ein Arbeitszimmer hatte, das die Voraussetzungen erfüllte?

Ja, im Jahr 2021 konnten Arbeitnehmer, bei denen die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorlagen, aus Vereinfachungsgründen anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer die Homeoffice-Pauschale von maximal 600 Euro wählen.

Was passiert, wenn das Arbeitszimmer nicht nur beruflich, sondern auch privat genutzt wurde?

Ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer musste im Jahr 2021 nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden. Eine nennenswerte private Mitnutzung führte in der Regel dazu, dass die Kosten gar nicht abziehbar waren. Ein Raum, der nur teilweise als Arbeitsbereich diente (z. B. eine Arbeitsecke im Wohnzimmer), erfüllte nicht die Kriterien eines häuslichen Arbeitszimmers, konnte aber unter Umständen die Homeoffice-Pauschale rechtfertigen.

Die steuerlichen Regelungen für Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer im Jahr 2021 boten verschiedene Möglichkeiten zur steuerlichen Entlastung. Es war wichtig, die jeweiligen Voraussetzungen genau zu prüfen und die für die individuelle Situation vorteilhafteste Option in der Steuererklärung zu nutzen. Die Homeoffice-Pauschale stellte eine unbürokratische Alternative dar, während der Abzug des Arbeitszimmers unter bestimmten Bedingungen zu höheren Einsparungen führen konnte.

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