Was bedeutet 648 BGB?

§ 649 BGB: Kündigung im Werkvertrag

23/07/2025

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Das Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthält eine Besonderheit, die in anderen Vertragsarten so nicht zu finden ist: das freie Kündigungsrecht des Bestellers. Dieses Recht, das in § 649 BGB geregelt ist, ermöglicht es dem Auftraggeber, einen Werkvertrag jederzeit vor dessen Vollendung zu beenden, unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht. Doch dieses Recht kommt nicht ohne Konsequenzen, insbesondere für die Vergütung des Unternehmers. Aktuelle Gerichtsurteile, insbesondere vom Bundesgerichtshof (BGH), beleuchten immer wieder die Feinheiten und Rechtsfolgen dieser Form der Vertragsbeendigung.

Kann man Büroausstattung für Homeoffice absetzen?
für Strom, Heizung oder Büroausstattung – zu schaffen, wurde die Homeoffice Pauschale eingeführt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer für jeden Tag, an dem sie ausschließlich im Homeoffice arbeiten, 6 Euro von der Steuer absetzen können. Ab 2023 werden 210 Homeoffice-Tage bis maximal 1.260 Euro begünstigt.

Im Gegensatz zu vielen anderen Vertragsverhältnissen, bei denen eine Kündigung in der Regel einen triftigen Grund voraussetzt, erlaubt der Werkvertrag dem Besteller eine Beendigung nach freiem Belieben. Dieses gesetzliche Leitbild erkennt an, dass die Herstellung des Werkes primär im Interesse des Bestellers liegt. Er soll die Möglichkeit haben, seine Entscheidung über die Fertigstellung jederzeit zu revidieren. Gleichzeitig soll der Unternehmer durch diese einseitige Beendigung nicht wirtschaftlich benachteiligt werden. Sein Interesse liegt vorrangig in der Erzielung der vereinbarten Vergütung.

Übersicht

Was bedeutet das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB?

Das sogenannte freie Kündigungsrecht des Bestellers ist ein zentrales Merkmal des Werkvertragsrechts. Es ist in § 649 Satz 1 BGB verankert und besagt, dass der Besteller den Vertrag mit dem Unternehmer jederzeit bis zur Vollendung des vereinbarten Werkes kündigen kann. Dieses Recht kann ohne Angabe von Gründen und nach rein subjektivem Ermessen des Bestellers ausgeübt werden. Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht, das mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Unternehmer wirksam wird.

Die Ausübung dieses Rechts führt zur Beendigung des Vertrages für die Zukunft (ex nunc). Die bis dahin erbrachten Leistungen des Unternehmers bleiben bestehen, die vertragliche Grundlage für die noch nicht erbrachten Leistungen entfällt. Die Besonderheit liegt darin, dass der Unternehmer trotz der Kündigung durch den Besteller einen Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung behält. Dies ist die grundlegende Rechtsfolge der freien Kündigung.

Die Folgen der freien Kündigung für die Vergütung

Auch wenn der Besteller den Vertrag kündigt, hat der Unternehmer gemäß § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Dieser Anspruch ist jedoch nicht uneingeschränkt. Der Unternehmer muss sich bestimmte Beträge auf seine Vergütung anrechnen lassen. Dazu gehören:

  • Was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart hat.
  • Was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.
  • Was er zu erwerben böswillig unterlässt.

Diese Anrechnungspflichten sollen sicherstellen, dass der Unternehmer durch die Kündigung wirtschaftlich nicht bessergestellt wird, als er ohne die Kündigung gestanden hätte. Er soll seinen entgangenen Gewinn und die Kosten für bereits erbrachte, aber noch nicht vergütete Leistungen erhalten, aber nicht zusätzlich Kosten ersetzt bekommen, die ihm gar nicht erst entstanden sind, oder Einnahmen doppelt erzielen.

Die Anrechnung ersparter Aufwendungen

Zu den ersparten Aufwendungen gehören alle Kosten, die dem Unternehmer durch die Nichtausführung des restlichen Werkes erspart bleiben. Dazu zählen beispielsweise Materialkosten, die nicht mehr anfallen, Lohnkosten für Arbeitskräfte, die anderweitig eingesetzt oder nicht mehr benötigt werden, sowie anteilige Gemeinkosten, die dem konkreten Projekt zugeordnet waren (z.B. Baustellengemeinkosten, die nicht mehr entstehen). Maßgeblich sind dabei die Kosten, die im Falle der Ausführung tatsächlich entstanden wären, nicht die ursprünglich kalkulierten Kosten, falls diese von der Realität abweichen.

Anrechnung anderweitigen Erwerbs

Erzielt der Unternehmer nach der Kündigung durch Einsatz der für das gekündigte Projekt frei gewordenen Kapazitäten (Arbeitskräfte, Maschinen etc.) Einnahmen aus anderen Aufträgen, müssen diese ebenfalls auf die Vergütung des gekündigten Projekts angerechnet werden. Dies betrifft Erwerb, der kausal auf der Kündigung beruht, also nur möglich wurde, weil die Kapazitäten freigeworden sind.

Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs

Unterlässt es der Unternehmer böswillig, frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, muss er sich den hypothetischen Erwerb ebenfalls anrechnen lassen. Böswilligkeit liegt vor, wenn der Unternehmer die anderweitige Verwendung bewusst und grundlos ablehnt, um den Besteller zu schädigen oder seine Anrechnungspflicht zu umgehen.

Die 5-Prozent-Vermutung des § 649 Satz 3 BGB

Die Berechnung der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs kann in der Praxis komplex sein und erfordert vom Unternehmer detaillierte Darlegungen. Um diese Schwierigkeiten zu mindern, enthält § 649 Satz 3 BGB eine gesetzliche Vermutung: Es wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Diese Pauschale soll einen Mindestanspruch des Unternehmers für den entgangenen Gewinn und nicht näher dargelegte Gemeinkosten abdecken.

Wie hoch ist die Pauschale für Büromaterial?
Viele Finanzämter erkennen einen pauschalen Betrag von 110 € für Arbeitsmittel ohne Nachweise an. Das heißt, es wird keine Rechnung oder ähnliches benötigt, um die Ausgaben glaubhaft zu machen. Diese Regelung kommt aus der früheren »Nichtbeanstandungsgrenze« der Finanzämter und wird auch heute häufig noch anerkannt.

Diese Vermutung ist widerlegbar. Das bedeutet, sowohl der Unternehmer als auch der Besteller haben die Möglichkeit, nachzuweisen, dass tatsächlich ein höherer oder niedrigerer Betrag als 5% angemessen ist. Der Unternehmer kann darlegen, dass sein entgangener Gewinn höher ist und die ersparten Aufwendungen geringer waren, während der Besteller nachweisen kann, dass die ersparten Aufwendungen und/oder der anderweitige Erwerb höher waren und somit ein geringerer oder gar kein Betrag zusteht.

Kann das freie Kündigungsrecht in AGB ausgeschlossen werden?

Eine wichtige Frage in der Praxis ist, ob das freie Kündigungsrecht des Bestellers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich hiermit befasst:

  • Klauseln in AGB, die vom Unternehmer gestellt werden und das freie Kündigungsrecht des Bestellers ausschließen, sind nach Ansicht der Rechtsprechung in der Regel unwirksam, da sie den Besteller unangemessen benachteiligen.
  • Auch Klauseln in AGB des Unternehmers, die den Vergütungsanspruch nach Kündigung pauschal auf einen sehr geringen Prozentsatz oder nur auf die tatsächlich erbrachten Leistungen beschränken, sind unwirksam, weil sie den gesetzlichen Anspruch des Unternehmers auf die volle Vergütung abzüglich der Anrechnungsbeträge (§ 649 Satz 2 BGB) aushöhlen.
  • Wenn der Besteller selbst AGB verwendet, die das Kündigungsrecht beschränken oder den Vergütungsanspruch des Unternehmers nach Kündigung begrenzen, kann er sich in der Regel nicht auf den Schutz des AGB-Rechts berufen, da er Verwender der Klausel ist. Solche Klauseln können aber dennoch unwirksam sein, wenn sie gegen das gesetzliche Leitbild des § 649 BGB verstoßen, insbesondere wenn sie dem Unternehmer einen Teil seines gesetzlichen Vergütungsanspruchs (volle Vergütung minus Anrechnungsbeträge) vorenthalten.

Grundprinzip ist, dass keine Partei durch die vorzeitige Vertragsbeendigung einen kalkulatorischen Vorteil ziehen darf. Klauseln, die diesem Grundsatz widersprechen, sind oft unwirksam.

Wie wird die Vergütung nach freier Kündigung abgerechnet?

Die Abrechnung nach einer freien Kündigung erfordert eine genaue Aufteilung in die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen und die Vergütung für die nicht mehr erbrachten Leistungen, von der die Anrechnungsbeträge abgezogen werden.

Abrechnung erbrachter Leistungen

Bei einem Einheitspreisvertrag ist die Abrechnung der erbrachten Leistungen relativ unkompliziert: Die tatsächlich ausgeführten Mengen der einzelnen Leistungspositionen werden mit den vereinbarten Einheitspreisen multipliziert. Dies ergibt den Wert der erbrachten Leistungen.

Bei einem Pauschalpreisvertrag ist die Abrechnung schwieriger, da kein Aufmaß nach Einheitspreisen möglich ist. Der BGH fordert hier Transparenz: Der Unternehmer muss die Leistungen, die Gegenstand des Pauschalpreises sind, zum Zwecke der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern und diese mit Preisen bewerten. Die Summe dieser Einzelpreise muss den ursprünglichen Pauschalpreis ergeben. Die Bewertung der Einzelleistungen muss für den Besteller nachvollziehbar sein und sich aus der ursprünglichen Kalkulation des Unternehmers ableiten lassen.

Eine Abrechnung, die lediglich auf einer prozentualen Bewertung des Gesamtfortschritts basiert, willkürliche Einheitspreise verwendet oder sich auf Fachliteratur stützt, wird von den Gerichten oft als nicht prüffähig angesehen. Auch leistungsunabhängige Ratenzahlungspläne sind für die endgültige Abrechnung der erbrachten Leistungen nur bedingt tauglich, wenn sie nicht dem tatsächlichen Leistungsstand entsprechen.

Abrechnung nicht erbrachter Leistungen

Für die nicht erbrachten Leistungen ist der Ausgangspunkt die auf diese Leistungen entfallende vereinbarte Vergütung. Von diesem Betrag sind die ersparten Aufwendungen und der anderweitige bzw. böswillig unterlassene Erwerb abzuziehen. Die Beweislast für die Höhe der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs liegt beim Unternehmer. Er muss darlegen, welche Kosten ihm konkret erspart geblieben sind und welche Einnahmen er erzielt hat oder hätte erzielen können.

Als Mindestansatz für den verbleibenden Anspruch auf die nicht erbrachten Leistungen dient die 5-Prozent-Vermutung des § 649 Satz 3 BGB. Kann der Unternehmer seine tatsächlich ersparten Aufwendungen und seinen anderweitigen Erwerb nicht oder nur unzureichend darlegen, kann er sich hilfsweise auf diese Vermutung stützen, muss aber auch dann die auf den nicht erbrachten Teil entfallende Vergütung darlegen.

Welche Pauschbeträge kann man 2023 absetzen?
Der Sparerpauschbetrag, der einen Teil der Kapitalerträge steuerfrei stellt, wird ab 2023 angehoben. Für Ledige steigt er von 801 Euro auf 1.000 Euro für Verheiratete von 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Dieser Betrag erlaubt es, Kapitalerträge bis zur genannten Grenze ohne Abgeltungsteuer zu erhalten.

Tabelle: Abrechnung nach freier Kündigung (§ 649 BGB)

LeistungsteilAbrechnungsgrundlageBesonderheiten/Nachweise
Erbrachte LeistungenVereinbarte Vergütung für den erbrachten TeilEinheitspreisvertrag: Aufmaß nach LV und Einheitspreisen
Pauschalpreisvertrag: Zergliederung und Bewertung nach ursprünglicher Kalkulation; Nachweis der Prüffähigkeit
Nicht erbrachte LeistungenVereinbarte Vergütung für den nicht erbrachten TeilAbzüglich: ersparte Aufwendungen (Nachweis durch Unternehmer)
Abzüglich: anderweitiger Erwerb (Nachweis durch Unternehmer)
Abzüglich: böswillig unterlassener Erwerb (Nachweis durch Besteller)
Mindestanspruch (widerlegbar): 5% der Vergütung für den nicht erbrachten Teil (§ 649 Abs. 3 BGB)

Ist eine freie Teilkündigung möglich?

Das Gesetz sieht eine freie Teilkündigung nach § 649 BGB nicht ausdrücklich vor. Es gibt jedoch Diskussionen und Rechtsprechung, ob und unter welchen Umständen eine solche möglich ist. Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), die oft in Bauverträgen vereinbart wird, erlaubt in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B eine Teilkündigung für "in sich abgeschlossene Leistungen".

Der BGH hat die Anwendung dieser Regelung bei reinen BGB-Verträgen restriktiv ausgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung sind einzelne Teile eines Gewerks, wie z.B. eine Betondecke oder ein einzelnes Stockwerk, in der Regel keine "in sich abgeschlossenen Leistungen". Auch die Unterteilung gleichartiger Arbeiten in Bauabschnitte führt nicht automatisch zu teilkündbaren Einheiten, wenn keine klare räumliche oder funktionale Trennung vorliegt, die eine separate Abnahme ermöglichen würde. Die Möglichkeit einer Teilkündigung ist somit stark begrenzt, insbesondere wenn die VOB/B nicht vereinbart ist oder der Vertrag eine Teilabnahme ausschließt.

Häufig gestellte Fragen zum freien Kündigungsrecht

Darf der Besteller den Bauvertrag jederzeit frei kündigen?

Ja, gemäß § 649 Satz 1 BGB (bzw. § 648 Satz 1 BGB nach neuer Nummerierung) kann der Besteller einen Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes ohne Angabe eines wichtigen Grundes kündigen.

Erhält der Unternehmer nach einer freien Kündigung seine volle Vergütung?

Grundsätzlich ja, der Unternehmer hat Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen (§ 649 Satz 2 BGB).

Was bedeutet die 5-Prozent-Pauschale in § 649 BGB?

§ 649 Satz 3 BGB vermutet, dass dem Unternehmer 5% der Vergütung für den nicht erbrachten Teil zustehen. Dies ist eine widerlegbare Vermutung, die die Abrechnung erleichtern soll. Beide Parteien können nachweisen, dass ein höherer oder niedrigerer Betrag angemessen ist.

Kann das freie Kündigungsrecht vertraglich ausgeschlossen werden?

Ein Ausschluss des freien Kündigungsrechts in AGB, die vom Unternehmer gestellt werden, ist in der Regel unwirksam. Auch Klauseln, die den Vergütungsanspruch des Unternehmers nach Kündigung unangemessen beschränken, sind oft unwirksam, insbesondere wenn sie vom Besteller gestellt werden und das gesetzliche Leitbild des § 649 BGB verletzen.

Wie rechnet der Unternehmer bei einem Pauschalpreisvertrag nach Kündigung ab?

Bei einem Pauschalpreisvertrag muss der Unternehmer die Gesamtleistung in Einzelleistungen zergliedern, diese nachvollziehbar bewerten (basierend auf seiner Kalkulation) und so den Wert der erbrachten sowie der nicht erbrachten Leistungen ermitteln.

Fazit

Das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist ein mächtiges Instrument in der Hand des Bestellers, das ihm maximale Flexibilität einräumt. Gleichzeitig schützt das Gesetz den Unternehmer, indem es ihm trotz der Kündigung seinen grundsätzlichen Vergütungsanspruch sichert. Die komplexen Regeln zur Anrechnung von Ersparnissen und anderweitigem Erwerb sowie die 5-Prozent-Vermutung dienen dem Interessenausgleich und sollen verhindern, dass eine Partei auf Kosten der anderen einen Vorteil aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung zieht. Die korrekte Abrechnung, insbesondere bei Pauschalpreisverträgen, erfordert vom Unternehmer Transparenz und Nachvollziehbarkeit seiner Kalkulation. Die Rechtsprechung des BGH präzisiert fortlaufend die Anwendung dieser Vorschriften und unterstreicht die Bedeutung des gesetzlichen Leitbildes.

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