13/12/2022
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Minijob-Basis erfreut sich großer Beliebtheit, sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern. Doch welche Kosten und Pflichten kommen auf Arbeitgeber zu, wenn sie jemanden im Rahmen eines Minijobs einstellen? Die Abgabenstruktur kann auf den ersten Blick komplex erscheinen, insbesondere im Vergleich zu sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigungen. Es ist jedoch unerlässlich, die genauen Kosten zu kennen und zu verstehen, um rechtliche und finanzielle Fallstricke zu vermeiden. Dieser Artikel beleuchtet detailliert die verschiedenen Abgaben, die Arbeitgebern bei gewerblichen Minijobs entstehen, wer diese zahlt und wie sie sich je nach Art des Minijobs unterscheiden.

- Abgaben beim gewerblichen Minijob: Wer zahlt was?
- Was bezahlen die Minijobber?
- Abgaben beim Minijob mit Verdienstgrenze im Gewerbe im Detail
- Abgaben bei der kurzfristigen Beschäftigung im Gewerbe im Detail
- Alle Abgaben in der Übersicht
- Die Insolvenzgeldumlage
- Steuern beim Minijob
- Minijob vs. Midijob: Ein wichtiger Unterschied
- Häufig gestellte Fragen zu Minijobs und Abgaben
- Was genau ist ein Minijob?
- Wie viel dürfen Minijobber verdienen?
- Können Arbeitnehmer mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben?
- Welche Rechte haben Minijobber?
- Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
- Müssen Minijobber Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung zahlen?
- Sind Minijobber krankenversichert?
- Haben Minijobber Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Haben Minijobber Anspruch auf Krankengeld?
- Fazit
Abgaben beim gewerblichen Minijob: Wer zahlt was?
Bei gewerblichen Minijobs tragen die Arbeitgeber den überwiegenden Teil der anfallenden Abgaben. Diese setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen und werden zum Großteil an die Minijob-Zentrale abgeführt. Zusätzlich fallen Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger an. Die Gesamthöhe der Abgaben, die ein gewerblicher Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale für einen Minijob mit Verdienstgrenze zahlt, beträgt maximal 31,47 Prozent des Bruttoverdienstes des Minijobbers. Diese Abgaben umfassen pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen sowie die Pauschsteuer, sofern diese gewählt wird.
Die Meldung und Zahlung dieser Abgaben erfolgt monatlich durch den Arbeitgeber direkt an die Minijob-Zentrale. Hierfür wird der Beitragsnachweis genutzt, der die Grundlage für die Berechnung der fälligen Beträge bildet. Dieser Prozess stellt sicher, dass die Minijobber korrekt versichert sind und die notwendigen Beiträge an die Sozialversicherungssysteme abgeführt werden, auch wenn sie selbst nur geringe oder gar keine eigenen Abgaben leisten.
Unterschiede bei den Abgaben je nach Minijob-Art
Die Höhe und Art der Abgaben für den Arbeitgeber hängen maßgeblich davon ab, ob es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze (oft als 538-Euro-Minijob bezeichnet, die Grenze wurde angepasst) oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Berechnung der abzuführenden Beiträge.
- Minijob mit Verdienstgrenze: Bei dieser Art des Minijobs, bei dem der Verdienst im Durchschnitt eine bestimmte Grenze (aktuell 538 Euro pro Monat) nicht überschreitet, fallen die umfassendsten Arbeitgeberabgaben an. Dazu gehören Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) und gegebenenfalls eine Pauschsteuer.
- Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung ist zeitlich begrenzt (maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres, unabhängig von der Höhe des Verdienstes, solange die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird und die Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat nicht überschritten wird). Für den Arbeitgeber fallen hier deutlich geringere Abgaben an die Minijob-Zentrale an. Es sind lediglich die Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) sowie die Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entfallen bei dieser Form der Beschäftigung.
Was bezahlen die Minijobber?
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fallen bei einem gewerblichen Minijob deutlich weniger Abgaben an als für den Arbeitgeber. Dies ist einer der Hauptgründe für die Attraktivität dieser Beschäftigungsform.
Bei einem gewerblichen Minijob mit Verdienstgrenze und Rentenversicherungspflicht zahlt der Minijobber einen geringen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Dieser beträgt aktuell 3,6 Prozent des Verdienstes (Differenz zwischen dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15 Prozent und dem vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung). Von dieser Rentenversicherungspflicht kann sich der Minijobber jedoch auf Antrag befreien lassen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil, allerdings erwirbt der Minijobber dann auch keine oder nur sehr geringe Rentenansprüche aus dieser Beschäftigung.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung hat der Minijobber selbst keinerlei Abgaben zur Sozialversicherung zu leisten. Der gesamte Verdienst wird brutto für netto ausgezahlt (abgesehen von eventuell anfallender individueller Lohnsteuer, falls keine Pauschalierung erfolgt).
Abgaben beim Minijob mit Verdienstgrenze im Gewerbe im Detail
Als gewerblicher Arbeitgeber oder gewerbliche Arbeitgeberin eines Minijobs mit Verdienstgrenze sind Sie verpflichtet, folgende Abgaben an die Minijob-Zentrale und den Unfallversicherungsträger zu leisten:
- Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung: 13 Prozent des Bruttoverdienstes, sofern der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist. Dieser Beitrag begründet jedoch keine eigene Krankenversicherung für den Minijobber, falls er nicht anderweitig (z.B. über Familienversicherung oder Hauptjob) versichert ist.
- Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung: 15 Prozent des Bruttoverdienstes. Dieser Beitrag wird unabhängig davon gezahlt, ob sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.
- Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung: 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes. Dieser Anteil wird vom Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Minijob-Zentrale abgeführt.
- Umlage 1 (U1): Diese Umlage dient dem Ausgleich Ihrer Aufwendungen bei Krankheit Ihres Minijobbers (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Die Höhe beträgt derzeit 1,1 Prozent des Verdienstes. Die U1-Umlage wird nur von Arbeitgebern entrichtet, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
- Umlage 2 (U2): Diese Umlage dient dem Ausgleich Ihrer Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft Ihres Minijobbers (Zahlung des Mutterschutzlohns, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld). Die Höhe beträgt derzeit 0,22 Prozent des Verdienstes. Die U2-Umlage wird von allen Arbeitgebern gezahlt, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl.
- Insolvenzgeldumlage: Diese Umlage sichert Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ab. Der Beitragssatz beträgt derzeit 0,15 Prozent des Verdienstes.
- Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung: Dieser Beitrag wird nicht an die Minijob-Zentrale, sondern direkt an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) gezahlt. Die Höhe ist individuell und richtet sich nach der Gefahrenklasse des Betriebs und der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte.
- Steuer: Als Arbeitgeber können Sie wählen, ob Sie den Minijob pauschal mit 2 Prozent versteuern oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers. Die 2-Prozent-Pauschalsteuer (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) wird an die Minijob-Zentrale gezahlt. Bei individueller Besteuerung erfolgt die Zahlung an das Finanzamt.
Abgaben bei der kurzfristigen Beschäftigung im Gewerbe im Detail
Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen für den Arbeitgeber, wie bereits erwähnt, weniger Abgaben an die Minijob-Zentrale an. Dennoch besteht auch hier eine Umlagepflicht.
Für gewerbliche Arbeitgeber einer kurzfristigen Beschäftigung fallen folgende Abgaben an:
- Umlage 1 (U1): 1,1 Prozent des Verdienstes (für Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Mitarbeitern).
- Umlage 2 (U2): 0,22 Prozent des Verdienstes (für alle Arbeitgeber).
- Insolvenzgeldumlage: 0,15 Prozent des Verdienstes (für die meisten Arbeitgeber).
- Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung: Individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
- Steuer: Kurzfristige Beschäftigungen können entweder individuell nach Lohnsteuerklasse des Minijobbers oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuert werden. Die Zahlung erfolgt immer an das zuständige Finanzamt. Die Voraussetzungen für die 25-Prozent-Pauschalsteuer sind, dass die Beschäftigung gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend ist, nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, der Verdienst durchschnittlich maximal 150 Euro pro Arbeitstag oder 19 Euro pro Stunde beträgt (oder die Beschäftigung aus unvorhersehbaren Gründen sofort erforderlich wird).
Für den kurzfristig beschäftigten Minijobber fallen, abgesehen von eventueller Lohnsteuer, keine Abgaben zur Sozialversicherung an.
Alle Abgaben in der Übersicht
Um die Unterschiede zwischen den Abgaben bei Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristigen Beschäftigungen zu verdeutlichen, dient die folgende Tabelle:
| Abgabeart | Minijob mit Verdienstgrenze | Kurzfristige Beschäftigung |
|---|---|---|
| Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (AG) | 13 % | Keine Abgabe |
| Beitrag zur Pflegeversicherung | Keine Abgabe | Keine Abgabe |
| Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung | 15 % | Keine Abgabe |
| Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | 3,6 % | Keine Abgabe |
| Umlage 1 (U1) | 1,1 % | 1,1 % |
| Umlage 2 (U2) | 0,22 % | 0,22 % |
| Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger |
| Arbeitslosenversicherung | keine Abgabe | keine Abgabe |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | 0,15 % |
| Steuer | 2 % Pauschsteuer (an Minijob-Zentrale) oder individuelle Lohnsteuer (an Finanzamt) | Individuelle Lohnsteuer oder 25 % Pauschsteuer (jeweils an Finanzamt) |
Diese Tabelle zeigt deutlich, dass die Abgabenlast für Arbeitgeber bei einem Minijob mit Verdienstgrenze signifikant höher ist als bei einer kurzfristigen Beschäftigung.
Die Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage ist eine wichtige Abgabe, die Arbeitnehmer im Falle einer Unternehmensinsolvenz finanziell absichern soll. Derzeit beträgt der Beitragssatz 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Im Fall einer Insolvenz zahlt die Agentur für Arbeit den betroffenen Arbeitnehmern für maximal drei Monate Insolvenzgeld als Ersatz für den ausgefallenen Lohn.
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Größe, Branche oder wirtschaftlichen Lage des Betriebs. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen. Von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage befreit sind unter anderem der Bund, die Länder und Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten sowie Privathaushalte. Gewerbliche Arbeitgeber müssen die Umlage hingegen abführen.

Die Berechnung der Insolvenzgeldumlage basiert auf dem Verdienst des Minijobbers, der auch für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Sie ist sowohl vom laufenden als auch von einmalig gezahlten Arbeitsentgelten zu zahlen. Bei Minijobbern, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ist der Verdienst umlagepflichtig, auf den die Rentenversicherungsbeiträge im Falle der Versicherungspflicht berechnet würden.
Die Zahlung der Insolvenzgeldumlage erfolgt zusammen mit den anderen Abgaben monatlich an die Minijob-Zentrale, entweder per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat.
Steuern beim Minijob
Die Besteuerung von Minijobs bietet Arbeitgebern Wahlmöglichkeiten, unterscheidet sich aber ebenfalls zwischen Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristigen Beschäftigungen.
Steuern beim Minijob mit Verdienstgrenze im Gewerbe
Beim Minijob mit Verdienstgrenze kann der Arbeitgeber entscheiden, wie der Lohn des Minijobbers versteuert wird:
- Pauschal mit 2 Prozent: Dies ist die häufig gewählte Option. Die Pauschalsteuer von 2 Prozent (die bereits Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag beinhaltet) wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale gezahlt. Für den Minijobber ist der Lohn damit steuerlich abgegolten.
- Individuell nach Lohnsteuerklasse: Alternativ kann der Arbeitgeber den Lohn nach der individuellen Lohnsteuerklasse des Minijobbers versteuern. In diesem Fall wird die Lohnsteuer direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt. Für den Minijobber kann dies bedeuten, dass er am Jahresende eine Steuererklärung abgeben muss. Diese Option ist oft weniger attraktiv, da die individuelle Steuerlast höher sein kann als die Pauschalsteuer von 2 Prozent.
Es gibt auch Sonderfälle, in denen ein Minijob nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse gemeldet werden muss. Dies passiert, wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt und deren Gesamtverdienst die Minijob-Grenze überschreitet, aber unterhalb der Midijob-Grenze liegt. In solchen Fällen werden die Jobs sozialversicherungspflichtig. Hier kann der Arbeitgeber für einzelne dieser Beschäftigungen eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abführen.
Die Zuständigkeit für die Steuern hängt von der gewählten Methode ab: Die 2-Prozent-Pauschalsteuer geht an die Minijob-Zentrale, während die individuelle Besteuerung oder die 20-Prozent-Pauschalsteuer an das Finanzamt gehen.
Steuern bei der kurzfristigen Beschäftigung im Gewerbe
Auch bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es zwei Optionen für die Besteuerung:
- Individuell nach Lohnsteuerklasse: Die Besteuerung erfolgt nach der individuellen Steuerklasse des Minijobbers. Die Lohnsteuer wird an das Finanzamt abgeführt.
- Pauschal mit 25 Prozent: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Lohn pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Diese Option ist möglich, wenn die Beschäftigung gelegentlich ist, nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, der durchschnittliche Tagesverdienst 150 Euro oder der durchschnittliche Stundenlohn 19 Euro nicht übersteigt, oder wenn die Beschäftigung aus unvorhersehbaren Gründen sofort erforderlich ist. Die Pauschalsteuer wird an das Finanzamt gezahlt.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist immer das Finanzamt zuständig, unabhängig davon, ob individuell oder pauschal besteuert wird.
Minijob vs. Midijob: Ein wichtiger Unterschied
Neben dem Minijob existiert auch der Begriff des Midijobs. Ein Midijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro liegt (dies ist die aktuell gültige Gleitzone, die sich in Zukunft ändern kann). Der wesentliche Unterschied zum Minijob liegt in der Sozialversicherungspflicht.
Während beim Minijob mit Verdienstgrenze nur geringe pauschale Beiträge (überwiegend vom Arbeitgeber) und ein kleiner Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung anfallen (von dem man sich befreien lassen kann) und bei kurzfristigen Minijobs gar keine Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer gezahlt werden, sind Midijobs sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Das Besondere am Midijob ist die reduzierte Beitragslast für den Arbeitnehmer in der Gleitzone. Der Arbeitnehmer zahlt einen reduzierten Beitragssatz zur Sozialversicherung, der mit steigendem Einkommen innerhalb der Gleitzone linear ansteigt und erst am oberen Ende der Gleitzone den vollen Beitragssatz erreicht. Für den Arbeitgeber fallen hingegen die regulären, vollen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an.
Dieser Unterschied hat auch Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer. Midijobber erwerben vollwertige Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung und höhere Ansprüche in der Rentenversicherung als Minijobber.
Häufig gestellte Fragen zu Minijobs und Abgaben
Hier beantworten wir einige gängige Fragen rund um das Thema Minijobs und die damit verbundenen Abgaben und Regelungen.

Was genau ist ein Minijob?
Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Entweder ist es nur von kurzer Dauer (kurzfristige Beschäftigung) oder der Verdienst liegt regelmäßig nicht über einer bestimmten Grenze (Minijob mit Verdienstgrenze, aktuell 538 Euro pro Monat im Durchschnitt).
Wie viel dürfen Minijobber verdienen?
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze darf der Verdienst im Durchschnitt 538 Euro pro Monat nicht überschreiten. Auf das Jahr gerechnet sind das 6.456 Euro. Bei kurzfristigen Minijobs gibt es keine feste Verdienstgrenze pro Monat, aber die Beschäftigung ist zeitlich begrenzt (max. 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr).
Können Arbeitnehmer mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben?
Ja, Arbeitnehmer können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Bei Minijobs mit Verdienstgrenze werden die Verdienste aus allen diesen Jobs zusammengerechnet. Die Summe darf die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro im Durchschnitt nicht überschreiten. Übt jemand einen Hauptjob und einen Minijob aus, wird nur der Minijob als geringfügige Beschäftigung behandelt, sofern er die Kriterien erfüllt und der Hauptjob sozialversicherungspflichtig ist.
Welche Rechte haben Minijobber?
Minijobber haben grundsätzlich die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub (berechnet nach Arbeitstagen pro Woche), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Kündigungsschutz und das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Sie sind auch gesetzlich unfallversichert.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja, Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage hängt davon ab, an wie vielen Tagen pro Woche sie arbeiten, und wird proportional zum Urlaubsanspruch von Vollzeitkräften im selben Unternehmen berechnet.
Müssen Minijobber Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung zahlen?
Minijobber zahlen keine eigenen Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung. Bei Minijobs mit Verdienstgrenze und Rentenversicherungspflicht zahlen sie einen geringen Eigenanteil zur Rentenversicherung (3,6 %), von dem sie sich aber befreien lassen können. Bei kurzfristigen Beschäftigungen zahlen Minijobber keinerlei Beiträge zur Sozialversicherung.
Sind Minijobber krankenversichert?
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Minijob begründet keine eigene Krankenversicherung für den Minijobber. Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, muss anderweitig krankenversichert sein, z.B. über eine Familienversicherung, eine freiwillige gesetzliche oder eine private Krankenversicherung.
Haben Minijobber Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Nein, da Minijobber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, haben sie in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dieser Beschäftigung.
Haben Minijobber Anspruch auf Krankengeld?
Im Krankheitsfall haben Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Darüber hinaus besteht in der Regel kein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, da sie nicht beitragspflichtig krankenversichert sind. Arbeitgeber erhalten jedoch über die U1-Umlage einen Teil der Lohnfortzahlungskosten erstattet.
Fazit
Die Beschäftigung von Minijobbern bietet sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile, bringt aber spezifische Abgaben und Regelungen mit sich, die genau beachtet werden müssen. Arbeitgeber tragen den Großteil der Kosten in Form von Pauschalbeiträgen, Umlagen und gegebenenfalls Steuern, die überwiegend an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Die genaue Höhe der Abgaben hängt entscheidend davon ab, ob es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Ein fundiertes Verständnis dieser Regelungen ist essenziell für eine korrekte Abrechnung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
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