Was bucht man unter Werkzeuge und Kleingeräte?

Kartenlesegerät: GWG oder AfA?

25/05/2023

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In der modernen Geschäftswelt ist die Möglichkeit, bargeldlose Zahlungen anzunehmen, unerlässlich geworden. Kunden erwarten heutzutage ganz selbstverständlich, mit ihrer EC- oder Kreditkarte bezahlen zu können. Ein Kartenlesegerät ist daher für viele Unternehmen, die Barumsätze erzielen – sei es im Einzelhandel, in der Gastronomie oder an Tankstellen – zu einem unverzichtbaren Werkzeug geworden. Doch wie werden die Kosten für ein solches Gerät steuerlich behandelt? Ist es ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), das sofort abgeschrieben werden kann, oder muss es über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden?

Übersicht

Die Funktion und Bedeutung eines Kartenlesegeräts

Ein Kartenlesegerät ist im Grunde ein elektronisches Terminal, das die Daten von Zahlungskarten wie EC-Karten oder Kreditkarten ausliest. Diese Daten werden dann, oft über eine Verbindung zu einem Rechenzentrum des Kartenherausgebers, verarbeitet, um den Bezahlvorgang abzuwickeln. Es gibt verschiedene Zahlverfahren, die sich beispielsweise darin unterscheiden, ob eine Geheimzahl (PIN) eingegeben werden muss oder ob die Unterschrift des Kunden genügt. Auch die Kosten pro Transaktion können variieren, oft basierend auf Pauschalen oder einem Prozentsatz des Umsatzes.

Ist ein Kartenlesegerät ein GWG?
Wenn man ein Kartenlesegerät gleich kauft, muss man die Anschaffungskosten – sofern kein GWG vorliegt – auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von 8 Jahren (laut amtlicher AfA-Tabelle) verteilen. Eine Betriebsausgabe stellen dann nur jährlichen Abschreibungen dar.

Technisch gesehen stellen diese Geräte eine Verbindung her – stationäre Geräte nutzen häufig die Telefonleitung, während mobile Geräte über Mobilfunk kommunizieren. Viele Kartenlesegeräte verfügen zudem über einen integrierten Drucker, um dem Kunden einen Beleg über die erfolgte Zahlung auszustellen. Diese Funktionen machen das Kartenlesegerät zu einem zentralen Bestandteil des Verkaufsprozesses und der Kundenbindung.

Kauf oder Miete: Unterschiedliche steuerliche Behandlung

Die Art und Weise, wie Sie ein Kartenlesegerät nutzen, hat direkte Auswirkungen auf dessen steuerliche Behandlung. Grundsätzlich gibt es zwei Hauptvarianten: Sie kaufen das Gerät oder Sie mieten es.

Miete des Kartenlesegeräts

Die Miete eines Kartenlesegeräts ist eine weit verbreitete Praxis. Dies hat oft den Vorteil, dass man stets über aktuelle Geräte verfügt und sich nicht um Wartung oder Reparaturen kümmern muss – diese sind meist in der Mietgebühr enthalten. Aus steuerlicher Sicht ist die Miete sehr einfach zu handhaben: Die monatlichen Mietgebühren stellen laufende Betriebsausgaben dar. Diese können Sie im Zeitpunkt der Zahlung sofort in voller Höhe steuerlich geltend machen. Es findet keine Aktivierung des Geräts in der Bilanz statt, und somit auch keine Abschreibung über die Zeit.

Kauf des Kartenlesegeräts

Beim Kauf eines Kartenlesegeräts erwerben Sie das Eigentum an dem Gerät. Die Anschaffungskosten müssen nun steuerlich über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden, es sei denn, es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Die Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer nennt man Abschreibung (AfA - Absetzung für Abnutzung).

Für Kartenlesegeräte, die nicht als GWG gelten, sieht die amtliche AfA-Tabelle eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 8 Jahren vor. Das bedeutet, die Anschaffungskosten werden gleichmäßig über diese 8 Jahre verteilt als Betriebsausgabe angesetzt. Jährlich können Sie also nur einen Bruchteil der ursprünglichen Kosten steuerlich geltend machen.

Was ist ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?

Um zu verstehen, ob ein gekauftes Kartenlesegerät sofort abgesetzt werden kann, muss man den Begriff des geringwertigen Wirtschaftsguts (GWG) kennen. Wirtschaftsgüter, die bestimmte Kriterien erfüllen, können aus Vereinfachungsgründen sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe verbucht werden, anstatt sie über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben.

Ein wesentliches Kriterium für ein GWG ist der Wert. Laut den aktuellen Regelungen können Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten – ohne Vorsteuer – einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, sofort im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dieser Betrag liegt derzeit bei 800 Euro netto.

Die von Ihnen bereitgestellte Information erwähnt jedoch eine ältere Regelung oder einen spezifischen Anwendungsfall, bei dem Werkzeuge und Kleingeräte bis zu einem Wert von 250 EUR sofort verbucht werden konnten und eine Aktivierung unterbleiben konnte. Liegen die Kosten über 250 EUR, aber unter der aktuellen GWG-Grenze von 800 Euro, kommt die Behandlung als GWG in Frage. Liegen die Kosten über 800 Euro, muss das Wirtschaftsgut über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden (z.B. 8 Jahre bei einem Kartenlesegerät).

Praxisbeispiel zur Sofortabschreibung kleinerer Wirtschaftsgüter

Um die Regelung für kleinere Beträge zu verdeutlichen, betrachten wir das Beispiel mit dem Akkuschrauber aus der Schreinerei, auch wenn es sich nicht um ein Kartenlesegerät handelt. Ein Akkuschrauber wurde für netto 249 EUR angeschafft. Da dieser Wert unter dem in diesem Kontext genannten Betrag von 250 EUR liegt, muss er nicht über Jahre abgeschrieben werden. Die vollen 249 EUR können sofort als Betriebsausgabe unter der passenden Kategorie (z.B. "Werkzeuge und Kleingeräte" oder "Sonstige Betriebsausgaben") verbucht werden.

Dieses Beispiel illustriert das Prinzip: Wenn die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts einen bestimmten, niedrigen Schwellenwert nicht überschreiten, wird aus Vereinfachungsgründen auf die jährliche Abschreibung verzichtet und der volle Betrag sofort abgesetzt.

Ist ein Kartenlesegerät nun ein GWG?

Die entscheidende Frage ist nun, ob ein Kartenlesegerät die Kriterien für ein GWG erfüllt. Die Antwort hängt maßgeblich von den Anschaffungskosten des Geräts ab.

Ist ein Kartenlesegerät ein GWG?
Wenn man ein Kartenlesegerät gleich kauft, muss man die Anschaffungskosten – sofern kein GWG vorliegt – auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von 8 Jahren (laut amtlicher AfA-Tabelle) verteilen. Eine Betriebsausgabe stellen dann nur jährlichen Abschreibungen dar.
  • Wenn die Netto-Anschaffungskosten des Kartenlesegeräts den aktuellen GWG-Grenzwert (derzeit 800 Euro) nicht überschreiten, kann es als GWG behandelt und im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
  • Wenn die Netto-Anschaffungskosten über dem GWG-Grenzwert (derzeit 800 Euro) liegen, muss das Gerät über seine voraussichtliche Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben werden (AfA).

Die von Ihnen bereitgestellte Information erwähnt, dass die 8-jährige Abschreibungsdauer gilt, "sofern kein GWG vorliegt". Dies impliziert, dass ein Kartenlesegerät durchaus ein GWG sein kann, wenn sein Anschaffungspreis unter der maßgeblichen GWG-Grenze liegt. Die frühere Grenze von 250 Euro, die im Zusammenhang mit Werkzeugen genannt wurde, scheint eine spezifischere oder ältere Regelung zu sein, die für teurere Wirtschaftsgüter wie manche Kartenlesegeräte nicht relevant ist, es sei denn, das Kartenlesegerät fällt tatsächlich in diese sehr niedrige Preisklasse.

Da der Kaufpreis für Kartenlesegeräte stark variieren kann – von einfachen, günstigen Modellen bis hin zu hochmodernen Terminals mit vielen Funktionen – lässt sich nicht pauschal sagen, ob jedes Kartenlesegerät ein GWG ist. Es kommt immer auf den konkreten Netto-Anschaffungspreis an.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein gekauftes Kartenlesegerät ist ein GWG und kann sofort abgeschrieben werden, wenn sein Netto-Anschaffungspreis den aktuellen GWG-Grenzwert (derzeit 800 Euro) nicht überschreitet. Liegt der Preis darüber, muss es über 8 Jahre abgeschrieben werden.

Vergleich: Steuerliche Behandlung von Miete und Kauf

Hier eine einfache Tabelle, die die steuerlichen Unterschiede zwischen Miete und Kauf verdeutlicht:

AspektMiete eines KartenlesegerätsKauf eines Kartenlesegeräts
Steuerliche Behandlung der KostenSofortiger Abzug als Betriebsausgabe im Jahr der ZahlungAbhängig vom Kaufpreis: Entweder Sofortabzug (als GWG) oder Verteilung über 8 Jahre (AfA)
BilanzierungNicht im AnlagevermögenIm Anlagevermögen (wenn nicht sofort als GWG abgeschrieben)
Abschreibung (AfA)Nicht relevantRelevant, wenn kein GWG (über 8 Jahre)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet GWG im steuerlichen Sinn?

GWG steht für geringwertiges Wirtschaftsgut. Das sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten und die daher aus Vereinfachungsgründen sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.

Wie hoch ist die aktuelle GWG-Grenze für die Sofortabschreibung?

Die aktuelle Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern liegt bei 800 Euro netto pro Wirtschaftsgut.

Können auch teurere Wirtschaftsgüter als GWG behandelt werden?

Nein, Wirtschaftsgüter, deren Netto-Anschaffungskosten über der GWG-Grenze von 800 Euro liegen, können nicht als GWG behandelt werden. Sie müssen über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Wie werden die Kosten für ein gemietetes Kartenlesegerät steuerlich behandelt?

Die Kosten für die Miete eines Kartenlesegeräts sind in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Wie lange ist die Nutzungsdauer für ein Kartenlesegerät laut AfA-Tabelle?

Laut der amtlichen AfA-Tabelle beträgt die voraussichtliche Nutzungsdauer für ein Kartenlesegerät 8 Jahre, wenn es nicht als GWG behandelt werden kann.

Ist jedes gekaufte Kartenlesegerät automatisch ein GWG?

Nein, nicht jedes gekaufte Kartenlesegerät ist automatisch ein GWG. Das hängt von seinem Netto-Anschaffungspreis ab. Nur wenn dieser unter der aktuellen GWG-Grenze von 800 Euro liegt, kann das Gerät als GWG sofort abgeschrieben werden.

Was passiert, wenn das Kartenlesegerät mehr als 800 Euro kostet?

Wenn die Netto-Anschaffungskosten über 800 Euro liegen, muss das Kartenlesegerät über seine voraussichtliche Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben werden (AfA).

Fazit

Die steuerliche Behandlung eines Kartenlesegeräts hängt entscheidend davon ab, ob Sie das Gerät mieten oder kaufen. Bei Miete sind die laufenden Gebühren sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Beim Kauf kommt es auf den Netto-Anschaffungspreis an. Liegt dieser unter der aktuellen GWG-Grenze von 800 Euro, kann das Gerät als GWG behandelt und sofort voll abgeschrieben werden. Liegt der Preis darüber, muss es über die übliche Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben werden. Die Entscheidung zwischen Miete und Kauf sollte daher auch unter Berücksichtigung dieser steuerlichen Aspekte sowie der Flexibilität und der Gesamtkosten getroffen werden.

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