Sind ausländische Künstler KSK-pflichtig?

KSK-Abgabe: Was Sie wissen müssen

06/11/2012

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Die Künstlersozialabgabe (KSA) ist ein Thema, das viele Unternehmen in Deutschland betrifft, oft ohne dass sie sich dessen bewusst sind. Sie dient der Finanzierung der Sozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten und stellt sicher, dass diese einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Für Unternehmen, die kreative Dienstleistungen in Anspruch nehmen, kann die KSA eine zusätzliche finanzielle Verpflichtung bedeuten. Doch wer genau ist abgabepflichtig und, noch wichtiger, wann fallen Zahlungen nicht unter diese Abgabe? Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der KSA basierend auf den gesetzlichen Regelungen und klärt auf, welche Entgelte relevant sind.

Was fällt nicht unter die Künstlersozialabgabe?
Künstlersozialabgabe ist nur zu zahlen, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung tatsächlich erbracht wurde. Wird eine Leistung nicht erbracht, fällt keine Künstlersozialabgabe an. Deshalb gehören Schadenersatzansprüche und Vertragsstrafen nicht zum meldepflichtigen Entgelt.

Die KSA ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialsystems für Kreative. Sie wird finanziert durch einen Zuschuss des Bundes (derzeit 20%), die Beiträge der versicherten Künstler und Publizisten selbst (die wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge tragen) und eben durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (derzeit 30%), die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen.

Übersicht

Wer ist abgabepflichtig? Die drei Gruppen nach KSVG

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterscheidet grundsätzlich drei Gruppen von Unternehmen, die zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sein können. Die Abgabepflicht besteht unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Es ist entscheidend zu verstehen, welcher Gruppe Ihr Unternehmen potenziell angehört, da dies Auswirkungen darauf hat, ob und ab welchem Betrag eine Abgabepflicht besteht.

1. Typische Verwerter (§ 24 Abs. 1 KSVG)

Diese Gruppe umfasst Unternehmen, deren Geschäftszweck typischerweise darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zu verwerten oder öffentlich aufzuführen bzw. darzubieten. Für diese Unternehmen besteht eine Abgabepflicht für alle gezahlten Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten, ohne dass es eine Bagatellgrenze gibt.

Zu den typischen Verwertern zählen unter anderem:

  • Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, deren Zweck überwiegend auf die öffentliche Aufführung gerichtet ist
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  • Galerien und Kunsthandel
  • Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten

Für diese Unternehmen gibt es, im Gegensatz zu den beiden folgenden Gruppen, keine Schwelle oder Grenze, unterhalb derer keine Abgabe gezahlt werden muss. Jeder gezahlte Euro für künstlerische oder publizistische Leistungen ist relevant.

2. Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 KSVG)

Diese Gruppe ist für viele Unternehmen relevant, die nicht primär im kreativen Sektor tätig sind. Abgabepflichtig sind hier Unternehmer, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und dafür selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Diese Abgabepflicht kann somit grundsätzlich jedes Unternehmen betreffen, unabhängig von seiner Branche – sei es eine Arztpraxis, ein Friseurgeschäft oder ein Handwerksbetrieb.

Was sind künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen?
Künstler oder Publizisten im Sinne des Gesetzes sind solche, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren bzw. als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.

Entscheidend ist hier die Nutzung der künstlerischen oder publizistischen Leistung zur Selbstdarstellung oder zur Bewerbung eigener Produkte oder Dienstleistungen. Hierunter fallen beispielsweise die Gestaltung einer Website, die Erstellung von Werbematerialien, Fotografie für Imagebroschüren oder das Schreiben von Pressetexten für das eigene Unternehmen.

3. Generalklausel (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i. V. m. S. 2 u. 3 Nr. 1 und 2 KSVG)

Die Generalklausel erfasst Unternehmen, die unabhängig von ihrem eigentlichen Geschäftszweck künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbständiger Kreativer nutzen, um damit Einnahmen zu erzielen oder mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr mit selbständigen Künstlern oder Publizisten organisieren, um Einnahmen zu erzielen.

Ein Beispiel hierfür könnte ein Produktionsunternehmen sein, das Produktverpackungen von einem selbständigen Designer gestalten lässt, um den Absatz der Produkte zu fördern. Oder ein Veranstalter, der regelmäßig Events mit Musikern oder Comedians organisiert, um Eintrittsgelder zu generieren.

Wann fallen Zahlungen nicht unter die Künstlersozialabgabe? Die Bagatellgrenze

Die zentrale Information, wann Zahlungen nicht zur Abgabepflicht führen, liegt in der sogenannten Bagatellgrenze. Diese Schwelle gilt jedoch ausschließlich für Unternehmen der Gruppen 2 (Eigenwerbung) und 3 (Generalklausel), nicht aber für die typischen Verwerter der Gruppe 1.

Unternehmen der Gruppen 2 und 3 sind nur dann abgabepflichtig, wenn die Summe der Entgelte, die sie innerhalb eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlen, diese Bagatellgrenze überschreitet. Liegt die Summe der gezahlten Entgelte unterhalb dieser Grenze, entsteht für dieses Kalenderjahr keine Abgabepflicht für diese Unternehmen.

Die Höhe der Bagatellgrenze hat sich in der Vergangenheit geändert und wird in Zukunft weiter steigen:

  • Im Kalenderjahr 2024 beträgt die Bagatellgrenze 450 Euro.
  • Im Kalenderjahr 2025 steigt die Bagatellgrenze auf 700 Euro.
  • Ab dem Kalenderjahr 2026 wird die Bagatellgrenze 1.000 Euro betragen.

Das bedeutet konkret: Wenn Ihr Unternehmen unter Gruppe 2 oder 3 fällt und Sie im Jahr 2024 insgesamt 400 Euro an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben, müssen Sie für dieses Jahr keine Künstlersozialabgabe leisten. Haben Sie hingegen 500 Euro gezahlt, sind Sie abgabepflichtig.

Wem gehört Fringe Studio?
Fringe Studio wurde 2008 von Stacy Binns und George Bennett gegründet. Stacy und George verfügen jeweils über mehr als 20 Jahre Erfahrung in den Bereichen Architektur und Innenarchitektur. Sie haben für ihre Kunden wundervolle Raumlösungen geschaffen.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Grenze für die Summe aller Entgelte an *alle* selbständigen Künstler und Publizisten innerhalb eines Kalenderjahres gilt, nicht pro Auftrag oder pro Künstler.

Für Unternehmen der Gruppe 1 (typische Verwerter) existiert diese Bagatellgrenze wie erwähnt nicht. Jeder Euro, der an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt wird, ist meldepflichtig und abgaberelevant.

Was muss der Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet werden?

Unternehmen, die abgabepflichtig sind oder potenziell abgabepflichtig sein könnten, müssen der Künstlersozialkasse bestimmte Informationen melden. Meldepflichtig ist die Summe der Entgelte, die Sie im Kalenderjahr an selbständig tätige Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben.

Es ist ein häufiger Fehler, den selbst errechneten Abgabebetrag zu melden. Dies ist jedoch falsch. Die KSK berechnet die tatsächlich zu zahlende Künstlersozialabgabe auf Basis der von Ihnen gemeldeten Entgeltsumme und des jeweils gültigen Abgabesatzes.

Die Meldung der Entgelte ist auch dann wichtig, wenn Sie unsicher sind, ob eine Abgabepflicht besteht oder ob die Bagatellgrenze überschritten wurde. Die KSK prüft die Meldungen und informiert Sie über eine eventuelle Abgabepflicht und die Höhe der Abgabe.

Kann man Licht fotografieren?
Welches Licht ist gut für Fotos? Generell gilt: Mit weichem, diffusem Licht gelingen sehr schöne Aufnahmen. Ob Sie auf natürliches Licht zurückgreifen, das durch ein Fenster einfällt, oder auf künstliches Licht, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist, dass Sie harte Schatten und direktes, grelles Sonnenlicht vermeiden.

Häufig gestellte Fragen zur Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe wirft oft Fragen auf. Hier beantworten wir einige der wichtigsten, basierend auf den vorliegenden Informationen:

Was fällt nicht unter die Künstlersozialabgabe?

Basierend auf den vorliegenden Informationen fallen Zahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten dann nicht unter die Abgabepflicht, wenn Ihr Unternehmen zu den Gruppen der Eigenwerber oder der Generalklausel gehört und die Summe der gezahlten Entgelte im Kalenderjahr die jeweils gültige Bagatellgrenze (450 Euro in 2024, 700 Euro in 2025, 1.000 Euro ab 2026) nicht überschreitet. Für "typische Verwerter" gibt es diese Bagatellgrenze nicht, sodass hier im Prinzip alle relevanten Zahlungen meldepflichtig und abgaberelevant sind.

Was ist meldepflichtig bei der Künstlersozialkasse?

Meldepflichtig ist die Summe der Entgelte, die Sie im betreffenden Kalenderjahr an selbständige Künstler oder Publizisten für deren künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben. Sie melden also den Betrag, den Sie dem Künstler oder Publizisten gezahlt haben, nicht den Betrag der errechneten Abgabe.

Was sind künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen?

Die genaue Definition dessen, was als künstlerische oder publizistische Leistung gilt, ist entscheidend für die Abgabepflicht. Die vorliegenden Informationen geben hierzu keine detaillierte Auskunft. Grundsätzlich fallen darunter Tätigkeiten in den Bereichen bildende Kunst, darstellende Kunst, Musik und Literatur/Publizistik. Die Abgrenzung kann im Einzelfall komplex sein und hängt von der konkreten Tätigkeit ab. Es ist ratsam, sich bei Unsicherheit direkt bei der KSK oder durch Fachliteratur zu informieren, welche Leistungen genau gemeint sind.

Sind ausländische Künstler KSK-pflichtig?

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung in Deutschland. Diese Versicherung ermöglicht selbständigen Künstlern und Publizisten, die in Deutschland leben und arbeiten, den Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die vorliegenden Informationen erläutern das Finanzierungsmodell, geben aber keine explizite Auskunft darüber, ob Zahlungen an im Ausland ansässige Künstler oder Publizisten ebenfalls die Abgabepflicht für das deutsche Unternehmen auslösen. In der Praxis können Zahlungen an ausländische Kreative unter bestimmten Umständen ebenfalls abgabepflichtig sein, wenn die Leistung für das deutsche Unternehmen erbracht wird. Eine definitive Aussage basierend allein auf dem bereitgestellten Text ist jedoch nicht möglich.

Fazit

Die Künstlersozialabgabe ist ein wichtiger Beitrag zur sozialen Sicherung von selbständigen Kreativen in Deutschland. Für Unternehmen ist es essenziell zu wissen, ob und in welcher Höhe eine Abgabepflicht besteht. Die Einordnung in eine der drei gesetzlich definierten Gruppen ist dabei der erste Schritt. Für viele Unternehmen, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang kreative Leistungen für die eigene Werbung oder zur Einnahmeerzielung nutzen, bietet die Bagatellgrenze eine wichtige Erleichterung und definiert klar, wann Zahlungen nicht zur Abgabepflicht führen. Für typische Verwerter ist hingegen jeder relevante Euro meldepflichtig. Die korrekte Meldung der gezahlten Entgelte an die KSK ist dabei unerlässlich, um die Abgabe korrekt berechnen zu lassen und Nachforderungen oder Bußgelder zu vermeiden. Bei Unklarheiten, insbesondere bezüglich der Art der Leistung oder der Beauftragung ausländischer Kreativer, ist eine Kontaktaufnahme mit der Künstlersozialkasse ratsam.

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