25/07/2012
Die Frage nach dem korrekten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie ist für viele Betriebe und ihre Kunden gleichermaßen relevant und sorgt oft für Unsicherheit. Gilt für Speisen und Getränke nun der reduzierte Satz von 7 Prozent oder der volle Satz von 19 Prozent? Die Antwort darauf ist nicht immer pauschal, sondern hängt von der Art der Leistung ab, die erbracht wird. Die grundlegenden Regeln hierfür sind im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) festgelegt.

Im Kern unterscheidet das Steuerrecht, ob es sich bei der erbrachten Leistung um die reine Lieferung eines Gutes (hier: der Speise) handelt oder um eine umfassendere Dienstleistung. Lebensmittel selbst, die der Grundversorgung dienen, wie Brot, Gemüse, Fleisch oder Milch, unterliegen grundsätzlich dem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent. Wenn diese Lebensmittel jedoch im Rahmen einer Bewirtung zubereitet und serviert werden, kann eine Dienstleistung hinzukommen, die den vollen Steuersatz auslöst.
In der Gastronomie verschmelzen Lieferung und Dienstleistung. Daher musste eine klare Abgrenzung gefunden werden, wann die Dienstleistung so dominant wird, dass der volle Steuersatz von 19 Prozent angewendet werden muss, und wann die Lieferung der Speise im Vordergrund steht und der reduzierte Satz von 7 Prozent gilt.
- Wann der volle Steuersatz von 19 Prozent gilt
- Wann der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent gilt
- Das entscheidende Kriterium seit 2024: Sitzgelegenheiten
- Historischer Kontext: Die temporäre Steuersenkung
- Vergleich der Steuersätze in der Gastronomie (seit 01.01.2024)
- Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie
- Fazit
Wann der volle Steuersatz von 19 Prozent gilt
Der Steuersatz von 19 Prozent kommt in der Gastronomie zur Anwendung, wenn die Leistung über die reine Abgabe von Speisen hinausgeht und als umfassende Bewirtungsdienstleistung zu werten ist. Dies ist typischerweise in Restaurants, Cafés, Bars oder Kantinen der Fall, wo dem Gast ein Ort und Service für den Verzehr geboten wird.
Wesentliche Merkmale, die auf eine solche umfassende Dienstleistung hindeuten und den vollen Steuersatz begründen, sind unter anderem:
- Das Bereitstellen von bequemen Sitzgelegenheiten, die dazu gedacht sind, dass die Gäste länger verweilen und ihre Speisen und Getränke in Ruhe genießen können.
- Ein Service, der über die reine Essensausgabe hinausgeht, wie z.B. die Bedienung am Tisch durch Personal.
- Die Schaffung eines bestimmten Ambientes oder einer angenehmen Atmosphäre im Gastraum.
- Die Verwendung von wiederverwendbarem Geschirr, Besteck und Gläsern, deren Reinigung und Bereitstellung Teil des Services sind.
Diese Elemente zusammen definieren eine Restaurationsdienstleistung, die steuerlich anders behandelt wird als die reine Lieferung von Speisen. Für solche Dienstleistungen gilt seit dem 1. Januar 2024 wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Es gab eine vorübergehende Phase, in der hier ein reduzierter Satz angewendet wurde, doch diese ist mit dem Jahreswechsel 2023/2024 beendet worden.
Wann der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent gilt
Der Steuersatz von 7 Prozent gilt in der Gastronomie, wenn der Schwerpunkt der Leistung auf der reinen Lieferung der Speisen liegt und die zusätzlichen Dienstleistungselemente von geringerer oder keiner Bedeutung sind. Dies trifft typischerweise auf Imbissbuden, Foodtrucks, reine Stehcafés oder Verkaufsstände zu, bei denen die Speisen primär für den schnellen Verzehr unterwegs oder im Stehen gedacht sind.
Bei diesen Betriebsarten steht die schnelle Abgabe des Essens im Vordergrund. Ein umfassender Service, einladendes Ambiente oder komfortable Sitzgelegenheiten sind hier nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße vorhanden. Der Gast nimmt die Speise in der Regel sofort mit oder verzehrt sie direkt an Ort und Stelle, aber ohne den Komfort und Service eines klassischen Restaurants.
Das entscheidende Kriterium seit 2024: Sitzgelegenheiten
Die Unterscheidung zwischen 7 und 19 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie wurde durch die gesetzlichen Änderungen zum 1. Januar 2024 in einem wesentlichen Punkt vereinfacht und klarer gefasst. Das primäre Unterscheidungsmerkmal ist seither das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten für die Gäste zum Verzehr der Speisen vor Ort.
Die Regelung lässt sich seitdem wie folgt zusammenfassen:
- Stellt ein Gastronomiebetrieb seinen Gästen Sitzgelegenheiten zur Verfügung, die über einfache Stehtische hinausgehen und zum Sitzen und Verweilen einladen, so unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (für den Verzehr vor Ort) dem vollen Steuersatz von 19 Prozent. Dies gilt unabhängig davon, wie aufwendig der Service oder das Ambiente ist. Das Vorhandensein von Sitzmöglichkeiten ist das entscheidende Signal für eine umfassende Dienstleistung.
- Sind hingegen nur Stehtische vorhanden oder gibt es überhaupt keine Möbel, an denen die Speisen verzehrt werden können, wird davon ausgegangen, dass der Schwerpunkt auf der reinen Lieferung liegt. In diesem Fall unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen dem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent.
Dieses Kriterium dient als pragmatische Abgrenzung, die es sowohl Gastronomen als auch der Finanzverwaltung erleichtern soll, den korrekten Steuersatz zu bestimmen. Es ersetzt frühere, teilweise schwierigere Bewertungen von Service- und Ambiente-Faktoren.
Historischer Kontext: Die temporäre Steuersenkung
Es ist wichtig zu wissen, dass die Regelung, wie wir sie seit dem 1. Januar 2024 kennen, nicht durchgehend so angewendet wurde. Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie wurde für die Gastronomie eine befristete Steuersenkung eingeführt. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt für die Restaurations- und Catering-Dienstleistungen, die normalerweise dem 19-Prozent-Satz unterliegen (also das Essen im Restaurant mit Service und Sitzgelegenheit), ein reduzierter Steuersatz. Dieser Satz entsprach dem Niveau des reduzierten Satzes für die Lieferung von Speisen, also 7 Prozent.
Diese temporäre Maßnahme sollte die Gastronomiebetriebe in wirtschaftlich schwierigen Zeiten unterstützen. Mit dem Ende dieser Frist am 31. Dezember 2023 ist der Steuersatz für diese Dienstleistungen, also für das Essen vor Ort in Betrieben mit Sitzgelegenheiten und Service, wieder auf die ursprünglichen 19 Prozent angehoben worden. Der Steuersatz von 7 Prozent für die reine Lieferung von Speisen (z. B. beim Imbiss ohne Sitzplätze oder beim Take-away) war von dieser temporären Senkung nicht betroffen und gilt unverändert weiter.
Vergleich der Steuersätze in der Gastronomie (seit 01.01.2024)
| Merkmal | 7% Umsatzsteuer | 19% Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Leistungsart | Lieferung von Speisen (mit geringem Dienstleistungsanteil) | Restaurations-/Catering-Dienstleistung (mit hohem Dienstleistungsanteil) |
| Verzehr vor Ort | Primär im Stehen oder zum Mitnehmen | Mit Bereitstellung von Sitzgelegenheiten |
| Primäres Kriterium | Nur Stehtische oder keine Möbel | Komfortable Sitzgelegenheiten vorhanden |
| Servicegrad | Gering (z.B. reine Ausgabe) | Hoch (z.B. Tischbedienung, Reinigung) |
| Typische Orte | Imbissbude, Foodtruck, Verkaufsstand, reine Stehcafés | Restaurant, Café mit Sitzplätzen, Kantine, Bar mit Speisenangebot |
Diese Gegenüberstellung verdeutlicht die entscheidenden Unterschiede, die seit Anfang 2024 für die Besteuerung von Speisen in der Gastronomie relevant sind. Das Vorhandensein von Sitzplätzen hat sich als das zentrale Unterscheidungskriterium herauskristallisiert.
Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Was ist das wichtigste Kriterium für die Unterscheidung zwischen 7 % und 19 % Umsatzsteuer seit 2024?
Das entscheidende Kriterium ist das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten, die über einfache Stehtische hinausgehen und zum Verweilen einladen. Sind solche Sitzplätze vorhanden, gilt für die Speisen 19 %. Gibt es nur Stehtische oder keine Möbel, gilt 7 %.
Galt der 19-Prozent-Satz für Restaurants schon immer?
Nein. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt für die Restaurationsdienstleistungen (Essen im Restaurant mit Service und Sitzgelegenheiten) vorübergehend ein reduzierter Steuersatz von 7 %. Seit dem 1. Januar 2024 gilt hier wieder der reguläre Satz von 19 %.
Wie wird der Außer-Haus-Verkauf (Take-away) besteuert?
Der reine Außer-Haus-Verkauf von Speisen wird grundsätzlich als Lieferung betrachtet. Unabhängig davon, ob das Restaurant auch Sitzplätze hat, unterliegen die Umsätze aus dem reinen Take-away in der Regel dem reduzierten Steuersatz von 7 %. Die Unterscheidung nach Sitzplätzen betrifft den Verzehr vor Ort.
Gilt die Regelung auch für Getränke?
Die Unterscheidung nach Sitzgelegenheiten und Service betrifft in erster Linie die Speisen. Getränke unterliegen in der Gastronomie in der Regel dem vollen Steuersatz von 19 %, unabhängig davon, ob sie im Restaurant getrunken oder mitgenommen werden. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen (z. B. Milchmischgetränke mit hohem Milchanteil).
Warum ist diese Unterscheidung wichtig?
Die korrekte Anwendung des Steuersatzes ist entscheidend für die Preisgestaltung, die Rentabilität des Gastronomiebetriebs und zur Vermeidung von Problemen bei Betriebsprüfungen. Für Kunden erklärt sie Preisunterschiede zwischen verschiedenen Gastronomieformen.
Fazit
Die Besteuerung von Speisen in der Gastronomie hängt in Deutschland seit dem 1. Januar 2024 maßgeblich davon ab, ob der Betrieb seinen Gästen Sitzgelegenheiten zum Verweilen anbietet. Das Vorhandensein komfortabler Sitzplätze führt zur Anwendung des vollen Steuersatzes von 19 Prozent auf Speisen, da hier eine umfassendere Dienstleistung erbracht wird. Betriebe ohne Sitzplätze oder nur mit Stehtischen, bei denen der schnelle Verzehr oder der Außer-Haus-Verkauf im Vordergrund steht, wenden weiterhin den reduzierten Steuersatz von 7 Prozent für Speisen an. Diese klare Regelung, die die temporäre Steuersenkung abgelöst hat, soll Gastronomen und Finanzämtern eine einfachere Handhabung der Umsatzsteuer ermöglichen und Transparenz schaffen.
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