24/01/2016
Die Frage, ob Portokosten steuerlich abgesetzt werden können, ist für viele Unternehmen und Privatpersonen von großer Relevanz. Die gute Nachricht ist: Ja, in den allermeisten Fällen sind Ausgaben für Porto steuerlich absetzbar. Sie können entweder als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten geltend gemacht werden, je nachdem, in welchem Zusammenhang die Portokosten anfallen. Diese steuerliche Absetzbarkeit hilft Ihnen, Ihre Steuerlast zu mindern und somit Geld zu sparen.

Das Finanzamt erkennt Portokosten grundsätzlich als notwendige Ausgaben an, die im Rahmen Ihrer Einkünfteerzielung oder Ihres Betriebs entstehen. Es ist jedoch entscheidend zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form diese Kosten geltend gemacht werden können. Dies betrifft sowohl die Art der Ausgabe (Betriebsausgabe oder Werbungskosten) als auch die notwendige Dokumentation.
- Porto als Betriebsausgabe
- Porto als Werbungskosten
- Die Bedeutung von Belegen für Portokosten
- Mehr als nur Briefmarken: Weitere absetzbare Versandmaterialien
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Porto
- Wann wird Porto steuerlich abgesetzt?
- Porto als Beispiel für andere Verbrauchsmaterialien
- Steuern sparen durch digitale Prozesse
- Häufig gestellte Fragen zu Portokosten und Steuern
- Fazit und wichtiger Hinweis
Porto als Betriebsausgabe
Für Unternehmer und Selbstständige fallen Portokosten häufig im Rahmen der Geschäftstätigkeit an. Diese Kosten werden in der Regel als Betriebsausgaben behandelt. Eine Betriebsausgabe liegt vor, wenn die Ausgabe betrieblich veranlasst ist, das heißt, sie dient unmittelbar dem Zweck des Betriebs.
Typische Beispiele für Portokosten, die als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, sind:
- Versand von Kundenrechnungen: Das Versenden von Rechnungen per Post ist ein alltäglicher Vorgang im Geschäftsleben. Die dafür anfallenden Portokosten sind eindeutig betrieblich veranlasst und somit absetzbar.
- Versand von Angeboten, Katalogen oder Werbematerialien: Wenn Sie potenzielle Kunden per Post anschreiben, um auf Ihre Produkte oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen oder ihnen Informationen zukommen zu lassen, sind die Portokosten dafür Betriebsausgaben im Bereich Marketing und Vertrieb.
- Versand von Ware: Ob im Online-Handel oder bei Bestellungen per Post, die Kosten für die Frankierung von Paketen oder Päckchen an Kunden sind integraler Bestandteil des Verkaufsprozesses und somit absetzbar.
- Korrespondenz mit Geschäftspartnern, Lieferanten oder Behörden: Briefe an das Finanzamt, die Krankenkasse, Geschäftspartner oder Lieferanten, die die betriebliche Tätigkeit betreffen, verursachen Portokosten, die als Betriebsausgaben anerkannt werden.
- Versand von Weihnachts- oder Neujahrsgrüßen an Kunden: Auch wenn es sich um eine Geste der Wertschätzung handelt, dient der Versand von geschäftlichen Grüßen der Kundenbindung und somit dem Betrieb. Die Portokosten sind daher absetzbar. Dies gilt auch für den Versand an Ihren Steuerberater, sofern dieser betrieblich für Sie tätig ist.
- Rücksendungen von betrieblichen Einkäufen: Wenn Sie beispielsweise Büromaterial bestellen und einen Teil davon zurücksenden müssen, sind die dafür anfallenden Portokosten ebenfalls betrieblich veranlasst und absetzbar.
Diese Beispiele zeigen, dass nahezu alle Portokosten, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit stehen, steuerlich geltend gemacht werden können. Sie mindern Ihren steuerpflichtigen Gewinn und reduzieren somit Ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Porto als Werbungskosten
Nicht nur Unternehmer können Portokosten absetzen. Auch Privatpersonen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, können unter bestimmten Umständen Portokosten als Werbungskosten geltend machen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Das bekannteste Beispiel für absetzbare Portokosten als Werbungskosten ist der Versand von Bewerbungsunterlagen. Wenn Sie sich um eine neue Arbeitsstelle bewerben, fallen Kosten für Briefmarken an, um die Bewerbungsschreiben und Lebensläufe an potenzielle Arbeitgeber zu senden. Diese Kosten dienen unmittelbar der Erzielung zukünftiger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und sind daher als Werbungskosten absetzbar.
Auch andere Portokosten im Zusammenhang mit Ihrer Anstellung können Werbungskosten sein, beispielsweise:
- Versand von Unterlagen an das Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung.
- Korrespondenz mit der Gewerkschaft oder Berufsverbänden, sofern die Mitgliedschaft beruflich veranlasst ist.
- Versand von Unterlagen an Gerichte im Rahmen von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.
Es ist wichtig, dass die Portokosten klar einem dieser Bereiche zugeordnet werden können. Für private Zwecke anfallendes Porto, beispielsweise für private Briefe oder Postkarten, ist hingegen nicht steuerlich absetzbar.
Die Bedeutung von Belegen für Portokosten
Wie bei nahezu allen steuerlich relevanten Ausgaben ist die ordnungsgemäße Dokumentation entscheidend. Um Portokosten steuerlich absetzen zu können, benötigen Sie entsprechende Belege. Dies können Kaufrechnungen oder Quittungen für Briefmarken, Versandetiketten oder das Aufladen einer Frankiermaschine sein.
Für Unternehmer gehören diese Belege in die betriebliche Buchhaltung. Sie sind Bestandteil Ihrer Aufzeichnungen und müssen im Falle einer Betriebsprüfung vorgelegt werden können. Nur mit einem entsprechenden Beleg kann das Finanzamt die betriebliche Veranlassung und die Höhe der Ausgabe nachvollziehen.
Für Arbeitnehmer, die Portokosten als Werbungskosten geltend machen, ist es ratsam, die Belege ebenfalls sorgfältig aufzubewahren. Zwar verlangt das Finanzamt nicht immer bei geringen Beträgen Belege, aber im Zweifelsfall oder bei höheren geltend gemachten Kosten müssen Sie die Ausgaben nachweisen können. Eine einfache Aufstellung der Portokosten reicht in der Regel nicht aus, wenn keine Belege vorliegen.
Es ist unerheblich, ob Sie einzelne Briefmarken kaufen, ein Portoguthaben für eine Frankiermaschine erwerben oder Versandetiketten online kaufen und ausdrucken. Wichtig ist, dass Sie einen Nachweis über die getätigte Ausgabe haben.
Mehr als nur Briefmarken: Weitere absetzbare Versandmaterialien
Die gute Nachricht ist, dass nicht nur die reinen Portokosten steuerlich absetzbar sind. Auch die Materialien, die Sie für den Versand benötigen, können Sie in der Regel steuerlich geltend machen. Diese Ausgaben fallen ebenfalls unter die Kategorie der Betriebsausgaben (für Unternehmer) oder gegebenenfalls Werbungskosten (im sehr seltenen Fall von Bewerbungsmaterialien, aber hier sind die Portokosten der Hauptpunkt).
Zu den weiteren absetzbaren Versandmaterialien gehören:
- Briefumschläge: Ob Standardumschläge, Fensterumschläge oder spezielle Versandtaschen, die Kosten für Briefumschläge sind absetzbar, wenn sie für steuerlich relevante Sendungen verwendet werden.
- Päckchen und Pakete: Die Kosten für den Kauf von Kartons, Versandtaschen oder anderen Verpackungsmaterialien für den Versand von Waren oder Unterlagen sind ebenfalls absetzbar.
- Klebestift oder Klebeband: Materialien zum Verschließen von Umschlägen oder Paketen, wie Klebestifte, Klebeband oder Paketband, sind notwendige Hilfsmittel für den Versand und daher absetzbar.
- Adressaufkleber: Der Kauf von Adressaufklebern oder Etiketten zum Beschriften von Sendungen ist ebenfalls eine absetzbare Ausgabe im Rahmen der Versandkosten.
Es ist sinnvoll, den Kauf dieser Materialien zusammen mit den Portokosten zu erfassen, da sie oft im gleichen Kontext anfallen. Auch hier gilt: Bewahren Sie die Rechnungen oder Quittungen sorgfältig auf.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Porto
Ein wichtiger Punkt bei der steuerlichen Behandlung von Portokosten ist die Umsatzsteuer. Die meisten Postdienstleistungen, insbesondere die klassischen Brief- und Paketdienstleistungen der Deutschen Post AG, sind gemäß § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt sowohl für den nationalen als auch für den internationalen Versand.
Diese Befreiung hat zur Folge, dass auf den Kauf von Briefmarken oder das Aufladen von Portoguthaben keine Umsatzsteuer erhoben wird. Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie für Portokosten keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, da keine Umsatzsteuer angefallen ist, die als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Portokosten gehen somit brutto als Betriebsausgabe oder Werbungskosten in die Steuererklärung ein. Sie werden steuerlich wie ein Zahlungsmittel behandelt.
Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise bei bestimmten Express- oder Kurierdiensten anderer Anbieter, die unter Umständen umsatzsteuerpflichtig sein können. In solchen Fällen wird auf der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, die ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer dann als Vorsteuer geltend machen kann, während die Netto-Ausgabe als Betriebsausgabe behandelt wird. Im Regelfall bei der Verwendung von Briefmarken oder gängigen Postdiensten ist jedoch keine Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Wann wird Porto steuerlich abgesetzt?
Der Zeitpunkt, zu dem Portokosten steuerlich berücksichtigt werden, richtet sich nach dem Prinzip des Zu- und Abflusses bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern bzw. nach dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung bei Bilanzierern.
Für Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR) gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Das bedeutet, dass eine Ausgabe in dem Steuerjahr steuerlich wirksam wird, in dem das Geld tatsächlich abgeflossen ist, d.h., in dem die Zahlung für die Briefmarken oder das Portoguthaben erfolgt ist. Kaufen Sie beispielsweise im Dezember eines Jahres Briefmarken, die Sie erst im Januar oder März des Folgejahres verwenden, sind die Ausgaben trotzdem im Jahr des Kaufs und der Zahlung steuerlich zu berücksichtigen.
Bei Bilanzierern, also Unternehmen, die zur Bilanzierung verpflichtet sind, gilt das Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung. Hier werden Aufwendungen dem Zeitraum zugeordnet, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wenn allerdings zum Bilanzstichtag ein erheblicher Bestand an ungenutzten Briefmarken oder ein großes Portoguthaben in der Frankiermaschine vorhanden ist, muss geprüft werden, ob dieser Bestand als Vermögenswert (Vorrat) aktiviert werden muss. Dies bedeutet, dass der Wert des ungenutzten Portos nicht sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht wird, sondern erst im folgenden Geschäftsjahr, wenn es tatsächlich verbraucht wird. Die Führung einer getrennten Portokasse kann hierbei hilfreich sein, um den Überblick über Zu- und Abgänge sowie den Endbestand zu behalten.
Die Entscheidung, ob ein Bestand aktiviert werden muss, hängt von der Wesentlichkeit ab. Bei kleineren Mengen wird oft aus Vereinfachungsgründen auf eine Aktivierung verzichtet und die Ausgabe sofort im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Bei größeren Beträgen kann eine Aktivierung jedoch notwendig sein, um die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens im Geschäftsjahr korrekt abzubilden.
Porto als Beispiel für andere Verbrauchsmaterialien
Die steuerliche Betrachtung von Portokosten ist ein hervorragendes Beispiel dafür, wie auch scheinbar kleine Ausgaben steuerlich relevant sein können und wie durch sorgfältige Planung und Dokumentation Steuern gespart werden können. Dieses Prinzip lässt sich auf viele andere „Verbrauchsmaterialien“ im Büro- oder Unternehmensalltag übertragen.
Denken Sie beispielsweise an:
- Kopierpapier: Die Kosten für Kopier- und Druckerpapier sind ebenfalls absetzbare Betriebsausgaben.
- Toner und Tinte: Verbrauchsmaterialien für Drucker und Kopierer sind notwendige Betriebsmittel und somit absetzbar.
- Schreibwaren: Kugelschreiber, Bleistifte, Notizblöcke etc. sind ebenfalls absetzbare Büromaterialien.
- Reinigungs- und Hygieneartikel: Seife, Toilettenpapier, Reinigungsmittel für das Büro sind Betriebsausgaben.
- Kaffee und Getränke für Mitarbeiter oder Kunden: Aufmerksamkeiten im Rahmen der Bewirtung oder als Geste der Wertschätzung können ebenfalls absetzbar sein (ggf. mit Einschränkungen, z.B. bei Bewirtung).
- Energie und Kraftstoffe: Heizöl für die Geschäftsräume oder Benzin für betrieblich genutzte Fahrzeuge sind offensichtliche Betriebsausgaben.
Es lohnt sich immer, über die steuerlichen Auswirkungen solcher laufenden Ausgaben nachzudenken und diese korrekt zu erfassen. Die Summe vieler kleiner absetzbarer Posten kann sich am Ende des Jahres erheblich auf Ihre Steuerlast auswirken.
Steuern sparen durch digitale Prozesse
In der heutigen Zeit bieten sich zunehmend Möglichkeiten, Portokosten und den Aufwand für die Verwaltung physischer Belege zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Die digitale Steuerberatung ist hier ein entscheidender Faktor.
Wenn Sie Ihre Buchhaltung und Steuererklärung digital erledigen lassen, entfällt ein Großteil des Postversands. Belege werden gescannt oder direkt digital übermittelt. Die Kommunikation mit dem Steuerberater erfolgt elektronisch. Dies spart nicht nur Portokosten, sondern auch Zeit und Aufwand für das Sortieren und Versenden von Papierunterlagen.
Die Umstellung auf digitale Prozesse kann somit nicht nur die Effizienz in Ihrem Unternehmen steigern, sondern auch direkt zu Kosteneinsparungen bei Porto und Versandmaterialien führen. Zudem vereinfacht die digitale Belegführung oft die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater und die Nachvollziehbarkeit der Ausgaben.
Häufig gestellte Fragen zu Portokosten und Steuern
Viele Fragen rund um die steuerliche Absetzbarkeit von Porto tauchen immer wieder auf. Hier beantworten wir einige der gängigsten:
Ist Porto immer steuerlich absetzbar?
In den meisten Fällen ja, sofern die Ausgabe betrieblich oder beruflich (zur Einkunftserzielung) veranlasst ist. Privates Porto ist nicht absetzbar.
Kann ich Porto als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen?
Ja, die Einordnung hängt vom Zweck der Sendung ab. Dient sie Ihrem Betrieb (z.B. Rechnungen), ist es eine Betriebsausgabe. Dient sie Ihrer beruflichen Einkunftserzielung als Arbeitnehmer (z.B. Bewerbungen), ist es eine Werbungskosten.
Spielt es eine Rolle, ob die Post ins Ausland geht?
Nein, die steuerliche Absetzbarkeit ist unabhängig davon, ob die Sendung national oder international verschickt wird, solange die Veranlassung betrieblich oder beruflich ist.
Muss ich Belege für Portokosten sammeln?
Ja, es ist dringend ratsam, Belege wie Quittungen oder Rechnungen für Portokosten aufzubewahren, um die Ausgaben im Falle einer Prüfung nachweisen zu können. Dies gilt besonders für Unternehmer.
Sind auch andere Materialien wie Briefumschläge absetzbar?
Ja, Materialien, die direkt für den steuerlich absetzbaren Versand benötigt werden (Umschläge, Kartons, Klebeband etc.), sind ebenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar.
Fällt auf Porto Umsatzsteuer an?
In der Regel nicht. Klassische Postdienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Sie können daher auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Kosten gehen brutto in die Steuererklärung ein.
Was passiert, wenn ich Briefmarken im Dezember kaufe, aber erst im Januar nutze?
Als Einnahmen-Überschuss-Rechner setzen Sie die Kosten im Jahr der Zahlung (Dezember) ab. Als Bilanzierer müssen Sie prüfen, ob bei einem erheblichen Bestand eine Aktivierung als Vorrat zum Jahresende erfolgen muss.
Wie hilft digitale Steuerberatung beim Portosparen?
Durch die digitale Übermittlung von Belegen und die elektronische Kommunikation mit dem Steuerberater entfällt ein Großteil des Postversands, was Portokosten reduziert und Prozesse vereinfacht.
Fazit und wichtiger Hinweis
Die steuerliche Absetzbarkeit von Portokosten ist eine wichtige Möglichkeit, Ihre Steuerlast zu mindern. Ob als Betriebsausgabe für Unternehmer oder als Werbungskosten für Arbeitnehmer, die korrekte Erfassung und Dokumentation ist hierbei entscheidend. Auch die Kosten für Versandmaterialien sowie die umsatzsteuerliche Behandlung sollten beachtet werden. Die Digitalisierung bietet zudem neue Wege, um Portokosten zu reduzieren.
Es ist immer sinnvoll, über die steuerlichen Auswirkungen Ihrer Ausgaben nachzudenken und diese proaktiv zu planen. Dies hilft, böse Überraschungen in Form von Steuernachzahlungen zu vermeiden und Ihr finanzielles Vermögen zu schützen.
Bitte beachten Sie den Rechtsstand dieses Textes: 03.07.2019.
Bevor Sie Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben. Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige Gedanken zu diesem Thema niedergeschrieben haben. Diese sind weder umfassend noch abschließend und besprechen die Thematik nicht für jeden speziellen Einzelfall. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, ist es ratsam, sich an einen qualifizierten Steuerberater zu wenden. Ein Experte kann Ihre spezifische Situation analysieren und Ihnen helfen, die für Sie besten steuerlichen Gestaltungen zu finden und umzusetzen.
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