Handy geschäftlich absetzen: So geht's!

11/09/2015

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In der heutigen digitalen Geschäftswelt ist das Smartphone oft mehr als nur ein Kommunikationsmittel – es ist ein unverzichtbares Werkzeug. Es ermöglicht uns, von unterwegs E-Mails zu checken, Termine zu koordinieren, auf wichtige Dokumente zuzugreifen und mit Kunden sowie Kollegen in Kontakt zu bleiben. Angesichts dieser zentralen Rolle stellt sich für viele Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige die Frage: Kann man ein Handy geschäftlich absetzen? Die gute Nachricht ist: Ja, das ist in vielen Fällen möglich. Allerdings gibt es dabei wichtige Regeln und Nachweispflichten zu beachten.

Kann man ein Handy geschäftlich absetzen?
Internet- und Telefongebühren: Steuerzahler können auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten an.

Die Kosten für ein Handy und den dazugehörigen Mobilfunkvertrag können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sofern das Handy für betriebliche Zwecke genutzt wird. Das Finanzamt erkennt solche Ausgaben an, da sie zur Aufrechterhaltung oder Förderung des Geschäftsbetriebs dienen. Die Herausforderung besteht jedoch oft darin, den geschäftlichen Anteil der Nutzung klar vom privaten Anteil abzugrenzen, da die meisten Menschen dasselbe Gerät sowohl beruflich als auch privat nutzen.

Übersicht

Grundlagen: Wann sind Handykosten absetzbar?

Grundsätzlich gilt: Alle Ausgaben, die direkt mit Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit zusammenhängen, können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (als Arbeitnehmer) steuerlich abgesetzt werden. Ein Handy, das Sie nutzen, um geschäftliche Telefonate zu führen, E-Mails zu senden, Online-Meetings abzuhalten oder auf geschäftsrelevante Apps zuzugreifen, erfüllt diese Voraussetzung.

Problematisch wird es, wenn das Handy auch privat genutzt wird. Das deutsche Steuerrecht verlangt eine klare Trennung zwischen betrieblich veranlassten und privat veranlassten Ausgaben. Nur der betrieblich genutzte Anteil der Kosten ist absetzbar. Hierfür gibt es verschiedene Methoden, die vom Finanzamt anerkannt werden.

Nachweismethoden für die betriebliche Nutzung

Um den betrieblichen Anteil der Handykosten nachzuweisen, stehen Ihnen im Wesentlichen zwei Hauptmethoden zur Verfügung:

1. Die Pauschalmethode (50%-Regelung)

Dies ist die einfachste und am häufigsten angewendete Methode. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel eine pauschale Schätzung des betrieblichen Anteils auf 50% der Gesamtkosten, ohne dass ein detaillierter Nachweis der einzelnen Nutzungen erforderlich ist. Diese Regelung basiert auf der Annahme, dass ein beruflich genutztes Handy typischerweise zu etwa der Hälfte auch privat genutzt wird.

Die Pauschalmethode ist besonders praktisch, da sie den bürokratischen Aufwand minimiert. Sie müssen lediglich die Gesamtkosten für das Handy und den Vertrag nachweisen (Rechnungen, Kontoauszüge) und können dann 50% davon in Ihrer Steuererklärung als Betriebsausgabe angeben.

Wichtiger Hinweis: Diese Pauschalregelung wird vom Finanzamt nicht in jedem Fall akzeptiert, insbesondere wenn die Gesamtkosten sehr hoch sind oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die private Nutzung über 50% liegt. In solchen Fällen oder wenn Sie einen höheren betrieblichen Anteil nachweisen möchten, ist die Einzelnachweismethode erforderlich.

2. Der Einzelnachweis

Möchten Sie mehr als 50% der Kosten absetzen oder verlangt das Finanzamt einen genaueren Nachweis, müssen Sie die betriebliche Nutzung detailliert dokumentieren. Dies bedeutet, dass Sie über einen repräsentativen Zeitraum (in der Regel drei Monate) alle geschäftlichen und privaten Nutzungen protokollieren müssen.

Was muss protokolliert werden?

  • Datum und Uhrzeit des Anrufs/der Datennutzung
  • Dauer des Anrufs
  • Rufnummer des Gesprächspartners (oder zumindest, ob es sich um einen geschäftlichen Kontakt handelt)
  • Zweck des Anrufs/der Datennutzung (z.B. „Telefonat mit Kunde Müller“, „E-Mail an Lieferanten“, „Recherche für Projekt X“)
  • Bei Datennutzung: Volumen oder Art der Nutzung (z.B. „E-Mails“, „Cloud-Zugriff“, „Navigation zum Kunden“)

Anhand dieser Aufzeichnungen können Sie den prozentualen Anteil der betrieblichen Nutzung ermitteln. Dieser Prozentsatz wird dann auf die gesamten Handykosten des Jahres angewendet. Wenn Ihr Protokoll beispielsweise ergibt, dass 70% Ihrer Handynutzung betrieblich veranlasst war, können Sie 70% der Jahreskosten absetzen.

Die Erstellung eines solchen Nutzungsprotokolls ist aufwendig. Es gibt spezielle Apps oder Software, die dabei helfen können, Anrufe zu protokollieren und zu kategorisieren. Für die Datennutzung ist es oft schwieriger, eine genaue Aufschlüsselung zu erhalten. Hier kann eine plausible Schätzung basierend auf der Art der genutzten Apps und Dienste (z.B. Business-Apps vs. Social Media/Streaming) erforderlich sein, die aber durch das Protokoll der Anrufe gestützt wird.

3. Schätzung aufgrund eines Testzeitraums

Eine dritte Methode, die das Finanzamt unter bestimmten Umständen akzeptieren kann, ist die Schätzung des betrieblichen Anteils basierend auf einem detaillierten Protokoll über einen repräsentativen Zeitraum, beispielsweise drei Monate. Der ermittelte Prozentsatz aus diesem Testzeitraum wird dann auf die Kosten des gesamten Jahres hochgerechnet. Dies ist im Grunde eine Unterform des Einzelnachweises, bei der das Finanzamt auf ein durchgängiges Protokoll über das gesamte Jahr verzichtet, wenn der Testzeitraum aussagekräftig ist und sich die Nutzungsgewohnheiten nicht wesentlich ändern.

Was genau kann abgesetzt werden?

Wenn Sie sich für eine der Methoden entschieden haben, können Sie den ermittelten betrieblichen Anteil der folgenden Kosten absetzen:

  1. Anschaffungskosten des Handys: Wurde das Handy im Jahr der Anschaffung gekauft und der Kaufpreis beträgt bis zu 800 Euro netto (ab 2020, vorher 400 Euro netto), handelt es sich um ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Die Kosten können dann im Jahr der Anschaffung in voller Höhe (anteilig nach betrieblicher Nutzung) abgesetzt werden. Liegt der Kaufpreis über diesem Wert, muss das Handy über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für Smartphones wird vom Finanzamt in der Regel eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen. Das bedeutet, die Kosten werden über 5 Jahre verteilt abgeschrieben (AfA - Absetzung für Abnutzung).
  2. Laufende Kosten des Mobilfunkvertrags: Die monatlichen Grundgebühren, Kosten für Datenpakete, Gesprächsgebühren, SMS-Kosten etc. können ebenfalls anteilig abgesetzt werden.
  3. Reparaturkosten: Fallen Reparaturen am Handy an, können auch diese Kosten anteilig geltend gemacht werden.
  4. Zubehör: Notwendiges Zubehör wie Schutzhüllen, Ladegeräte, Powerbanks oder Headsets, die überwiegend betrieblich genutzt werden, können ebenfalls anteilig abgesetzt werden.

Denken Sie daran, dass Sie für alle geltend gemachten Kosten entsprechende Belege (Rechnungen, Vertragsunterlagen, Kontoauszüge) aufbewahren müssen. Diese dienen als Nachweis für die Höhe der angefallenen Gesamtkosten.

Vergleich der Nachweismethoden

Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, welche Methode für Sie die richtige ist, hier ein kurzer Vergleich:

MethodeVorteileNachteileWann anwendbar?
Pauschalmethode (50%)Sehr einfacher, geringer bürokratischer Aufwand; wird oft ohne detaillierten Nachweis akzeptiert.Nur maximal 50% absetzbar, auch wenn die betriebliche Nutzung höher ist; wird bei sehr hohen Kosten oder offensichtlich geringer betrieblicher Nutzung kritisch geprüft.Bei durchschnittlicher Nutzung und wenn der betriebliche Anteil realistisch bei etwa 50% liegt oder die Kosten nicht sehr hoch sind.
EinzelnachweisErmöglicht Abzug eines höheren Anteils als 50%, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt; genauer und fairer.Sehr hoher bürokratischer Aufwand durch detaillierte Protokollierung über einen längeren Zeitraum.Wenn die betriebliche Nutzung deutlich über 50% liegt und sich der Aufwand lohnt; wenn das Finanzamt einen detaillierten Nachweis verlangt.

Sonderfall: Das „Nur-Geschäftshandy“

Eine weitere Möglichkeit, die Frage der Absetzbarkeit zu vereinfachen, ist die Anschaffung eines zweiten Handys, das ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. In diesem Fall entfällt die Notwendigkeit der Trennung von privaten und geschäftlichen Anteilen. Die gesamten Kosten für dieses zweite Handy (Anschaffung und laufende Kosten) sind zu 100% als Betriebsausgaben absetzbar, da keine private Nutzung vorliegt.

Kann man ein Handy geschäftlich absetzen?
Internet- und Telefongebühren: Steuerzahler können auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten an.

Diese Option kann sinnvoll sein, wenn Ihre betriebliche Kommunikation sehr umfangreich ist und Sie eine klare Trennung zwischen Ihrem Berufs- und Privatleben wünschen. Sie müssen dem Finanzamt lediglich glaubhaft machen können, dass dieses Gerät tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt wird (z.B. durch einen separaten Vertrag auf den Firmennamen und die Tatsache, dass Sie ein weiteres privates Handy besitzen).

Was ist mit dem Handy als Arbeitnehmer?

Als Arbeitnehmer können Sie die Kosten für Ihr privates Handy nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen. Dies ist in der Regel nur möglich, wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten für dienstlich veranlasste Telefonate oder Datennutzung nicht erstattet und Sie nachweisen können, dass die Nutzung Ihres privaten Handys für Ihre berufliche Tätigkeit erforderlich war (z.B. Außendienst, Erreichbarkeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten). Auch hier ist ein detaillierter Einzelnachweis der dienstlich veranlassten Kosten erforderlich, was oft sehr schwierig ist. Einfacher ist es, wenn der Arbeitgeber ein Firmenhandy zur Verfügung stellt. Dessen Kosten sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Eine private Mitnutzung durch den Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, für den es aber ebenfalls Vereinfachungsregeln gibt.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, können Sie neben den Netto-Kosten auch die im Kaufpreis des Handys und in den Rechnungen des Mobilfunkvertrags enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern – allerdings ebenfalls nur im gleichen prozentualen Anteil wie die betriebliche Nutzung. Wenn Sie beispielsweise 50% der Netto-Kosten als Betriebsausgabe geltend machen, können Sie auch 50% der enthaltenen Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Häufig gestellte Fragen zum Handy absetzen

Muss ich dem Finanzamt mein Nutzungsprotokoll vorlegen?

Ja, wenn Sie die Einzelnachweismethode wählen, müssen Sie das detaillierte Protokoll über den Testzeitraum (oder das gesamte Jahr) aufbewahren und dem Finanzamt auf Verlangen vorlegen können. Bei der Pauschalmethode ist dies in der Regel nicht notwendig, hier reichen die Rechnungen.

Kann ich Zubehör wie Kopfhörer oder eine Smartwatch absetzen?

Sofern das Zubehör überwiegend betrieblich genutzt wird und im Zusammenhang mit der betrieblichen Handynutzung steht (z.B. Headset für Konferenzgespräche, Smartwatch zur schnelleren Reaktion auf geschäftliche Nachrichten), können die Kosten anteilig abgesetzt werden. Auch hier ist der Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung entscheidend.

Was passiert, wenn das Finanzamt meinen Abzug anzweifelt?

Das Finanzamt kann Nachweise verlangen. Wenn Sie die Pauschalmethode angewendet haben und die Kosten sehr hoch sind oder Zweifel an der betrieblichen Nutzung bestehen, kann das Finanzamt einen Einzelnachweis fordern. Können Sie diesen nicht erbringen, kann das Finanzamt die Absetzbarkeit ganz oder teilweise versagen. Daher ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig.

Kann ich auch ein altes Handy absetzen, das ich jetzt geschäftlich nutze?

Die Anschaffungskosten eines Handys können nur im Jahr der Anschaffung (als GWG oder per Abschreibung) geltend gemacht werden. Wenn Sie ein altes Handy, das Sie bereits vor Jahren privat gekauft haben, nun auch geschäftlich nutzen, können Sie nur die laufenden Kosten des Mobilfunkvertrags (anteilig nach betrieblicher Nutzung) absetzen, nicht aber die ursprünglichen Anschaffungskosten.

Wie trage ich die Handykosten in der Steuererklärung ein?

Als Freiberufler oder Gewerbetreibender tragen Sie die absetzbaren Kosten als Betriebsausgaben in Ihrer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Bilanz ein. Die genaue Zeile kann je nach Formular variieren, oft gibt es eine Sammelposition für Telekommunikationskosten oder sonstige Betriebsausgaben. Als Arbeitnehmer tragen Sie die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N ein, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.

Fazit

Die Möglichkeit, ein Handy geschäftlich abzusetzen, ist eine wichtige Steuergestaltung für Unternehmer und Selbstständige. Sie ermöglicht es, einen Teil der Kommunikationskosten, die in der heutigen Geschäftswelt unvermeidlich sind, steuermindernd geltend zu machen. Ob Sie sich für die einfache 50%-Pauschale entscheiden oder den aufwendigeren Einzelnachweis führen, hängt von der Höhe Ihrer Kosten, dem tatsächlichen Anteil der betrieblichen Nutzung und Ihrem Bedürfnis nach maximaler Steuerersparnis ab.

Eine sorgfältige Dokumentation der Gesamtkosten durch das Aufbewahren von Rechnungen und Verträgen ist in jedem Fall unerlässlich. Wenn Sie unsicher sind, welche Methode für Ihre individuelle Situation die beste ist oder wie Sie die Nutzung korrekt nachweisen, kann die Beratung durch einen Steuerberater sehr hilfreich sein. Dieser kann Ihnen helfen, die für Sie günstigste Methode zu wählen und sicherzustellen, dass Sie alle steuerlichen Möglichkeiten nutzen, ohne Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen.

Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen das Steuerrecht bietet, um Ihre betrieblichen Ausgaben – auch für die moderne Kommunikationstechnik wie Ihr Smartphone – optimal zu berücksichtigen und Ihre Steuerlast zu optimieren. Es zahlt sich aus, die Regeln zu kennen und anzuwenden.

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