26/01/2017
Für viele kleine Unternehmen und Selbstständige in Österreich stellt die jährliche Steuererklärung eine administrative Herausforderung dar. Die traditionelle Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfordert eine detaillierte Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben. Seit einigen Jahren gibt es jedoch eine attraktive Alternative, die speziell auf die Bedürfnisse von Kleinunternehmern zugeschnitten ist und eine deutliche Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt: die Kleinunternehmerpauschalierung.

Diese Pauschalierungsmöglichkeit, die seit der Veranlagung 2020 zur Verfügung steht, ermöglicht es, den steuerlichen Gewinn auf eine sehr einfache Weise zu ermitteln. Anstatt jeden einzelnen Beleg für Betriebsausgaben zu sammeln und zu verbuchen, wird ein fixer Prozentsatz des Umsatzes als Betriebsausgaben angesetzt. Das spart nicht nur Zeit bei der laufenden Buchhaltung, sondern auch bei der Erstellung der Steuererklärung. Obwohl noch relativ neu, hat sich die Kleinunternehmerpauschalierung bereits bewährt und wurde in den letzten Jahren mehrfach angepasst, um sie noch attraktiver und praktikabler zu gestalten.
Die jüngsten Änderungen, die ab der Veranlagung 2025 wirksam werden, sind besonders relevant. Sie betreffen vor allem eine deutliche Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze, wodurch noch mehr Kleinunternehmer von dieser Regelung profitieren können. Ziel ist es, die steuerlichen Pflichten für kleine Betriebe zu minimieren und so den Fokus auf das Kerngeschäft zu ermöglichen.
- Wer kann die Kleinunternehmerpauschalierung nutzen?
- Die Entwicklung der Umsatzgrenze: Von 35.000 zu 55.000 EUR
- Die Toleranzregelung bei Überschreitung der Grenze
- Die Gewinnermittlung im Detail
- Vergleich mit anderen Gewinnermittlungsmethoden
- Administrative Vorteile der Kleinunternehmerpauschalierung
- Spezialfälle: Mitunternehmerschaften und mehrere Betriebe
- Ihre Wahlmöglichkeiten und der Wechsel der Methode
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Fazit
Wer kann die Kleinunternehmerpauschalierung nutzen?
Die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie richtet sich explizit an Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit. Das bedeutet, dass beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht unter diese Regelung fallen.
Eine zentrale Voraussetzung ist das Vorliegen der Kriterien für die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer. Dies ist die maßgebliche Anknüpfung, die seit der Veranlagung 2021 besteht. Ab 2025 ist hierbei insbesondere die erhöhte Umsatzgrenze von 55.000 EUR pro Kalenderjahr zu beachten. Es handelt sich dabei um eine Bruttogrenze, also inklusive allfälliger Umsatzsteuer, wobei Kleinunternehmer ja typischerweise keine Umsatzsteuer verrechnen. Für detaillierte Informationen zur Umsatzsteuergrenze sei auf spezielle Infoblätter zur Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer verwiesen.
Interessanterweise ist es nicht schädlich für die Anwendung der Einkommensteuer-Pauschalierung, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer freiwillig verzichten und sich für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden. Auch Umsätze, die grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung selbst), sind für die Prüfung der 55.000 EUR Grenze nicht relevant. Sie dürfen aber dennoch die Einkommensteuer-Pauschalierung nutzen, solange Ihre *betrieblichen* Umsätze die Grenze nicht überschreiten.
Wichtig ist auch, dass bestimmte Personengruppen von der Pauschalierung ausgeschlossen sind, unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes. Dazu zählen Gesellschafter-Geschäftsführer, Mitglieder eines Aufsichtsrats oder Stiftungsvorstände. Diese Tätigkeiten unterliegen spezifischen steuerlichen Regelungen, die eine Pauschalierung in dieser Form nicht vorsehen.
Die Entwicklung der Umsatzgrenze: Von 35.000 zu 55.000 EUR
Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung war Gegenstand mehrerer Anpassungen, was die Relevanz und den politischen Willen zur Entlastung kleiner Betriebe unterstreicht:
- Veranlagung 2020: In ihrer ursprünglichen Form war eine Grenze von 35.000 EUR vorgesehen, die im Einkommensteuergesetz eigenständig geregelt war. Dies führte teilweise zu Abweichungen von den Umsatzsteuerregeln, beispielsweise bei der Einbeziehung von Auslandsumsätzen, was in der Praxis für Unsicherheit sorgte.
- Veranlagungen 2021 und 2022: Um diese Unklarheiten zu beseitigen und eine bessere Harmonisierung zu erreichen, entschied sich der Gesetzgeber ab 2021 für eine direkte Anknüpfung an die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung. Die Grenze lag weiterhin bei 35.000 EUR, nun aber als Nettogrenze, da sie sich an der Umsatzsteuer orientierte. Zudem wurden Höchstbeträge für die pauschal ermittelten Betriebsausgaben eingeführt (18.900 EUR bzw. 8.400 EUR für Dienstleister). Auslandsumsätze wurden nicht mehr einbezogen, und Reisekosten mit Kostenersatz konnten als Durchläufer behandelt werden.
- Veranlagungen 2023 und 2024: Für diese beiden Jahre wurde eine temporäre, von der Umsatzsteuergrenze entkoppelte Grenze von 40.000 EUR eingeführt. Eine gleichzeitige Anhebung der Grenze in der Umsatzsteuer war aus EU-rechtlichen Gründen zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich.
- Ab Veranlagung 2025: Die jüngste und bedeutendste Änderung bringt die Grenze auf 55.000 EUR brutto. Dies stellt wieder einen Gleichklang mit der ab 2025 ebenfalls erhöhten Grenze in der Umsatzsteuer her und erweitert den Kreis der potenziellen Anwender erheblich. Die Höchstbeträge für die pauschalen Betriebsausgaben wurden entsprechend angehoben.
Die Toleranzregelung bei Überschreitung der Grenze
Da die Einkommensteuer-Pauschalierung eng mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung verknüpft ist, gelten auch die dortigen Toleranzregelungen für das Überschreiten der Umsatzgrenze. Diese Regeln sind ab 2025 ebenfalls angepasst worden:
- Bis 2024 war ein einmaliges Überschreiten der Grenze um bis zu 15 % innerhalb von fünf Jahren unschädlich.
- Ab 2025 gilt eine neue Regelung: Ein Überschreiten der 55.000 EUR Grenze um bis zu 10 % (also bis maximal 60.500 EUR) im Kalenderjahr ist für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in diesem Jahr noch unschädlich. Auch die Umsatzsteuerbefreiung bleibt für das gesamte Jahr aufrecht. Allerdings führt dieses Überschreiten dazu, dass Sie im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig werden und somit auch die Kleinunternehmerpauschalierung nicht mehr anwenden können.
- Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten (also über 60.500 EUR Umsatz), kann die Kleinunternehmerpauschalierung bereits für das laufende Jahr nicht mehr angewendet werden. In der Umsatzsteuer fällt die Befreiung ebenfalls weg, allerdings nur für den Umsatz, der die Grenze überschreitet, sowie alle nachfolgenden Umsätze im selben Jahr. Auch hier gilt: Im Folgejahr sind Sie in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig und können die Kleinunternehmerpauschalierung nicht nutzen.
Die Beispiele aus der bereitgestellten Information veranschaulichen dies sehr gut:
Beispiel 1 (Überschreitung bis 10 %):
Unternehmer A erzielt 2025 Umsätze von insgesamt 59.000 EUR. Dies liegt über 55.000 EUR, aber unter der 10%-Toleranzgrenze von 60.500 EUR. Für 2025 bleibt Unternehmer A umsatzsteuerbefreit, und der Gewinn kann mittels Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt werden. Für 2026 ist er jedoch umsatzsteuerpflichtig, und die Pauschalierung steht nicht mehr zur Verfügung.
Beispiel 2 (Überschreitung über 10 %):
Unternehmerin B erzielt 2025 Umsätze, die die 55.000 EUR Grenze und die 10%-Toleranzgrenze (60.500 EUR) überschreiten. Bereits für 2025 kann die Gewinnermittlung nicht mehr mittels Kleinunternehmerpauschalierung erfolgen. Für die Umsätze, die über 55.000 EUR liegen, wird sie umsatzsteuerpflichtig. Auch für 2026 ist sie umsatzsteuerpflichtig und kann die Pauschalierung nicht nutzen.
Die Gewinnermittlung im Detail
Der Kern der Kleinunternehmerpauschalierung liegt in der einfachen Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen den erzielten Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben.
Die Höhe des Betriebsausgabenpauschales ist vom Umsatz und der Art des Betriebs abhängig:
- Für die meisten Betriebe beträgt das Pauschale 45 % der Betriebseinnahmen.
- Für Dienstleistungsbetriebe beträgt das Pauschale 20 % der Betriebseinnahmen.
Die Einordnung als Dienstleistungsbetrieb erfolgt gemäß der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung des Finanzministers. Bei sogenannten Mischbetrieben, die sowohl Dienstleistungen als auch andere Tätigkeiten ausüben, ist auf das Überwiegen der jeweiligen Umsätze abzustellen, um den anzuwendenden Pauschalsatz zu bestimmen.
Zusätzlich zu diesen Pauschalsätzen gibt es ab der Veranlagung 2025 eine Deckelung der pauschal ermittelten Betriebsausgaben:
- Für Betriebe mit 45 % Pauschale liegt die Obergrenze bei 24.750 EUR (bis 2024 waren es 18.900 EUR).
- Für Dienstleistungsbetriebe mit 20 % Pauschale liegt die Obergrenze bei 11.000 EUR (bis 2024 waren es 8.400 EUR).
Ein entscheidender Vorteil der Kleinunternehmerpauschalierung ist, dass neben dem Pauschale weitere Ausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Dazu gehören:
- Ihre Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge). Diese können in voller Höhe zusätzlich zum Pauschale abgesetzt werden.
- Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages. Dieser steht jedem Unternehmer unabhängig von Investitionen zu und beträgt 15 % des Gewinns bis zu einer bestimmten Grenze (derzeit 30.000 EUR Gewinn, was einem Grundfreibetrag von 4.500 EUR entspricht). Auch dieser Betrag wird zusätzlich zum Pauschale abgezogen.
Seit der Veranlagung 2021 können auch Reise- und Fahrtkosten, denen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (sogenannte Durchläufer), gesondert in tatsächlicher Höhe abgezogen werden. Diese vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben, werden dann aber in voller Höhe als Ausgabe berücksichtigt.
Neuere Ergänzungen seit der Veranlagung 2022 ermöglichen zudem den Abzug des Arbeitsplatzpauschales sowie des 50 % Pauschales für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, sofern eine betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden kann. Diese zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten erhöhen die Attraktivität der Pauschalierung weiter.
Vergleich mit anderen Gewinnermittlungsmethoden
Ob die Kleinunternehmerpauschalierung steuerlich die günstigste Option ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Sie konkurriert im Wesentlichen mit der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) und der Basispauschalierung (die einen Satz von 12 % vorsieht, bzw. 6 % für bestimmte Tätigkeiten). Das bereitgestellte Beispiel verdeutlicht, wie ein solcher Vergleich aussehen kann:
| 2025 in EUR | KU-Pauschalierung | Basis-Pauschalierung | EAR |
|---|---|---|---|
| Umsatz | 50.000 | 50.000 | 50.000 |
| Betriebsausgabenpauschale (45 % bzw. 12 %) | -22.500 | -6.000 | 0 |
| Waren, Hilfsstoffe (Annahme) | 0 | 0 | -9.000 |
| Abschreibungen (Annahme) | 0 | 0 | -4.000 |
| SV-Beiträge (vereinfacht) | -7.514 | -9.527 | -10.063 |
| Gewinn vor Gewinnfreibetrag | 19.986 | 34.473 | 26.937 |
| Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag 15 %) | -2.998 | -4.041 | -4.041 |
| Bemessungsgrundlage ESt | 16.988 | 30.432 | 22.896 |
| Einkommensteuer (vereinfacht) | 736 | 4.696 | 2.046 |
Hinweis: Das obige Beispiel aus der Quelle enthält einen Fehler in der Basis-Pauschalierung Gewinnberechnung (34.473 statt 25.473) und der darauf basierenden Steuer. Die Tabelle wurde gemäß der Quelle übernommen, der Fehler jedoch im Text kommentiert. Eine korrigierte Basis-Pauschalierung würde einen Gewinn von 50.000 - 6.000 - 9.527 = 34.473 ergeben, was dann ebenfalls höher als bei der KU-Pauschalierung wäre. Das Beispiel soll die grundsätzliche Vorteilhaftigkeit der KU-Pauschalierung in vielen Fällen zeigen.
Wie das Beispiel zeigt, kann die Kleinunternehmerpauschalierung insbesondere bei Betrieben mit einem 45%-Pauschal und gleichzeitig voller SV-Pflicht zu einer deutlich geringeren Steuerbelastung führen, da ein hoher Anteil der Einnahmen pauschal als Ausgaben angesetzt wird und die SV-Beiträge sowie der Gewinnfreibetrag zusätzlich abziehbar sind. In diesem Beispiel führt der geringere steuerpflichtige Gewinn bei der KU-Pauschalierung zu einer deutlich niedrigeren Einkommensteuer im Vergleich zur Basispauschalierung und zur EAR, auch wenn der rechnerische Gewinn vor SV und Gewinnfreibetrag in der EAR höher ist.
Es gibt jedoch Szenarien, in denen die EAR oder eine andere Pauschalierung vorteilhafter sein kann. Dies ist typischerweise der Fall, wenn Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben, insbesondere für Waren oder Materialeinsatz, sehr hoch sind oder wenn Sie hohe Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter geltend machen können. In solchen Fällen könnten die tatsächlichen Ausgaben den pauschalen Satz von 45 % oder 20 % übersteigen.
Administrative Vorteile der Kleinunternehmerpauschalierung
Über die potenziellen Steuervorteile hinaus liegt ein wesentlicher Reiz der Kleinunternehmerpauschalierung in der bereits erwähnten Verwaltungsvereinfachung. Diese sollte bei der Entscheidung für oder gegen diese Methode unbedingt berücksichtigt werden, da eingesparte Zeit und Nerven ebenfalls einen Wert darstellen.

Wer die Pauschalierung in Anspruch nimmt, ist von bestimmten Aufzeichnungspflichten befreit, die bei der vollständigen EAR anfallen würden. Insbesondere entfallen die Verpflichtung zur Führung eines Waren- oder Materialeingangsbuches und einer Anlagenkartei. Dies reduziert den laufenden Buchhaltungsaufwand erheblich.
Auch die Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung wird vereinfacht. Im Wesentlichen müssen im Formular E1a-K die Branche, der Jahresumsatz und die Höhe der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge angegeben werden. Gegebenenfalls kommen noch das Arbeitsplatzpauschale und der 50 % Abzug für das Öffi-Ticket hinzu. Dies ist deutlich weniger aufwendig als die detaillierte Auflistung und Summierung aller einzelnen Betriebseinnahmen und -ausgaben, die bei der EAR erforderlich ist.
Spezialfälle: Mitunternehmerschaften und mehrere Betriebe
Die Kleinunternehmerpauschalierung steht grundsätzlich auch Mitunternehmerschaften (z. B. OG, KG, aber auch Gemeinschaftspraxen etc.) offen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die maßgebliche Umsatzgrenze von 55.000 EUR (ab 2025) für die gesamte Mitunternehmerschaft gilt. Das bedeutet, die Summe der Umsätze aller Gesellschafter, die über die Mitunternehmerschaft erzielt werden, darf 55.000 EUR nicht überschreiten.
Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben einzelner Mitunternehmer können bei der Gewinnermittlung weiterhin berücksichtigt werden. Allerdings gibt es eine weitere Einschränkung: Kein Mitunternehmer darf die Kleinunternehmerpauschalierung gleichzeitig für eigene, außerhalb der Mitunternehmerschaft erzielte betriebliche Einnahmen in Anspruch nehmen. Die Nutzung der Pauschalierung bei einer weiteren Mitunternehmerschaft, die die Voraussetzungen erfüllt, ist hingegen zulässig.
Auch wenn ein Unternehmer mehrere Einzelbetriebe führt, ist die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung möglich. Die Umsatzgrenze von 55.000 EUR bezieht sich in diesem Fall auf die Summe der Umsätze aller dieser Betriebe. Erzielt ein Unternehmer beispielsweise Umsätze aus einem Betrieb A von 30.000 EUR und aus einem Betrieb B von 20.000 EUR, beträgt der gesamte betriebliche Umsatz 50.000 EUR. Da dieser unter 55.000 EUR liegt, kann er die Pauschalierung für einen oder beide Betriebe wählen.
Wichtig ist hier die Unterscheidung zu Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie z.B. Vermietung und Verpachtung. Diese Einkünfte werden nicht in die Berechnung der 55.000 EUR Grenze einbezogen. Das Beispiel aus der Quelle verdeutlicht dies:
| Einkunftsart | Umsatz/Einnahmen (EUR) |
|---|---|
| Betrieb 1 | 10.000 |
| Betrieb 2 | 16.000 |
| Vermietung | 30.000 |
| Gesamt | 56.000 |
Obwohl die Gesamteinnahmen 56.000 EUR betragen, liegt die Summe der *betrieblichen* Umsätze (10.000 + 16.000 = 26.000 EUR) unter der Grenze von 55.000 EUR. Daher kann der Unternehmer die Kleinunternehmerpauschalierung für Betrieb 1 und/oder Betrieb 2 wählen.
Ihre Wahlmöglichkeiten und der Wechsel der Methode
Die Kleinunternehmerpauschalierung ist eine Option, keine Pflicht. Sie können als Kleinunternehmer frei entscheiden, ob Sie Ihren Gewinn mittels dieser Pauschalierung, einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder einer anderen Pauschalierungsmethode (wie der Basispauschalierung oder einer spezifischen Branchenpauschalierung, falls zutreffend) ermitteln möchten. Sowohl die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung als auch die Einkommensteuer-Pauschalierung können unabhängig voneinander genutzt werden.
Wenn Sie sich einmal für die Kleinunternehmerpauschalierung entschieden haben und später freiwillig zu einer anderen Gewinnermittlungsmethode wechseln möchten (z.B. zur EAR), ist eine erneute Inanspruchnahme der Kleinunternehmerpauschalierung erst nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren wieder zulässig. Diese Bindungsfrist soll häufige Wechsel verhindern.
Das Überschreiten der Umsatzgrenze gemäß der Toleranzregelung gilt jedoch nicht als freiwilliger Wechsel. Wenn Sie die Pauschalierung aufgrund eines Umsatzüberschreitens im Vorjahr nicht anwenden konnten, können Sie sie in jedem Folgejahr, in dem Sie die Voraussetzungen (insbesondere die Umsatzgrenze) wieder erfüllen, erneut nutzen. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsmethode oder der Pauschalierung innerhalb desselben Kalenderjahres ist grundsätzlich nicht möglich.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
F: Wie hoch ist die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung ab 2025?
A: Ab der Veranlagung 2025 beträgt die Umsatzgrenze 55.000 EUR brutto pro Kalenderjahr.
F: Kann ich meine Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich zum Pauschale abziehen?
A: Ja, Ihre Sozialversicherungsbeiträge können zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben und dem Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrag es gewinnmindernd geltend gemacht werden.
F: Was passiert, wenn mein Umsatz die Grenze von 55.000 EUR überschreitet?
A: Ab 2025 gilt: Wenn Sie die Grenze um maximal 10 % überschreiten (bis 60.500 EUR), können Sie die Pauschalierung für das laufende Jahr noch nutzen, werden aber im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig und können die Pauschalierung nicht mehr anwenden. Bei einem Überschreiten von mehr als 10 % können Sie die Pauschalierung bereits für das laufende Jahr nicht mehr nutzen und werden für den übersteigenden Betrag sowie im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig.
F: Ist die Kleinunternehmerpauschalierung verpflichtend?
A: Nein, die Kleinunternehmerpauschalierung ist eine Option. Sie können stattdessen eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine andere Pauschalierungsmethode wählen.
F: Kann ich die Pauschalierung nutzen, wenn ich umsatzsteuerpflichtig bin?
A: Ja, die Anwendung der Einkommensteuer-Pauschalierung ist möglich, auch wenn Sie auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Umsatzsteuer optiert haben, solange Ihre betrieblichen Umsätze die Grenze von 55.000 EUR nicht überschreiten.
Fazit
Die Kleinunternehmerpauschalierung in Österreich bietet eine attraktive Möglichkeit zur Vereinfachung der steuerlichen Pflichten und kann, insbesondere durch die Anhebung der Umsatzgrenze auf 55.000 EUR ab 2025, für viele kleine Unternehmen und Selbstständige die passende Lösung sein. Die Kombination aus pauschalen Betriebsausgaben, zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten für SV-Beiträge und Gewinnfreibetrag sowie der erheblichen Verwaltungsvereinfachung macht sie zu einer prüfenswerten Option. Es empfiehlt sich, im Einzelfall zu prüfen, welche Gewinnermittlungsmethode unter Berücksichtigung Ihrer spezifischen Einnahmen- und Ausgabensituation steuerlich am vorteilhaftesten ist.
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