Wie kann ich die Kosten für Lampen abschreiben?

Lampen steuerlich absetzen: So geht's

15/09/2016

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Viele Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit stehen, können Ihre Steuerlast mindern. Dazu gehören nicht nur klassische Arbeitsmittel wie Computer oder Büromöbel, sondern auch Kosten für die Beleuchtung. Doch die steuerliche Behandlung von Lampen und anderen Beleuchtungsmitteln kann je nach Verwendungszweck, Ort der Nutzung und vor allem den Anschaffungskosten variieren. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Möglichkeiten, wie Sie Ihre Ausgaben für Lampen korrekt von der Steuer absetzen können, basierend auf den geltenden Regelungen.

Sind Lampen steuerlich absetzbar?
Werbungskosten. Zu den abziehbaren Aufwendungen eines anerkannten Arbeitszimmers zählen alle Kosten, die dem Arbeitszimmer direkt zuordenbar sind. Der Abzug wird in voller Höhe oder bis zu 1250 Euro akzeptiert etwa für Renovierungskosten, Tapeten, Teppichböden, Vorhänge, fest eingebaute Lampen.30. Juli 2014

Grundsätzlich gilt: Alle Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, dürfen als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen und Freiberuflern) geltend gemacht werden. Die Kosten für Beleuchtung fallen oft in diese Kategorie, insbesondere wenn sie für ein Arbeitszimmer oder als spezifisches Arbeitsmittel benötigt werden.

Übersicht

Lampen im häuslichen Arbeitszimmer

Haben Sie ein häusliches Arbeitszimmer, das vom Finanzamt anerkannt wird, können Sie die Kosten, die diesem Raum direkt zugeordnet werden können, steuerlich geltend machen. Dazu zählen beispielsweise Renovierungskosten, Tapeten, Teppichböden, Vorhänge und auch fest eingebaute Lampen. Diese direkt zuordenbaren Aufwendungen können entweder in voller Höhe oder bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr abgesetzt werden, je nachdem, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet oder ob kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen fest eingebauten Gegenständen und beweglichen Arbeitsmitteln. Gegenstände, die lediglich der Ausschmückung dienen, wie Wandbehänge oder Kunstgegenstände, werden nur anerkannt, wenn sie angemessen sind. Fest installierte Beleuchtung hingegen gilt als Bestandteil der Raumausstattung und kann im Rahmen der Raumkosten geltend gemacht werden.

Lampen als Arbeitsmittel

Neben fest eingebauten Lampen gibt es auch Beleuchtung, die als Arbeitsmittel betrachtet wird. Das prominenteste Beispiel hierfür ist die Schreibtischlampe. Der große Vorteil bei Arbeitsmitteln ist, dass deren Kosten grundsätzlich ohne Beschränkung absetzbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt wird. Eine Schreibtischlampe, die Sie beruflich nutzen, ist immer absetzbar.

Die Art und Weise, wie die Kosten für solche Arbeitsmittel abgesetzt werden, hängt jedoch stark vom Anschaffungspreis ab. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen für geringe Kosten, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und teurere Anschaffungen, die abgeschrieben werden müssen.

Steuerliche Behandlung nach Anschaffungskosten

Die Höhe der Kosten für eine Lampe bestimmt das Verfahren der steuerlichen Absetzbarkeit. Es gibt drei wesentliche Kategorien:

1. Sofort abziehbare geringe Aufwendungen

Wenn die Kosten für eine Lampe oder ein Leuchtmittel gering sind, können sie in der Regel sofort in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden. Die Quelle nennt hier zwei Schwellenwerte: unter 487,90 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) für berufliche Anschaffungen generell und unter 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) speziell für Leuchtmittel wie eine Schreibtischlampe im Büro eines Selbstständigen oder Freiberuflers. Beträge unter diesen Schwellen mindern den Gewinn oder das zu versteuernde Einkommen sofort.

Für die Anerkennung durch das Finanzamt ist es unerlässlich, den Kaufbeleg oder die Rechnung aufzubewahren. Auch elektronische Rechnungen sind zulässig, sofern sie ordnungsgemäß sind. Im Gegensatz zu manchen Pauschalen für Arbeitsmittel erkennt das Finanzamt die Kosten für Beleuchtungsmittel in dieser Kategorie nur gegen Vorlage des Nachweises an.

2. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Liegt der Nettopreis einer Lampe über 250 Euro, aber nicht mehr als 1.000 Euro, wird sie steuerlich als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) behandelt. Bei GWG haben Selbstständige und Freiberufler ein Wahlrecht:

  • Sie können die Kosten sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzen.
  • Alternativ können sie die Lampe zusammen mit anderen GWG, die im selben Jahr angeschafft wurden und ebenfalls zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto gekostet haben, in einen sogenannten Sammelposten einstellen.

Wird die Option des Sammelpostens gewählt, muss die Lampe im Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Der gesamte Wert des Sammelpostens wird dann über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben. Das bedeutet, dass pro Jahr ein Fünftel des Gesamtwerts des Sammelpostens steuermindernd geltend gemacht werden kann, unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Anschaffung innerhalb des Jahres.

Auch bei GWG, ob sofort abgesetzt oder im Sammelposten, muss der Kaufbeleg oder die Rechnung für eine mögliche Prüfung durch das Finanzamt aufbewahrt werden.

3. Abschreibung bei höheren Kosten (> 1.000 Euro netto)

Handelt es sich um ein Beleuchtungsobjekt, dessen Nettoanschaffungskosten über 1.000 Euro liegen, muss dieser Gegenstand zwingend aktiviert werden. Aktivieren bedeutet, dass der Wert des Gegenstands in der Einnahmenüschussrechnung oder Bilanz erfasst wird und die Kosten nicht sofort, sondern verteilt über seine voraussichtliche Nutzungsdauer steuerlich geltend gemacht werden. Dies geschieht durch die Absetzung für Abnutzung (AfA).

Der Ansatz des Gegenstandes erfolgt zu den Nettoanschaffungskosten. Für eine korrekte Abschreibung muss die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bekannt sein. Diese richtet sich nach der offiziellen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Diese Tabelle ist allgemeingültig und listet die übliche Nutzungsdauer für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern auf. Es gibt auch spezifische AfA-Tabellen für bestimmte Branchen oder Wirtschaftszweige.

Ein Beispiel für ein solches teureres Beleuchtungsobjekt könnte eine aufwendige Leuchtreklame für ein Geschäft sein.

Beispiel: Abschreibung einer Leuchtreklame

Die Quelle führt das Beispiel einer Leuchtreklame an, um die Abschreibung bei Kosten über 1.000 Euro netto zu verdeutlichen. Angenommen, ein Freiberufler kauft eine Leuchtreklame für 1.785 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Die Nettoanschaffungskosten betragen demnach 1.500 Euro.

Laut AfA-Tabelle wird für eine Leuchtreklame eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von neun Jahren veranschlagt. Die Nettoanschaffungskosten von 1.500 Euro müssen also über neun Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Welche Lampe ist für ein Büro geeignet?
Für die Bürobeleuchtung sind die Farbtemperaturen Warmweiß, Neutralweiß oder Tageslichtweiß mit einem hohen Blauanteil ideal. Generell gilt außerdem, dass es am Bildschirmarbeitsplatz am hellsten sein muss. Dort, wo Kopierer und Ablage stehen, reichen 300 Lux hingegen völlig aus.

Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus den Nettoanschaffungskosten geteilt durch die Nutzungsdauer:

1.500 Euro / 9 Jahre = 166,66 Euro pro Jahr.

Zusätzlich ist die sogenannte pro-rata-temporis-Regel zu beachten. Diese besagt, dass Gegenstände im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig abgeschrieben werden dürfen, basierend auf dem Monat der Anschaffung. Wird die Leuchtreklame beispielsweise am 1. April des Jahres gekauft, kann sie im ersten Jahr nur für neun Monate (April bis Dezember) abgeschrieben werden.

Die zeitanteilige Abschreibung im Jahr der Anschaffung berechnet sich wie folgt:

166,66 Euro (jährlicher Betrag) * (9 Monate / 12 Monate) = 124,95 Euro.

In den folgenden acht vollen Jahren (Jahr 2 bis Jahr 9) kann der volle jährliche Betrag von 166,66 Euro abgeschrieben werden.

Im letzten Jahr der Nutzungsdauer (Jahr 10) wird der verbleibende Restbetrag abgeschrieben. Dies sind die Monate, die im ersten Jahr nicht berücksichtigt wurden (Januar bis März, also 3 Monate). Der Restbetrag beträgt:

166,66 Euro (jährlicher Betrag) * (3 Monate / 12 Monate) = 41,66 Euro.

Die Quelle gibt hier einen Wert von 41,71 Euro an, was auf Rundungsdifferenzen im Beispiel zurückzuführen sein könnte. Entscheidend ist, dass am Ende der Nutzungsdauer der gesamte ursprüngliche Nettoanschaffungswert abgeschrieben ist.

Wichtige Unterschiede und Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Lampen von mehreren Faktoren abhängt:

  • Nutzungsort: Fest eingebaute Lampen im anerkannten häuslichen Arbeitszimmer werden anders behandelt als bewegliche Lampen.
  • Funktion: Dient die Lampe als reines Arbeitsmittel (wie eine Schreibtischlampe) oder ist sie Teil der Raumausstattung oder sogar Werbung?
  • Anschaffungskosten: Die Höhe der Kosten bestimmt, ob eine sofortige Absetzung möglich ist, die GWG-Regel greift (mit Wahlrecht) oder eine mehrjährige Abschreibung über die Nutzungsdauer zwingend ist.

Unabhängig von der Kategorie ist es in jedem Fall ratsam und notwendig, die Belege (Rechnungen, Kaufbelege) für die Anschaffung der Lampen sorgfältig aufzubewahren, um sie dem Finanzamt auf Verlangen vorlegen zu können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Können Lampen im häuslichen Arbeitszimmer immer abgesetzt werden?

Nur fest eingebaute Lampen können als direkte Raumkosten im Rahmen des anerkannten Arbeitszimmers (voll oder bis 1.250 Euro) abgesetzt werden. Eine Schreibtischlampe im Arbeitszimmer wird als Arbeitsmittel betrachtet und ist immer absetzbar, unabhängig von der Anerkennung des Raumes, aber nach den Regeln für Arbeitsmittel.

Was passiert, wenn eine Schreibtischlampe sehr günstig ist?

Kostet die Lampe unter 487,90 Euro (inkl. MwSt.) oder unter 250 Euro (ohne MwSt.) laut den genannten Schwellenwerten in der Quelle, kann sie sofort in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.

Was bedeutet GWG im Zusammenhang mit Lampen?

Ein GWG (Geringwertiges Wirtschaftsgut) liegt vor, wenn die Nettoanschaffungskosten einer Lampe zwischen 250 Euro und 1.000 Euro liegen. Hier haben Sie die Wahl, die Kosten sofort abzusetzen oder sie über fünf Jahre in einem Sammelposten abzuschreiben.

Muss ich Belege für Lampen aufbewahren?

Ja, in allen Fällen ist es wichtig, die Kaufbelege oder Rechnungen aufzubewahren, um die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.

Wie wird eine sehr teure Lampe oder Beleuchtung (z.B. Leuchtreklame) abgeschrieben?

Kosten über 1.000 Euro netto erfordern eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß der AfA-Tabelle. Für eine Leuchtreklame sind dies beispielsweise 9 Jahre. Im Jahr der Anschaffung wird nur der zeitanteilige Betrag abgeschrieben (pro-rata-temporis-Regel).

Die korrekte steuerliche Behandlung von Lampen erfordert somit eine genaue Betrachtung des Einzelfalls, der Kosten und des Verwendungszwecks, aber die berufliche oder betriebliche Nutzung ermöglicht grundsätzlich einen Steuerabzug.

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